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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und heilberufsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Juni 2020

(GVBl. Nr. 20 vom 08.06.2020 S. 209)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erstellt werden. Absatz 2 Nr. 5 und 6 findet keine Anwendung."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Abschrift" werden die Worte "oder einen Ausdruck" eingefügt.

2. § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Kommunale Gebietskörperschaften können eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden. Für die gemeinsame Vollstreckungsbehörde gilt das Zweckverbandsgesetz Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit."(4) Kommunale Gebietskörperschaften können untereinander oder mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden."

3. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Gebietskörperschaften" die Worte "oder gemeinsam mit Vollstreckungsbehörden anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" eingefügt.

4. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt."Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch einen in schriftlicher oder elektronischer Form erteilten Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Mahnung" ein Komma und das Wort "Vollstreckungsankündigung" angefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Bestimmung einer Zahlungsfrist gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag."(2) Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Bestimmung einer Zahlungsfrist gemahnt werden; als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag Ferner kann die Vollstreckung vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich ausdrücklich angekündigt werden (Vollstreckungsankündigung)."

6. § 25d Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach § 25a Abs. 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis)."Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 25a Abs. 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis)."

7. Dem § 25f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Hat die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Vollstreckungsschuldners eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Abs. 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen."

8. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Der Drittschuldner kann von der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 67 findet keine Anwendung."

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Der Drittschuldner" durch das Wort "Er" ersetzt.

9. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder den grundstücksgleichen Rechten."

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2010-2-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vollstreckungsauftrag kann auch in elektronischer Form erteilt werden; er ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt."

Artikel 3
Änderung der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

Die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2014 (GVBl. S. 207), BS 2010-2-3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. Gebühr für die Vollstreckungsankündigung (§ 2a),".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden Nummern 3 bis 11.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Verweisung " § 22 Abs. 2 LVwVG" durch die Verweisung " § 22 Abs. 2 Satz 1 LVwVG" ersetzt. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Gebühr für die Vollstreckungsankündigung

(1) Für die Vollstreckungsankündigung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LVwVG wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.

(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge

Die Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge vom 16. April 2002 (GVBl. S. 175), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311), BS 225-11, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "Rundfunkgebühren und" gestrichen.

2. In § 1 werden die Worte "Rundfunkgebühren und" gestrichen und wird die Zahl "20,00" durch die Zahl "25,00" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. September 2019 (GVBl. S. 302, BS 2122-6) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, (GVBl. 2009 S. 347, BS Anhang I 145)" durch die Worte "Hochschulzulassung (GVBl. 2019 S. 315, BS Anhang I 164)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes zur Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz zur Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz vom 26. September 2019 (GVBl. S. 302, BS 2122-7) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, (GVBl. 2009 S. 347, BS Anhang I 145)" durch die Worte "Hochschulzulassung (GVBl. 2019 S. 315, BS Anhang I 164)" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 200950

ENDE

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