Änderungstext
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. September 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 10.09.2020 S. 372)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem in Mainz am 17. April 2020 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages (MStV) ist die Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
(2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV ist die Staatskanzlei.
(3) Zur Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 MStV steht der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil der Landeszentrale für Medien und Kommunikation nach Maßgabe der Aufgabenzuweisung des Landesmediengesetzes zu; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten.
Soweit dieser Anteil nicht in Anspruch genommen wird und deshalb dem Südwestrundfunk zusteht, hat dieser die Mittel zur Förderung des Rundfunks sowie für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu verwenden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.
§ 3
(1) Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation überwacht mit Ausnahme des Absatzes 2 die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz des Telemediengesetzes sowie des § 23 MStV über den Datenschutz.
Die für den Datenschutz im journalistischredaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistischredaktionelle Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Presserates unterliegen.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Telemediengesetzes ist die Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
§ 4
Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (GVBl. S. 34, BS Anhang I 95), wird wie folgt geändert:
Die §§ 2 und 3 werden gestrichen.
§ 5
Das Landesmediengesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431, BS 225-1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages (MStV)" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4
3. Programm
eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
4. Sendung
ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Programms,
werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 3 bis 8.
3. In § 22 Abs. 3 Satz 6 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " §§ 23 und 26 bis 38 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV" ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", § 20b des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 28 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1 bis 3 MStV" ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1."
6. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "bei nicht bundesweiten Programmen" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " §§ 6, 21 bis 38 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV" ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Verweisung " § 26 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 60 MStV" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 26 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 60 MStV" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 26 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 60 Abs. 4 Satz 3 MStV" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 26 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 60 Abs. 5 MStV" ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 63 Satz 3 MStV" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 27 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 61 Abs. 3 Satz 1 MStV" ersetzt.
d) In Absatz 7 wird die Verweisung " § 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 52 Abs. 2 MStV" ersetzt.
8. In § 29 Abs. 1 wird das Wort "Plattformanbietern" durch die Worte "Anbietern einer Medienplattform" ersetzt.
9. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 wird das Wort "Plattform" jeweils durch das Wort "Medienplattform" ersetzt.
10. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Plattform" durch das Wort "Medienplattform" ersetzt.
11. In § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 70 Abs. 1 MStV" ersetzt.
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Plattformen gilt § 52b des Rundfunkstaatsvertrages mit folgender Maßgabe:
Der Plattformanbieter" durch die Worte "Medienplattformen gilt § 81 MStV mit folgender Maßgabe:
Der Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.
13. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Rundfunkveranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
- Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
- entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
- entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
- entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,
- entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
- entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,
- entgegen § 7 Abs. 7 Satz 3 oder Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
- entgegen § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
- entgegen § 7a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,
- entgegen den in § 7a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
- gemäß § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
- entgegen § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet oder
- entgegen § 45a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 45a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
- entgegen § 21 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der LMK mitteilt,
- entgegen § 21 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der LMK gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
- einer Satzung nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8a des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 51b Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformanbieter vorgenommen wurde,
- entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
- entgegen § 52a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programm oder vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,
- entgegen § 52b Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, Satz 3 oder Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 52b Abs. 4 Satz 3 oder Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages die Belegung oder die Änderung der Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
- entgegen § 52c Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt, entgegen § 52c Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 52c Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- entgegen § 52d Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Anbieter von Programmen oder vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte oder Tarife unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder entgegen § 52d Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Entgelte oder Tarife für Angebote nach § 52d Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig offenlegt,
- entgegen § 52e Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 55 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
- entgegen § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ein Bewegtbildangebot nicht als Dauerwerbung kennzeichnet,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach den §§ 15 oder 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder in die Bewegtbildangebote für Kinder Werbung oder Teleshopping-Spots integriert,
- entgegen den in § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen in Bewegtbildangebote Werbung oder Teleshopping integriert,
- entgegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht auf den Sponsor hinweist,
- gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, ein Angebot nicht sperrt, oder
- entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 9 MStV die LMK nicht über alle Änderungen informiert, die die Feststellung der Rechtshoheit nach § 1 Abs. 3 und 4 MStV berühren könnten,
- entgegen § 4 Abs. 1 MStV die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 MStV in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 MStV Rundfunkwerbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,
- entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 MStV eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
- entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 MStV eine Dauerwerbesendung nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
- entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 MStV virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
- entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 MStV Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
- entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 MStV Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4 MStV, Fensterprogrammen nach § 65 MStV, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
- entgegen § 8 Abs. 7 Satz 4 oder Satz 5 MStV auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
- entgegen § 8 Abs. 9 MStV Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
- entgegen § 9 Abs. 1 MStV Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Rundfunkwerbung oder Teleshopping unterbricht,
- entgegen den in § 9 Abs. 3 MStV genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbricht,
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 MStV nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
- entgegen § 10 Abs. 3 und 4 MStV unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,
- entgegen § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 MStV Großereignisse verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
- entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 MStV der Informationspflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV ohne Zulassung ein Rundfunkprogramm veranstaltet,
- entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 MStV in Verbindung mit § 53 MStV ein zulassungspflichtiges, aber nicht zulassungsfähiges Rundfunkprogramm veranstaltet,
- entgegen § 70 Abs. 1 Satz 1 MStV die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
- entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 MStV Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 MStV Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
- entgegen § 18 Abs. 1 MStV bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
- entgegen § 18 Abs. 3 MStV bei Telemedien die erforderliche Kenntlichmachung nicht vornimmt,
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV Werbung nicht als solche klar erkennbar macht oder nicht eindeutig vom übrigen Inhalt der Angebote trennt,
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 MStV in der Werbung unterschwellige Techniken einsetzt,
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 MStV bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber nicht in angemessener Weise deutlich hinweist,
- entgegen § 55 Abs. 6 MStV eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der LMK mitteilt,
- entgegen § 55 Abs. 7 MStV nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der LMK gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 MStV maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
- einer Satzung nach § 72 Satz 1 MStV in Verbindung mit § 11 MStV zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 MStV in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3 MStV Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 4 MStV das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Rundfunkwerbung entsprechender Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 MStV ein Bewegtbildangebot nicht zu Beginn als Dauerwerbesendung ankündigt oder während ihres gesamten Verlaufs als solche kennzeichnet,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 MStV virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 1 MStV Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 MStV Produktplatzierung in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen nach § 59 Abs. 4 MStV, Fensterprogrammen nach § 65 MStV, Sendungen religiösen Inhalts oder Kindersendungen betreibt,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 4 oder Satz 5 MStV auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist oder sie nicht zu Beginn und zum Ende einer Sendung oder bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen kennzeichnet,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 8 Abs. 9 MStV Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 MStV das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder ein Bewegtbildangebot für Kinder durch Rundfunkwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht,
- entgegen den in § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 9 Abs. 3 MStV genannten Voraussetzungen Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen durch Fernsehwerbung entsprechende Werbung oder durch Teleshopping unterbricht,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 MStV bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,
- entgegen § 74 Satz 1 oder Satz 2 MStV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und 4 MStV unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet,
- entgegen § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 MStV den Betrieb einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt oder entgegen § 79 Abs. 2 Satz 3 MStV in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 MStV eine wesentliche Änderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
- entgegen § 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 MStV Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich oder technisch verändert, im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Angebotspakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich macht,
- entgegen § 81 Abs. 2 bis 4 MStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 81 Abs. 5 Satz 2 MStV auf Verlangen der LMK die Belegung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,
- entgegen § 82 Abs. 2 MStV Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV beim Zugang zu Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Angeboten ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,
- entgegen § 82 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 MStV die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür der LMK nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 82 Abs. 3 Satz 3 MStV der LMK auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- entgegen § 83 Abs. 1 MStV Zugangsbedingungen nicht oder nicht vollständig gegenüber der LMK offenlegt,
- entgegen § 83 Abs. 2 MStV Entgelte oder Tarife nicht so gestaltet, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können,
- entgegen § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 MStV gleichartige Angebote oder Inhalte bei der Auffindbarkeit, insbesondere der Sortierung, Anordnung oder Präsentation in Benutzeroberflächen, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder ihre Auffindbarkeit unbillig behindert oder entgegen § 84 Abs. 2 Satz 3 MStV nicht alle Angebote mittels einer Suchfunktion diskriminierungsfrei auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- entgegen § 84 Abs. 3 Satz 1 MStV den in einer Benutzeroberfläche vermittelten Rundfunk nicht in seiner Gesamtheit auf der ersten Auswahlebene unmittelbar erreichbar und leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- entgegen § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV die gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4 MStV) aufzunehmen haben sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- entgegen § 84 Abs. 3 Satz 3 MStV Hauptprogramme mit Fensterprogramm nicht gegenüber dem ohne Fensterprogramm ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darstellt, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- entgegen § 84 Abs. 4 MStV in einer Benutzeroberfläche vermittelte gemeinsame Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b MStV privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, im Rahmen der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer mittelbaren Ansteuerung dienen, nicht leicht auffindbar macht, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- entgegen § 84 Abs. 6 MStV nicht dafür Sorge trägt, dass die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden kann, soweit der Nachweis nach § 84 Abs. 7 MStV nicht erbracht ist,
- entgegen § 85 Satz 1 MStV die einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche zugrunde liegenden Grundsätze für die Auswahl von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV und für ihre Organisation nicht transparent macht oder entgegen § 85 Satz 3 MStV Informationen hierzu den Nutzern nicht in leicht wahrnehmbarer, unmittelbar erreichbarer und ständig verfügbarer Weise zur Verfügung stellt,
- entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 MStV der LMK auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht unverzüglich vorlegt,
- entgegen § 86 Abs. 3 MStV auf Nachfrage gegenüber Anbietern von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV die tatsächliche Sortierung, Anordnung und Abbildung von Angeboten und Inhalten, die Verwendung ihrer Metadaten sowie im Rahmen eines berechtigten Interesses Zugangsbedingungen nach § 83 Abs. 1 MStV nicht mitteilt,
- entgegen § 90 Abs. 2 MStV nicht spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages die Anzeige nach § 79 Abs. 2 MStV vornimmt, soweit die Medienplattform oder Benutzeroberfläche bei Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages bereits in Betrieb aber nicht angezeigt ist,
- entgegen § 92 Satz 1 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
- entgegen § 93 Abs. 1 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs die erforderlichen Informationen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält,
- entgegen § 93 Abs. 2 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs, der eine thematische Spezialisierung aufweist, diese Spezialisierung durch die Gestaltung seines Angebots nicht wahrnehmbar macht,
- entgegen § 93 Abs. 3 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs Änderungen nicht unverzüglich in derselben Weise wahrnehmbar macht,
- entgegen § 93 Abs. 4 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs, der soziale Netzwerke anbietet, nicht dafür Sorge trägt, dass Telemedien im Sinne von § 18 Abs. 3 MStV gekennzeichnet werden,
- entgegen § 94 Abs. 1 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs journalistischredaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit er besonders hohen Einfluss hat, diskriminiert,
- entgegen § 95 MStV als Anbieter eines Medienintermediärs die erforderlichen Unterlagen der LMK auf Verlangen nicht vorlegt,
- entgegen § 103 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 MStV die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bei der LMK anzeigt soweit die Anzeige nicht nach § 103 Abs. 2 Satz 2 MStV durch den Anbieter einer Medienplattform vorgenommen wird,
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die LMK nach § 109 Abs. 1 Satz 2 MStV, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV ein Angebot nicht sperrt oder
- entgegen § 109 Abs. 4 Satz 3 MStV Angebote gegen den Abruf durch die LMK sperrt."
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b) In Absatz 5 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
14. In § 39 Satz 2 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.
15. In § 44 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" ersetzt.
16. In § 46 Abs. 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
17. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.
18. In § 52 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 6, 21 bis 30, 32 bis 38 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 64, 66, 67, 104 bis 108 und 120 MStV" ersetzt.
19. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 12 Buchst. a geändert.
§ 6
(1) Es treten in Kraft:
- die §§ 2 bis 5 an dem Tag, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt,
- das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
(2) Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, werden die §§ 2 bis 5 gegenstandslos.
(3) Der Tag, an dem
- der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird und
- die §§ 2 bis 5 nach Absatz 1 Nr. 1 in Kraft treten oder nach Absatz 2 gegenstandslos werden,
wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
ID: 210019