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LMG - Landesmediengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 431; 03.09.2020 S. 372 20×; 17.12.2020 S. 718 20a; 23.06.2023 S. 159 23; 10.10.2023 S. 262 23a)
Gl.-Nr. 225-1
Archiv: 2005
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen.
(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Medienanstalt Rheinland-Pfalz stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.
(4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
§ 2 Medienanstalt Rheinland-Pfalz 20a 20a
Die bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts "Landeszentrale für Medien und Kommunikation" (LMK) wird in "Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP)" umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der Medienanstalt RLP wahrgenommen.
§ 3 Begriffsbestimmungen 20 20a
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Telemedien.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 4 Medienfreiheit
(1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
(3) Die Medienfreiheit unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung für Rheinland- Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Medienfreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.
§ 5 Öffentliche Aufgabe
Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.
§ 6 Inhalte
Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
§ 7 Unzulässige Medienangebote 20a
(1) Für nicht länderübergreifende Angebote von Rundfunk und Telemedien bildet die Versammlung der Medienanstalt RLP einen ständigen Ausschuss. Der Ausschuss tritt für nicht länderübergreifende Angebote an die Stelle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Ausschuss kann sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sind, hinzuziehen.
(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 und im Widerspruchsverfahren die Versammlung der Medienanstalt RLP können die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen.
(3) Das Nähere zur Zusammensetzung des Ausschusses nach Absatz 1 und zu seinen Aufgaben regelt die Versammlung der Medienanstalt RLP durch Satzung.
Die Medienanstalt RLP kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) bedienen; die erforderlichen Mittel sind jugendschutz.net zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht
(1) Auf jedem in Rheinland-Pfalz erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift derjenigen Personen genannt sein, die das Werk gedruckt und verlegt haben, beim Selbstverlag derjenigen Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der redaktionell verantwortlichen Person anzugeben. Sind mehrere Personen für die Redaktion verantwortlich, so muss das Impressum Name und Anschrift aller redaktionell verantwortlichen Personen angeben; hierbei ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die redaktionell verantwortliche Person entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die den überwiegenden Teil fertig übernehmen, haben im Impressum auch die für den übernommenen Teil redaktionell verantwortliche Person und diejenige Person, die den übernommenen Teil ursprünglich verlegt, zu benennen.
(4) Wer ein periodisches Druckwerk verlegt, muss in der ersten Nummer eines jeden Kalenderhalbjahres im Druckwerk offenlegen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist; bei Tageszeitungen ist bei Veränderungen der wirtschaftlichen Beteiligung dies zusätzlich in der nachfolgenden ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres offenzulegen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit mehr als 5 v. H. am Kapital beteiligt ist oder über mehr als 5 v. H. der Stimmrechte verfügt. Für die nach Satz 1 offenzulegenden Angaben ist die Wiedergabe der aus dem Handelsregister und aus den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken zu entnehmenden Beteiligungsverhältnisse ausreichend.
(5) Für die Aufnahme des Impressums sind diejenigen Personen verantwortlich, die das Werk gedruckt oder verlegt haben. Für die Richtigkeit des Impressums sind die redaktionell verantwortlichen Personen, beim Selbstverlag die Personen, die das Werk verfasst haben oder herausgeben, verantwortlich.
(6) Ein Rundfunkveranstalter, der keine natürliche Person ist, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist; werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Personen sowie der für den Inhalt einer Sendung redaktionell verantwortlichen Personen mitzuteilen.
§ 10 Persönliche Anforderungen für Verantwortliche
(1) Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, als redaktionell verantwortliche Person eines periodischen Druckwerks oder als verantwortliche Person bei entsprechenden Angeboten von Telemedien kann nur diejenige Person benannt werden oder tätig sein, die,
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Jugendliche, die Druckwerke für Jugendliche herausgeben oder Rundfunksendungen oder Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
§ 11 Gegendarstellung
(1) Die redaktionell verantwortliche Person und die Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt, sowie Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk oder der Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in das Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Für die Wiedergabe einer Gegendarstellung zu einer im Anzeigen- oder Werbeteil verbreiteten Tatsachenbehauptung sind die üblichen Entgelte zu entrichten.
(2) Die Gegendarstellung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen. Bei Druckwerken muss sie in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken; dies gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Folge oder Nummer erfolgt. Verbreitet ein Unternehmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder c genannten Art eine Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung gleichfalls unverzüglich so weit zu veröffentlichen, wie die behauptete Tatsache übernommen wurde. Im Rundfunk muss die Gegendarstellung unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.
(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.
Abschnitt 2
Besonderer Teil
Unterabschnitt 1
Presse
§ 12 Berichterstattung, Informationsangebote
Berichterstattung und Informationsangebote der Presse haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
§ 12a Informationsrecht
(1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an die Presse ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
§ 13 Datenschutz
(1) Soweit Unternehmen der Presse oder zu diesen gehörende Hilfs- und Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; Nr. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unter liegen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen zur Verbreitung von Gegendarstellungen oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betreffende Person Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(4) Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes. Eine Aufsicht erfolgt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
§ 14 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
§ 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme sind die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks und der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teils dieses Druckwerks verboten.
Unterabschnitt 2
Rundfunk
§ 16 Programmgrundsätze
Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Integration behinderter Menschen beitragen. Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmgattung zur Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Bundesweite Programme sollen ferner die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 17 Programmverantwortung 20a
(1) Rundfunkveranstalter können im Rahmen dieses Gesetzes ihr Programm selbst gestalten. Sie tragen für ihr Programm nach Maßgabe des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die Verantwortung.
(2) Rundfunkveranstalter haben Programmvorschauen aufzustellen, die mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin alle Programmbeiträge zeitlich und mit ihrem Titel bezeichnen. Hiervon sind aktuelle Sendungen ausgenommen. Die Programmvorschauen sind der Medienanstalt RLP mindestens vier Wochen vor dem Sendetermin mitzuteilen oder in sonstiger Weise kostenfrei zugänglich zu machen. Weitere Anforderungen kann die Medienanstalt RLP durch Satzung bestimmen.
(3) Am Anfang und am Ende des täglichen Programms ist der Rundfunkveranstalter zu nennen. Dies gilt nicht, sofern das Programm durchgehend ausgestrahlt wird und mit einer optischen Senderkennung versehen ist.
(4) Auf Verlangen ist der Medienanstalt RLP die für den Inhalt redaktionell verantwortliche Person zu nennen.
§ 18 Verlautbarungspflicht
(1) Wer Vollprogramme veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung sind diejenigen Personen und Stellen verantwortlich, denen Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
(2) Wer lokale oder regionale Programme veranstaltet, hat kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs gegen Ersatz der Aufwendungen nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches angemessene Sendezeiten zur Bekanntgabe amtlicher Verlautbarungen und für Mitteilungen, welche die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen betreffen, einzuräumen.
§ 19 Sendezeit für Dritte
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen. Andere über das Gebiet des Landes verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Landtag Rheinland- Pfalz gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens ein Listenvorschlag oder eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Stellt ein Veranstalter Parteien, Wählergruppen oder zugelassenen Einzelbewerbern zur Vorbereitung von Kommunalwahlen Sendezeit zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend; dem Veranstalter sind die Selbstkosten zu erstatten.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nur für bundesweite Programme und landesweite Vollprogramme, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 nur für landesweite Vollprogramme.
Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Medienanstalt RLP wenden. Die Medienanstalt RLP prüft, ob rundfunkrechtliche Vorschriften verletzt wurden und informiert die Beschwerdeführerin über das Prüfergebnis. Um die Geltendmachung persönlicher Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg zu ermöglichen, teilt die Medienanstalt RLP auf Verlangen Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.
§ 21 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme 20a
(1) Die Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton, Fernsehsendungen auch in Bild, vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Medienanstalt RLP kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind gegen Erstattung der Selbstkosten Mehrfertigungen von der Aufzeichnung oder dem Film herzustellen und zu übersenden.
(5) Der Medienanstalt RLP ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die Medienanstalt RLP sperren.
§ 22 Sicherung der Meinungsvielfalt 20 20a 23a
(1) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regionale und lokale Programme jeweils getrennt zu bewerten.
(2) Die Medienanstalt RLP wacht darüber, dass die Programme nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgewogen sind. Stellt die Medienanstalt RLP wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Rundfunkveranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen, wie etwa die Errichtung eines Programmbeirates oder die Einführung eines Redaktionsstatutes, zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die Medienanstalt RLP fest, dass ein Rundfunkveranstalter ihrer Aufforderung, dieses Gesetz oder die Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist einzuhalten, nicht nachgekommen ist, so schränkt sie die Zulassung ein oder entzieht sie. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
(3) In den beiden bundesweiten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewähr leistet ist. Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Auf Antrag sind Verlängerungen zulässig. Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Medienanstalt RLP das Fensterprogramm erneut aus. Regionalfensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Medienanstalt RLP kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen. Die Medienanstalt RLP stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen. Im Falle einer Ausschreibung erfolgt die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen; § 30 Abs. 1 bis 5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Veränderung der Verpflichtung nach Satz 1 gilt die Verpflichtung des bisherigen Hauptprogrammveranstalters für längstens zwei Jahre nach Feststellung der Veränderung der Verpflichtung nach Satz 1 fort, soweit nicht bis zu einem früheren Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung der Verpflichtung nach Satz 1 erfolgt ist.
(4) Soll auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer geändert werden, so ist dies der Medienanstalt RLP anzuzeigen. Die Medienanstalt RLP untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.
(5) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Rheinland-Pfalz verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweiten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 35 v. H. des Kapitals und höchstens 25 v. H. der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 v. H. nicht übersteigen; dies gilt entsprechend für Regionalfensterprogramme.
§ 23 Nicht bundesweite Fernsehprogramme 20 20a
(1) Für nicht bundesweite Fernsehprogramme gelten die §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV nicht.
(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die Medienanstalt RLP Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Zusammenhang und der Wert der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden. Das Nähere regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung.
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Medienanstalt RLP. Regionalisierte Werbung in bundesweiten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern zulässig. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz; Absatz 3 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung wird erteilt für:
Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen.
(3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Medienanstalt RLP als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.
(4) Die Medienanstalt RLP entscheidet im Benehmen mit der Landesregierung auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird.
(5) Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(6) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die Medienanstalt RLP die Veranstaltung und teilt dies dem Rundfunkveranstalter mit.
(7) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(8) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.
§ 25 Erteilung der Zulassung 20a
(1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(3) Der Antrag muss die in den Absätzen 1 und 2 und in § 24 Abs. 2 und 3 für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten und nachweisen. Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zulassung erforderlich sind. Kommt eine auskunfts- oder vorlagepflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten innerhalb einer von der Medienanstalt RLP gesetzten Frist nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
(5) Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, die Medienanstalt RLP unverzüglich über Veränderungen der in den Absätzen 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen zu informieren.
§ 26 Vereinfachtes Zulassungsverfahren 20
(1) Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann bei nicht bundesweiten Programmen durchgeführt werden, wenn Sendungen
§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 29, 30 Abs. 1 bis 4, § 30a Abs. 2 und § 52 dieses Gesetzes sowie §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV finden keine Anwendung.
(2) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 längstens für drei Jahre erteilt.
§ 27 Verfahren bei Rechtsverstößen 20 20a
(1) Stellt die Medienanstalt RLP einen Rechtsverstoß fest, so weist sie gleichzeitig den Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).
(2) Hat die Medienanstalt RLP bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die Medienanstalt RLP unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.
(3) Die Medienanstalt RLP kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet werden.
(4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter
Anstelle des Widerrufs der Zulassung kann die Medienanstalt RLP den Widerruf androhen oder Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist.
(7) Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 MStV nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(8) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
Unterabschnitt 3
Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz, Offene Kanäle und Bürgermedien
§ 28 Zuordnung von Übertragungskapazitäten 20a
(1) Die Landesregierung und die Medienanstalt RLP wirken darauf hin, dass Übertragungskapazitäten für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden.
(2) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Medienanstalt RLP über eine sachgerechte Zuordnung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu.
(3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
§ 29 Der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten 20 20a
(1) Der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten weist diese auf Antrag Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Anbietern einer Medienplattform nach den Bestimmungen des Absatzes 2 und der §§ 30 und 30a zu.
(2) Die Medienanstalt RLP kann in die Zuweisung für landesweite, regionale und lokale Rundfunkprogramme Auflagen aufnehmen, die unter Berücksichtigung des Gesamtangebots des Rundfunks in Rheinland-Pfalz einen programmlich und wirtschaftlich leistungsfähigen privaten Rundfunk gewährleisten.
(3) Auf einer Senderkette für UKW-Hörfunk ist ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm für Rheinland-Pfalz so anzubieten, dass zu bestimmten Zeiten lokale und regionale Programme aus der jeweiligen Region verbreitet werden. Darüber hinaus sollen zur Vergabe an private Rundfunkveranstalter der Medienanstalt RLP zugeordnete Übertragungskapazitäten auf einer weiteren UKW-Senderkette für ein ganztägiges landesweites Hörfunkspartenprogramm genutzt werden. In landesweiten Hörfunkprogrammen sind zeitgleiche Ausstrahlungen von nach Senderstandorten auseinander geschalteten Werbesendungen zulässig. Die Einzelheiten zu den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 legt die Medienanstalt RLP in der Zuweisung fest.
§ 30 Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten 20 20a
(1) Zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten führt die Medienanstalt RLP ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung ist im Online-Angebot der Medienanstalt RLP zu veröffentlichen.
(2) In der Ausschreibung sind festzulegen
(3) Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um einen bestehenden Versorgungsbedarf zu erfüllen.
(4) Übersteigt die Zahl der Antragstellenden die der ausgeschriebenen Kapazitäten, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung. Maßgeblich sind hierbei
Ferner ist bei Rundfunkprogrammen die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und sein Einfluss auf die Programmgestaltung zu berücksichtigen. Ergänzend ist bei Rundfunkprogrammen einzubeziehen, in welchem Umfang den redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung eingeräumt wird.
(5) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 30a Zuweisung von Übertragungskapazitäten 20a
(1) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Medienanstalt RLP bestimmt
Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar. Die Zuweisung kann auch im Rahmen eines von der Medienanstalt RLP festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die Medienanstalt RLP zugewiesen wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuweisung entscheidet die Medienanstalt RLP unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite.
(2) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, die inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen und über die beantragten Übertragungskapazitäten ihr Angebot zu verbreiten.
(3) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren. Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Eine erneute Zuweisung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuweisung zulässig. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für dem Rundfunk vergleichbare Telemedien bleibt unberührt; die Zuweisung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.
(4) Soweit Sendungen über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuweisung an einen Rundfunkveranstalter, dem die Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens erteilt wurde, voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt.
(5) Die Zuweisung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Medienanstalt RLP bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung nicht fortgesetzt wird.
§ 31 Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle und Bürgermedien 20 20a
(1) Die Medienanstalt RLP unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die Medienanstalt RLP bindet ihre Medienkompetenzprojekte und -aktivitäten sowie die Offenen Kanäle und Bürgermedien in die Medienkompetenznetzwerke ein. Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung. Die Medienanstalt RLP kann ferner eine Einrichtung zur Förderung der Medienkompetenz errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.
(2) Offene Kanäle und Bürgermedien sind Bestandteil der lokalen und regionalen Kommunikationsinfrastruktur. Sie tragen mit audiovisuellen Produktionen zur medialen Vielfalt bei und stärken die demokratische Gesellschaft. Sie werden von anerkannten Träger- und Fördervereinen ehrenamtlich organisiert und bieten Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit, an Medien zu partizipieren. Beiträge in Offenen Kanälen und Bürgermedien dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Beiträge sind in Offenen Kanälen und Bürgermedien unzulässig; unberührt bleiben Zuwendungen Dritter an die Träger- und Fördervereine Offener Kanäle und Bürgermedien zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.
(3) Die Medienanstalt RLP hat ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle und Bürgermedien auf Medienplattformen freizuhalten. Offene Kanäle und Bürgermedien sind für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmte Programme. Der Anbieter einer Medienplattform mit mehr als 5.000 Anschlüssen bzw. Nutzen den, hat auf Verlangen der Medienanstalt RLP eine Übertragungskapazität unentgeltlich für die Verbreitung von Offenen Kanälen und Bürgermedien zur Verfügung zu stellen. Der Zuschnitt der Verbreitungsregionen folgt den von der Medienanstalt RLP festzulegenden Regionen.
(4) Die Medienanstalt RLP fördert den technischen Betrieb, die Digitalisierung und deren Fortentwicklung sowie die personelle Unterstützung Offener Kanäle und Bürgermedien nach Maßgabe ihres Haushalts. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.
(5) Die Medienanstalt RLP erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle und Bürgermedien. Sie regelt insbesondere die Anerkennung der Träger- und Fördervereine, den chancengleichen Zugang und die Qualitätssicherung.
§ 32 Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik 20 20a
(1) Wer außerhalb von Rheinland-Pfalz veranstaltete Rundfunkprogramme, die durch fernmeldetechnische Übertragungswege (Kabel, Richtfunk, Satellit) herangeführt werden, in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten will, hat dies der Medienanstalt RLP mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Medienanstalt RLP sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Medienanstalt RLP untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung durch den Ausschuss nach § 7 Abs. 1 untersagt werden.
(3) Eine Untersagung ist dem Anzeigenden und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
§ 33 Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik 20a
(1) Reicht die Übertragungskapazität einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht aus, so werden Programme in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(2) Fernsehprogramme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt.
(3) Unbeschadet der Belegung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann der Betreiber einer Kabelanlage über die Belegung von bis zu fünf Kanälen mit analogen Angeboten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. Die Belegung oder Änderung der Belegung ist der Medienanstalt RLP mindestens zwei Monate vor Verbreitung anzuzeigen.
(4) Im Übrigen entscheidet die Medienanstalt RLP auf Vorschlag des Betreibers einer Kabelanlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere die folgenden Programmgruppen zu berücksichtigen:
Vergleichbare Telemedien sowie Teleshoppingkanäle sollen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Ein nach § 32 angezeigtes und in Kabelanlagen verbreitetes Programm ist im Falle einer sich nachträglich verändernden Rangfolge nach Absatz 1 ohne Einverständnis des Anzeigenden erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Anzeige aus dem Angebot der Kabelanlage herauszunehmen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
(6) Über die Belegung von Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen in analoger Technik entscheidet die Medienanstalt RLP unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 1 und der größtmöglichen Angebotsvielfalt.
(7) Die Medienanstalt RLP bestimmt über die Grundsätze und Vorgaben der Belegung einer Kabelanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der Teilnehmerinteressen durch Satzung. Sie bestimmt insbesondere über die Anzahl der aus den in Absatz 4 Satz 2 genannten Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme; die Medienanstalt RLP kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Die Medienanstalt RLP hat dem Betreiber einer Kabelanlage für dessen Vorschlag nach Absatz 4 einen angemessenen Spielraum bei der Belegung einzuräumen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Medienanstalt RLP über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 34 Medienplattformen, Kooperation 20 20a
(1) Die Medienanstalt RLP wirkt insbesondere gegenüber Rundfunkveranstaltern und Betreibern einer Kabelanlage auf eine Digitalisierung des Rundfunks und seiner Übertragungskapazitäten hin.
(2) Für die Belegung regionaler und lokaler Medienplattformen gilt § 81 MStV mit folgender Maßgabe: Der Anbieter einer Medienplattform hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die Kapazitäten für die in Rheinland-Pfalz zugelassenen privaten Hörfunkprogramme zur Verfügung stehen. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung. § 30 gilt entsprechend.
(3) Die Medienanstalt RLP kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz. In der Satzung nach § 33 Abs. 7 können zu diesem Zweck Ausnahmen von den Grundsätzen und Vorgaben der Belegung der Kabelanlagen mit analogen Angeboten vorgesehen werden.
Unterabschnitt 4
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Strafbestimmungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Strafbestimmungen.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten 20 20a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
2) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Rundfunkveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Medienanstalt RLP. Der Medienanstalt RLP stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die Medienanstalt RLP die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Medienanstalt RLP kann bei bundesweiten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt RLP nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.
(8) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Ordnungswidrigkeiten.
§ 37 Verjährung
(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 und 131 Abs. 1, den §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden.
(2) Die Verfolgung der in § 36 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung. Werden Teile veröffentlicht oder verbreitet oder erfolgt eine vollständige oder teilweise neue Veröffentlichung oder Verbreitung, so beginnt die Verjährung erneut mit der jeweiligen Veröffentlichung oder Verbreitung. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches.
(4) Für Druckwerke gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach § 9 genügen.
Abschnitt 3
Medienanstalt Rheinland-Pfalz 20a
§ 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Aufsicht 20a
(1) Die Medienanstalt RLP hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen.
(2) Die Medienanstalt RLP hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes erfolgt die Aufsicht durch die Direktorin oder den Direktor.
(4) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 3 Satz 1 hat die Direktorin oder der Direktor die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 3 Satz 1 ist die Direktorin oder der Direktor unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.
Die Organe der Medienanstalt RLP sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Medienanstalt RLP sind die durch den Medienstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dortigen Aufgabenstellung.
§ 40 Versammlung
(1) Die Versammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Von ihnen entsenden
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 25 werden von den dort genannten Stellen entsandt. Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Ändert sich aufgrund einer Neuwahl des Landtags das nach Satz 2 maßgebliche Stärkeverhältnis der Fraktionen, so werden die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der Versammlung neu bestimmt. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 26 und 27 aufgeführten Mitglieder werden von den nachfolgenden Verbänden entsandt und zwar:
(3) Kommt eine Einigung zwischen den Verbänden innerhalb der einzelnen Bereiche des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 nicht zustande, so schlagen diese Verbände jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt hieraus ein Mitglied für den entsprechenden Bereich aus. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 4 entsprechend.
(4) Die entsendungs- und vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Soweit diese Stellen eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds benennen, muss diese Person dem jeweils anderen Geschlecht angehören, es sei denn, dass dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungs- oder vorschlagsberechtigten Stelle nicht möglich ist.
(5) Solange und soweit vom Entsendungs- oder Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6) Die Mitglieder sind der Landesregierung zu benennen.
(7) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; verlieren Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag, scheiden sie aus der Versammlung aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen nach der Satzung.
(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.
(9) Die Versammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beantragt wird.
(1) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer
(2) Bestehen Zweifel an der Mitgliedschaft einer Person, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, so entscheidet die Versammlung. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 42 Aufgaben der Versammlung 20a
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 42 Nr. 9 und 10 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Veranstaltung ist, für die es eine Zulassung beantragt. Gleiches gilt für ein Mitglied, das eine Organisation in der Versammlung vertritt, die selbst eine Zulassung hat oder beantragt oder die am Kapital oder an den Stimmrechtsanteilen eines solchen Rundfunkveranstalters mit 25 v. H. oder mehr oder sonst maßgeblich beteiligt ist.
(3) Die Versammlung kann für Fälle, in denen eine eilbedürftige Entscheidung der Versammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, einen Ausschuss bilden, der an ihrer Stelle entscheidet. Näheres regelt die Hauptsatzung der Medienanstalt RLP.
§ 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor 20 20a
(1) Die Direktorin oder der Direktor, die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Direktorin oder der Direktor, die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor soll über Erfahrungen im Medienbereich verfügen. Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren und der Vorschlag gegenüber der Versammlung zu begründen. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt RLP gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung.
(3) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 45 Beauftragte oder Beauftragter der Medienanstalt RLP für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 20a
(1) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Beauftragte oder Beauftragter der Medienanstalt RLP für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der Medienanstalt RLP benannt. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Über das Ergebnis der Überwachung bei der Medienanstalt RLP unterrichtet die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Stellt die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz Verstöße bei der Medienanstalt RLP gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(4) Die nach Absatz 3 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz zuzuleiten.
(5) Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übersenden ist.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Medienanstalt RLP als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Medienanstalt RLP und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes.
(1) Die Medienanstalt RLP fördert aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages
(2) Die Medienanstalt RLP fördert Projekte zur Förderung der Medienkompetenz, beispielsweise durch die Förderung von Medienvorhaben in den Bereichen audiovisuelle Werke und digitale Spiele.
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Medienanstalt RLP mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bestimmen sich nach den für Beschäftigte des Landes geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung dieser Bediensteten der Medienanstalt RLP muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen. Die Organe der Medienanstalt RLP sind verpflichtet, auf den Abschluss entsprechender Tarifverträge hinzuwirken.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.
(1) Die Medienanstalt RLP deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die Medienanstalt RLP ist Beitragsgläubigerin im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages.
(2) Die Medienanstalt RLP erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem Telemediengesetz, dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums.
§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen 20a
(1) Das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung der Medienanstalt RLP richten sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
(2) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Medienanstalt RLP ist ein Wirtschaftsplan nach § 110 LHO. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind. Die Medienanstalt RLP bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die §§ 108 und 109 LHO finden keine Anwendung.
(3) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er prüft insbesondere die Verwendung des Anteils an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung, dem Landtag und der Medienanstalt RLP zuzuleiten.
(4) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Medienanstalt RLP unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Die Medienanstalt RLP ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(5) Zur Sicherung ihrer Wirtschaftsführung kann die Medienanstalt RLP Rücklagen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben in Einzelfällen erforderlich und eine Finanzierung aus den Mitteln eines Wirtschaftsjahres nicht möglich ist. Die Zuführungen und Entnahmen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
Die Medienanstalt RLP unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
§ 51 Ausschließlicher Gerichtsstand
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Versuche mit neuen Techniken und Angeboten 20 20a
(1) Die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken und Angeboten ist zulässig. Abstimmungen und Wahlen zum Zwecke einer politischen Meinungsbildung mittels eines Rückkanals sind unzulässig. Als Versuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Medienanstalt RLP begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche.
(2) An den Versuchen können sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts, die Medienanstalt RLP und die Inhaber einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 beteiligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Wer sich als privater Anbieter an einem Versuch mit einem Angebot beteiligen will, bedarf hierfür einer Versuchszulassung der Medienanstalt RLP, die auf Antrag für die Dauer des Versuchs erteilt wird. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, §§ 19 und 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 26, 29 und 30 dieses Gesetzes sowie die §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 64, 66, 67, 104 bis 108 und 120 MStV finden keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Satz 1 gilt nicht für Programme, für die bereits eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 erteilt wurde.
(4) Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(5) Das Nähere regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung.
§ 53 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 20a
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 75), BS 225-1, außer Kraft.
(3) Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten verwaltungsrechtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Telemedien verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
____________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51).
ENDE |