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Änderungstext
Landesgesetz zur Neustrukturierung von Universitätsstandorten und zur Änderung des Landesgesetzes über das Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 39 vom 26.10.2020 S. 547)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Landesgesetz zur Neustrukturierung der Universitätsstandorte Kaiserslautern, Landau und Koblenz
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen geschaffen für
§ 2 Zusammenarbeit
Die Technische Universität Kaiserslautern und die Universität Koblenz-Landau arbeiten vertrauensvoll zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Teil 2
Entflechtung
§ 3 Senatsausschüsse
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Senat der Universität Koblenz-Landau jeweils einen Senatsausschuss nach § 72 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461, BS 223- 41) in der jeweils geltenden Fassung ein für
(2) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern einen Senatsausschuss nach § 72 HochSchG ein, in dem die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes und die Kanzlerin oder der Kanzler als stellvertretend vorsitzendes Mitglied stimmberechtigt sind.
(3) Der Senatsausschuss nach Absatz 1 Nr. 1 besteht aus 21 Mitgliedern; zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 gehören diesem elf Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HochSchG, je drei Mitglieder der Gruppen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HochSchG und zwei Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HochSchG an. Die Senatsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bestehen je aus 15 Mitgliedern; zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 gehören diesen jeweils acht Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HochSchG, je zwei Mitglieder der Gruppen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HochSchG und ein Mitglied der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HochSchG an. Die Senate benennen für jedes von ihnen gewählte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die Amtszeit der studierenden Mitglieder dauert ein Jahr. Es handelt sich um entscheidende Ausschüsse. Jeder Senatsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Senatsausschusses nach Absatz 1 Nr. 2 führt die Verhandlungen im Rahmen der Aufgaben nach den Absätzen 7 und 8 für diesen Senatsausschuss der Universität Koblenz-Landau. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident am Campus Landau nimmt für den Campus Landau der Universität Koblenz-Landau darüber hinaus die Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 HochSchG wahr; § 80 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 83 Abs. 1 HochSchG bleiben unberührt.
(4) Der Senatsausschuss nach Absatz 1 Nr. 1 bereitet die Grundordnung und die Wahlordnung der Universität Koblenz vor und beschließt diese mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(5) Die Senatsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bereiten gemeinsam die Grundordnung, die Wahlordnung sowie die Satzungen nach § 4 Abs. 3 für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität vor und beschließen diese in jedem Senatsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(6) Die Senate können festlegen, in welchen weiteren zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlichen Angelegenheiten die jeweiligen Senatsausschüsse mit welchen Mehrheiten Beschlüsse fassen oder Stellungnahmen abgeben können. Mit Blick auf die Bildung der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität soll dem Senatsausschuss nach Absatz 1 Nr. 2 die Entwicklung des Campus Landau übertragen werden. § 7 Abs. 7 HochSchG gilt jeweils entsprechend.
(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 sind die Senatsausschüsse aufgelöst.
§ 4 Satzungen
(1) Die Grundordnungen und die Wahlordnungen der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität und der Universität Koblenz sind dem fachlich zuständigen Ministerium bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zur Genehmigung vorzulegen. Diese sollen am 1. März 2022 in Kraft treten. Die Grundordnungen und die Wahlordnungen der Technischen Universität Kaiserslautern und der Universität Koblenz- Landau treten jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Die Wahlordnung für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität kann vorsehen, dass die Amtszeit der im Amt befindlichen Präsidentin oder des im Amt befindlichen Präsidenten der Technischen Universität Kaiserslautern über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HochSchG andauert. Anderenfalls soll die Wahlordnung vorsehen, dass für die erstmalige Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zusätzlich eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder in jedem der Senatsausschüsse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Die Satzung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität ist dem fachlich zuständigen Ministerium bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2022 zur Genehmigung vorzulegen. Sie tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Auswahlentscheidungen für das Wintersemester 2022/23 bleiben unberührt. Die Satzung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Technischen Universität Kaiserslautern tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Einschreibeordnung der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Einschreibungen für das Wintersemester 2022/23 bleiben unberührt. Die Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
§ 5 Verfahren der Zuordnung
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 sind die Beschäftigten an der Technischen Universität Kaiserslautern und am Campus Landau der Universität Koblenz-Landau Beschäftigte an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität. Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 sind die Beschäftigten am Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau Beschäftigte an der Universität Koblenz. Hinsichtlich der personalrechtlichen Zuordnung der Beschäftigten an der Universität Koblenz-Landau, die am Verwaltungsstandort Mainz tätig sind, gelten die Absätze 3 und 4.
(2) Die am 31. Dezember 2022 zum Campus Landau der Universität Koblenz-Landau sowie zur Technischen Universität Kaiserslautern gehörenden Mitglieder und Angehörigen sind am 1. Januar 2023 Mitglieder und Angehörige der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität. Die am 31. Dezember 2022 zum Campus Koblenz und zum Verwaltungsstandort Mainz der Universität Koblenz-Landau gehörenden Mitglieder und Angehörigen sind am 1. Januar 2023 Mitglieder und Angehörige der Universität Koblenz. Für die Zuordnung ist der Stichtag 1. März 2022 maßgebend.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 regeln die Technische Universität Kaiserslautern und die Universität Koblenz-Landau in einer Verwaltungsvereinbarung die Zuordnung der Einrichtungen, Betriebseinheiten, Rechte, Pflichten und Vermögenswerte der Universität Koblenz-Landau zu den drei Standorten Koblenz, Landau und Mainz am 31. Dezember 2022. Ist die Verwaltungsvereinbarung nach schriftlicher Aufforderung durch das fachlich zuständige Ministerium nicht bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 geschlossen, regelt das fachlich zuständige Ministerium die Zuordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung.
(4) Als Grundlage für die im Haushaltsjahr 2023 vorzunehmende Zuordnung der Stellen und Haushaltsmittel des Campus Landau und der anteiligen Haushaltsmittel des Verwaltungsstandorts Mainz zur Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität stellen die Technische Universität Kaiserslautern und die Universität Koblenz-Landau in einer Verwaltungsvereinbarung, die bis spätestens zum Ablauf des 28. Februar 2022 abzuschließen ist und der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf, die tatsächliche Zuordnung der Stellen und Haushaltsmittel des Jahres 2021 zu den drei Standorten Koblenz, Landau und Mainz der Universität Koblenz-Landau fest.
§ 6 Verarbeitung von Daten
Die für die Aufnahme des Betriebs der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen der Universität Koblenz-Landau und der Technischen Universität Kaiserslautern offengelegt und von diesen als Verantwortliche verarbeitet werden.
§ 7 Gleichstellungsbeauftragte
In der Universität Koblenz-Landau werden zwei gleichberechtigte Gleichstellungsbeauftragte der Universität bestellt, von denen eine für den Campus Landau und die andere für den Campus Koblenz sowie den Verwaltungsstandort Mainz zuständig ist. Sie vertreten sich gegenseitig. § 4 Abs. 4 HochSchG bleibt im Übrigen unberührt.
§ 8 Verwaltungsstandort
Der Verwaltungsstandort Mainz der Universität Koblenz-Landau wird zum 1. Januar 2023 ein Standort der Universität Koblenz. Der Verwaltungsstandort Mainz ist mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgelöst.
Teil 3
Universität Koblenz
§ 9 Status
(1) Die Universität Koblenz-Landau bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen und bildet ohne die dem Campus Landau zugeordneten Teile der Universität Koblenz-Landau ab dem 1. Januar 2023 die Universität Koblenz.
(2) Die Fachbereiche, einschließlich der diesen zugeordneten Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, und die Studiengänge am Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau sind zum 1. Januar 2023 Fachbereiche und Studiengänge der Universität Koblenz. Im Übrigen bleibt § 85 HochSchG unberührt.
§ 10 Hochschulkuratorium
Mit der zum 1. Januar 2023 beginnenden Amtszeit des Hochschulkuratoriums der Universität Koblenz endet die Amtszeit des Hochschulkuratoriums der Universität Koblenz-Landau.
§ 11 Hochschulrat
Zum 1. März 2021 ist für die Universität Koblenz ein Hochschulrat zu bilden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; die Amtszeit der studierenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Abweichend von § 75 HochSchG werden die Mitglieder des Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau für die am 1. März 2021 beginnende Amtszeit von dem Senatsausschuss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist die oder der Vorsitzende des Senatsausschusses nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 beratendes Mitglied des Hochschulrats und kann Anträge stellen. Der Hochschulrat hat bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgabe, die Entwicklung der Universität Koblenz zu unterstützen, der Grundordnung zuzustimmen, einen Vorschlag zur Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten sowie zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten für die Universität Koblenz zu machen; Letzteres entfällt im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Hochschulrat der Universität Koblenz-Landau aufgelöst. Ab dem 1. Januar 2023 sind für den nach den Sätzen 1 bis 3 gebildeten Hochschulrat die §§ 74 und 75 HochSchG maßgebend.
§ 12 Senat
(1) Zum 1. Juni 2022 ist für die Universität Koblenz ein Senat zu bilden. Die Zusammensetzung und die Wahl richten sich nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes sowie nach der Zuordnung gemäß § 5.
(2) Abweichend von § 77 HochSchG ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die oder der Vorsitzende des Senatsausschusses nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats. Der Senat hat bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten für die Universität Koblenz zu wählen und zum 1. Januar 2023 Ausschüsse und Beauftragte nach § 72 HochSchG zu bilden und zu bestellen.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Senat der Universität Koblenz-Landau aufgelöst; dies gilt entsprechend für die von ihm gebildeten Ausschüsse und die von ihm bestellten Beauftragten nach § 72 HochSchG. Ab dem 1. Januar 2023 sind für den nach Absatz 1 gebildeten Senat die §§ 76 und 77 HochSchG maßgebend.
§ 13 Leitung der Universität
(1) Mit dem Beginn der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Koblenz am 1. Januar 2023 endet die Amtszeit der im Amt befindlichen Präsidentin oder des im Amt befindlichen Präsidenten der Universität Koblenz-Landau. Sofern für die Universität Koblenz-Landau eine Präsidentin oder ein Präsident nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 neu berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt wird, kann der Senat nach § 12 entscheiden, dass die Amtszeit dieser im Amt befindlichen Präsidentin oder dieses im Amt befindlichen Präsidenten abweichend von Satz 1 über den 31. Dezember 2022 bis zum Ende der regulären Amtszeit nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HochSchG andauert. Ist am 1. Januar 2023 keine Präsidentin oder kein Präsident der Universität Koblenz im Amt, kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 2 HochSchG bis zur Besetzung dieser Stelle eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten bestellen.
(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Universität Koblenz-Landau, die am 31. Dezember 2022 am Campus Koblenz im Amt sind, setzen dieses Amt ab dem 1. Januar 2023 für die Dauer der verbleibenden Amtszeit als Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Universität Koblenz fort. Sofern diese Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Universität Koblenz-Landau neu berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, endet deren Amtszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2023; der Senat nach § 12 kann entscheiden, dass die Amtszeit dieser im Amt befindlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten über den 31. Dezember 2023 bis zum Ende der regulären Amtszeit nach § 82 Abs. 2 Satz 4 HochSchG andauert. Als Ersatz für die oder den mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aus der Universität ausscheidende Vizepräsidentin oder ausscheidenden Vizepräsidenten für den Campus Landau kann zum 1. Januar 2023 auf Vorschlag des Hochschulrats nach § 11 vom Senat nach § 12 eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident für die Universität Koblenz gewählt werden.
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität Koblenz-Landau, die oder der am 31. Dezember 2022 im Amt ist, setzt dieses Amt ab dem 1. Januar 2023 für die Dauer der verbleibenden Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler der Universität Koblenz fort. Sofern diese Kanzlerin oder dieser Kanzler nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt wird, endet deren oder dessen Amtszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2023; der Senat nach § 12 kann entscheiden, dass die Amtszeit dieser im Amt befindlichen Kanzlerin oder dieses im Amt befindlichen Kanzlers über den 31. Dezember 2023 bis zum Ende der regulären Amtszeit nach § 83 Abs. 3 Satz 1 HochSchG andauert.
(4) Im Übrigen gelten für die Leitung der Universität die §§ 79 bis 84 HochSchG.
§ 14 Funktionsfortsetzung, Fortgeltung von Satzungen
(1) Diejenigen Organe und Gremien am Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau, die nicht von den §§ 10 bis 13 erfasst werden, nehmen in ihrer am 31. Dezember 2022 bestehenden Zusammensetzung ab dem 1. Januar 2023 die im Hochschulgesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse an der Universität Koblenz wahr. Satz 1 gilt entsprechend für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger am Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau gemäß § 9 Abs. 2 sowie für andere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universität Koblenz-Landau, soweit diese am 1. Januar 2023 Mitglieder oder Angehörige der Universität Koblenz sind.
(2) Die für den Campus Koblenz und den Verwaltungsstandort Mainz zuständige Gleichstellungsbeauftragte der Universität Koblenz-Landau nach § 7 bleibt als Gleichstellungsbeauftragte der Universität Koblenz im Amt.
(3) Die Schwerbehindertenvertretung am Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau bleibt in ihrer am 31. Dezember 2022 bestehenden Zusammensetzung im Amt und nimmt ab dem 1. Januar 2023 die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung der Universität Koblenz wahr.
(4) Die Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz, ist ab dem 1. Januar 2023 die Studierendenschaft der Universität Koblenz.
(5) Die am 31. Dezember 2022 für den Campus Koblenz maßgeblichen Ordnungen für Hochschulprüfungen, die Promotions- und Habilitationsordnungen sowie die Eignungsprüfungsordnungen, die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen, die Satzung über die Betreuungsrelationen von Lehrveranstaltungen in Bachelor- und Masterstudiengängen und zur Festsetzung der Normwerte für den Ausbildungsaufwand (Curricularnormwerte), die Satzung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen und die Einschreibeordnung der Universität Koblenz-Landau gelten ab dem 1. Januar 2023 als Satzungen der Universität Koblenz fort.
§ 15 Personalvertretung
Ab dem 1. Januar 2023 führen die am 31. Dezember 2022 bei der Universität Koblenz-Landau am Campus Koblenz und am Verwaltungsstandort Mainz bestehenden Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen ihre Geschäfte als Personalvertretungen der Universität Koblenz an den Standorten Koblenz und Mainz bis zur Neuwahl des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Universität Koblenz, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, fort. Der bestehende Gesamtpersonalrat der Universität Koblenz-Landau wird mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgelöst; ein Gesamtpersonalrat der Universität Koblenz wird frühestens mit der Neuwahl gemäß Satz 1 und bis zur Auflösung des Verwaltungsstandorts Mainz gebildet. Die an der Universität Koblenz-Landau am 31. Dezember 2022 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2023 an der Universität Koblenz fort. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes unberührt.
Teil 4
Rheinland-Pfälzische Technische Universität
§ 16 Status
(1) Die Technische Universität Kaiserslautern bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen. Sie bildet gemeinsam mit den dem Campus Landau zugeordneten Teilen der Universität Koblenz-Landau ab dem 1. Januar 2023 die Rheinland-Pfälzische Technische Universität. Die Standorte der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität führen neben der Bezeichnung der Universität den Zusatz "Campus Kaiserslautern" oder "Campus Landau".
(2) Die Fachbereiche, einschließlich der diesen zugeordneten Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, und die Studiengänge an der Technischen Universität Kaiserslautern und am Campus Landau der Universität Koblenz-Landau sind zum 1. Januar 2023 Fachbereiche und Studiengänge der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität. Im Übrigen bleibt § 85 HochSchG unberührt.
§ 17 Hochschulkuratorium
Mit der zum 1. Januar 2023 beginnenden Amtszeit des Hochschulkuratoriums der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität endet die Amtszeit des Hochschulkuratoriums der Technischen Universität Kaiserslautern.
§ 18 Hochschulrat
Zum 1. März 2021 ist für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität ein Hochschulrat zu bilden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; die Amtszeit der studierenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Abweichend von § 75 HochSchG besteht dieser Hochschulrat in seiner ersten Amtszeit aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben, drei der Technischen Universität Kaiserslautern und weitere drei der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau, angehören. Die Mitglieder der jeweiligen Universität werden von dem jeweiligen Senatsausschuss nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 sind die Vorsitzenden dieser Senatsausschüsse beratende Mitglieder des Hochschulrats und können Anträge stellen. Der Hochschulrat hat bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgabe, die Entwicklung der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität zu unterstützen, der Grundordnung zuzustimmen und einen Vorschlag zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität zu machen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Hochschulrat der Technischen Universität Kaiserslautern aufgelöst. Ab dem 1. Januar 2023 sind für den nach den Sätzen 1 bis 4 gebildeten Hochschulrat die §§ 74 und 75 HochSchG maßgebend; für die laufende Amtszeit verbleibt es bei der Zusammensetzung nach Satz 3.
§ 19 Senat
(1) Zum 1. Juni 2022 ist für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität ein Senat zu bilden. Die Zusammensetzung und die Wahl richten sich nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes sowie nach der Zuordnung gemäß § 5.
(2) Abweichend von § 77 HochSchG sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Vorsitzenden der Senatsausschüsse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 jeweils stimmberechtigte Mitglieder und gemeinsam Vorsitzende des Senats; § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HochSchG findet keine Anwendung. Der Senat hat bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten zu wählen und zum 1. Januar 2023 Ausschüsse und Beauftragte nach § 72 HochSchG zu bilden und zu bestellen; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 ist erst zum 1. Januar 2023 für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität ein Senat zu bilden. Die Zusammensetzung und die Wahl richten sich nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes sowie nach der Zuordnung gemäß § 5.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern aufgelöst; dies gilt entsprechend für die von ihm gebildeten Ausschüsse und die von ihm bestellten Beauftragten nach § 72 HochSchG. Ab dem 1. Januar 2023 sind für den nach Absatz 1 gebildeten Senat die §§ 76 und 77 HochSchG maßgebend.
§ 20 Leitung der Universität
(1) Vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 Satz 1 endet die Amtszeit der im Amt befindlichen Präsidentin oder des im Amt befindlichen Präsidenten der Technischen Universität Kaiserslautern mit dem Beginn der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität am 1. Januar 2023. Im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 setzt die Präsidentin oder der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern, die oder der am 31. Dezember 2022 im Amt ist, dieses Amt ab dem 1. Januar 2023 für die Dauer der verbleibenden Amtszeit als Präsidentin oder Präsident der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität fort. Ist am 1. Januar 2023 keine Präsidentin oder kein Präsident der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität im Amt, kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 2 HochSchG bis zur Besetzung dieser Stelle eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten bestellen.
(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die am 31. Dezember 2022 am Campus Landau der Universität Koblenz-Landau oder an der Technischen Universität Kaiserslautern im Amt sind, setzen dieses Amt ab dem 1. Januar 2023 für die Dauer der verbleibenden Amtszeit als Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität fort.
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler der Technischen Universität Kaiserslautern, die oder der am 31. Dezember 2022 im Amt ist, setzt dieses Amt ab dem 1. Januar 2023 für die Dauer der verbleibenden Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität fort. Sofern diese Kanzlerin oder dieser Kanzler nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu berufen oder in einem entsprechend befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt wird, endet deren oder dessen Amtszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2023; der Senat nach § 19 kann entscheiden, dass die Amtszeit dieser im Amt befindlichen Kanzlerin oder dieses im Amt befindlichen Kanzlers über den 31. Dezember 2023 bis zum Ende der regulären Amtszeit nach § 83 Abs. 3 Satz 1 HochSchG andauert.
(4) Im Übrigen gelten für die Leitung der Universität die §§ 79 bis 84 HochSchG.
§ 21 Funktionsfortsetzung, Fortgeltung von Satzungen
(1) Diejenigen Organe und Gremien der Technischen Universität Kaiserslautern und am Campus Landau der Universität Koblenz-Landau, die nicht von den §§ 17 bis 20 erfasst werden, nehmen in ihrer am 31. Dezember 2022 bestehenden Zusammensetzung ab dem 1. Januar 2023 die im Hochschulgesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse an der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität wahr. Satz 1 gilt entsprechend für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Technischen Universität Kaiserslautern und für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger am Campus Landau der Universität Koblenz-Landau gemäß § 16 Abs. 2 sowie für andere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universität Koblenz-Landau, soweit diese am 1. Januar 2023 Mitglieder oder Angehörige der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität sind.
(2) Bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität gemäß § 4 Abs. 4 HochSchG nehmen die Gleichstellungsbeauftragte der Technischen Universität Kaiserslautern und die für den Campus Landau zuständige Gleichstellungsbeauftragte der Universität Koblenz-Landau nach § 7 diese Funktion gemeinsam wahr.
(3) Bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung im Jahr 2026 bleiben die Schwerbehindertenvertretungen der Technischen Universität Kaiserslautern und am Campus Landau der Universität Koblenz-Landau in ihrer am 31. Dezember 2022 bestehenden Zusammensetzung im Amt und nehmen ab dem 1. Januar 2023 die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität an den Standorten Kaiserslautern und Landau gemeinsam wahr.
(4) Die Studierendenschaft der Universität Koblenz-Landau, Campus Landau, ist ab dem 1. Januar 2023 die örtliche Studierendenschaft der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Landau. Die Studierendenschaft der Technischen Universität Kaiserslautern ist ab dem 1. Januar 2023 die örtliche Studierendenschaft der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Kaiserslautern.
(5) Die am 31. Dezember 2022 für den Campus Landau maßgeblichen Ordnungen für Hochschulprüfungen, die Promotions- und Habilitationsordnungen sowie die Eignungsprüfungsordnungen, die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen und die Satzung über die Betreuungsrelationen von Lehrveranstaltungen in Bachelor- und Masterstudiengängen und zur Festsetzung der Normwerte für den Ausbildungsaufwand (Curricularnormwerte) der Universität Koblenz-Landau sowie die am 31. Dezember 2022 geltenden Ordnungen für Hochschulprüfungen, die Promotions- und Habilitationsordnungen sowie die Eignungsprüfungsordnungen, die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen und die Satzung über die Betreuungsrelationen von Lehrveranstaltungen in Bachelor- und Masterstudiengängen und zur Festsetzung der Normwerte für den Ausbildungsaufwand (Curricularnormwerte) der Technischen Universität Kaiserslautern gelten ab dem 1. Januar 2023 als Satzungen der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität fort.
§ 22 Personalvertretung
Ab dem 1. Januar 2023 führen die am 31. Dezember 2022 bei der Universität Koblenz-Landau am Campus Landau und bei der Technischen Universität Kaiserslautern bestehenden Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen ihre Geschäfte als Personalvertretungen der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität an den Standorten Kaiserslautern und Landau bis zur Neuwahl des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, fort; ein Gesamtpersonalrat der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität wird frühestens mit dieser Neuwahl gebildet. Die an der Technischen Universität Kaiserslautern am 31. Dezember 2022 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2023 für den Campus Kaiserslautern der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität fort. Die an der Universität Koblenz-Landau am 31. Dezember 2022 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2023 für den Campus Landau der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität fort. Eine Vereinheitlichung der Dienstvereinbarungen für die gesamte Rheinland-Pfälzische Technische Universität ist unverzüglich einzuleiten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes unberührt.
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsmodell für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität
(1) Wird die Grundordnung der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität nach Aufforderung durch das fachlich zuständige Ministerium diesem nicht bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 zur Genehmigung vorgelegt, wird das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt, in einer Rechtsverordnung für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2024, insoweit abweichend von den vorstehenden Bestimmungen und den Bestimmungen des Hochschulgesetzes, Folgendes zur Erreichung des Ziels nach § 1 Nr. 1 festzulegen:
(2) Im Falle des Erlasses der Rechtsverordnung nach Absatz 1 finden die §§ 19 und 20 Abs. 1 keine Anwendung; § 3 Abs. 9 findet nur in Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung. Mit Inkrafttreten der Grundordnung der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2025 finden für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität die Bestimmungen des Hochschulgesetzes zur Wahl des Senats und der Präsidentin oder des Präsidenten Anwendung.
§ 24 Änderung des Hochschulgesetzes
(1) Das Hochschulgesetz vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461, BS 223-41) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Technische Universität Kaiserslautern, 2. die Universität Koblenz-Landau, | "1. die Rheinland-Pfälzische Technische Universität, 2. die Universität Koblenz," |
2. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "Technische Universität Kaiserslautern" durch die Worte "Rheinland-Pfälzische Technische Universität, Campus Kaiserslautern," ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte "Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Universität Koblenz" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Worte "Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Rheinland-Pfälzische Technische Universität, Campus Landau" ersetzt.
3. § 113 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchst. a werden die Worte "Technischen Universität Kaiserslautern" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität" ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchst. b wird die Wortverbindung "Koblenz-Landau" durch das Wort "Koblenz" ersetzt.
c) In Nummer 1 Buchst. e werden die Worte "Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität" ersetzt.
d) In Nummer 2 Buchst. a werden die Worte "Technischen Universität Kaiserslautern" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Kaiserslautern," ersetzt.
e) In Nummer 2 Buchst. b werden die Worte "Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Universität Koblenz" ersetzt.
f) In Nummer 2 Buchst. e werden die Worte "Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Landau," ersetzt.
(2) Die Qualitätssicherungskonzepte für die Universität Koblenz und die Rheinland-Pfälzische Technische Universität gemäß § 34 Abs. 8 Satz 6 und Abs. 11 Satz 4 HochSchG sollen abweichend von § 131 Satz 1 HochSchG spätestens am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Universität Koblenz-Landau und die Technische Universität Kaiserslautern sind von den Vorgaben des § 34 Abs. 8 Satz 6 und Abs. 11 Satz 4 HochSchG befreit.
(3) Die Universität Koblenz-Landau und die Technische Universität Kaiserslautern sind davon befreit, ihre Grundordnungen an die Bestimmungen des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461, BS 223-41) anzupassen. Davon unberührt bleibt § 77 Satz 3 und 4 HochSchG.
§ 25 Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich
Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juli 2016 (GVBl. S. 299), geändert durch § 137 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 2030-1-12, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Technische Universität Kaiserslautern, die Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Rheinland-Pfälzische Technische Universität, die Universität Koblenz" ersetzt.
§ 26 Änderung der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich
Die Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch § 139 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 2032-1-3, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Als Funktions-Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 3 Satz 1 LBesG werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 monatlich folgende feste Beträge gewährt:
|
§ 27 Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Ämter für Ausbildungsförderung
Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Ämter für Ausbildungsförderung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch § 143 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 217-10-2, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. der Universität Koblenz," |
2. In § 2 werden die Worte "Technischen Universität Kaiserslautern" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität" ersetzt.
§ 28 Änderung der Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung
Die Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung vom 24. August 2004 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch § 147 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 223-41-27, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) An der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität kann für den Campus Kaiserslautern und für den Campus Landau jeweils eine Kollegiale Leitung (§ 4) bestellt werden." |
§ 29 Änderung der Vertretungsordnung Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
Die Vertretungsordnung Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 3. April 2017 (GVBl. S. 95), geändert durch § 152 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 3210-8, wird wie folgt geändert:
§ 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität,
3. der Universität Koblenz," |
§ 30 Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
Die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 153 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS 63-1-1, wird wie folgt geändert:
In der Anlage erhalten die Nummern 28 und 29 folgende Fassung:
alt | neu |
"28. Rheinland-Pfälzische Technische Universität
29. Universität Koblenz". |
§ 31 Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter
Die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2019 (GVBl. S. 306), BS 223-1-53, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 werden die Worte "Technischen Universität Kaiserslautern, der Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, der Universität Koblenz" ersetzt.
§ 32 Änderung der Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter
Die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen als Erweiterungsprüfung für Lehrämter vom 8. Juli 2011 (GVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 2018 (GVBl. S. 173), BS 223-1-54, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Technischen Universität Kaiserslautern, der Universität Koblenz-Landau" durch die Worte "Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, der Universität Koblenz" ersetzt.
§ 33 Aufsicht
Werden die in diesem Gesetz bestimmten Pflichten nicht erfüllt, kann das fachlich zuständige Ministerium Mittel der Aufsicht nach § 106 HochSchG ergreifen.
§ 34 Verträge mit den Kirchen
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über das Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
Das Landesgesetz über das Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation vom 8. Februar 2013 (GVBl. S. 10, BS 221-3) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift und in § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation" jeweils durch die Worte "Leibniz-Institut für Psychologie" ersetzt.
2. § 10 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 § 24 Abs. 1 und §§ 25 bis 32 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 24 Abs. 1 und §§ 25 bis 32 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 210494
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