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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und anderer Landesgesetze mit Kommunalbezug
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. November 2020
(GVBl. Nr. 43 vom 23.11.2020 S. 606)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, 191), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb wird wie folgt geändert:

a) Dem letzten Spiegelstrich wird ein Komma angefügt.

b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

"- Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an 700.000 000 EUR für das Jahr 2020 sowie an 500.000 000 EUR für das Jahr 2021 aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder ergeben."

2. § 5a Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Betrag der Finanzreserve darf 25 v. H. der Verstetigungssumme nicht überschreiten. Überschießende Beträge werden zu der Verstetigungssumme addiert oder von dieser subtrahiert."Der Betrag der positiven Finanzreserve darf 25 v. H., der Betrag der negativen Finanzreserve darf 50 v. H. Der Verstetigungssumme nicht überschreiten."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. Zuweisungen zur Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter (§ 16),

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Nummern 5 bis 8.

4. In § 9a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Achten" ein Komma und das Wort "Neunten" eingefügt.

5. In § 15 Satz 1 werden die Worte "Kindergärten nach § 11 des Kindertagesstättengesetzes" durch die Worte "Tageseinrichtungen nach § 20 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7)" ersetzt.

6. § 16

§ 16 Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter

(1) Die notwendigen Verwaltungskosten der kreisfreien Städte für die Ausgleichsämter werden den Trägern erstattet.

(2) Das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Pauschalierung der Verwaltungskosten, zu regeln.

wird gestrichen.

7. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1 wird in den Jahren 2020 und 2021 um die jeweiligen bundesweiten Mindereinnahmen aufgrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erhöht."

8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Gewerbesteuerkompensationszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zur Kompensation der durch die COVID-19-Pandemie verursachten geschätzten Gewerbesteuermindereinnahmen der Jahre 2020 und 2021 Gewerbesteuerkompensationsmittel in Höhe von 412.000 000 EUR für das Jahr 2020 und 50.000 000 EUR für das Jahr 2021 zur Verfügung.

(2) Die Gewerbesteuerkompensationszahlungen des Landes für die Jahre 2020 und 2021 orientieren sich an den Gewerbesteuermindereinnahmen der in Absatz 1 genannten Gemeinden in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021, die für jede Gemeinde auf der Grundlage ihrer Gewerbesteuereinnahmen abzüglich von ihr abzuführender Gewerbesteuerumlage (Netto-Gewerbesteuereinnahmen) dieser fünf Quartale ohne Normierung der Hebesatzunterschiede zum Stand 30. Juni 2020 ermittelt werden. Hierzu wird für jede Gemeinde ein individueller Soll-Betrag ermittelt, der nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen nach Satz 4 verglichen wird. Der individuelle Soll-Betrag einer Gemeinde entspricht einem Anteil an 1.996.000.000 EUR, der sich zu 95 v. H. aus dem auf sieben Nachkommastellen gerundeten Anteil der durchschnittlichen Netto-Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde der Jahre 2011 bis 2019 an der Summe der durchschnittlichen Netto-Gewerbesteuereinnahmen der Jahre 2011 bis 2019 aller Gemeinden, jeweils unter Außerachtlassung des höchsten und des niedrigsten Jahreswerts, und zu 5 v. H. aus ihrer in der Anlage der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 241), BS 601-1, ausgewiesenen Schlüsselzahl zusammensetzt. Die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 in die Berechnung eingehenden Netto-Gewerbesteuereinnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 werden gegebenenfalls um die Auswirkungen von Hebesatzänderungen, die nach dem 30. Juni 2020 für das Jahr 2020 oder für das Jahr 2021 beschlossen wurden, bereinigt (bereinigte Netto-Gewerbesteuereinnahmen).

(3) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden erhalten im vierten Quartal des Jahres 2020 eine Abschlagszahlung auf die für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmittel. Hierzu werden drei Viertel des individuellen Soll-Betrags einer Gemeinde mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2020 verglichen, wobei ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung (vorläufiger Anspruch) nur besteht, wenn die bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen dieser drei Quartale drei Viertel des individuellen Soll-Betrags unterschreiten (relevante Mindereinnahmen). Der vorläufige Anspruch einer in Absatz 1 genannten Gemeinde an den für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der nach Satz 2 ermittelten relevanten Mindereinnahmen der Gemeinde zur Summe der relevanten Mindereinnahmen aller Gemeinden; Gewerbesteuermehreinnahmen einzelner Gemeinden bleiben dabei außer Betracht.

(4) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 erfolgt eine Spitzabrechnung der für das Jahr 2020 gezahlten Kompensationsmittel. Hierzu wird das 1,25-fache des individuellen Soll-Betrags einer Gemeinde mit den bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2021 verglichen, wobei ein endgültiger Anspruch auf eine Zahlung nur besteht, wenn die bereinigten Netto-Gewerbesteuereinnahmen dieser fünf Quartale das 1,25-fache des individuellen Soll-Betrags unterschreiten (relevante Mindereinnahmen). Der endgültige Anspruch einer in Absatz 1 genannten Gemeinde an den für das Jahr 2020 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der nach Satz 2 ermittelten relevanten Mindereinnahmen der Gemeinde zur Summe der relevanten Mindereinnahmen aller Gemeinden; Gewerbesteuermehreinnahmen einzelner Gemeinden bleiben dabei außer Betracht.

(5) Die Verteilung der für das Jahr 2021 bereitgestellten Gewerbesteuerkompensationsmittel nach Absatz 1 erfolgt an die nach Absatz 4 Satz 2 anspruchsberechtigten Gemeinden gemäß den in Absatz 4 Satz 3 für die Mittelverteilung 2020 zugrunde gelegten Anteilen. Eine Spitzabrechnung der für das Jahr 2021 ausgezahlten Kompensationsmittel erfolgt nicht.

(6) Die Gewerbesteuerkompensationszahlung des Landes ist beim Ansatz der Steuerkraftmesszahl nach § 13 zu berücksichtigen. Hierzu wird die geleistete Gewerbesteuerkompensationszahlung durch den gemäß Absatz 2 Satz 1 und 4 maßgeblichen Hebesatz abzüglich des im Jahr 2020 geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes geteilt (Grundzahl) und mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Vomhundertsatz multipliziert (Steuerkraftzahl). Abweichend von § 13 Abs. 3 werden

  1. die Abschlagszahlung nach Absatz 3 bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl des Zeitraums 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 und
  2. die sich durch die Spitzabrechnung nach Absatz 4 gegebenenfalls für das Jahr 2020 ergebende positive oder negative Veränderung sowie die Zahlung nach Absatz 5 bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl des Zeitraums 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021

berücksichtigt. § 13 Abs. 4 gilt für die Gewerbesteuerkompensationszahlung entsprechend.

(7) Die Gewerbesteuerkompensationsmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2018 (GVBl. S. 241), BS 601-1, berechnet und ausgezahlt. Die Abschlagszahlung nach Absatz 3 erfolgt im Dezember 2020 zusammen mit der Vorauszahlung auf die Schlussrechnung nach § 3 Abs. 3 dieser Landesverordnung. Der Ausgleich der sich durch die Spitzabrechnung nach Absatz 4 gegebenenfalls für das Jahr 2020 ergebenden positiven oder negativen Veränderung sowie die Zahlung nach Absatz 5 erfolgen bis zum 1. Mai 2021 zusammen mit der dann fälligen Abschlagszahlung nach § 3 Abs. 2 dieser Landesverordnung; im Bedarfsfall findet eine Verrechnung statt. Es gilt § 29 Abs. 2."

9. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma und die Worte "die Zuweisungen nach § 16 durch das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium" gestrichen.

10. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 6 und 8 geändert.

Artikel 2
Änderung des Landesaufnahmegesetzes

Das Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GVBl. S. 343), BS 26-2, wird wie folgt geändert:

§ 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird nach der Angabe "58.440 000,00 EUR" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "48.000 000,00 EUR" die Worte "und im Jahr 2020 12.000 000,00 EUR" eingefügt.

2. In Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Datum "30. Juni 2019" die Worte "und im Jahr 2020 bis zum 31. Dezember 2020" eingefügt.

3. In Satz 4 wird nach dem Datum "30. September 2018" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Datum "31. März 2019" die Worte "und für das Jahr 2020 die zum 30. September 2020" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens
"Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)"

Das Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens "Kommunales Investitionsprogramm 3.0 - Rheinland-Pfalz (KI 3.0)" vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 279), geändert durch Gesetz vom 27. März 2018 (GVBl. S. 58), BS 6022-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden folgende Jahreszahlen ersetzt:

a) in Nummer 1 "2021" durch "2022" und "2022" durch "2023" und

b) in Nummer 2 "2023" durch "2024" und "2024" durch "2025".

2. In § 7 Satz 2 und § 8 wird die Jahreszahl "2024" jeweils durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 86-15, wird wie folgt geändert:

Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Strukturentwicklungskosten

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2020 einmalig 22.500 000 EUR zur Entwicklung der Strukturen in der Eingliederungshilfe. Der Betrag wird prozentual anteilig und auf drei Nachkommastellen gerundet nach der Zahl der laut Bundesstatistik am 31. Dezember 2018 auf die Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verteilt.

(2) Zuständige Behörde für die Verteilung und Auszahlung des Betrages nach Absatz 1 ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung."

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463, BS 86-15a) wird wie folgt geändert:

In Artikel 10 Nr. 3 wird die Jahreszahl "2022" durch die Jahreszahl "2021" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. die Artikel 3 bis 5 am Tage nach der Verkündung,

2. Artikel 1 Nr. 4 am 1. Januar 2021,

3. Artikel 1 Nr. 5 am 1. Juli 2021,

4. das Gesetz im Übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

ID 202191

ENDE