Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Neununddreißigstes Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz
(Änderung des Artikels 117 und Einfügung eines Artikels 143e)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. April 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 13.04.2022 S. 105)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35), BS 100-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 117 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Land oder juristische Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung nach Absatz 2 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 übernehmen. Die Schuldübernahme ist keine Einnahme aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Das Land verpflichtet sich zur Tilgung der übernommenen Schulden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz."

2. Nach Artikel 143d wird folgender Artikel 143e eingefügt:

"Artikel 143e

(1) Artikel 117 Absatz 4 in der ab dem 14. April 2022 geltenden Fassung tritt am 18. Mai 2026 außer Kraft.

(2) Die Pflicht zur Tilgung der nach Artikel 117 Absatz 4 übernommenen Schulden bleibt von Absatz 1 unberührt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 220757

ENDE