Regelwerk; Allgemeines |
Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. Mai 1947
(GVBl. S. 209; ...; 13.12.1993 S. 591; 12.10.1995 S. 405; 08.03.2000 S. 65; 14.04.2004 S. 321; 16.12.2005 S. 495, ber. 22.12.2006 S. 20; 23.12.2010 S. 547 10; 08.05.2015 S. 35 15; 08.04.2022 S. 105 22; 19.06.2024 S. 253 24)
Gl.-Nr.: 100-1
Vorspruch
Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:
Erster Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten
I. Abschnitt
Die Einzelperson
1. Freiheitsrechte
(1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das natürliche Sittengesetz gegebenen Schranken.
(2) Der Staat hat die Aufgabe, die persönliche Freiheit und Selbstständigkeit des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern.
(3) Die Rechte und Pflichten der öffentlichen Gewalt werden durch die naturrechtlich bestimmten Erfordernisse des Gemeinwohls begründet und begrenzt.
(4) Die Organe der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind zur Wahrung dieser Grundsätze verpflichtet.
Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn nicht das Gesetz verpflichtet.
(1) Das Leben des Menschen ist unantastbar.
(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.
(3) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur auf Grund eines Gesetzes statthaft.
Die Ehre des Menschen steht unter dem Schutz des Staates. Beleidigungen, die sich gegen einzelne Personen oder Gruppen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, einer religiösen, weltanschaulichen oder anerkannten politischen Gemeinschaft richten, sollen durch öffentliche Klage verfolgt werden.
(1) Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung und weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Jeder Mensch hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten und auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit diese solche Daten enthalten.
(2) Diese Rechte dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit überwiegende Interessen der Allgemeinheit es erfordern.
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen und in den von diesen vorgeschriebenen Formen zulässig.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(5) Jede Misshandlung eines Festgenommenen ist untersagt.
(1) Jedermann hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter. Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
(2) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(3) Strafen können nur verhängt werden auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren.
(4) Niemand darf zwei Mal für dieselbe Tat bestraft werden. Als schuldig gilt nur, wer rechtskräftig für schuldig erklärt ist.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Zur Behebung öffentlicher Notstände können die Behörden durch Gesetz zu Eingriffen und Einschränkungen ermächtigt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist gewährleistet.
(2) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(3) Die Teilnahme an Handlungen, Feierlichkeiten oder Übungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darf weder erzwungen noch verhindert werden. Die Benutzung einer religiösen Eidesformel steht jedem frei.
(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder an die Volksvertretung zu wenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Jedermann hat das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung oder den Gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit darf einem Verein nicht deshalb versagt werden, weil er einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgt.
Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen des Gesetzes.
(2) (aufgehoben)
(1) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
(2) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
2. Gleichheitsrechte
(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der Gleichstellung dienen, zulässig.
(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.
(1) Alle öffentlich-rechtlichen Vorteile und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
(2) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.
Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen, sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften und im Geiste der Verfassung zu führen.
Rechte, welche die Verfassung allen Deutschen gewährt, stehen auch Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf Gleichbehandlung haben.
3. Öffentliche Pflichten
Jeder Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.
(1) Jeder Staatsbürger hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern.
(2) Jedermann ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für Staat und Gemeinde zu leisten.
Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.
II. Abschnitt
Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Besondere Fürsorge wird Familien mit Kindern, Müttern und Alleinerziehenden sowie Familien mit zu pflegenden Angehörigen zuteil.
(3) Das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die religiösen Verpflichtungen bezüglich der Ehe mit verbindlicher Wirkung für ihre Mitglieder selbstständig zu regeln, bleibt unberührt.
Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.
(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu unterstützen.
(2) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen.
(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf gesetzlicher Grundlage angeordnet werden, wenn durch ein Versagen des Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird.
In den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie und der Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
III. Abschnitt
Schule, Bildung und Kulturpflege
(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.
(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.
Der Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und Gemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.
Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.
(1) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen, einschließlich der Hochschulen, können mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Lehrer an Privatschulen unterliegen auch der Bestimmung des Artikels 36.
(2) Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist untersagt.
(3) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen erhalten auf Antrag angemessene öffentliche Finanzhilfe. Das Nähere über Voraussetzungen und die Höhe der öffentlichen Finanzhilfe regelt ein Gesetz.
Jedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden Ausbildung verholfen werden. Begabten soll der Besuch von höheren und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, ermöglicht werden.
Art. 32 weggefallen
Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.
Der Religionsunterricht ist an allen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Privatschulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.
(1) Die Teilnahme am Religionsunterricht kann durch die Willenserklärung der Eltern oder der Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes abgelehnt werden.
(2) Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen.
Lehrer haben ihr Amt als Erzieher im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben.
Das Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen soll von Staat und Gemeinden gefördert werden. Die Errichtung privater oder kirchlicher Volksbildungseinrichtungen ist gestattet.
Bei der Gestaltung des höheren Schulwesens ist das klassischhumanistische Bildungsideal neben den anderen Bildungszielen gleichberechtigt zu berücksichtigen.
(1) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre wird ihnen verbürgt. Die theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten.
(2) Die Studenten sind berufen, bei der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung mitzuwirken.
(3) Jeder Student ist verpflichtet, neben seinem Fachstudium allgemein bildende, insbesondere staatsbürgerkundliche Vorlesungen zu hören.
(4) Das Recht der Studenten, sich an den Hochschulen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze zu Vereinigungen zusammenzuschließen, wird gewährleistet.
(5) Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedermann offen. Werktätigen, die sich durch Begabung, Fleiß und Leistungen auszeichnen, ist auch ohne Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt durch Einrichtung besonderer Vorbereitungskurse und Prüfungen die Möglichkeit des Hochschulstudiums zu geben. Jeder Erwachsene hat das Recht, sich als Gasthörer an den Hochschulen einschreiben zu lassen.
(6) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
(1) Das künstlerische und kulturelle Schaffen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Erzeugnisse der geistigen Arbeit, die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Fürsorge des Staates.
(3) Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft in seine Obhut und Pflege. Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist dem gesamten Volke zu ermöglichen.
(4) Der Sport ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern.
IV. Abschnitt
Kirchen und Religionsgemeinschaften
(1) Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens. Die Freiheit, Religionsgemeinschaften zu bilden, Religionsgemeinschaften zusammenzuschließen und sich zu öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen zu vereinigen, ist gewährleistet.
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften genießen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen volle Freiheit. Hirtenbriefe, Verordnungen, Anweisungen, Amtsblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen können ungehindert veröffentlicht und zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
(3) Die für alle geltenden verfassungsmäßigen Pflichten bleiben unberührt.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, zur Ausbildung ihrer Geistlichen und Religionsdiener eigene Hochschulen, Seminarien und Konvikte zu errichten und zu unterhalten. Die Leitung und Verwaltung, der Lehrbetrieb und die Beaufsichtigung dieser Lehranstalten ist selbstständige Angelegenheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts.
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, dürfen auf Grund der ordentlichen Steuerlisten Steuern erheben.
(4) Gesellschaften, die sich die Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und deren Bestrebungen dem Gesetz nicht widersprechen, genießen die gleichen Rechte.
Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten.
Die von den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen Einrichtungen und Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
(1) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben.
(2) Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.
V. Abschnitt
Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen werden.
(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.
(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Rechtsverordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Durch Gesetz oder Rechtsverordnung können den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung übertragen werden.
(5) Überträgt das Land den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach Absatz 4 die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen; dies gilt auch bei der Auferlegung von Finanzierungspflichten. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(6) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Es stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.
(1) Die Bürger wählen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte nach den Grundsätzen des Artikels 76. Auch Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Vertretungskörperschaft wählt den Bürgermeister oder Landrat, wenn zu der Wahl durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Satz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.
(2) Das Nähere regelt das Gesetz.
VI. Abschnitt
Die Wirtschafts- und Sozialordnung
Die soziale Marktwirtschaft ist die Grundlage der Wirtschaftsordnung. Sie trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Menschen bei, indem sie wirtschaftliche Freiheiten mit sozialem Ausgleich, sozialer Absicherung und dem Schutz der Umwelt verbindet. In diesem Rahmen ist auf eine ausgewogene Unternehmensstruktur hinzuwirken.
(1) Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft und die Freiheit selbstständiger Betätigung des Einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten.
(2) Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenzen in der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Freiheit oder Macht ist unzulässig.
(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als persönliche Leistung und grundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schätzen.
(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken darauf hin, dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit verdienen kann.
(3) Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwächen, Wechselfällen des Lebens und dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit, dient eine dem ganzen Volk zugängliche Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
(4) Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Aufgaben des Staates sind auf die Führung der Aufsicht und die Förderung ihrer Tätigkeit und Einrichtungen zu beschränken.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
(1) Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen. Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretungen abgeschlossen oder durch verbindlich erklärte Schiedssprüche ersetzt werden. Schiedssprüche schaffen verbindliches Recht, das durch private Vereinbarungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer nicht abgedungen werden kann.
(2) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.
(1) Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche der Arbeitnehmer sichern.
(2) Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer Schutz zu gewähren, und die leibliche, sittliche und geistige Entwicklung der Jugend ist zu fördern.
(3) Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt das Gesetz.
(1) Das Arbeitsentgelt muss der Leistung entsprechen, zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Familie ausreichen und ihnen die Teilnahme an den allgemeinen Kulturgütern ermöglichen. Darüber hinaus soll dem Arbeitnehmer in geeigneter Weise ein gerechter Anteil am Reinertrag je nach Art und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen durch Vereinbarung gesichert werden.
(2) Männer, Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für gleiche Tätigkeit und Leistung Anspruch auf den gleichen Lohn.
(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag für alle arbeitenden Menschen.
(3) Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage ist zu zahlen.
(4) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub nach Maßgabe des Gesetzes.
Jeder Deutsche ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls seinen Beruf frei zu wählen und ihn nach Maßgabe des Gesetzes in unbehinderter Freizügigkeit auszuüben.
(1) Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit.
(2) Er hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das Gesetz.
(1) Das Eigentum ist ein Naturrecht und wird vom Staat gewährleistet. Jedermann darf auf Grund der Gesetze Eigentum erwerben und darüber verfügen. Das Recht der Verfügung über das Eigentum schließt das Recht der Vererbung und Schenkung ein.
(2) Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
(3) Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte.
(4) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderung des Gemeinwohls berücksichtigt. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg offen.
(1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 60 Abs. 4 entsprechend.
(2) Bei der Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ist eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in einer Hand durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Privatpersonen zu verhindern.
(3) Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden.
Die Banken, Versicherungen und sonstigen Geldinstitute unterliegen der Aufsicht des Staates. Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsselbstverwaltung die Maßnahmen zu treffen, welche eine Lenkung der Geldinvestition in volkswirtschaftlich erwünschtem Sinne sicherstellen.
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken auf die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum hin.
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin.
(1) Die selbstständigen Betriebe der Landwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern.
(2) Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.
(3) Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.
(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden oder Maßnahmen, welche diese Freiheit ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken oder zu behindern suchen, sind unzulässig.
(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften im Rahmen der Gesetze wird anerkannt.
(1) Alle in der Wirtschaft tätigen Menschen sollen in gemeinschaftlicher Verantwortung an der Lösung der wirtschafts- und sozialpolitischen Aufgaben mitwirken, um damit die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegensätze zu überbrücken.
(2) Zum Zwecke dieser Mitwirkung und Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen erhalten die Arbeitnehmer Vertretungen in Betriebsräten.
(3) Die Betriebsvertretungen sind insbesondere berechtigt, zu den Versammlungen der Gesellschaften, ihrer Aufsichtsräte usw. eine angemessene Zahl Vertreter mit Sitz und Stimme zu entsenden.
(4) Bei Beschlüssen des Unternehmers, welche die Belange der Belegschaft ernsthaft beeinträchtigen können, hat die Betriebsvertretung mitzuwirken.
(5) Das Nähere regelt das Gesetz.
Den Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung die Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Sie sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts und bei allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
VII. Abschnitt
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(1) Der Schutz von Natur und Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie aller Menschen.
(2) Besonders zu schützen sind Boden, Luft und Wasser. Ihre Nutzung ist der Allgemeinheit und künftigen Generationen verpflichtet.
(3) Auf den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von Rohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von Energie ist hinzuwirken.
Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden im Rahmen der Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.
Art. 71 - 73 (aufgehoben)
Zweiter Hauptteil
Aufbau und Aufgaben des Staates
I. Abschnitt
Die Grundlagen des Staates
(1) Rheinland-Pfalz ist ein demokratischer und sozialer Gliedstaat Deutschlands.
(2) Träger der Staatsgewalt ist das Volk.
(3) Landesfarben und Landeswappen bestimmt ein Gesetz.
Rheinland-Pfalz fördert die europäische Vereinigung und wirkt bei der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist. Rheinland-Pfalz tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Union und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.
(1) Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung durch seine Staatsbürger und die von ihnen bestellten Organe.
(2) Staatsbürger sind alle Deutschen, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
(1) Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden.
(1) Das Land Rheinland-Pfalz umfasst die Bezirke Koblenz, Montabaur, Rheinhessen und Trier und die Pfalz.
(2) Über Selbstverwaltungsrechte der einzelnen Landesteile, insbesondere der Pfalz, befindet das Gesetz.
II. Abschnitt
Organe des Volkswillens
1. Der Landtag
(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Er vertritt das Volk, wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung, beschließt die Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt und wirkt an der Willensbildung des Landes mit in der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten, in europapolitischen Fragen und nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung.
(2) Der Landtag besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
(1) Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.
(4) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Es kann bestimmen, dass Landtagssitze nur solchen Wahlvorschlägen zugeteilt werden, die mindestens 5 vom Hundert der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
Der Abgeordnete kann auf die Mitgliedschaft im Landtag jederzeit verzichten. Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich.
Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein vom Landtag gebildeter Wahlprüfungsausschuss. Dieser entscheidet auch darüber, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft infolge nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses, Verlusts der Wahlfähigkeit oder Verzichts verloren hat oder nachträglich zu Recht berufen worden ist. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Das Nähere, insbesondere über Einrichtung und Verfahren des Wahlprüfungsausschusses, wird durch Gesetz bestimmt. Durch Gesetz kann auch dem Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über Beschwerden einer Partei oder Wählervereinigung gegen die Nichtanerkennung als Wahlvorschlags berechtigte vor der Wahl zum Landtag übertragen werden.
(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.
(2) Die Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen.
(3) Der Präsident des Landtags muss ihn jeder Zeit berufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.
(2) Die Neuwahl eines aufgelösten Landtages findet spätestens am 6. Sonntag nach der Auflösung statt.
(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Er wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Präsident und Stellvertreter führen ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtags fort; sie genießen dabei die in den Artikeln 93 bis 97 festgelegten Rechte.
(3) Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes. Er ernennt und entlässt im Benehmen mit dem Vorstand alle Bediensteten des Landtags und führt über sie die Dienstaufsicht. Er vertritt das Land in allen Angelegenheiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
(2) Die Fraktionen wirken insbesondere durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Ihre innere Organisation und ihre Arbeitsweise müssen den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie entsprechen.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere über die Ausstattung, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung durch den Rechnungshof regelt ein Gesetz.
(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Ihre besonderen Aufgaben sind im Rahmen der Ausstattung nach Artikel 85a Abs. 3 zu berücksichtigen.
Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von 10 Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss des Landtags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen Zutritt.
(3) Auf Verlangen müssen sie auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.
(4) Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten.
(2) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, dass die Landesregierung dem Ausschuss zu Gegenständen seiner Beratung Auskünfte erteilt.
(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn
Die Berufung auf Gründe des Satzes 1 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in der Öffentlichkeit getroffen sind und der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen ist. Die Ablehnung ist zu begründen.
(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über
(2) Die Landesregierung kann die Unterrichtung ablehnen, wenn diese ihre Funktionsfähigkeit oder Eigenverantwortung oder schutzwürdige Interessen Einzelner beeinträchtigen würde.
(3) Das Nähere regeln Landtag und Landesregierung durch Vereinbarung. Diese Vereinbarung bezieht auch die Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen ein.
Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen.
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die nach Artikel 11 an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.
(2) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Akten zugängig zu machen. Die gleichen Verpflichtungen treffen juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereinigungen und natürliche Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben.
(3) Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage dürfen nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen oder zu besorgen ist, dass dem Bund oder einem deutschen Land Nachteile bereitet würden oder einem Dritten ein erheblicher, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der zuständige Minister; er hat sie vor dem Landtag zu vertreten.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Landtag, doch muss jede Fraktion vertreten sein.
(2) Diese Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.
(3) Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung für die Zeit nach der Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen ständigen Ausschuss (Zwischenausschuss), der die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat. Seine Mitglieder genießen den Schutz der Artikel 93 bis 97.
Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder spätestens am folgenden Tage festgenommen wird.
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, welche die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags aufgehoben.
(4) Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen, der mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Er kann die Entscheidung des Ausschusses aufheben.
(1) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(2) Auf Geistliche und Ordensleute finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und auf eine zur Ausübung des Mandats erforderliche Ausstattung nach Maßgabe eines Landesgesetzes.
(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigung ist unstatthaft.
2. Die Landesregierung
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Die Regierung bedarf zur Übernahme der Geschäfte der ausdrücklichen Bestätigung des Landtags. Zur Entlassung eines Ministers ist die Zustimmung des Landtags erforderlich.
(3) Treten der Ministerpräsident, die Landesregierung oder ein Minister zurück, so haben sie die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Ministerpräsident gewählt, eine neue Regierung oder ein neuer Minister bestätigt worden ist.
(1) Der Ministerpräsident, die Landesregierung und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags.
(2) Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entzieht.
(3) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache und muss spätestens binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden; über ihn wird namentlich abgestimmt.
(4) Wird dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem Minister das Vertrauen entzogen, so haben sie die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Ministerpräsident gewählt, eine neue Regierung oder ein neuer Minister bestätigt worden ist.
(5) Falls der Landtag nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Beschluss, der Landesregierung das Vertrauen zu entziehen, einer neuen Regierung das Vertrauen ausspricht, ist er aufgelöst.
(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Eid:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohl des Volkes führen werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Die Vorschrift des Artikels 8 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Ministerpräsident vertritt das Land Rheinland-Pfalz nach außen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags durch Gesetz.
Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Ministerpräsident hat das Recht, im Wege der Gnade rechtskräftig erkannte Strafen zu erlassen oder zu mildern. Durch Gesetz kann dieses Recht bei Verurteilung durch die ordentlichen Gerichte dem Minister der Justiz, in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen werden.
(2) Amnestien bedürfen des Gesetzes.
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Das Weitere regelt die Landesregierung durch ihre Geschäftsordnung.
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit darüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter mit Zustimmung des Landtags.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.
Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung.
III. Abschnitt
Die Gesetzgebung
Die Gesetzgebung wird ausgeübt
Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.
(1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft.
(2) Die Volksinitiative muss von mindestens 30.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand. Stimmt er einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, in der in Satz 2 genannten Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen.
(3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften für die Volksinitiative binnen bestimmter Frist beizubringen sind.
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden
(2) Sie sind an die Landesregierung zu richten und von ihr mit einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Dem Volksbegehren muss im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(3) Volksbegehren können von 300.000 Stimmberechtigten gestellt werden, es sei denn, dass die Verfassung etwas anderes vorschreibt. Die Eintragungsfrist für Volksbegehren beträgt zwei Monate und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen. Volksbegehren über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig.
(4) Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Legt der Landtag dem Volk im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs Monate. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung; ein Gesetz kann jedoch nur beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen bestimmter Frist beizubringen sind.
(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
(2) Die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nicht anders bestimmt ist, die Landesregierung.
Erfordert die Behebung eines ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen verursacht ist, dringliche Maßnahmen, so kann die Landesregierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Diese dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Landtag oder dem Zwischenausschuss sofort zur Genehmigung vorzulegen. Wird sie versagt, so tritt die Verordnung außer Kraft.
Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört und dadurch der verfassungsmäßige Bestand des Landes gefährdet, so kann die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Die Grundrechte dürfen nicht angetastet werden. Von allen hiernach getroffenen Maßnahmen hat die Landesregierung gleichzeitig dem Landtag oder dem Zwischenausschuss Kenntnis zu geben. Sie sind auf dessen Verlangen außer Kraft zu setzen.
(1) Der Ministerpräsident hat die verfassungsgemäß zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu verkünden. Das Gesetz- und Verordnungsblatt kann in elektronischer Form geführt werden.
(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
(3) Das Nähere zur Form der Ausfertigung und zur Verkündung von Gesetzen sowie die Verkündung von Rechtsverordnungen regelt ein Gesetz.
Die Verkündung eines Landesgesetzes ist zum Zwecke der Durchführung eines Volksentscheids auszusetzen, wenn es ein Drittel des Landtags verlangt. Erklärt der Landtag ein Gesetz für dringlich, so kann der Ministerpräsident es ungeachtet dieses Verlangens verkünden. Die Aussetzung von Gesetzen über Finanzfragen, von Abgabengesetzen und Besoldungsordnungen ist unzulässig.
(1) Ein nach Artikel 114 ausgesetztes Gesetz ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn 150.000 Stimmberechtigte dies im Wege des Volksbegehrens verlangen. Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren beträgt einen Monat und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen.
(2) Wird der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht innerhalb eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss gestellt oder kommt das Volksbegehren nicht zu Stande, hat der Ministerpräsident das Gesetz zu verkünden.
IV. Abschnitt
Das Finanzwesen
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder für mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Haushaltsjahres bei mehreren Haushaltsjahren vor Beginn des ersten Haushaltsjahres, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.
(3) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 117 Abs. 2 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(4) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so führt die Landesregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.
(5) Soweit die Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen nicht ausreichen, die nach Absatz 4 zulässigen Ausgaben zu decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans im Wege des Kredits beschaffen.
(1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit sie zum Ausgleich
notwendig sind. Die Gründe der Abweichung sind gesondert darzulegen. Für die nach Satz 2 Nr. 2 zulässigen Kredite ist eine konjunkturgerechte Tilgung vorzusehen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz; bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmbar ist.
(3) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden, und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind.
Gültig bis 18.05.2026 siehe =>
(4) Das Land oder juristische Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung nach Absatz 2 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 übernehmen.
Die Schuldübernahme ist keine Einnahme aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Das Land verpflichtet sich zur Tilgung der übernommenen Schulden.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung oder dem festgestellten Haushaltsplan nur beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(1) Der Minister der Finanzen hat dem Landtag zur Entlastung der Landesregierung im Laufe des nächsten Haushaltsjahres über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden vorzulegen.
(2) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben, die Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ohne Aussprache vom Landtag gewählt und vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Rechnungshof berichtet jährlich dem Landtag und der Landesregierung. Das Nähere über Stellung und Aufgaben des Rechnungshofs wird durch Gesetz geregelt.
V. Abschnitt
Die Rechtsprechung
Die richterliche Gewalt üben im Namen des Volkes unabhängige, allein der Verfassung, dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfene Richter aus.
(1) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen.
(2) Sie können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.
(1) In der Rechtspflege wirken Männer und Frauen aus dem Volke mit in den Fällen, die das Gesetz bestimmt.
(2) Die Vorschriften des Artikels 122 finden auf diese Laienrichter keine Anwendung.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
VI. Abschnitt
Die Verwaltung
Die Hoheitsrechte des Staates werden in der Regel von Berufs- oder Ehrenbeamten ausgeübt.
(1) Berufsbeamte werden in der Regel auf Lebenszeit ernannt, nachdem sie sich fachlich bewährt und Treue zur demokratischen Verfassung bewiesen haben.
(2) Nach der Anstellung auf Lebenszeit kann ihre Entfernung aus dem Amt nur nach Maßgabe eines Gesetzes erfolgen.
(1) Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Die Freiheit der politischen Betätigung und die Vereinigungsfreiheit werden ihnen gewährleistet.
(2) (aufgehoben)
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
VII. Abschnitt
Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof
(1) Ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur zu Stande, wenn das Gesetz den Wortlaut der Landesverfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt und der Landtag es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl oder das Volk im Wege des Volksentscheides mit der Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt.
(2) Unzulässig sind jedoch verfassungsändernde Gesetze, welche die im Vorspruch, in Artikel 1 und Artikel 74 niedergelegten Grundsätze verletzen.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels sind unabänderlich.
(1) Die Landesregierung, der Landtag und jede Landtagsfraktion können eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber beantragen, ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans, soweit es sich nicht um eine Gesetzesvorlage handelt, verfassungswidrig ist. Den Antrag können auch andere Beteiligte, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines Verfassungsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts stellen, soweit sie geltend machen, durch das Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans in eigenen Rechten verletzt zu sein.
(2) Das gleiche Recht steht jedem Betroffenen hinsichtlich der Frage zu, ob die verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Sozialisierung gem. Artikel 61 gegeben sind.
(3) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit dieser Verfassung nicht für vereinbar, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen.
Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.
(1) Jedes Mitglied der Landesregierung, das in oder bei seiner Amtsführung die Verfassung oder ein Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt des Landes schuldhaft schwer gefährdet hat, kann während seiner Amtszeit und innerhalb von 10 Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Amt vom Landtag angeklagt werden.
(2) Die Anklageerhebung muss von 30 Mitgliedern des Landtags schriftlich beantragt und mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
(3) Wird die Schuld des Angeklagten festgestellt, so ist auf seine Entlassung zu erkennen, wenn er sich noch im Amt befindet. Daneben können einzeln oder nebeneinander, auf Zeit oder für dauernd verhängt werden: teilweise oder völlige Vermögenseinziehung, Verlust öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Rechts zu politischer Tätigkeit jeder Art, Wohn- und Aufenthaltsbeschränkungen.
(4) Eine Strafverfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen wird durch dieses Verfahren nicht gehindert.
(5) Das Weitere bestimmt ein Gesetz.
(1) Verletzt ein Richter vorsätzlich seine Pflicht, das Recht zu finden, oder verstößt er im Amt oder außerhalb desselben gegen die Grundsätze der Verfassung, so kann der Ministerpräsident den Generalstaatsanwalt anweisen, Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.
(2) (aufgehoben)
Art. 133 (aufgehoben)
(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet.
(2) Er besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, aus drei weiteren Berufsrichtern und aus fünf weiteren Mitgliedern, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen (ordentliche Mitglieder). Ferner gehören ihm der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts als Vertreter des Vorsitzenden, drei weitere Berufsrichter sowie fünf weitere Mitglieder, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als Vertreter der ordentlichen Mitglieder an (stellvertretende Mitglieder).
(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers fort. Die Wahl soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers erfolgen.
(4) Die nach Absatz 3 zu wählenden berufsrichterlichen Mitglieder werden aus einer Liste gewählt, die mindestens die doppelte Zahl der zu Wählenden enthält und die der Präsident des Oberverwaltungsgerichts aufstellt. Die übrigen zu wählenden Mitglieder dürfen weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören.
(5) Die Geschäfte des Verfassungsgerichtshofs werden beim Oberverwaltungsgericht geführt.
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet darüber
ferner entscheidet er
(2) Das Nähere über Einrichtung und Verfahren des Verfassungsgerichtshofes wird durch Gesetz bestimmt. Es kann vorschreiben, dass Anträge von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 2 und von Betroffenen nach Artikel 130 Abs. 2 sowie Verfassungsbeschwerden nach Artikel 130a erst nach der Erschöpfung des Rechtswegs und nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig sind und dass Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet. Das Gesetz kann für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und für Verfassungsbeschwerden vorsehen, dass der Verfassungsgerichtshof abweichend von Artikel 134 Abs. 2 in kleinerer Besetzung entscheidet.
(3) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vollstreckt der Ministerpräsident. Richtet sich die Vollstreckung gegen die Landesregierung oder den Ministerpräsidenten, so erfolgt sie durch den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs.
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes.
(2) Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der sonstigen Handlungen eines Verfassungsorgans oder die Unzulässigkeit einer Verfassungsänderung ausspricht, hat Gesetzeskraft.
VIII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Das in Rheinland-Pfalz geltende Recht bleibt in Kraft, soweit diese Verfassung nicht entgegensteht.
(2) (aufgehoben)
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung.
(1) Allen natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Gewerkschaften sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen sind auf Antrag jene Vermögensstücke zurückzugeben, die ihnen durch Maßnahmen des Staates oder der Nationalsozialistischen Partei oder ihrer Hilfsorganisationen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus politischen Gründen entzogen worden sind.
(2) Die Opfer des Faschismus, die Kriegsopfer und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine angemessene Versorgung.
(3) Für Geld- und Sachwertverluste als Folgen nationalsozialistischer Kriegs- und Wirtschaftspolitik hat ein sozialer Lastenausgleich zu erfolgen.
Die verfassungsmäßig anerkannten Freiheiten und Rechte können nicht den Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind oder vor dem 1. Januar 1950 noch ergehen werden, um den Nationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und das von ihm verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.
Bestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen Deutschen Verfassung widersprechen, treten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.
(1) Die Wahlen zum ersten Landtag finden gleichzeitig mit der Volksabstimmung über diese Verfassung statt.
(2) Solange Wahlen auf Grund der Bezirkswahlordnung nicht stattgefunden haben, besteht der Bezirkstag aus den im Regierungsbezirk zum Landtag Rheinland-Pfalz gewählten Abgeordneten.
(1) Die Regierung hat die zur Ausführung von Verfassungsbestimmungen erforderlichen Gesetze spätestens binnen drei Jahren nach dem Zusammentreten des Landtages den gesetzgebenden Körperschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) (aufgehoben)
Das Wahlgesetz ist innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels an die Bestimmungen der Artikel 108a, 109 und 115 anzupassen. Bis zu dieser Anpassung gelten für Volksbegehren und Volksentscheid die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen fort; eine Volksinitiative findet erst auf der Grundlage dieser Anpassung statt. Auf ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anpassung des Wahlgesetz es bereits zugelassenes Volksbegehren einschließlich eines anschließenden Volksentscheids sind die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen über Amtszeit und Wiederwahl der nach Artikel 134 zu wählenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels zu wählenden Mitglieder. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Artikels laufende Amtszeit gilt als Amtszeit im Sinne der Bestimmung über die Wiederwahl.
(2) Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels bei dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren findet Artikel 130 Abs. 1 keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Artikel 130 Abs. 1 in der am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen staatlichen Landräte auf Zeit bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet.
Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001, im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet. Entsprechendes gilt für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels zum Bürgermeister oder Landrat gewählt sind und ihr Amt noch nicht angetreten haben.
(1) Art. 117 Absatz 4 in der ab dem 14. April 2022 geltenden Fassung tritt am 18. Mai 2026 außer Kraft.
(2) Die Pflicht zur Tilgung der nach Art. 117 Absatz 4 übernommenen Schulden bleibt von Absatz 1 unberührt.
(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft.
(2) Die vorläufige Landesregierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 99 Abs. 4.
(3) Der Hauptausschuss der Beratenden Versammlung gilt als Ausschuss im Sinne des Artikels 92.
(4) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk gewählten Abgeordneten bilden den 1. Landtag im Sinne dieser Verfassung.
ENDE |