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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung betreuungsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 30 vom 30.12.2022 S. 481)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 42, BS 404-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
"2. die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Fortbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen nach § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 -917-) in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in ihrer jeweils geltenden Fassung und".
bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
"3. Stellungnahmen zu Anfragen der örtlichen Betreuungsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen von anderweitigen Nachweisen der für die Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde und der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach § 23 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung."
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
b) In Satz 2 wird die Verweisung "den §§ 5 und 6 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002 -2025-)" durch die Worte "dem Betreuungsorganisationsgesetz" ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Erweiterte Unterstützung
(1) Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Abs. 2 BtOG wird in Rheinland-Pfalz durch bis zu zwei Stadtverwaltungen in kreisfreien Städten und bis zu vier Kreisverwaltungen in Landkreisen als örtliche Betreuungsbehörden im Rahmen von Modellprojekten nach § 11 Abs. 5 BtOG erprobt. Das fachlich zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an den Modellprojekten und deren Dauer fest, führt ein Interessenbekundungsverfahren durch, wählt die für die Teilnahme an den Modellprojekten am besten geeigneten örtlichen Betreuungsbehörden aus und trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Zulassung zur Teilnahme an den Modellprojekten nach Satz 1.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde fördert die Erprobung der erweiterten Unterstützung nach Absatz 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und evaluiert die Modellprojekte nach Absatz 1."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Verweisung " § 14 BtOG" ersetzt und werden nach dem Wort "ist" die Worte "auf Antrag und vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "hat" die Worte "und deren Erfüllung nachweist" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Ab dem 1. Januar 2023 stellt die überörtliche Betreuungsbehörde vor der Entscheidung über die Anerkennung nach Absatz 1 den landesweiten und den örtlichen Bedarf für die Tätigkeit anerkannter Betreuungsvereine fest. Ein landesweiter Bedarf ist in der Regel gegeben, soweit die Obergrenze von landesweit durchschnittlich einem Betreuungsverein für jeweils 38.000 Einwohnerinnen und Einwohner nicht überschritten wird. Der örtliche Bedarf wird festgestellt, indem die überörtliche Betreuungsbehörde und die örtlichen Betreuungsbehörden, auf deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, übereinstimmend feststellen, dass in dem betreffenden Gebiet ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht. Eine Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt nur, wenn nach den Sätzen 1 bis 3 ein landesweiter und örtlicher Bedarf festgestellt wurde."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Das Land gewährt anerkannten Betreuungsvereinen für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 BtOG obliegenden Aufgaben auf Antrag eine Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft; die Zuwendung wird zur bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 BtOG gewährt." |
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Zuwendung beträgt ab dem Jahr 2023 33.469 EUR für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft; der Betrag ändert sich ab dem Jahr 2024 jährlich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich das Grundgehalt der Stufe 1 der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung im Vorjahr geändert hat." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das fachlich zuständige Ministerium überprüft die Auswirkung der gesetzlichen Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie die Angemessenheit der Förderung nach den Absätzen 1 bis 3. Es berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2026 über das Ergebnis der Überprüfung."
Das Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 42), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 404-1, wird wie folgt geändert:
§ 1a wird gestrichen.
Das Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. November 1976 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 400-1, wird wie folgt geändert:
§ 24a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24a Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern
Im Rahmen der den Berufsvormündern nach den §§ 1836 und 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1836 und 1836a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung stehen gleich:
sofern die jeweilige Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsregelungen zu § 11 VBVG abgelegt wurde. Aus dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung muss sich auch ergeben, welcher Qualifikation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Prüfung entspricht. | " § 24a Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
Im Rahmen der den Berufsvormündern nach § 1808 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den beruflichen Betreuern nach § 1875 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gewährenden Vergütung stehen gleich:
sofern die jeweilige Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden landesrechtlichen Ausführungsregelungen zu § 17 VBVG abgelegt wurde. Aus dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Prüfung muss sich ergeben, welcher Qualifikation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073 -1076-), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, die Prüfung entspricht." |
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
ID: 222899
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