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SächsUVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 12.07.2019 S. 525; 20.08.2019 S. 762 19a)
Archiv: 2007
Fn 1.
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigungen
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Durchführung von Umweltprüfungen im Freistaat Sachsen. Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens, eines Plans oder eines Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
(2) Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, die
(3) Dieses Gesetz gilt für Pläne und Programme,
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.
(2) Die Strategische Umweltprüfung ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.
(3) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die von
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. Dies gilt nicht für Programme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, L 200 vom 26.07.2016 S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
§ 3 Feststellung der UVP-Pflicht und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Spalte "UVP-Festlegung" mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
(3) Im Übrigen richten sich die Feststellung der UVP-Pflicht, die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 10 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet auf die in Anlage 1 Nummer 2 genannten Vorhaben entsprechende Anwendung.
(4) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben der Anlage 1, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
(5) Wird das Verfahren nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise von einem Sachverständigen durchgeführt, ist die Behörde, die die Zulassungsentscheidung trifft, am Verfahren zu beteiligen.
(6) Erfolgt eine grenzüberschreitende Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 55 und 56 oder den §§ 58 und 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, setzt die zuständige Behörde das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft über die einzelnen vorgenommenen Verfahrensschritte jeweils unverzüglich in Kenntnis.
§ 4 Feststellung der SUP-Pflicht und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung
(1) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(2) Bei Plänen und Programmen, die in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine UVP-Pflicht besteht, einen Rahmen setzen.
(3) Bei nicht unter die Absätze 1 und 2 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(4) Im Übrigen richten sich die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, die Ausnahmen von der SUP-Pflicht, die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung, die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen und das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Feststellung der UVP-Pflicht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Behörde, die die Zulassungsentscheidung trifft. Steht die zuständige Behörde für die Zulassungsentscheidung zum Zeitpunkt der Prüfung der UVP-Pflicht noch nicht fest, ist für diese Entscheidung die Behörde zuständig, die die Zulassungsentscheidung zu treffen hätte, wenn ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, ist diejenige Behörde zuständig, die das Verfahren, das den Schwerpunkt für die Zulassung des Vorhabens bildet, durchzuführen hat (federführende Behörde). In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde. Bedürfte ein ausländisches Vorhaben in Deutschland der Zulassung durch mehrere Behörden, ist diejenige Behörde abweichend von § 58 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig, die für die Zulassung in Deutschland federführende Behörde wäre. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Freistaates Sachsen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde veröffentlicht die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen auf dem zentralen Internetportal des Freistaates Sachsen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger die Durchführung von Aufgaben nach den §§ 15 bis 19, 20 Absatz 2 und §§ 21 bis 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einem nach § 6 beliehenen Sachverständigen übertragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung dieser Aufgaben, soweit sie sich nach den §§ 2a, 10, 11, 20 Absatz 1a und 1b Satz 1 bis 3 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmen. Die Entscheidung über die Zulassung liegt allein bei der zuständigen Behörde. Eine Übertragung soll nicht erfolgen, wenn Art, Umfang oder Bedeutung des Vorhabens oder der festgestellten oder erwarteten Umweltauswirkungen dem entgegenstehen. Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung wird erst wirksam, wenn der Vorhabenträger und der Sachverständige der zuständigen Behörde den Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages nachweisen, der den Maßgaben des § 7 entspricht. Der Nachweis ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist beizubringen.
(4) Ist für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 mehr als ein Sachverständiger nach § 6 beliehen, kann der Vorhabenträger gegenüber der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Behörde einen Sachverständigen vorschlagen. Die Zulassungsbehörde ist an den Vorschlag nicht gebunden. Sie kann den vorgeschlagenen Sachverständigen insbesondere dann ablehnen, wenn aufgrund von Umständen des Einzelfalls begründete Zweifel bestehen, ob er zu einer sachgerechten Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 für das betreffende Vorhaben in der Lage ist. Schlägt der Vorhabenträger keinen Sachverständigen vor, bestimmt die Behörde den zuständigen Sachverständigen nach billigem Ermessen nach der Eignung für die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bei dem Vorhaben.
(5) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 34 bis 46 und §§ 60 bis 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Behörde, welche den Plan oder das Programm aufstellt oder ändert. Bei ausländischen Plänen und Programmen gilt Absatz 1 Satz 6 und 7 entsprechend.
(6) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung der Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen nach Teil 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu regeln.
§ 6 Beliehene Sachverständige
(1) Zuständig für die Beleihung von Sachverständigen im Sinne von § 5 Absatz 3 ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Beleihung erfolgt, wenn der Antragsteller die für die selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation nach § 9 oder § 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen oder als Sachverständiger in Genehmigungsverfahren im Umweltbereich nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, öffentlich bestellt ist. Die Beleihung darf nur deutschen Staatsangehörigen, sonstigen Unionsbürgern oder Angehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden. Sachverständigenorganisationen müssen ihren Sitz in einem dieser Staaten haben.
(2) Die Beliehenen werden bei dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in einer öffentlich zugänglichen Liste geführt. In die Liste werden der Name, die Anschrift, das Datum der Beleihung und die Bezeichnung der Vorhaben oder Vorhabenarten, auf die die Beleihung gemäß Absatz 3 beschränkt ist, eingetragen. In der Liste wird ein laufendes Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf der Beleihung vermerkt.
(3) Die Beleihung kann auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bei bestimmten Vorhaben oder Vorhabenarten im Sinne von Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und von Anlage 1 zu diesem Gesetz beschränkt werden.
(4) Der Antrag auf Beleihung muss Angaben dazu enthalten,
(5) Dem Antrag sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 beglaubigte Abschriften der Zulassung nach § 9 oder § 10 des Umweltauditgesetzes oder der Bestellung nach § 36 der Gewerbeordnung und der in diesen Verfahren vorgelegten Nachweise beizufügen. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kann bei den für die Zulassung oder Bestellung nach dem Umweltauditgesetz und der Gewerbeordnung zuständigen Stellen jederzeit Auskünfte über den Bestand und Umfang der Zulassung oder Bestellung einholen. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Beleihung gilt § 17 des Umweltauditgesetzes entsprechend. Der Beliehene ist verpflichtet, Änderungen der Zulassung oder Bestellung nach Absatz 1 dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Vergütung des Sachverständigen
Die vom Vorhabenträger an den Sachverständigen zu entrichtende Vergütung für die nach § 5 Absatz 3 übertragenen Aufgaben unterliegt der Vereinbarung mit dem Vorhabenträger. Sie muss nach den gesamten Umständen, namentlich dem Umfang, der Schwierigkeit und der Dauer der Bearbeitung, angemessen sein. Die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Die an den Sachverständigen entrichtete Vergütung wird auf diejenigen Verwaltungsgebühren angerechnet, die die Zulassungsbehörde für Amtshandlungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebt; die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.
§ 8 Elektronische Datenübermittlung
Die zuständige Behörde soll zulassen, dass die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung anderer Behörden nach den §§ 17, 41, 55, 58, 60 und 62 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Wege der elektronischen Datenübermittlung erfolgt, sofern sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit der Daten gewahrt ist. Soweit die Schriftform vorgeschrieben ist, sind die übermittelten Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders zu versehen und zu verschlüsseln.
§ 9 Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen nach den §§ 14 bis 17, 30, 34 und 67 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 und 21 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Ist für ein Vorhaben neben der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Prüfung im Sinne der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich, können die Verfahren gemeinsam durchgeführt und die notwendigen Verfahrensschritte miteinander verbunden werden. Die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 sind gesondert darzustellen. § 32 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
(3) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Darstellungen nach § 9 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes um
zu erweitern, um den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach § 5 oder § 8 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Antragstellung nach § 6 Absatz 4 und 5 falsche Angaben macht oder als Beliehener oder für eine beliehene juristische Person vertretungsbefugte Person Änderungen im Sinne von § 6 Absatz 6 Satz 2 nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
§ 11 Übergangsvorschrift
(1) Für vorprüfungspflichtige Vorhaben der Anlage 1, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gilt § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
(2) Verfahren nach § 2 Absatz 1 sind für Vorhaben der Anlage 1, für die eine UVP-Pflicht besteht, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzungen des § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
(3) Verfahren nach § 2 Absatz 2 sind für Pläne und Programme der Anlage 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der bis zum 12. Juli 2019 geltenden Fassung zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzung des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft.
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben | Anlage 1 19a (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2) |
Nachstehende Vorhaben fallen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wird auf § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bezug genommen.
In der Spalte "UVP-Festlegung" stehen:
Nr. |
Vorhaben | UVP-Festlegung | |
1. | Neu- und Ausbau eines schiffbaren Fließgewässers, | ||
a) | das für Schiffe mit mehr als 1.350 t zugänglich ist | X | |
b) | im Übrigen; | A | |
2. | Bau, Ausbau und Verlegung von Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 SächsStrG, | ||
a) | wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 246) ist, | X | |
b) | wenn die neue Straße oder der ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist, | X | |
c) | wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße durch einen Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, durch ein Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG oder durch Gebiete führt, die durch die Richtlinie 2009/147/EG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen oder solche Gebiete berührt, | X | |
d) | wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein Biosphärenreservat im Sinne von § 25 BNatSchG oder ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 BNatSchG führt, | X | |
e) | wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen Naturpark im Sinne von § 27 BNatSchG führt, | X | |
f) | wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 1 km durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist, | X | |
g) | wenn die neue, ausgebaute oder verlegte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die auf Grund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind; | X | |
3. | Bau, Ausbau und Verlegung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b SächsStrG, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe c stets, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe d bis g bei doppelter Länge; | A | |
4. | Vorhaben der Nummer 2 Buchstabe d bis g, das zwar keine Größen- und Leistungswerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Werte zu über 75 Prozent erreicht; | X | |
5. | selbständige Abgrabungen, die nicht dem Bergrecht unterliegen, | ||
a) | von mehr als 10 ha Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen, | X | |
b) | mit mehr als 1 ha ihrer Abbaufläche einschließlich der unmittelbar betriebsbedingten Aufschüttungen in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG; | X | |
6. | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen oder Schleppaufzügen, wenn | ||
a) | die Personenbeförderungskapazität 1.000 Personen pro Stunde und Richtung bei Schleppaufzügen oder 1.000 Personen pro Stunde und Richtung bei den übrigen Seilbahnen überschreitet, | X | |
b) | die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppaufzügen oder 1.000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt oder | X | |
c) | die Hälfte der in Buchstabe a oder b genannten Größen- und Leistungswerte erreicht ist und das Vorhaben in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiet, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG realisiert werden soll oder ein solches berührt; | X | |
7. | Errichtung und Betrieb von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen (Zusammenrechnung der einzelnen Flächen bei der Ermittlung der Flächengröße, wenn Anfangs- und Endpunkt des erschlossenen Geländes durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind) | ||
a) | auf einer Fläche von mehr als 5 ha, | X | |
b) | auf einer Fläche von mehr als 2 ha in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/ EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG, in einem Nationalpark im Sinne von § 24 BNatSchG, in einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG, in einem Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder in einem Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG; | X | |
8. | Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, wenn das Vorhaben mindestens 3 ha der Fläche eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesenen Schutzgebiets, eines Naturschutzgebiets im Sinne von § 23 BNatSchG, eines Nationalparks im Sinne von § 24 BNatSchG, eines Biosphärenreservats im Sinne von § 25 BNatSchG, eines Naturdenkmals im Sinne von § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG oder eines Biotops im Sinne von § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG erfasst (Zusammenrechnung der Flächen bei Betroffenheit mehrerer geschützter Gebiete der genannten Art; ausgenommen Flächen, die Teil eines öffentlichen Programms oder einer Vereinbarung im Sinne von § 3 SächsNatSchG zur Bewirtschaftungsbeschränkung sind oder im Zeitraum von fünf Jahren vor der beabsichtigten Verwendung waren); | X | |
9. | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (soweit diese nicht zugleich Nummer 1 bis 4 unterfallen); | A | |
10. | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 1.000 t oder mehr | X |
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) |
Nr. | Plan oder Programm |
1 | Obligatorische Strategische Umweltprüfung |
a) | Verkehrswegeplanung auf Landesebene (Landesverkehrsplan) |
b) | Nahverkehrsplan nach § 5 ÖPNVG |
c) | Hochwasserschutzkonzept oder Risikomanagementplan nach § 75 WHG in Verbindung mit § 71 SächsWG |
d) | Landschaftsplanung nach den §§ 10 und 11 BNatSchG |
2 | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung im Sinne von § 4 Absatz 2 |
a) | Abwasserbeseitigungskonzept nach § 51 Abs. 1 SächsWG |
b) | Programme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nach § 2 Absatz 3 Satz 3 |
ENDE |