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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften
Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 20 vom 31.12.2008 S. 940)
Der Sächsische Landtag hat am 12. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 (In-Kraft-Treten) | " § 4 Verjährung
(1) Die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. § 1 bleibt unberührt. (2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist." |
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die durch das Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) im
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse
§ 11 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "in" durch die Wörter "- Staats- und Universitätsbibliothek" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek dem Ablieferungspflichtigen bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist. | "Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe, insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage, im Einzelfall unzumutbar ist." |
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Sächsische Landesbibliothek" die Wörter "- Staats- und Universitätsbibliothek Dresden" eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Erstattungsanspruch verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist. | "Die Verjährung des Erstattungsanspruchs beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist." |
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes
Das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG) vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs | " § 8 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung | " § 15 (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Ausschlußfristen | " § 30 (aufgehoben)". |
d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 32a Überleitungsvorschrift".
§ 8 Ausschluß des BeseitigungsanspruchsDer Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach Errichtung der Einfriedung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht, wenn die Einfriedung durch eine andere ersetzt wird.
§ 15 Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung
Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn die Bäume, Sträucher und Hecken über die nach §§ 9 oder 10 zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar seinen Anspruch nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr gerichtlich geltend macht.
§ 30 Ausschlußfristen
Die Ausschlußfristen nach §§ 8 und 15 beginnen frühestens an dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Beginn und Ablauf von Ausschlußfristen nach diesem Gesetz muß ein Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.
werden aufgehoben.
3. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Verjährung
(1) Für die Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz gilt § 852 BGB entsprechend. (2) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, verjähren in vier Jahren. (3) §§ 198 bis 225 BGB sind anzuwenden. | " § 31 Verjährung
(1) Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 14 Abs. 1 verjähren in drei Jahren. (2) Absatz 1 gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 7 Abs. 1 vor-geschriebenen Grenzabstand hat. Wird die in Satz 1 genannte Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut. (3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend." |
4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Überleitungsvorschrift
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Januar 2009 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Dezember 2008 tritt."
Artikel 4
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 55 (aufgehoben)". |
§ 55 Verjährung des EntschädigungsanspruchsDer Anspruch auf die Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
§ 36 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422) wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Unterbringung verjähren in vier Jahren. | "Die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Unterbringung beginnt mit Beendigung der Unterbringung." |
2. Die Sätze 3 und 4
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Unterbringung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Buches 1, Abschnitt 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
werden gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
In § 23 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, werden die Wörter "die Verjährung," und die Angabe " § 195 in Verbindung mit § 199," gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
In § 59 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wird das Wort "unterbrochen" durch das Wort "gehemmt" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zu-letzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 183), wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " §§ 202, 203 und 205" wird durch die Angabe " §§ 203, 205, 206 und 209" ersetzt.
b) Nach den Wörtern "Bürgerlichen Gesetzbuches" wird die Angabe "(BGB)" eingefügt.
2. In § 124 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe "BGB" ersetzt.
Artikel 9
Neufassung des Sächsischen Gesetzes über die Presse und des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes
(1) Die Sächsische Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über die Presse in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
(2) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz kann den Wort-laut des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.