Sächsisches Wassergesetz (7)
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§ 111 Einschränkende Vorschriften
(1) Eine Anordnung nach den §§ 107 bis 110 darf erst getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.
(2) Mit Arbeiten aufgrund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung darf ohne Zustimmung des Pflichtigen nicht vor Festsetzung der Entschädigung auch der Höhe nach begonnen werden.
§ 112 Duldung vorbereitender Maßnahmen
Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.
§ 113 Frist bei Inanspruchnahme
(1) Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach §§ 107 bis 110 angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen durchzuführen sind. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. Auf Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.
(2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.
§ 114 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke und Anlagen vorzeitig einweisen.
(2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. Sie kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
2. Abschnitt
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens zulässig, wenn ein für dieses Vorhaben nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist oder eine Maßnahme des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. I Nr. 26 S. 467) zugelassen wurde. Einer gesonderten Festsetzung nach § 71 Satz 1 WHG bedarf es nicht.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen.
§ 116 Entschädigungspflicht
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.
(2) Überschreiten die Einschränkungen ausnahmsweise das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt und ist keine Befreiung im Einzelfall möglich, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.
(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere dann zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde auf Antrag festgesetzt. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde zusammen mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme kann auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften sein.
(5) Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten. Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtigen Maßnahmen unmittelbar begünstigt ist.
(6) Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des § 116 Abs. 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Im Übrigen gilt § 20 WHG entsprechend.
§ 117 Besondere Entschädigungsansprüche
(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Rests verlangen.
(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgelts Land zu überlassen.
Elfter Teil
Zuständigkeit und Verfahren
1. Abschnitt
Zuständigkeit
(1) Allgemeine Wasserbehörden sind
(2) Besondere Wasserbehörden sind
(3) Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 119 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse 08a 12
(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann det oberen Wasserbehörde übertragen, wenn sie nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Gewässern 1. Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. Die oberste Wasserbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Wasserbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 120a nachgewiesen haben.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
§ 120a Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren 08a 09 10 10a
(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 120 Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren. In der Verordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung befristet erteilt werden kann und der Sachverständige oder das Prüflabor nach der Anerkennung in bestimmten Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilnehmen muss.
(2) Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf drei Jahre zu befristen. Die Anerkennung nach Satz 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. Im Übrigen gilt für die erstmalige Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.
(3) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder der einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind.
2. Abschnitt
Verfahren
§ 121 Nachträgliche Antragstellung
Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.
§ 122 Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen
(1) Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
§ 123 Wasserrechtliche Entscheidungen
(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Verordnungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekanntgegeben werden.
(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe in der ortsüblichen Weise ersetzt werden.
(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen.
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Der Freistaat Sachsen und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des BGB anzuwenden.
(2) Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§ 125 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung
(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnungen sind zu befristen.
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
§ 126 Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch
(1) Zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen übertragenen Aufgaben oder zur Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften und zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes, insbesondere zur Erfüllung folgender Aufgaben:
dürfen die Behörden nach § 118 von Dritten, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen, die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Die zu einem in Satz 1 genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 1 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.
(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben und verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen oder für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist.
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen oder verarbeiteten Daten dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen und Hochwasserschutzmaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 5 Abs. 2, zulässig und erfolgt unentgeltlich.
(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.
§ 127 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unzulässiger oder unbegründeter Antragstellung oder Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, sind demjenigen aufzuerlegen, der diese Einwendungen oder diese Entschädigungsforderung erhoben hat. Kosten für Ausgleichsverfahren regeln sich nach § 132 Satz 2.
§ 128 Verfahren für die Planfeststellung
Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
§ 128a Erleichterungen für auditierte Standorte
Die oberste Wasserbehörde soll durch Rechtsverordnung zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen vorsehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Freistaates Sachsen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu
vorgesehen werden.
§ 129 Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. Die Prüfung der zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.
§ 130 Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten 08a 10 12
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Gewässerrandstreifen, Überschwemmungsgebieten und von Hochwasserentstehungsgebieten sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne der § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 4 sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit 100 Abs. 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Verordnungen nach § 100 Abs. 5 Satz 2 sowie für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Trägern öffentlicher Belange soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt sein können.
(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei der für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Wasserbehörde; davon abweichend erfolgt bei den Hochwasserentstehungsgebieten die Auslegung bei der oberen Wasserbehörde. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung, und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.
(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach Absatz 1 bis 4 bezüglich der Änderungen zu wiederholen.
(6) Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist
(7) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im Übrigen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erlässt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt. In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
(8) Erstreckt sich ein schutzwürdiges Gebiet oder ein schutzwürdiges Gewässer im Sinne des Absatzes 1 auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig, auf deren Gebiet der größte Teil des schutzwürdigen Gebiets oder Gewässers liegt. Abweichend von Satz 1 ist im Falle von Trinkwasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten die Wasserbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Wasserfassungsanlage liegt oder liegen soll. Der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden.
(8a) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt und sind in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der zuständigen Wasserbehörden bestimmten Form zu verkünden. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 8 im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
(8b) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Wasserbehörde geltend gemacht wird.
(9) Die Absätze 1 bis 8b gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 48 Abs. 4, durch die Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden.
(10) Soweit für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLKrO und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO nicht anzuwenden.
§ 131 Entschädigungsverfahren, Enteignungsverfahren
(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Über die Entschädigungsansprüche ist zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt zu entscheiden; diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
(2) Vor Festsetzung der Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungsverpflichtete und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungsverpflichtete und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.
(5) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (Sächs-GVBl. S. 453) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(6) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, so gelten für das Enteignungsverfahren § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches und für den Enteignungsbeschluss § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4c und 5 bis 7 des Baugesetzbuches.
§ 132 Ausgleichszahlung
Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 19 Satz 2 dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 4 WHG gilt § 131 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Im Falle des § 19 Satz 2 dieses Gesetzes fallen die Kosten des Ausgleichsverfahrens den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.
§ 133 Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 704 bis 945 der Zivilprozessordnung findet statt:
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770. 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.
§ 134 Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung
(1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung und der Ausgleichszahlung können die Adressaten der Entscheidung binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung gegen den Festsetzungsbescheid nach § 131 Abs. 3 oder gegen den Bescheid über die Ausgleichszahlung Klage erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch und die Ausgleichszahlung auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist; für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.
(2) Die Klage ist zu richten:
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