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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

Vom 26. Juni 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 10.07.2009 S. 323)



Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

Das Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz - SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 48,5), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung

§ 1 Zulässigkeit
§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen
§ 3 Rechtsgrundlagen
§ 4 Betriebsleitung
§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung
§ 6 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
§ 7 Betriebsausschuss
§ 8 Aufgaben des Betriebsausschusses
§ 9 Aufgaben des Gemeinderats
§ 10 Stellung des Bürgermeisters
§ 11 Bedienstete beim Eigenbetrieb

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 12 Vermögen
§ 13 Kassenwirtschaft
§ 14 Wirtschaftsjahr
§ 15 Wirtschaftsplan
§ 16 Änderung des Wirtschaftsplans, Risikofrüherkennung
§ 17 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 18 Prüfung des Jahresabschlusses
§ 19 Feststellung des Jahresabschlusses
§ 20 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten".

2. Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
 Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
"Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung".

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Anwendungsbereich

Die Gemeinden und Landkreise können

  1. wirtschaftliche Unternehmen,
  2. sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder zum Teil aus Entgehen finanziert werden, als Eigenbetriebe führen, wenn deren Bedeutung es rechtfertigt.
" § 1 Zulässigkeit

Die Gemeinden und Landkreise können Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.

b) In Halbsatz 1 wird die Angabe "und Einrichtungen im Sinne des § 1 "gestrichen.

5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Eigenbetriebe der Gemeinden die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. SächsGVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) sowie die sonstigen für Gemeinden maßgebenden Vorschriften und für Eigenbetriebe der Landkreise die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) sowie die sonstigen für Landkreise maßgebenden Vorschriften."(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verfassung und Verwaltung der Eigenbetriebe der Gemeinden die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die sonstigen für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften und für Eigenbetriebe der Landkreise die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die sonstigen für Landkreise maßgeblichen Vorschriften."

6. Vor § 4 wird die Überschrift des Zweiten Abschnittes

Zweiter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

gestrichen.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Durch die Betriebssatzung kann für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt."(1) Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung gebildet. Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren vom Gemeinderat gewählten Betriebsleitern. Wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, soll der Gemeinderat einen Ersten Betriebsleiter bestellen. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist bei der Beschlussfassung über die Wahl der Betriebsleitung und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters anzuwenden. Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Die Betriebsleiter werden vom Gemeinderat gewählt; sie können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Der Gemeinderat kann einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter bestellen. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGemO ist bei der Beschlußfassung über die Wahl der Betriebsleiter und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters anzuwenden."(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses und, wenn kein Betriebsausschuss gebildet wurde, des Gemeinderats bedarf."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist.

(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung. Ist ein Erster Betriebsleiter bestellt, so ist dieser vorher zu hören.

werden aufgehoben.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter ", soweit nicht der Bürgermeister für Einzelfälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder dem sonst für das Finanzwesen der Gemeinde zuständigen Bediensteten" gestrichen.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs."(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. Die Verpflichtungserklärungen (§ 60 SächsGemO) müssen handschriftlich unterzeichnet werden, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt."

c) Absatz 4

(4) Verpflichtungserklärungen (§ 60 SächsGemO) müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung nur aus einem Betriebsleiter oder ist ein Erster Betriebsleiter bestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 3), kann dieser allein unterzeichnen. § 60 Abs. 4 Sächs-GemO gilt mit der Maßgabe, daß die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Betriebsausschuß" § 7 Betriebsausschuss".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Durch die Betriebssatzung kann für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs ein beratender oder beschließender Ausschuß des Gemeinderats (Betriebsausschuß) gebildet werden. Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß der Betriebsausschuß eine andere Bezeichnung führt."(1) Durch die Betriebssatzung soll für die Angelegenheiten eines oder mehrerer Eigenbetriebe ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) gebildet werden."

c) Absatz 2

(2) Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet werden.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

11. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

12. § 10 Abs. 3

(3) Ist für den Eigenbetrieb keine Betriebsleitung gebildet, nimmt der Bürgermeister die nach diesem Gesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben wahr.

wird aufgehoben.

13. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Entlassung von beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten kann, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt."

14. Vor § 12 wird die Abschnittsüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
 Dritter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Eigenbetriebs
"Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen".

15. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Vermögen des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeinde zu berücksichtigen. Für das Sondervermögen gelten § 72 Abs. 1 und 2, §§ 73, 76 Abs. 3, §§ 78, 80 bis 84, 89 und 90 SächsGemO sinngemäß.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. Bei Eigenbetrieben im Sinne von § 1 Nr. 2 kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

" § 12 Vermögen

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeinden zu berücksichtigen. Er führt seine Rechnungen nach den Regeln der doppelten Buchführung. Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Der Eigenbetrieb kann mit Stammkapital ausgestattet werden. Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch wirtschaftlich zugeordnet werden.

(3) Bei der Errichtung ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz ist spätestens mit dem ersten darauf folgenden Jahresabschluss zu prüfen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 73, 76 Abs. 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 89 Abs. 1 bis 4 und § 90 SächsGemG gelten für das Sondervermögen sinngemäß."

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Sonderkasse" § 13 Kassenwirtschaft".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätsplanung der Gemeinde angelegt werden. Werden die Mittel von der Gemeinde bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf zur Verfügung stehen."

17. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "aufzustellen" die Wörter "und vom Gemeinderat zu beschließen" eingefügt.

b) Salz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Vermögensplan" wird durch das Wort "Liquiditätsplan" ersetzt.

bb) Die Wörter "und der Stellenübersicht" werden durch die Wörter ", der Finanzplanung und der Stellenübersicht" ersetzt.

18. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplans" § 16 Änderung des Wirtschaftsplans, Risikofrüherkennung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Vermögensplans" durch das Wort "Liquiditätsplans" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "im Vermögensplan` durch die Wörter "in der Finanzplanung" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Mehrausgaben des Vermögensplans" durch die Wörter "Mehrauszahlungen des Liquiditätsplans" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Es ist ein angemessenes System zur Erkennung von Risiken einzurichten, das es ermöglicht, etwaige den Bestand gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Zur Früherkennung gehören insbesondere die Identifikation, Bewertung, Dokumentation, Mitteilung und Überwachung von Risiken."

19. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Jahresabschluß und Lagebericht" § 17 Jahresabschluss und Lagebericht".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen."(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Auf den Jahresabschluss finden die §§ 242 bis 287 und 289 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung nichts anderes ergibt. Im Lagebericht ist auch darzustellen, wie das Unternehmen die von ihm wahrzunehmende gemeindliche Aufgabe erfüllt hat."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftprüfungsgesellschaft, die mit der überörtlichen Prüfung (§ 110 SächsGemO) beauftragt sind, sowie der örtlichen Prüfungseinrichtung (§ 105 SächsGemO) zu."Der Bürgermeister leitet diese Unterlagen unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemG) weiter."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Prüfung" die Angabe " (§ 105 SächsGemG)" eingefügt.

bb) Satz 2

Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über
  1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
  2. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

wird gestrichen.

e) Absatz 4

(4) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Prüfungsvermerk des Abschlußprüfers und ein abschließender Vermerk der überörtlichen Prüfungseinrichtung zum Jahresabschluß anzugeben; ferner ist dabei die nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

wird aufgehoben.

20. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Aufbau des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens des Eigenbetriebs (Wirtschaftsplan, Buchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluß, Lagebericht) sollen zusammengefaßt und, wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, dem Geschäftskreis eines Betriebsleiters zugeteilt werden.

" § 18 Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt werden. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen gilt § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis der örtlichen Prüfung (§§ 105 und 106 SächsGemO) zu berücksichtigen.

(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung sowie auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Prüfungsbericht sind die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421) geändert worden ist, darzustellen.

(3) Der Gemeinderat kann mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, die bei entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs kleine Unternehmen sind, auch die örtliche Prüfungseinrichtung (§ 103 SächsGemO) beauftragen, wenn in der Gemeinde das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt worden ist."

21. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 19 Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit" § 19 Feststellung des Jahresabschlusses

(1) Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) fest und beschließt dabei über

  1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
  2. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers wiederzugeben; ferner ist die nach Absatz 1 Nr. 1 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen."

22. § 20

§ 20 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

wird aufgehoben.

23. Der bisherige § 22 wird § 20 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 20 Durchführungsbestimmungen" § 20 Verordnungsermächtigung".

b) Die Wörter "Verwaltungsvorschriften zu erlassen, ferner" werden gestrichen.

c) Nach dem Wort "Rechtsverordnungen" werden die Wörter "zu erlassen" eingefügt.

24. Vor § 21 wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 3
Schlussbestimmungen".

25. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 21 Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen" § 21 Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) ist auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehende Eigenbetriebe spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. Eigenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde zu führen, es sei denn, die Gemeinde hat bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt. In diesem Fall verlängert sich die Frist bis zur Einführung des neuen Haushalts- und Rechnungswesens.

(2) Für die Fristen zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes abgelaufene Wirtschaftsjahr gilt § 17 Abs. 2 und 3 in der am 10. Juli 2009 geltenden Fassung."

26. Nach § 21 wird die Überschrift des Vierten Abschnittes

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

gestrichen.

27. Der bisherige § 24 wird § 22.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110 wie folgt gefasst:

" § 110 (aufgehoben)".

2. § 105 Satz 2

Bei der Prüfung ist das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung (§ 110) zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

3. In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "und der überörtlichen Prüfung (§ 110)" gestrichen.

4. § 110

  § 110 Überörtliche Prüfung der Eigenbetriebe

(1) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz wird im Auftrag der überörtlichen Prüfungsbehörde durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt werden. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen findet § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbericht ist der überörtlichen Prüfungsbehörde zur Erteilung eines abschließenden Vermerks unverzüglich zu übersenden.

(2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung sowie auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG darzustellen.

(3) Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§§ 105, 106) zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

In § 64 Satz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl.. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, wird die Angabe ", §§ 109 und 110" durch die Angabe "und § 109" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 117), wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 2 werden die Wörter "oder einer Einrichtung" gestrichen.

2. In § 59 Abs. 3 wird die Angabe "110" durch die Angabe "109" ersetzt.

Artikel 5
Neufassung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

§ 27 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3

 (3) Für den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Verwaltungsverbandes oder eines Zweckverbandes, der der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, gilt Absatz 1 unabhängig von der Zahl der Einwohner entsprechend.

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.