Regelwerk, Allgemeines |
SächsKomZG - Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
- Sachsen -
Vom 3. März 2014
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 29.03.2014 S. 196; 13.12.2016 S. 652 16; 13.12.2017 S. 626 17; 15.04.2019 S. 270 19 aufgehoben)
Siehe Fn. *
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben können Gemeinden und Landkreise zusammenarbeiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit
(1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind:
(2) Die Zulässigkeit der kommunalen Zusammenarbeit in hierfür geeigneten Rechtsformen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Zweiter Teil
Verwaltungsverband
Erster Abschnitt
Grundlagen des Verwaltungsverbandes
§ 3 Mitgliedsgemeinden
(1) Ein Verwaltungsverband besteht aus benachbarten Gemeinden desselben Landkreises, die sich hierzu zusammengeschlossen haben (Freiverband) oder zusammengeschlossen worden sind (Pflichtverband).
(2) Eine Gemeinde kann nur einem Verwaltungsverband angehören.
(3) Der Verwaltungsverband dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Gemeinden. Der Verwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann. Eine sinnvolle strukturelle Entwicklung bei der Bildung größerer Verwaltungseinheiten soll berücksichtigt und gefördert werden. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5.000 Einwohner haben; in besonderen Fällen können Verwaltungsverbände weniger als 5.000 Einwohner haben.
§ 4 Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden
Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes sein.
§ 5 Rechtsnatur, Rechtsverhältnisse
(1) Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.
(3) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.
(4) Auf Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über das Recht der Einwohner, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Satzungen entsprechende Anwendung.
§ 6 Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen 17
(1) Der Verwaltungsverband kann nach den für die Mitgliedsgemeinden geltenden Vorschriften für sein Aufgabengebiet Satzungen und Rechtsverordnungen erlassen.
(2) Der Verwaltungsverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Zuwiderhandlungen gegen seine Satzungen. § 124 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Verwaltungsverbandes
§ 7 Übergang von Aufgaben
(1) Auf den Verwaltungsverband gehen folgende Aufgaben der Mitgliedsgemeinden über:
(2) Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband weitere Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen und Rechtsverordnungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Verbandssatzung wirksam. Einzelne Aufgaben sind auf Antrag einer oder mehrerer übertragender Mitgliedsgemeinden rückzuübertragen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Mitgliedsgemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und wenn die Verbandsversammlung mit der Mehrheit aller Stimmen der Vertreter in der Verbandsversammlung der Rückübertragung zustimmt. Der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Verweigert die Verbandsversammlung die Zustimmung zur Rückübertragung, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Zustimmung. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend.
(3) Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge zu unterrichten.
§ 8 Erledigung von Aufgaben 17
(1) Der Verwaltungsverband erledigt folgende Aufgaben der Mitgliedsgemeinden nach deren Weisung:
(2) Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erledigung weiterer Aufgaben nach Weisung übertragen. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Soweit Aufgaben nach § 7 auf den Verwaltungsverband übergehen, nach Absatz 1 von ihm erledigt werden oder ihm nach Absatz 2 übertragen sind, beschäftigen die Mitgliedsgemeinden kein eigenes Personal. § 61 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 9 Beratung und Unterstützung
Der Verwaltungsverband berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 10 Pflichten der Mitgliedsgemeinden
(1) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, den Verwaltungsverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) In Angelegenheiten, die mehrere Mitgliedsgemeinden berühren, haben sich die Mitgliedsgemeinden untereinander und mit dem Verwaltungsverband abzustimmen.
Dritter Abschnitt
Bildung des Verwaltungsverbandes
§ 11 Verbandssatzung
(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart. Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen:
(3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes im Rahmen dieses Gesetzes regeln.
§ 12 Genehmigung
(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.
(2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.
(3) Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung.
§ 13 Entstehung des Verwaltungsverbandes
(1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.
(2) Der Verwaltungsverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung nach Absatz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(3) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Geltendmachung kann nur binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung erfolgen.
(4) Ein Mangel, der eine Bestimmung des § 11 Abs. 2 über die Verbandssatzung betrifft, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Verbandssatzung (§ 26) geheilt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierzu eine angemessene Frist setzen. Ist die Änderung der Verbandssatzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschlossen, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung der Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 14 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Verwaltungsverbandes
§ 15 Organe
Organe des Verwaltungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
§ 16 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und den weiteren Vertretern nach Absatz 3. Die Vertreter einer Mitgliedsgemeinde können in der Verbandsversammlung nur einheitlich abstimmen.
(2) Ist ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes, wird die Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung durch den Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten.
(3) Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern entsenden weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der weiteren Vertreter beträgt in Gemeinden mit
bis zu | 1.000 Einwohnern | 1, |
bis zu | 2.000 Einwohnern | 2, |
bis zu | 3.000 Einwohnern | 3, |
bis zu | 5.000 Einwohnern | 4, |
mit mehr als | 5.000 Einwohnern | 5. |
Eine Mitgliedsgemeinde darf in einem Verwaltungsverband mit zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als drei Fünftel der Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden, in einem Verwaltungsverband mit mehr als zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als zwei Fünftel.
(4) Die weiteren Vertreter werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt; nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Vertreter fort. Für jeden weiteren Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen, der diesen im Falle seiner Verhinderung vertritt; Satz 1 gilt entsprechend. Sind mehrere weitere Vertreter oder Stellvertreter zu wählen, soll die Mandatsverteilung im Gemeinderat berücksichtigt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die weiteren Vertreter von den Gemeinderäten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt.
(5) Die Mitgliedsgemeinden können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Weisungen erteilen.
(6) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.
§ 17 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verwaltungsverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Verwaltungsverbandes, insbesondere den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, wahr, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist.
§ 18 Ausschüsse
(1) Durch die Verbandssatzung können beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet werden; ihnen können bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Jede Mitgliedsgemeinde muss im beschließenden Ausschuss vertreten sein. Die für beschließende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. Jede Mitgliedsgemeinde soll im beratenden Ausschuss vertreten sein. Die für beratende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung über den Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
(2) Die Verbandsversammlung wird, wenn noch kein Verbandsvorsitzender gewählt ist, durch den an Lebensjahren ältesten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, sonst durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen.
(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst; die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit bestimmen. Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für eine Mitgliedsgemeinde von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann diese binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Aufgaben des Verbandes nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Soweit der Verwaltungsverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Einspruch in diesen Angelegenheiten zurückgewiesen ist, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. In den übrigen Fällen ist der Einspruch zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mindestens mit der Mehrheit gefasst wird, die für den ursprünglichen Beschluss erforderlich war.
(4) Für den Geschäftsgang von beschließenden Ausschüssen der Verbandsversammlung finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(5) Die Vertreter eines Verbandsmitglieds haben in allen Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes Stimmrecht, auch wenn einzelne Aufgaben nicht von allen Verbandsmitgliedern auf den Verwaltungsverband übertragen worden sind. Die Verbandssatzung kann Abweichendes bestimmen.
§ 20 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter 17
(1) Der Verbandsvorsitzende ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. § 49 sowie § 51 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 5 mit Ausnahme von Satz 2 Nr. 1 Buchst. c sowie Abs. 6 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Der hauptamtliche Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nicht gleichzeitig Verbandsvorsitzender sein.
(2) Wird die Wahl des Verbandsvorsitzenden wegen des Ablaufs der Amtszeit oder wegen des Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Von der Wahl kann abgesehen werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle der Verwaltungsverband aufgelöst oder in eine kreisangehörige Gemeinde umgewandelt wird.
(3) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsitzenden. Die Stelle ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Vertreter in der Verbandsversammlung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch dabei niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. Die Wahl erfolgt nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass mehrere Stellvertreter zu wählen sind. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Verbandsvorsitzende kann entsprechend den für die Abwahl der Beigeordneten geltenden Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (§ 56 Absatz 4) vorzeitig abgewählt werden.
§ 21 Stellung des Verbandsvorsitzenden in der Verbandsversammlung 17
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Verbandsvorsitzende muss Beschlüssen der Verbandsversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Verwaltungsverband nachteilig sind. § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen, den Verwaltungsverband und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist die Verbandsversammlung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verbandsverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. § 52 Abs. 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 22 Leitung der Verbandsverwaltung
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Verwaltungsverband.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Verbandsbediensteten.
(3) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden ist in der Verbandssatzung zu regeln. Die Verbandsversammlung kann die Erledigung von Angelegenheiten, die sie nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann, auch nicht auf den Verbandsvorsitzenden übertragen.
(4) Weisungsaufgaben erledigt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist; dies gilt nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen.
§ 23 Bedienstete
(1) Der Verwaltungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. Er fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten.
(2) Bei der personellen Ausstattung der Verbandsverwaltung sollen Bedienstete der Mitgliedsgemeinden vorrangig berücksichtigt werden, wenn sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und bereit sind, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Der Verwaltungsverband kann Dienstherr von Beamten sein.
Fünfter Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzverfassung
Für die Wirtschaftsführung des Verwaltungsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
§ 25 Deckung des Finanzbedarfs 17
(1) Der Verwaltungsverband kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Umlage erheben. Die Umlage soll nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen werden. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt werden. Der Verwaltungsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen.
(2) Der Kostenersatz für die Wahrnehmung der von einzelnen Mitgliedsgemeinden auf den Verwaltungsverband übertragenen Aufgaben bleibt der besonderen Regelung in einem öffentlichrechtlichen Vertrag vorbehalten.
(3) Soweit Aufgaben auf den Verwaltungsverband übergehen (§ 7 Abs. 1) oder ihm übertragen werden (§ 7 Abs. 2), geht das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, auf den Verwaltungsverband über. Das Recht zur Erhebung von eigenen Steuern steht dem Verwaltungsverband nicht zu.
Sechster Abschnitt
Änderungen der Verbandssatzung und Auflösung des Verwaltungsverbandes
§ 26 Änderungen der Verbandssatzung
(1) Änderungen der Verbandssatzung werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit erforderlich ist oder dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Mitgliedsgemeinden bedarf.
(2) Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde zum Gegenstand hat, ist unzulässig.
(3) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend. Die Änderungssatzung wird durch den Verbandsvorsitzenden vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt.
§ 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden
(1) Der Verwaltungsverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, dass jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, sich mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt oder noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss über die Auflösung des Verwaltungsverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für das Ausscheiden einzelner Mitgliedsgemeinden entsprechend, wenn der Verwaltungsverband mit den verbleibenden Mitgliedsgemeinden noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Betroffenen den Ausschluss einzelner Mitgliedsgemeinden oder die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. Absatz 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.
(4) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen auch ansonsten die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. § 13 gilt entsprechend.
§ 28 (weggefallen)
§ 29 Abwicklung des Verwaltungsverbandes
(1) Der Verwaltungsverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(2) Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt.
(3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen.
§ 30 Haftung
(1) Scheidet eine Mitgliedsgemeinde aus dem Verwaltungsverband aus, haftet sie dem Verwaltungsverband gegenüber für alle Verbindlichkeiten des Verbandes, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind, nach Maßgabe des Umlageschlüssels (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Dauer der Haftung kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden.
(2) Wird ein Verwaltungsverband aufgelöst, haften die Mitgliedsgemeinden für die Verbindlichkeiten des Verwaltungsverbandes als Gesamtschuldner.
§ 31 (weggefallen)
Siebter Abschnitt
Umwandlung eines Verwaltungsverbandes in eine kreisangehörige Gemeinde
§ 32 Umwandlung
(1) Der Verwaltungsverband und die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, sich zu einer kreisangehörigen Gemeinde zu vereinigen (Umwandlung). Die Umwandlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann die Umwandlung nur durch Gesetz erfolgen.
(2) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Vereinbarung bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden über die Vereinbarung bedürfen jeweils mindestens der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Vor der Beschlussfassung der Gemeinderäte sind die Einwohner der Mitgliedsgemeinden zu hören. Dies gilt nicht, soweit über die Umwandlung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
(3) Die Vereinbarung über die Umwandlung des Verwaltungsverbandes muss auch Bestimmungen über
(4) Wird auf Grund der Vereinbarung auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
§ 33 Entstehung der neuen Gemeinde
(1) Die Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ist von der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die neue Gemeinde entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 2, sofern die Vereinbarung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 34 Rechtsnachfolge
Die neue Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden.
Für Rechtshandlungen, die wegen der Umwandlung des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet.
Dritter Teil
Verwaltungsgemeinschaft
§ 36 Voraussetzungen einer Verwaltungsgemeinschaft
(1) In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises die Vereinbarung geschlossen, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes übernimmt.
(2) Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören.
(3) § 3 Abs. 3, § 4 und §§ 7 bis 10 gelten entsprechend. In den Fällen des § 7 wird die erfüllende Gemeinde im eigenen Namen, in den Fällen des § 8 im Namen der beteiligten Gemeinde tätig.
§ 37 Rechtsverhältnisse
Die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft sind durch die beteiligten Gemeinden in einer Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen.
§ 38 Genehmigung, Wirksamwerden der Gemeinschaftsvereinbarung
(1) Die Gemeinschaftsvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend.
(2) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls auf Antrag aufgehoben werden. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend, wenn die Verwaltungsgemeinschaft mit den verbleibenden beteiligten Gemeinden noch den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 entspricht.
(4) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 39 Vollzug von Rechtsvorschriften
Die erfüllende Gemeinde kann im Geltungsbereich der vom Gemeinschaftsausschuss für die beteiligten Gemeinden und der von den beteiligten Gemeinden erlassenen Satzungen und Rechtsverordnungen alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.
§ 40 Gemeinschaftsausschuss
(1) Die beteiligten Gemeinden bilden einen Gemeinschaftsausschuss. Die für die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(2) Den Vorsitz im Gemeinschaftsausschuss führt der Gemeinschaftsvorsitzende.
(3) Gemeinschaftsvorsitzender ist der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde. Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende sollen Bürgermeister der beteiligten Gemeinden sein; das Nähere bestimmt die Gemeinschaftsvereinbarung.
(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 41 Zuständigkeit des Gemeinschaftsausschusses 17
(1) Soweit die erfüllende Gemeinde Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt, entscheidet anstelle des Gemeinderates der erfüllenden Gemeinde der Gemeinschaftsausschuss, es sei denn, dass der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde kraft Gesetzes zuständig ist oder dass ihm der Gemeinschaftsausschuss bestimmte Aufgaben übertragen hat. Eine dauernde Übertragung ist in der Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. § 28 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 42 Deckung des Finanzbedarfs
Die erfüllende Gemeinde kann zur Deckung des ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 entstehenden Finanzbedarfs von den anderen beteiligten Gemeinden eine Umlage erheben. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Bestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft und nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 zum Maßstab enthalten, nach dem die beteiligten Gemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.
§ 43 (weggefallen)
Vierter Teil
Zweckverband
Erster Abschnitt
Grundlagen des Zweckverbandes
§ 44 Verbandsmitglieder
(1) Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können sich zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, übertragen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds beschränkt werden.
(2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglied eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Mitglied eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Gemeinden, die demselben Verwaltungsverband angehören, können keinen Zweckverband bilden, wenn der Verwaltungsverband die zu übertragende Aufgabe ebenso gut wahrnehmen kann.
§ 45 Rechtsnatur
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Der Zweckverband führt weder Flagge noch Wappen.
§ 46 Übergang von Aufgaben
Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, die diesem übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.
§ 47 Rechtsverhältnisse
(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt.
(2) Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist.
Zweiter Abschnitt
Bildung eines Zweckverbandes
§ 48 Verbandssatzung
(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandssatzung kann die Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder nur für eine bestimmte Zeit vorsehen. Für diesen Fall hat die Verbandssatzung auch die Grundlagen für eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln.
§ 49 Genehmigung
(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, die Bildung des Zweckverbandes zulässig und die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Soll der Zweckverband Weisungsaufgaben erfüllen oder ist für die Übernahme der Übertragung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. § 13 gilt entsprechend.
(2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.
§ 50 Pflichtverband
(1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, insbesondere weil eine Gebietskörperschaft eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann, weil das ihre Wirtschafts- oder Verwaltungskraft übersteigt, aber mehrere Gebietskörperschaften im Weg eines Zweckverbandes diese Aufgaben erfüllen können, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen.
(2) Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluss von Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben an einen bestehenden Zweckverband.
(4) Die Vorschriften über den Inhalt der Verbandssatzung gelten entsprechend. Die Verbandssatzung muss, soweit erforderlich, die Ausstattung des Zweckverbandes mit Dienstkräften regeln.
(5) Im Übrigen gelten § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 13 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes
§ 51 Organe
(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.
§ 52 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 17
(1) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Die Stimmenzahl eines Verbandsmitglieds kann unabhängig von der Zahl der von ihm entsandten Vertreter bestimmt werden. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds werden einheitlich durch dessen Vertreter nach Absatz 3 Satz 1 abgegeben.
(2) Die in § 44 Abs. 2 Satz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben; dabei bleiben diejenigen Verbandsmitglieder außer Betracht, an denen ausschließlich Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind.
(3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat und ein Verwaltungs- oder Zweckverband durch den Verbandsvorsitzenden vertreten, sofern nicht auf dessen Vorschlag das Hauptorgan des Verbandsmitglieds einen anderen leitenden Bediensteten zum Vertreter wählt. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden diese vom Hauptorgan des Verbandsmitglieds gewählt. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.
(5) § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung entsprechend anzuwenden.
(6) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.
§ 53 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie nimmt die Aufgaben des Zweckverbandes, insbesondere den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, wahr, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist.
§ 54 Ausschüsse
Durch die Verbandssatzung können beschließende und beratende Ausschüsse gebildet werden. § 18 gilt entsprechend.
§ 55 Geschäftsgang des Verwaltungsrats
Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Verbandssatzung nicht anderes bestimmt.
§ 56 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus der Mitte ihrer gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 entsandten Vertreter gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, dass die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden; die Stellvertreter müssen dem Kreis der gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 entsandten Vertreter angehören.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, für die Dauer dieses Amtes gewählt. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Im Übrigen gelten für ihre Rechtsverhältnisse die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung. § 20 Abs. 1 Satz 3, §§ 21 und 22 gelten entsprechend.
(1) Die Verbandssatzung bestimmt, ob der Zweckverband hauptamtliche Bedienstete hat. § 61 Abs. 2 und § 62 der Sächsischen Gemeindeordnung sind anzuwenden, soweit die Größe des Zweckverbandes es rechtfertigt.
(2) Einem Zweckverband kann das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde verliehen werden. Die Verleihung darf nur erfolgen, wenn dies wegen der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben zwingend geboten ist und wenn dem Zweckverband nur juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit angehören.
(3) Gehen Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes §§ 33 bis 37 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, der Dienstherr von Beamten werden soll, muss Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen.
Vierter Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzverfassung
(1) Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.
(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 95a der Sächsischen Gemeindeordnung ist, kann bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass
§ 58a Haushaltsstrukturkonzept 17
(1) Zweckverbände, die gemäß § 58 Absatz 2 die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend anwenden, sind zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts verpflichtet, wenn
In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts zulassen.
(2) Das Haushaltsstrukturkonzept soll sicherstellen, dass
(3) Das Haushaltsstrukturkonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Im begründeten Einzelfall kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den in Absatz 2 genannten Konsolidierungszeiträumen abgewichen werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage anzupassen.
(1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Zweckverband
(2) Trifft die Verbandssatzung keine Regelung nach Absatz 1, so ist ein geeigneter Bediensteter des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zum Rechnungsprüfer zu bestellen.
(3) Im Übrigen gelten §§ 103 bis 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.
§ 60 Deckung des Finanzbedarfs 17
(1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlagen für die einzelne Aufgabe sollen so bestimmt werden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt werden. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen.
(2) Für die Kostentragung bei einzelnen Aufgaben kann eine andere Regelung vereinbart werden.
(3) Soweit Aufgaben auf den Zweckverband übergehen, steht das Recht, Abgaben und für die Benutzung einer Einrichtung Entgelte zu erheben, dem Zweckverband zu; die Verbandssatzung kann jedoch bestimmen, dass dieses Recht bei den Verbandsmitgliedern verbleibt. Das Recht zur Erhebung von eigenen Steuern steht dem Zweckverband nicht zu.
Fünfter Abschnitt
Änderungen der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes
§ 61 Änderungen der Verbandssatzung
(1) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt § 26 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und die Änderung der Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen worden ist.
(2) Für die Übertragung weiterer Aufgaben und die Rückübertragung einzelner Aufgaben gelten § 7 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
§ 62 Auflösung des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder seine Auflösung beschließen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls der Auflösung nicht entgegenstehen, insbesondere die weitere Erfüllung der Pflichtaufgaben gesichert ist, keine unvertretbaren haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten sind und sich die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung geeinigt haben. § 13 und § 49 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für den Ausschluss und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder entsprechend. Für den Beschluss über das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder kann die Verbandssatzung eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl festsetzen.
(3) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Auflösung des Zweckverbandes oder den Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder anordnen. § 13 gilt entsprechend.
(4) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben vollständig auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen oder wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht. Im letzteren Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Auflösung und den Übergang der Aufgaben öffentlich bekanntzumachen.
(5) Hinsichtlich der Abwicklung und der Haftung gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.
§ 63 Wegfall von Verbandsmitgliedern
(1) Fällt ein Verbandsmitglied weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluss des Rechtsnachfolgers mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl beschließen; in gleicher Weise kann dieser sein Ausscheiden aus dem Zweckverband erklären. Der Beschluss über den Ausschluss des Rechtsnachfolgers und die Erklärung über sein Ausscheiden bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. § 13 gilt entsprechend. Falls der Rechtsnachfolger dem Ausschluss widerspricht oder der Zweckverband dessen Verlangen auf Ausscheiden nicht entspricht, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Rechtsaufsichtsbehörde. In diesem Fall regelt die Rechtsaufsichtsbehörde auch die aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied.
§ 64 Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände
Ist eine der Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Zweckverband auf Antrag eines Verbandsmitgliedes zu einem Freiverband zu erklären. § 13 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden
§ 65 Voraussetzungen einer Vereinigung
(1) Die Verbandsversammlungen zweier oder mehrerer Zweckverbände können vereinbaren, dass die Zweckverbände zu einem neuen Zweckverband vereinigt werden. In den Beschlüssen ist festzulegen, wer die Rechte des Verbandsvorsitzenden des neuen Zweckverbandes bis zur erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl eines Verbandsvorsitzenden durch die Verbandsversammlung wahrnimmt.
(2) Die Vereinigung bedarf übereinstimmender Beschlüsse durch die Verbandsversammlung der betroffenen Zweckverbände. Die Beschlüsse bedürfen jeweils der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.
(3) § 50 gilt entsprechend.
§ 66 Verbandssatzung
(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbandes muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 13 gelten entsprechend.
§ 67 Rechtsnachfolge
Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände.
Für Rechtshandlungen, die wegen einer Vereinigung oder Eingliederung von Zweckverbänden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet.
§ 69 Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
Aus wichtigem Grund kann ein Verbandsmitglied sein Ausscheiden aus dem neuen Zweckverband erklären. § 63 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 70 Eingliederung von Zweckverbänden
Die §§ 65 bis 69 gelten für die Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen entsprechend.
Fünfter Teil
Zweckvereinbarung
§ 71 Voraussetzungen und Formen einer Zweckvereinbarung
(1) Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften (beauftragte Körperschaft) bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung jede der beteiligten Körperschaften berechtigt oder verpflichtet ist, für alle wahrnimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Zweckvereinbarung). § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Wahrnehmung der Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse gehen auf die beauftragte Körperschaft über; § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Durch eine Zweckvereinbarung können auch die Durchführung bestimmter Aufgaben durch eine der beteiligten Körperschaften im Namen und nach Weisung der übrigen Beteiligten oder der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbart werden. Die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgabe bleibt unberührt. In einer Zweckvereinbarung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften Dienstkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zeitanteilig zur Verfügung stellt.
(3) Beim Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle üben die Bediensteten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Körperschaft aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet der Beteiligte, der für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.
(4) Im Falle des Betriebs einer gemeinsamen Dienststelle hat jede beteiligte Körperschaft zu gewährleisten, dass bei ihr eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die erforderlichen Auskünfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von den Bürgern entgegennimmt.
(1) Die Rechtsverhältnisse sind durch die Beteiligten in einer Zweckvereinbarung schriftlich zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Zweckvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sofern sie einen Aufgabenübergang oder den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle zum Gegenstand hat. § 49 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In der Zweckvereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Wahrnehmung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuss bilden. Für den gemeinsamen Ausschuss gelten die Vorschriften über die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsprechend, soweit in der Zweckvereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Zweckvereinbarung kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben werden. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend. Sätze 1 und 2 gelten für das Ausscheiden einzelner Beteiligter entsprechend.
(4) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Aufhebung der Zweckvereinbarung oder das Ausscheiden einzelner Beteiligter anordnen. § 13 gilt entsprechend.
§ 73 Pflichtvereinbarung
(1) Besteht für den Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden, Landkreisen und Zweckverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss einer Zweckvereinbarung setzen.
(2) Wird die Zweckvereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeschlossen, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Zweckvereinbarung fest. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Ist eine der Voraussetzungen für die Pflichtvereinbarung weggefallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Pflichtvereinbarung auf Antrag eines Beteiligten aufzuheben. § 13 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einbeziehung von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden in eine bestehende Zweckvereinbarung.
Sechster Teil
Kommunale Arbeitsgemeinschaften
§ 73a Kommunale Arbeitsgemeinschaften
(1) Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. In diese Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften beraten entsprechend der getroffenen Vereinbarung ihre Mitglieder in den sie gemeinsam betreffenden Angelegenheiten, stimmen Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander ab, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse. Die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt.
Siebter Teil
Aufsicht
§ 74 Rechtsaufsichtsbehörde 17
(1) Rechtsaufsichtsbehörde ist
(2) Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Landesdirektion Sachsen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Staatsministerium des Innern.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
§ 75 Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände 17
Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§ 113 bis 123 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 76 Planungsverbände
(1) Auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Zweckverbände entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.
(2) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Zweckverbände entsprechend anwendbar, soweit sich aus dem Wasserverbandsgesetz nichts anderes ergibt.
§ 77 (weggefallen)
§ 78 Anwendung auf bestehende Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämter haben spätestens bis zum 31. Dezember 1994 ihre Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz zu ordnen. Insbesondere sind die Gemeinschaftsvereinbarungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zur Genehmigung nach Absatz 3 vorzulegen. Bis dahin bleiben die Gemeinschaftsvereinbarungen in Kraft, auch soweit sie Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
(2) Verbandssatzungen von Zweckverbänden sind bis zum 31. Dezember 1994 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(3) Verbandssatzungen, Gemeinschaftsvereinbarungen und Zweckvereinbarungen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, auch wenn und soweit eine Anpassung nicht erforderlich ist.
(4) Zweckverbände, die am 1. Februar 1998 die Dienstherrnfähigkeit besessen haben, bleiben dienstherrnfähig im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beamtenverhältnisse.
§ 78a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen
Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 827, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen über Stimmrechtsbeschränkungen gelten fort.
§ 78b Übernahme der Angestellten, Arbeiter sowie der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten 17
Die §§ 33 und 34 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gelten bei der Bildung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft für die Angestellten und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechend. Treten diese danach in den Dienst des Verwaltungsverbandes oder der erfüllenden Gemeinde über, wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.
§ 78c Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
(1) Nach § 19 Abs. 3 Satz 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen sind an die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2014 anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen. Bis dahin bleiben sie in Kraft, auch soweit sie den geänderten Vorschriften widersprechen.
(2) Geltende satzungsmäßige Bestimmungen zur Verteilung des Stimmrechts in der Verbandsversammlung gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815,1103) gelten fort.
(3) Für am 1. Januar 2014 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge nach § 1 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) gilt das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung fort. Eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Befristung ist ausgeschlossen.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
§ 5 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 127 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 80 Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
§ 81 Grenzüberschreitende Zweckverbände
Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, ist nur möglich, wenn ein Staatsvertrag dies zulässt. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen, nicht der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz innerhalb des Freistaates Sachsen hat.
§ 82 (weggefallen)
§ 83 (weggefallen)
§ 84 (weggefallen)
§ 85 (weggefallen)
§ 86 (Inkrafttreten)
Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)
- Sachsen -
Vom 3. März 2014
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 29.03.2014 S. 196)
Auf Grund von Artikel 8 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 841) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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