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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 16. Mai 2013
(GVBl. Nr. 5 vom 31.05.2013 S. 250)


Artikel 1
SächsStVollzG - Sächsisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Diagnoseverfahren".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Vollzugs- und Eingliederungsplanung".

c) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans".

d) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Psychologische Intervention und Psychotherapie".

e) Die Angaben zu den §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

" § 15 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

§ 16 Lockerungen aus sonstigen Gründen

§ 17 Weisungen für Lockerungen

§ 18 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung

§ 19 Vorbereitung der Eingliederung".

f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter "Ausbildung, Arbeit und Freizeit" durch das Wort "Einschlusszeiten" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten".

h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 (aufgehoben)".

i) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 Durchführung der medizinischen Leistungen, Krankenbehandlung in besonderen Fällen, Forderungsübergang".

j) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

"Teil 4
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

k) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

l) Die Angaben zu den §§ 49 bis 55 werden wie folgt gefasst:

" § 49 Durchführung der Besuche

§ 50 Überwachung der Gespräche

§ 51 Telefongespräche

§ 52 Schriftwechsel

§ 53 Untersagung des Schriftwechsels

§ 54 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

§ 55 Überwachung des Schriftwechsels".

m) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 55a Anhalten von Schreiben

§ 55b Andere Formen der Telekommunikation".

n) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

" § 57 Vergütung".

o) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

" § 58 (aufgehoben)".

p) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Konten, Bargeld".

q) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 61a Zweckgebundene Einzahlungen".

r) In der Angabe zu § 69 wird das Wort "Suchtmittelkonsum" durch das Wort "Suchtmittelgebrauch" ersetzt.

s) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 69a Auslesen von Datenspeichern".

t) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:

" § 72 (aufgehoben)

§ 73 (aufgehoben)".

u) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

" § 76 (aufgehoben)".

v) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

" § 79 (aufgehoben)".

w) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

" § 106 (aufgehoben)".

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen gewährleistet."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln."

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch ein anderer Gefangener tätig werden."

5. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "wirtschaftlichen und sozialen" durch die Wörter "wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "die" durch die Wörter "ein Exemplar der" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob der Gefangene in seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat. In diesem Falle ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und im neuen Absatz 4 wird das Wort "alsbald" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

7. § 10 wird wie folgt gefasst:

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  § 10 Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs

(1) Nach der Aufnahme wird dem Gefangenen das Ziel seines Aufenthalts in der Anstalt verdeutlicht sowie das Angebot an Unterricht, Aus- und Fortbildung, Arbeit, therapeutischer Behandlung und Freizeit erläutert.

(2) Der Erziehungs- und Förderbedarf des Gefangenen wird in einem Diagnoseverfahren ermittelt. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie sonstige Umstände, deren Kenntnis für eine zielgerichtete Vollzugsgestaltung und die Eingliederung erforderlich sind. Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe sind einzubeziehen.

(3) Die Planung des Vollzugs wird mit dem Gefangenen erörtert. Dabei werden seine Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen.

" § 10 Diagnoseverfahren

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an.

(2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Insbesondere bei einem Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen.

(3) Im Diagnoseverfahren wird der Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen ermittelt. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung des Gefangenen nach der Entlassung erforderlich ist. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Jugendgerichts- und Bewährungshilfe einzubeziehen.

(4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten des Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.

(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit dem Gefangenen erörtert."

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

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  § 11 Vollzugsplan

(1) Auf der Grundlage des festgestellten Erziehungs- und Förderbedarfs wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme ein Vollzugsplan für den Gefangenen erstellt.

(2) Der Vollzugsplan wird in regelmäßigen Abständen auf seine Umsetzung überprüft, mit dem Gefangenen erörtert und fortgeschrieben. Bei der Fortschreibung sind die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen enthalten, je nach Stand des Vollzugs, insbesondere Angaben über:

  1. die dem Vollzugsplan zugrunde liegenden Erkenntnisse zur Vorgeschichte der Straftaten sowie die Erläuterung der Ziele, Inhalte und Methoden der Erziehung und Förderung des Gefangenen,
  2. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug sowie Vollzug in freien Formen,
  3. Zuweisung zu einer Wohngruppe oder einem anderen Unterkunftsbereich,
  4. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung,
  5. Teilnahme an schulischen, berufsorientierenden, qualifizierenden oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Zu Weisung von Arbeit,
  6. Teilnahme an therapeutischen Behandlungen oder anderer Hilfs- oder Fördermaßnahmen, einschließlich Suchtberatung,
  7. Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,
  8. Vollzugslockerungen und Urlaub,
  9. Pflege der familiären Beziehungen und Gestaltung der Außenkontakte,
  10. Maßnahmen und Angebote zum Ausgleich von Tatfolgen einschließlich Täter-Opfer-Ausgleich,
  11. Schuldenregulierung,
  12. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
  13. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.

(4) Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen werden dem Gefangenen ausgehändigt. Sie werden dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt; auf Verlangen werden sie den Personensorgeberechtigten erläutert.

" § 11 Vollzugs- und Eingliederungsplanung

(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt dem Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann erweitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen des Gefangenen sollen einbezogen werden.

(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen.

(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit dem Gefangenen erörtert. Dabei werden dessen Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.

(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die Personensorgeberechtigten und Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand der Gefangene vor seiner Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, auch der für ihn bislang zuständige Bewährungshelfer. Die Teilnahme des Verteidigers ist zu gestatten. Dem Gefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Er soll auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.

(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. Sie können mit Zustimmung des Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.

(7) Wird der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden.

(8) Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird dem Gefangenen ausgehändigt. Sie werden dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten und der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt; auf Verlangen werden sie den Personensorgeberechtigten erläutert."

9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

  1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
  2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
  3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug sowie Vollzug in freien Formen,
  4. Zuweisung zu einer Wohngruppe oder einem anderen Unterkunftsbereich,
  5. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
  6. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen,
  7. Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie,
  8. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen,
  9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung,
  10. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
  11. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
  12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
  13. Arbeit,
  14. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
  15. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
  16. Ausführungen, Außenbeschäftigung,
  17. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
  18. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
  19. Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
  20. Ausgleich von Tatfolgen, einschließlich Täter-Opfer Ausgleich,
  21. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
  22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

Bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Abs. 2 StVollzG.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit den Gefangenen festzulegen. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden.

(3) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:

  1. Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung,
  2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
  3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
  4. Beteiligung der Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen,
  5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
  6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
  7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
  8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und
  9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete."

10. Dem § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Genügt ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, wird er im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 86 bleibt unberührt."

11. § 14 wird wie folgt gefasst:

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  § 14 Sozialtherapie

Ein Gefangener soll in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zum Erreichen des Vollzugsziels angezeigt sind.

" § 14 Sozialtherapie

(1) Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychologischer, psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.

(2) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.

(3) Andere Gefangene sollen in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.

(4) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Vollzugs der Jugendstrafe erwarten lässt.

(5) Die Unterbringung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann."

12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Psychologische Intervention und Psychotherapie

Psychologische Intervention und Psychotherapie im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychosozialer Faktoren und psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer und psychotherapeutischer Methoden mit einem oder mehreren Gefangenen durchgeführt."

13. Die §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

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  § 15 Vollzugslockerungen

(1) Als Vollzugslockerungen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht von Bediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) und
  2. regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht von Bediensteten (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang).

(2) Vollzugslockerungen sollen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene sich dem Vollzug nicht entziehen und die Vollzugslockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Sie können im Einzelfall versagt werden, wenn der Gefangene seiner Obliegenheit zur Mitwirkung nicht nachkommt.

(3) Im Übrigen darf ein Gefangener ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse des Gefangenen, können ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Erziehung oder die Eingliederung nicht behindert.

§ 16 Urlaub

(1) Zur Förderung der Eingliederung, insbesondere zur Aufrechterhaltung sozialer Bindungen, kann nach Maßgabe des Vollzugsplans Urlaub gewährt werden. Der Urlaub darf vierundzwanzig Tage in einem Vollstreckungsjahr nicht übersteigen.

(2) Darüber hinaus kann Urlaub aus wichtigem Anlass bis zu sieben Tagen im Vollstreckungsjahr gewährt werden, zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, wegen des Todes oder einer lebensbedrohenden Erkrankung naher Angehöriger auch darüber hinaus.

(3) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Durch Urlaub wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.

§ 17 Weisungen für Vollzugslockerungen und Urlaub, Aufhebung

(1) Für Vollzugslockerungen und Urlaub können Weisungen erteilt werden.

(2) Vollzugslockerungen und Urlaub können zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.

(3) Vollzugslockerungen und Urlaub können widerrufen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen für ihre Gewährung nachträglich entfallen sind,
  2. sie missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

§ 18 Vorführung, Ausantwortung

(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene, denen Ausgang oder Urlaub nicht gewährt werden kann, vorgeführt.

(2) Gefangene dürfen befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.

§ 19 Entlassungsvorbereitung

(1) Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Dritten nach § 7 Abs. 2 soll namentlich erreicht werden, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Dazu gehört insbesondere eine Zusammenarbeit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht mit der Anstalt zum Zweck der sozialen und beruflichen Integration der Gefangenen. Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt wird die bevorstehende Entlassung mitgeteilt.

(2) Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden. Außerdem sollen Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind, heimatnah untergebracht werden.

(3) Zur Vorbereitung der Entlassung können über § 16 Abs. 1 und 2 hinaus Gefangene, denen Freigang gewährt ist, in den letzten neun Monaten vor der Entlassung monatlich bis zu sechs Tage Urlaub erhalten. Die übrigen Gefangenen können vor der Entlassung zu deren Vorbereitung bis zu sieben Tage Urlaub erhalten. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 gelten entsprechend.

(4) Darüber hinaus können die Gefangenen nach Anhörung des Vollstreckungsleiters bis zu vier Monate beurlaubt werden. Hierfür sollen Weisungen erteilt werden. Der im laufenden Vollstreckungsjahr gewährte Urlaub nach § 16 Abs. 1 wird auf diese Zeit angerechnet. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

"  § 15 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht sind insbesondere

  1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang),
  2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
  4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

(2) Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

(3) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.

§ 16 Lockerungen aus sonstigen Gründen

Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17 Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers der Straftaten Rechnung zu tragen.

§ 18 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung

(1) Den Gefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). Die Gefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert oder nicht anderweitig unbillig ist.

(2) Den Gefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 16 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene, denen Ausgang nicht gewährt werden kann, vorgeführt.

(4) Gefangene dürfen befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).

§ 19 Vorbereitung der Eingliederung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit auszurichten. Die Gefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.

(2) Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs soll insbesondere erreicht werden, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen. Den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt wird die bevorstehende Entlassung mitgeteilt.

(3) Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) sowie ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Der Vollstreckungsleiter ist vorher anzuhören. § 15 Abs. 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend.

(4) Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden. In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Gefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Außerdem sollen Gefangene, die im offenen Vollzug untergebracht sind, heimatnah untergebracht werden."

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "bis zum 6. Januar," durch die Angabe "bis zum 2. Januar," ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "wenn der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf dringend angewiesen ist" durch die Wörter "wenn dies die Eingliederung des Gefangenen erleichtert" ersetzt.

15. § 23 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere eine gemeinsame Schul- und Berufsausbildung, sind zulässig."Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig."

16. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

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  § 24 Unterbringung während der Ausbildung, Arbeit und Freizeit

(1) Die Gefangenen arbeiten und lernen in der Regel gemeinsam.

(2) Während der Freizeit dürfen sich die Gefangenen im Rahmen der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufhalten.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden,

  1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert oder
  3. wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.

§ 25 Unterbringung während der Ruhezeit

(1) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig,

  1. mit Zustimmung der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
  2. wenn ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

"  § 24 Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig

  1. mit Zustimmung der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
  2. wenn ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 25 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn

  1. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  2. es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert oder
  3. dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist."

17. In § 27 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen."

18. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Ar oder Umfang nicht möglich ist, vom Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt werden."(3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

19. In § 30 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

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 (1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung. Der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen.

(2) Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel eigener Kleidung hat der Gefangene selbst zu sorgen.

"(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Näheres regelt der Anstaltsleiter.

(2) Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen."

20. In § 32 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort "Angehörigen" das Wort "nahen" eingefügt.

21. § 33 wird wie folgt gefasst:

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  § 33 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge 10

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 33 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Gefangenen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht.

(2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen zulässig, wenn die Gefangenen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. die Gefangenen über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sind und
  4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(4) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters. Die Personensorgeberechtigten und Verteidiger der Gefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Gefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen.

(7) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen."

22. Dem § 34 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Erhalten Gefangene Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Gefangenen, gefährdet würde.

(6) Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen."

23. § 35

§ 35 Verlegung und Überstellung zur medizinischen Behandlung

(1) Ein kranker oder hilfsbedürftiger Gefangener kann in eine zur Behandlung seiner Krankheit oder zu seiner Versorgung besser geeignete Anstalt, Anstalt des Erwachsenenvollzugs oder ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.

(2) Erforderlichenfalls können Gefangene auch in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

24. § 36 wird wie folgt gefasst:

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§ 36 Krankenbehandlung in besonderen Fällen

(1) Während eines Urlaubs, einer Vollzugslockerung oder des Vollzugs in freien Formen haben Gefangene einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 34 ruht, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

(3) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet, so hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.

" § 36 Durchführung der medizinischen Leistungen, Krankenbehandlung in besonderen Fällen, Forderungsübergang

(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Gefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.

(2) Während Lockerungen oder des Vollzugs in freien Formen haben die Gefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 16 bleibt unberührt.

(3) Der Anspruch auf Leistungen nach § 34 ruht, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

(4) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet, so hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.

(5) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 34 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Gefangener abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde."

25. Teil 4 wird wie folgt gefasst:

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 Teil 4
Bildung und Arbeit

§ 37 Bildung und Arbeit

(1) Ausbildung, Weiterbildung, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, den Gefangenen Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. Sofern den Gefangenen Arbeit zugewiesen wird, soll diese möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entsprechen.

(2) Die Gefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet. Im Übrigen ist ein Gefangener zu Arbeit oder zur Teilnahme an arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit er dazu in der Lage ist. Einem Gefangenen kann mit seiner Zustimmung gemeinnützige Arbeit zugewiesen werden.

(3) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

(4) Einem Gefangenen soll gestattet werden, einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt oder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wenn er hierfür geeignet ist. § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 gelten entsprechend. Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt für das freie Beschäftigungsverhältnis zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.

(5) Ist ein Gefangener ein Jahr lang ununterbrochen seiner Verpflichtung nach Absatz 2 nachgekommen, kann er beanspruchen, im darauf folgenden Jahr für die Dauer von achtzehn Werktagen freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene unverschuldet infolge Krankheit an der Teilnahme an einer Maßnahme, an der Arbeit oder an der Beschäftigung gehindert war, werden bis zur Dauer von sechs Wochen auf das Jahr angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird der Urlaub nach § 16 Abs. 1 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzugs bleiben unberührt.

Teil 4
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

§ 37 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, den Gefangenen Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern.

(2) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

(3) Einem Gefangenen soll auf Antrag oder mit seiner Zustimmung Arbeit zugewiesenen werden. Sofern den Gefangenen Arbeit zugewiesen wird, soll diese möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entsprechen. § 11a Abs. 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(4) Einem Gefangenen, der zum Freigang nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen ist, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 17 gilt entsprechend. Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen.

(5) Hat ein Gefangener ein halbes Jahr lang gearbeitet, so kann er beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 16, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung sein Arbeitsentgelt weiter. Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.

(6) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gilt Absatz 5 entsprechend, sofern diese Maßnahmen den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen."

26. In § 46 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren."

27. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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 Ausführungen oder Ausgänge können angerechnet werden."Ausführungen oder Ausgänge, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen."(3) Der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind."

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen nach § 69 JGG in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten."

28. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" nach den Wörtern "seine Eingliederung behindern," gestrichen.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. wenn bei minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit dem Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

29. Die §§ 49 bis 55 werden wie folgt gefasst:

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  § 49 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen 10

Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen nach § 69 JGG in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 50 Überwachung der Besuche 10

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überwacht werden, es sei denn es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die optische Überwachung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Gefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Das gesprochene Wort darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(3) Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Gefangene ausgeht.

(4) Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, der Europäischen Agentur für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.

(5) Gegenstände dürfen den Gefangenen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die dem Gefangenen von seinem Verteidiger oder von einem Notar oder Rechtsanwalt zur Erledigung in einer der Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt vor der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(6) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung kann im Einzelfall angeordnet werden, dass eine Trennvorrichtung genutzt wird.

§ 51 Recht auf Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmter Personen untersagen,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; des Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen hat oder seine Eingliederung behindert, oder

§ 52 Überwachung des Schriftwechsels 10

(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger, Beistand nach § 69 JGG oder von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327, 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzugs befindet, der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihm Vollzugslockerungen nach § 15 oder Urlaub nach § 16 Abs. 1 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung nach § 17 Abs. 2 und 3 zur Aufhebung von Vollzugslockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn eine Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, erst im Anschluss an den Vollzug der Jugendstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.

(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die Europäische Agentur für Grundrechte und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für die Schreiben an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und an andere Landesdatenschutzbeauftragte. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.

§ 53 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung

(1) Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 54 Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn

  1. das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. sie grobe Beleidigungen enthalten,
  5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
  6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf dem Absenden besteht.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 52 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 55 Telefongespräche 10

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die §§ 48 bis 50 gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Anstalt oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(2) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.

(3) Die Anstalt darf technische Geräte

  1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
  2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
  3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,

betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

"  § 49 Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen.

(2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Gefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Gefangene ausgeht.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden.

(5) Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.

(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt und Notar zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich im offenen Vollzug befinden, der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 15 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Abs. 2 und § 86 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 4 gilt auch, wenn eine Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB erst im Anschluss an den Vollzug der Jugendstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.

(7) Der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 50 Überwachung der Gespräche

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 49 Abs. 5 gilt entsprechend. § 111 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 51 Telefongespräche

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die §§ 49 bis 50 gelten entsprechend. Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer der Straftaten waren, versagt werden. Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten sowie von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen.

(4) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.

(5) Die Anstalten dürfen technische Geräte

  1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
  2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
  3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,

betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 52 Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 53 Untersagung des Schriftwechsels

Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert,
  3. bei minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder
  4. wenn die Personenberechtigten nicht einverstanden sind.

§ 54 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.

(3) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 49 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 2 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 111 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(5) Die Gefangenen haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 55 Überwachung des Schriftwechsels

Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

30. Nach § 55 werden folgende §§ 55a, 55b eingefügt:

" § 55a Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn

  1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie an Opfer der Straftaten gerichtet sind,
  4. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
  5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
  6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 54 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 55b Andere Formen der Telekommunikation

Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann der Anstaltsleiter den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."

31. Dem § 56 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre."

32. § 57 wird wie folgt gefasst:

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  § 57 Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt 10

(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder an speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen.

(2) Wer eine Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. Dies gilt nicht für eine gemeinnützige Arbeit nach § 37 Abs. 2 Satz 3.

(3) Der Bemessung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können nach einem Stundensatz bemessen werden.

(4) Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Ausbildung oder Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Leistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen.

(5) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

" § 57 Vergütung

(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

  1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10 und Satz 2, soweit sie nach § 11a Abs. 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind und die Gefangenen wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen keine nach den Nummern 2 oder 3 vergütete Maßnahme oder Arbeit ausüben können,
  2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder
  3. Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 oder für Arbeit nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 13.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Gefangenen, die an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden."

33. § 58

§ 58 Freistellung von der Arbeit

(1) Die Arbeit der Gefangenen wird neben der Gewährung von Arbeitsentgelt (§ 57 Abs. 2) durch Freistellung von der Arbeit (Freistellung) anerkannt, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Hat ein Gefangener zwei Monate lang zusammenhängend eine Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausgeübt, wird er auf Antrag einen Werktag von der Arbeit freigestellt. § 37 Abs. 5 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen ein Gefangener ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub, Freistellung oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 gelten entsprechend.

(4) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung von der Arbeit die an ihn zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(5) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird sie nach Absatz 2 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(6) Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen

  1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Vollstreckungsleiters bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  2. wenn dies vom Vollstreckungsleiter angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  3. wenn nach § 2 JGG in Verbindung mit § 456a Abs. 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird oder
  4. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(7) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für eine Tätigkeit nach § 57 Abs. 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe nach § 57 Abs. 3 und 4. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung.

(8) Für Gefangene, die an einer Maßnahme nach § 57 Abs. 1 teilnehmen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

wird aufgehoben.

34. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 59 Taschengeld

(1) Gefangenen, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt oder über ausreichende Ausbildungsbeihilfe verfügen, wird ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht.

(2) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung.

(3) Das Taschengeld darf durch Einzahlung von Dritten monatlich um die Hälfte des Betrages nach Absatz 2 aufgestockt werden.

(4) Leistet ein Gefangener gemeinnützige Arbeit, kann das Taschengeld angemessen erhöht werden. Bei der Bemessung des Aufstockungsbetrages nach Absatz 3 bleibt die Erhöhung außer Betracht.

" § 59 Taschengeld

(1) Gefangenen, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt oder über ausreichende Ausbildungsbeihilfe verfügen, wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld nach § 60 und Eigengeld nach § 61 nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt.

(2) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 57 Abs. 2. Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. Gehen den Gefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

(3) Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Gefangenen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben.

(4) Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

(5) Leistet ein Gefangener gemeinnützige Arbeit, kann das Taschengeld angemessen erhöht werden."

35. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Konten, Bargeld

(1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter.

(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen."

36. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

37. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die der Gefangene bei Strafantritt in die Anstalt mitbringt, Geldern, die ihm während der Haftzeit zugehen und nicht dem Zweck des § 59 Abs. 3 dienen sollen, und Bezügen, die nicht als Hausgeld in Anspruch genommen werden."(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Gefangene kann über das Eigengeld verfügen. § 31 Abs. 2 bis 4 und § 60 bleiben unberührt."(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 31 Abs. 2 bis 5, §§ 60 und 61a bleiben unberührt."

38. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

" § 61a Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

39. § 62 wird wie folgt gefasst:

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  § 62 Überbrückungsgeld

(1) Dem Gefangenen kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß Absatz 2 und 3 verwendet werden.

(2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt.

(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass ein Gefangener das Überbrückungsgeld vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung oder zur Entschädigung von Opfern einer Straftat des Gefangenen in Anspruch nimmt.

" § 62 Überbrückungsgeld

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. Über diese Möglichkeit sind die Gefangenen frühzeitig zu informieren. Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.

(2) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können.

(3) Der Anstaltsleiter soll gestatten, dass Gefangene das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern ihrer Straftaten in Anspruch nehmen können."

40. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gefangenen sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen."

b) Absatz 2

(2) Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt in Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit zu richten.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

41. § 65 wird wie folgt geändert:

a) § 65 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind."(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 49 Abs. 5 genannten Besuchern."

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen."

42. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,"3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und".

b) Nummer 4

4. die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und

wird aufgehoben.

c) Nummer 5 wird Nummer 4.

43. Dem § 68a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 49 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt."

44. § 69 wird wie folgt gefasst:

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§ 69 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln, anordnen, um deren Missbrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

" § 69 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

(2) Verweigern Gefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden."

45. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

" § 69a Auslesen von Datenspeichern

(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter gehören.

(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist."

46. Dem § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen."

47. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. die Absonderung von anderen Gefangenen,"3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),"

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Entzug oder" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

48. Die §§ 72 und 73

§ 72 Einzelhaft

Die ständige Absonderung von anderen Gefangenen (Einzelhaft ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Während des Vollzugs der Einzelhaft ist der Gefangene in besonderem Maße zu betreuen.

§ 73 Fesselung

In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an der Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

werden aufgehoben.

49. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für die Fälle des § 71 Abs. 6."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 71 Abs. 2 Nr. 5 und 6" wird durch die Angabe " § 71 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6" ersetzt und nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" werden die Wörter "und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger" eingefügt.

bb) Das Wort "drei" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

50. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Transports" die Wörter "sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 oder Einzelhaft nach § 72 andauert."(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind."

51. § 76

§ 76 Ersatz von Aufwendungen

(1) Ein Gefangener ist verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursache hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Erziehung und Förderung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.

wird aufgehoben.

52. In § 77 Abs. 4 wird das Wort "dienstlich" durch die Wörter "durch die Aufsichtsbehörde" ersetzt.

53. § 79

§ 79 Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.

(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten aus dem Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77), in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

54. § 81 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Freizeitbeschäftigung" die Wörter "mit Ausnahme des Lesestoffs" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche."3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche."

55. § 82 wird wie folgt gefasst:

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  § 82 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um dem Gefangenen das Unrecht seiner Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.

(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn ein Gefangener rechtswidrig und schuldhaft

  1. gegen Strafgesetze verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit begeht,
  2. andere Personen verbal oder tätlich angreift,
  3. Lebensmittel oder fremdes Eigentum zerstört oder beschädigt,
  4. sich zugewiesenen Aufgaben entzieht,
  5. verbotene Gegenstände in die Anstalt bringt,
  6. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligt oder sie besitzt,
  7. entweicht oder zu entweichen versucht oder
  8. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt oder das Zusammenleben in der Anstalt stört.

(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu zwei Monaten,
  2. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung bis zu zwei Monaten,
  3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
  4. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten und
  5. Arrest bis zu zwei Wochen.

(4) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

" § 82 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um dem Gefangenen das Unrecht seiner Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.

(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft

  1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  2. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
  5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen,
  7. sich zugewiesenen Aufgaben entziehen oder
  8. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.

(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

  1. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten,
  2. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu zwei Monaten,
  3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten und
  4. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten.

(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird."

56. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen."

b) Absatz 4

(4) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Rechte der Gefangenen aus §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie den §§ 40 bis 42.

wird aufgehoben.

57. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der betroffene Gefangene wird gehört. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt."(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Der betroffene Gefangene wird gehört. Er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Personensorgeberechtigten und der Verteidiger sind zu benachrichtigen."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und dem Wortlaut des neuen Absatzes 5 wird folgender Satz vorangestellt:

"Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern."

e) Der bisherige Absatz 5

(5) Bevor Arrest vollstreckt wird, ist ein Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.

wird aufgehoben.

58. § 86 wird wie folgt gefasst:

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  § 86 Aufhebung von Maßnahmen

Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung oder entgegenstehende Bestimmungen nicht enthält.

" § 86 Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt."

59. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "darf" durch die Wörter "und die Aufsichtsbehörde dürfen" und das Wort "ihr" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

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 1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,"1. die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,".

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "darf die Anstalt" durch die Wörter "hat die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde" und das Wort "mitteilen" durch das Wort "mitzuteilen" ersetzt sowie nach dem Wort "bevorsteht" die Wörter "und wie die Entlassungsadresse lautet" eingefügt.

bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt:

"Den Verletzten einer Straftat ist auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung der Gefangenen im offenen Vollzug, der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs und von Weisungen nach § 17 Satz 2 zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn der Verletzte Opfer einer Straftat war, für die in den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StPO genannten Fällen die Möglichkeit der Erhebung der Nebenklage besteht sowie in den Fällen des § 395 Abs. 3 StPO."

60. In § 89 Abs. 2 wird das Wort "Mitwirkung" durch das Wort "Kenntnis" ersetzt.

61. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis der Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 88 Abs. 6 und 7 sowie § 89 Abs. 3 bleiben unberührt."(1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und personenbezogener Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Gefangenen in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 88 Abs. 6 und 7 sowie § 89 Abs. 3 bleiben unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anstalt" die Wörter "und der Aufsichtsbehörde" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sollen" durch das Wort "haben" ersetzt, nach dem Wort "Anstaltsleiter" wird das Wort "zu" und nach dem Wort "Anstalt" werden die Wörter "oder der Aufsichtsbehörde" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "gegenüber dem Anstaltsleiter" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Ärzte oder Psychologen auch zur Unterrichtung eines Anstaltsarztes oder eines in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind."(4) Sofern Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung eines Arztes der Anstalt oder eines für den Gefangenen zuständigen Psychologen, Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen der Anstalt befugt sind."

62. In § 92 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden" durch die Wörter ", den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Sozialen Diensten der Justiz, den Führungsaufsichtsstellen und forensischen Ambulanzen" ersetzt.

63. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 97" durch die Angabe " §§ 95 und 97" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist."(4) Die Berichtigung unrichtiger Daten richtet sich nach § 19 SächsDSG."

64. § 94 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 94 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

Betroffene erhalten nach Maßgabe des § 18 SächsDSG Auskunft und Akteneinsicht, soweit Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt dadurch nicht gefährdet werden.

" § 94 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 18 SächsDSG Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht."

65. § 98 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten."(2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten."

66. In § 99 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter "während der Ruhezeit" gestrichen.

67. Dem § 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Betreuung von Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist besonders qualifiziertes Personal vorzusehen und eine fachübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen."

68. § 106

§ 106 Konferenzen

Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans und zur Vorbereitung anderer wichtiger Vollzugsentscheidungen fühl der Anstaltsleiter Konferenzen mit den an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Anstalt durch. Hinzugezogen werden können der bestellte und der künftige Bewährungshelfer, Vertreter der Jugendgerichtshilfe, die Personensorgeberechtigten und mit Zustimmung des Gefangenen weitere Personen.

wird aufgehoben.

69. Dem § 107 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde."

70. § 108 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 108 Hausordnung

(1) Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.

(2) In die Hausordnung sind insbesondere Anordnungen aufzunehmen über die

  1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
" § 108 Hausordnung

Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten."

71. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Sächsischen" gestrichen und es werden nach dem Wort "Landkreises" die Wörter ", in dem die jeweilige Anstalt belegen ist," eingefügt.

bb) In Satz 6 wird das Wort "Sächsischen" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung."Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. Sie sind ebenso Ansprechpartner für den Personalrat."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Zustimmung der Gefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde."

72. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für einen bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 58 Abs. 3 bis 8 SächsJStVollzG in der am 31. Mai 2013 geltenden Fassung fort."

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - SächsUHaftVollzG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter "Arbeit, Bildung und Freizeit" durch das Wort "Einschlusszeiten" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten".

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik".

d) Die Angaben zu den §§ 34 bis 40 werden wie folgt gefasst:

" § 34 Durchführung der Besuche

§ 35 Überwachung der Gespräche

§ 36 Telefongespräche

§ 37 Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels

§ 38 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

§ 39 Überwachung des Schriftwechsels

§ 40 Anhalten von Schreiben".

e) In der Angabe zu § 47 wird das Wort "Suchtmittelkonsum" durch das Wort "Suchtmittelgebrauch" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe zu § 47a eingefügt:

" § 47a Auslesen von Datenspeichern".

g) Die Angaben zu den §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:

" § 50 (aufgehoben)

§ 51 (aufgehoben)".

h) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:

" § 58 (aufgehoben)

§ 59 Disziplinarmaßnahmen

§ 60 (aufgehoben)".

i) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

" § 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang".

j) Die Angabe zu Teil 14 wird wie folgt gefasst:

"Teil 14
Datenschutz, Kriminologische Forschung".

k) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe zu § 88a eingefügt:

" § 88a Kriminologische Forschung".

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "wirtschaftlichen und sozialen" durch die Wörter "wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "die" durch die Wörter "ein Exemplar der" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "alsbald" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

4. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse des Untersuchungsgefangenen, können ihm die Kosten auferlegt werden."Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse des Untersuchungsgefangenen, können ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist."

5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse des Untersuchungsgefangenen, können ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist."(4) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere Arbeit und Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig."

6. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Unterbringung während der Arbeit, Bildung und Freizeit

(1) Soweit Untersuchungsgefangene arbeiten oder an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen, geschieht dies in der Regel gemeinsam.

(2) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit im Rahmen der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse in Gemeinschaft mit anderen Untersuchungsgefangenen aufzuhalten.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.

§ 13 Unterbringung während der Ruhezeit

(1) Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig,

  1. mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen oder
  2. wenn ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

" § 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Die Untersuchungsgefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig

  1. mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen oder
  2. wenn ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist."

7. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen."

8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, vom Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten des Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernt werden."(3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

9. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort "Angehörigen" das Wort "nahen" eingefügt.

10. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Untersuchungsgefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untersuchungsgefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 Satz 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

" § 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untersuchungsgefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untersuchungsgefangenen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht.

(2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. die Untersuchungsgefangenen über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sind und
  4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(4) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters. Die Verteidiger der Untersuchungsgefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Untersuchungsgefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen.

(7) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen."

11. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untersuchungsgefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untersuchungsgefangenen Leistungen nach Absatz 1 zu gewähren sind."

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen."Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung."

bb) In Satz 3 werden ein Komma und die Wörter "im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Untersuchungsgefangenen ein Betrag nach Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben."

bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt:

"Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. Gehen den Untersuchungsgefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten."

13. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 28 Rundfunk

Die Untersuchungsgefangenen können am Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunkempfang) teilnehmen. Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.

" § 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 16 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt zudem voraus, dass den Untersuchungsgefangenen für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden.

(3) Die Untersuchungsgefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen."

14. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ausführungen, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen."(4) Der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind."

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten."

15. §§ 34 bis 40 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 34 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 33 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von ihnen mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig.

§ 35 Überwachung der Besuche

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt optisch überwacht werden. Die optische Überwachung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Untersuchungsgefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(2) Der Anstaltsleiter kann die akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen.

(4) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, der Europäischen Agentur für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und die anderen Landesdatenschutzbeauftragten.

(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger, die dem Untersuchungsgefangenen von seinem Verteidiger oder von einem Notar oder Rechtsanwalt zur Erledigung in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden.

(6) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung kann im Einzelfall angeordnet werden, dass eine Trennvorrichtung genutzt wird.

§ 36 Recht auf Schriftwechsel

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde.

§ 37 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände überwacht. Der Anstaltsleiter kann die Textkontrolle anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht.

(3) Nicht überwacht werden Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die Europäische Agentur für Grundrechte und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für Schreiben an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und an andere Landesdatenschutzbeauftragte. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

§ 38 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Die Untersuchungsgefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 39 Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn

  1. es die Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt erfordert,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten oder
  4. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Untersuchungsgefangene auf dem Absenden besteht.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das dem Untersuchungsgefangenen mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 37 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 40 Telefongespräche

(1) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. § 33 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 34 und 35 gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Anstalt oder den Untersuchungsgefangenen mitzuteilen. Der Untersuchungsgefangene ist rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(2) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten.

(3) Die Anstalten dürfen technische Geräte

  1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
  2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
  3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter

Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen, betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

"  § 34 Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen.

(2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Untersuchungsgefangenen vordem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden.

(5) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.

(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untersuchungsgefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt und Notar zur Erledigung in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden.

(7) Der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 35 Überwachung der Gespräche

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 36 Telefongespräche

(1) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die §§ 34 bis 35 gelten entsprechend. Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer der Straftaten waren, versagt werden. Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Untersuchungsgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten sowie von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen.

(4) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten.

(5) Die Anstalten dürfen technische Geräte

  1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
  2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
  3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,

betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 37 Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde.

§ 38 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Untersuchungsgefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.

(3) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert.

(4) Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 2 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(5) Die Untersuchungsgefangenen haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 39 Überwachung des Schriftwechsels

Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 38 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 40 Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts eines Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie an Opfer der Straftaten gerichtet sind,
  4. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten oder
  5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen auf dem Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untersuchungsgefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 38 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden."

16. Dem § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre."

17. § 43 Abs. 1 Satz 2

Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt in Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit zu richten.

wird gestrichen.

18. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 34 Abs. 5 genannten Besuchern.

(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 37 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe " § 38 Abs. 3 oder 4" ersetzt.

19. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 88 Abs. 2 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes - SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 431) geändert worden ist" durch die Angabe " § 96 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz - SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250)" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 88 Abs. 2 Nr. 4 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 2 Nr. 4 SächsStVollzG" ersetzt.

20. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 34 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 88 Abs. 2 SächsJStVollzG" jeweils durch die Angabe " § 96 Abs. 2 SächsStVollzG" ersetzt.

21. § 47 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln, anordnen, um deren Missbrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

" § 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

(2) Verweigern Untersuchungsgefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untersuchungsgefangenen auferlegt werden."

22. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Auslesen von Datenspeichern

(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Untersuchungsgefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untersuchungsgefangener oder Dritter gehören.

(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist."

23. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 88 Abs. 1, § 89 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 1, § 97 SächsStVollzG" ersetzt.

24. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. die Absonderung von anderen Gefangenen,"3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),"

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Entzug oder" gestrichen.

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Untersuchungsgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

25. Die §§ 50 und 51

§ 50 Einzelhaft

Die ständige Absonderung von anderen Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Untersuchungsgefangenen liegen, unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als einem Monat Gesamtdauer im Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitgeteilt. Während des Vollzugs der Einzelhaft ist der Untersuchungsgefangene in besonderem Maße zu betreuen.

§ 51 Fesselung

In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

werden aufgehoben.

26. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für die Fälle des § 49 Abs. 6."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 49 Abs. 2 Nr. 5 und 6" wird durch die Angabe " § 49 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6" ersetzt.

bb) Das Wort "drei" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.

cc) Es wird der folgende Satz angefügt:

"Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitgeteilt."

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

27. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Transports" die Wörter "sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 oder Einzelhaft nach § 50 andauert."(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untersuchungsgefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind."

28. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "durch" wird das Wort "einfache" eingefügt.

bb) Die Wörter "ihre Hilfsmittel" werden durch die Wörter "Hilfsmittel der körperlichen Gewalt" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "dienstliche" durch die Wörter "durch die Aufsichtsbehörde" ersetzt.

29. § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 57 Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur bei Gefangenentransporten von den dazu bestimmten Bediensteten gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(2) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln,

und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen, und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.

" § 57 Schusswaffengebrauch

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln,

und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen."

30. § 58

§ 58 Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.

(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten aus dem Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

31. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 59 Voraussetzungen

(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn ein Untersuchungsgefangener rechtswidrig und schuldhaft

  1. gegen ein Strafgesetz verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit begeht,
  2. andere Personen verbal oder tätlich angreift,
  3. Lebensmittel oder fremdes Eigentum zerstört oder beschädigt,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt bringt,
  5. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligt oder sie besitzt,
  6. entweicht oder zu entweichen versucht oder
  7. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt oder das Zusammenleben in der Anstalt stört.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.

(3) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

" § 59 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untersuchungsgefangenen rechtswidrig und schuldhaft

  1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  2. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
  5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen oder
  7. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.

(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

  1. der Verweis,
  2. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
  3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,
  4. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
  5. die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
  6. die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten und
  7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen.

(3) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.

(4) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind der Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf den Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit des Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.

(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(6) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird."

32. § 60

§ 60 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. Verweis,
  2. die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
  3. die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten,
  4. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs jedoch nur bis zu zwei Wochen,
  5. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung bis zu drei Monaten,
  6. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
  7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge und
  8. Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(4) Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind der Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf den Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit des Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.

wird aufgehoben.

33. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen."

b) Absatz 3

(3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Untersuchungsgefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Untersuchungsgefangenen aus den §§ 16, 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3, §§ 19, 24 Abs. 2 und 3, §§ 26, 27 Abs. 1 und § 28.

wird aufgehoben.

34. Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 63 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgehalten; die Einlassung des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verfehlungen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.

(3) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen einen Untersuchungsgefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist ein Arzt zu hören.

(4) Die Entscheidung wird dem Untersuchungsgefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

(5) Bevor Arrest vollzogen wird, ist ein Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Untersuchungsgefangene unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Untersuchungsgefangenen oder der Fortgang des Strafverfahrens gefährdet würde.

(6) Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.

§ 64 Aufhebung von Maßnahmen

Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung oder entgegenstehende Bestimmungen nicht enthält.

"  § 63 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.

(2) Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen sollen möglichst im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllt der Untersuchungsgefangene die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.

(3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

(4) Bei schweren Verfehlungen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.

(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen einen Untersuchungsgefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist ein Arzt zu hören.

(6) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält der Untersuchungsgefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. Die Entscheidung wird dem Untersuchungsgefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

(7) Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.

§ 64 Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt."

35. In § 69 Abs. 3 wird die Angabe " § 89 Abs. 1 Satz 2 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 97 Abs. 1 Satz 2 SächsStVollzG" ersetzt.

36. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "während der Bildung, Arbeit und Freizeit" durch die Wörter "außerhalb der Einschlusszeiten" und wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 12 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

37. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 35 Abs. 3" durch die Angabe " § 34 Abs. 3" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 36 Abs. 2" durch die Angabe " § 37 Abs. 3" ersetzt.

38. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 74 Besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang" § 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang".

b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) § 21 gilt mit der Maßgabe, dass die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zulässig und auch die Personensorgeberechtigten nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich zu benachrichtigen sind."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3 und im neuen Absatz 2 werden die Wörter "der Entzug oder" gestrichen.

39. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Freizeitbeschäftigung" die Wörter "mit Ausnahme des Lesestoffs" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche."3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Angabe " § 59 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe " § 60 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6" durch die Angabe " § 59 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 6" ersetzt und das Komma und die Wörter "Arrest ist nur bis zu zwei Wochen" gestrichen.

40. § 76 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten."(2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten."

41. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "während der Ruhezeit" gestrichen.

42. § 84 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 84 Hausordnung

(1) Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.

(2) In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die

  1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
" § 84 Hausordnung

Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten."

43. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Sächsischen" gestrichen und es werden nach dem Wort "Landkreises" die Wörter ", in dem die jeweilige Anstalt belegen ist," eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Sächsischen" gestrichen.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Bedienstete" die Wörter "der Anstalt" eingefügt.

dd) In Satz 6 wird das Wort "Sächsischen" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge."Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. Sie sind ebenso Ansprechpartner für den Personalrat."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist."

d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde."

44. Die Angabe " Teil 14 Datenschutz" wird durch die Angabe "Teil 14 Datenschutz, Kriminologische Forschung" ersetzt.

45. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 88 bis 96 SächsJStVollzG" durch die Angabe " §§ 96 bis 104 SächsStVollzG" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 88 Abs. 4 und § 95 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 4 und § 103 SächsStVollzG" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Angabe " § 88 Abs. 5 Satz 1 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 5 Satz 1 SächsStVollzG" und die Angabe " § 88 Abs. 5 Satz 2 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 5 Satz 2 SächsStVollzG" ersetzt.

d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 1 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 101 Abs. 1 SächsStVollzG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 88 Abs. 5 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 5 SächsStVollzG" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Angabe " § 88 Abs. 5 Satz 3 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 5 Satz 3 SächsStVollzG" und die Angabe " § 88 Abs. 5 Satz 4 SächsJStVollzG" durch die Angabe " § 96 Abs. 5 Satz 4 SächsStVollzG" ersetzt.

46. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

" § 88a Kriminologische Forschung

Der Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. § 476 StPO gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können."

47. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Untersuchungsgefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Dies gilt nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden."

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Justizvollzugssicherheitsgesetzes

Das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen (Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz - SächsJVollzSichG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

  1. der Freiheitsstrafe und des Strafarrests,
  2. der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,".

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 3. der Jugendstrafe, soweit nicht der Vollstreckungsleiter nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280, 2285), in der jeweils geltenden Fassung, anordnet, dass der Vollzug nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene erfolgt,"3. der Jugendstrafe,"

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.

2. § 5

§ 5 Sondereinkauf

Einem Strafgefangenen oder einem Sicherungsverwahrten kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu kann der Strafgefangene oder der Sicherungsverwahrte Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke eines Einkaufes nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto des Strafgefangenen oder des Sicherungsverwahrten einzuzahlen.

wird aufgehoben.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur bei Gefangenentransporten von den dazu bestimmten Bediensteten gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(2) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 Strafgesetzbuch [StGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 [BGBl. I S. 3322], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3214, 3219] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln,

und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.

(5) Beim Vollzug des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Entweichung (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3) keine Schusswaffen eingesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug der Sicherungsverwahrung vollzogen wird.

" § 6 Schusswaffengebrauch

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 Strafgesetzbuch [StGB]) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln,

und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.

(7) Beim Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft dürfen zur Vereitelung einer Entweichung (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3) keine Schusswaffen eingesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn Ordnungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug der Sicherungsverwahrung vollzogen wird."

Artikel 5
Neufassung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes und des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.