Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes und eines weiteren Gesetzes
- Sachsen -
Vom 13. Februar 2014
(GVBl. Nr. 3 vom 12.03.2014 S. 47)
Der Sächsische Landtag hat am 29. Januar 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien | "Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien und Umbenennung oder Zusammenlegung von Staatsbehörden". |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird die Angabe "Landesfeuerwehrschule" durch die Angabe "Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zusätzlich obliegt der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und aus Justizvollzugsanstalten."
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, 396), in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr. | "(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329), in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und der Familienkasse wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. das Ausbildungszentrum Bobritzsch."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegt die Laufbahnausbildung des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Justiz, allgemeiner Justizvollzug, Staatsfinanzen, Steuerverwaltung und Sozialverwaltung sowie die Durchführung und Abwicklung von Fortbildungen im Bereich der Justiz und in der fachspezifischen Informationstechnik in der Finanz- und Justizverwaltung."
5. In § 11 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Kultus" die Wörter "und Sport" gestrichen.
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Das Landesamt für Archäologie nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Landesstelle für Museumswesen obliegt insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen. | " § 12 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr:
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7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet
| "(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet
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b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter nehmen bis zum 31. Dezember 2011 und das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt ab dem 1. Januar 2012 die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. | "Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr." |
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung,".
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, | "1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, der fachspezifischen Fortbildung, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,". |
bb) In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht."
9. § 17 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Fachaufsicht über die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen, soweit diese Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 wahrnimmt,
4. das für die jeweilige Bildungsaufgabe zuständige Staatsministerium die Fachaufsicht über die am Ausbildungszentrum Bobritzsch errichteten Fachbereiche."
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils die Angabe "Landesfeuerwehrschule" durch die Angabe "Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE