![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung | ![]() |
SächsVwOrgG - Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen
- Sachsen -
Vom 25. November 2003
(SächsGVBl. S. 899; 05.05.2004 S. 148; 22.04.2005 S. 121; 09.09.2005 S. 257 05; 15.12.2006 S. 515; 29.01.2008 S. 138 08; 15.12.2010 S. 387 10; 27.01.2012 S. 130 12; 13.02.2014 S. 47 14; 29.04.2015 S. 349 15; 22.10.2016 S. 498 16; 15.12.2016 S. 630 16a; 26.04.2017 S. 242 17; 08.10.2018 S. 646 18a;14.12.2018 S. 782 18; 02.12.2020 S. 726 20; 21.05.2021 S. 578 21; 20.12.2022 S. 705 22)
Gl.-Nr.: 111-13
Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, die Sächsische Landesbeauftragte oder den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
§ 2 Gliederung der Staatsverwaltung 08 12
Die Landesverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeine Staatsbehörde und die besonderen Staatsbehörden.
Teil 2
Die obersten Staatsbehörden
Oberste Staatsbehörden nach diesem Gesetz sind die Staatsregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Staatsministerien.
Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.
§ 5 Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien und Umbenennung oder Zusammenlegung von Staatsbehörden 14
(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.
(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.
(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.
(4) Bei Änderungen der Zuständigkeiten von Staatsministerien wird das neu zuständige Staatsministerium ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Ersetzen einer alten durch eine neue Bezeichnung von Staatsministerien durch das betroffene Staatsministerium.
(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen.
Teil 3 12
Die allgemeine Staatsbehörde
§ 6 Landesdirektionen Sachsen 08 12 20 22
(1) Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Der Sitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz. Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet.
(2) Die Landesdirektion Sachsen nimmt Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordiniert die staatliche Verwaltungstätigkeit im gesamten Freistaat Sachsen. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.
Teil 4
Die besonderen Staatsbehörden
§ 7 Einteilung und räumliche Gliederung 08 12
(1) Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.
(2) Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken oder mehrere Landkreise.
§ 7a Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich der Staatskanzlei 18
Der Staatskanzlei ist der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste unmittelbar nachgeordnet, soweit in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts Abweichendes geregelt ist. Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatsverwaltung. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen.
§ 8 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern 05 08 12 14 15 16a 18 20
(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
§ 9 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen 08 10 12 14 16a 18 20 22
(1) Dem Staatsministerium der Finanzen sind unmittelbar nachgeordnet
Dem Landesamt für Steuern und Finanzen sind die Finanzämter nachgeordnet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung insbesondere im Rahmen der Behördenunterbringung sowie des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements wahr. Er ist außerdem für die Sicherung des Landesvermögens und für die Abwicklung von Fiskalerbschaften zuständig.
(3) Die Stiftung "Fürst-Pückler-Park Bad Muskau" erhält das gesamtstaatlichkulturhistorisch bedeutsame Ensemble des Fürst-Pückler-Parks Bad Muskau nach historischem Vorbild und entsprechend den Kriterien des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215).
§ 10 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung 10 12 14 15 18a 20
(1) Dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr.
(3) Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegen die folgenden Aufgaben:
Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch können durch Rechtsverordnung der für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung weitere Bildungsaufgaben zugewiesen werden.
§ 11 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus 08 12 14 17 20
(1) Dem Staatsministerium für Kultus ist das Landesamt für Schule und Bildung unmittelbar nachgeordnet. Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung einrichten und aufheben.
(2) Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr.
§ 12 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus 08 14 15 20
(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr:
§ 13 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 08 10 14 21
(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr. Die Digitalagentur Sachsen (DiAS) nimmt insbesondere die Aufgaben zur effizienten Gestaltung des Prozesses des digitalen Wandels wahr. Das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) nimmt Aufgaben der Fachkräftesicherung und Gestaltung guter Arbeitsbedingungen wahr.
§ 14 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt 08 10 20
(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim ,Haus am Karswald' in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
§ 15 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft 08 12 14 20
(1) Dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sind unmittelbar nachgeordnet
Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordnet.
(2) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr
§ 15a Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung 20 22
(1) Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung sind unmittelbar nachgeordnet
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen stellt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Rahmen von dessen Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 5
Übertragung von Zuständigkeiten und Aufsicht
§ 16 Übertragung von Zuständigkeiten 08 12
(1) Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung
(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie
§ 17 Fach- und Dienstaufsicht 08 12 14 15 20
(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht
(4) Die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. Die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das Staatsministerium des Innern.
(5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 führt
(6) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nummer 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen.
§ 18 Selbsteintrittsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Aufhebung von Rechtsverordnungen 12
Das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, kann Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine Ermächtigung für die Aufhebung nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 20
(1) § 6 Abs. 1 Satz 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓