Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
- Sachsen -
Vom 30. März 2015
(Sächs. GVBl. Nr. 6 vom 29.04.2015 S. 290)
Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
und zur Änderung weiterer Gesetze
Das Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird § 7 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu deren Mitgliedern zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 1 BMG auch die letzte frühere Anschrift übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden auch frühere Namen, die letzte frühere Anschrift und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. | "Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln." |
b) Absatz 4
(4) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu einem einheitlichen Stichtag automatisiert die in Absatz 1 genannten Daten übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG zu übermitteln. Der Stichtag wird vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.
wird aufgehoben.
2. In Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "1. Mai 2015" durch die Angabe "1. November 2015" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung
In § 57 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung - SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Mai 2015" durch die Angabe "1. November 2015" ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes in der vom 1. November 2015 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
ID 150416