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SächsAGBMG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Sachsen -
Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.07.2014 S. 376 ber. 30.03.2015 S. 290 15; 26.10.2016 S. 504 16; 05.04.2019 S. 245 19; 04.06.2024 S. 496 24)
(Zur vorherigen Regelung: SächsMG)
§ 1 Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten 24
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).
(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.
(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der
(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 und § 23a Absatz 1 BMG (vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.
(3) Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister. Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen.
(5) Die SAKD ist zentral abrufende Stelle für den länderübergreifenden automatisierten Meldedatenabruf nach § 34a des Bundesmeldegesetzes.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
Die SAKD ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig. Im Übrigen ist örtlich zuständig
(1) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.
(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.
§ 5 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Meldebehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.
§ 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 24 15 24
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Abs. 3 BMG gilt entsprechend.
(2) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.
§ 7 Sächsisches Melderegister 24 24
(vorherige Änderungen § 7 bis 29.06.2024 15)
(1) Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 5, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise sowie die Eintragung und Löschung von Widersprüchen und Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 sowie den §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes. Das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG sind nicht zu speichern und nicht zu übermitteln.
(2) Die Meldebehörden übermitteln der SAKD durch Datenübertragung
(3) Die Fortschreibung der Daten im Sächsischen Melderegister nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1 BMG erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.
(4) Die Rechte nach den Artikeln 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 36) sowie auf Eintragung und Löschung der in Absatz 1 Satz 1 näher bezeichneten Widersprüche und Übermittlungssperren im Sächsischen Melderegister sind gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.
(5) Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz sowie auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 des Bundesmeldegesetzes, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes, auf Datenbestätigung nach den §§ 39a und 49a des Bundesmeldegesetzes sowie Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Anträge sind nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten.
(6) Auskunftsersuchen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Datenübermittlung nach § 34 BMG sollen ausschließlich nach Maßgabe des § 34a BMG an die SAKD gerichtet werden, sofern keine weiteren als die in § 34a Absatz 2 bis 4 BMG aufgeführten Daten zur Aufgabenerledigung benötigt werden und Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten.
§ 8 Kosten des Sächsischen Melderegisters 24 19 24
(1) Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes kostenfrei. Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.
(3) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohnerin und Einwohner zu Grunde zu legen.
(4) Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. Es sind Selbstkosten zu erstatten.
§ 9 Bestimmung der Daten für die Erhebung der Gästetaxe und der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern 24 16 24
(vorherige Änderungen § 9 bis 29.06.2024 19)
Die Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung der Gästetaxe nach § 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Für Gemeinden, die dem Anwendungsbereich der Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, kann das Staatsministerium der Finanzen die entsprechenden Daten durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Verwendung von Meldescheinen, die die Muster des nach § 11 Nr. 1 zu bestimmenden Meldescheins entsprechend ergänzen, ist in den betreffenden Gemeinden zulässig.
§ 10 Rechtsverordnungen 24 24
(vorherige Änderungen § 10 bis 29.06.2024 16)
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 11 Einschränkung von Grundrechten 24 24
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
ENDE
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