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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung der Bekanntmachung von Umweltinformationen und Geodaten

Vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 19.11.2016 S. 507)



Der Sächsische Landtag hat am 28. September 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes

Das Sächsische Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)" durch die Wörter "Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." wird jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Wörter "sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen" werden durch die Wörter "und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 SächsDSG" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Beabsichtigen informationspflichtige Stellen über die Bekanntgabe von Umweltinformationen, die aufgrund des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind,

  1. gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder
  2. eine Entscheidung vorzunehmen, die eine größere Zahl von Personen betrifft,

können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Umweltinformationen, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Umweltinformationen sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Umweltinformationen beziehen. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, gilt entsprechend. Jeder, dessen Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der informationspflichtigen Stelle erheben. Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der informationspflichtigen Stelle zu erheben. Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der informationspflichtigen Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Umweltinformationen entgegenstehen, kann die informationspflichtige Stelle die Umweltinformationen veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind."

4. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe "(VwGO)" gestrichen und die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 2483)" werden durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 7 werden die Angaben "(UVPG)" und "(SächsUVPG)" gestrichen, die Wörter "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794, 1796)" werden durch die Wörter "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)", die Wörter "vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265)" werden durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist", die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." wird durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "(SächsVwKG)" gestrichen und nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 698)," werden die Wörter "das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 und 2 SächsVwKG" durch die Wörter "Absatz 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen" ersetzt.

7. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 14 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

8. In § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 11 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Sächsische Geodateninfrastrukturgesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter " § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140)" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." wird durch das Wort "Nummer" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Abs. 2 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz - SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146)" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist" und die Angabe "Nr. 2 und 4" wird durch die Wörter "Nummer 2 und 4" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Angaben "(AO)" und "(SächsStatG)" gestrichen und die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2475)" werden durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 2 SächsUIG" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes" ersetzt und nach der Angabe "Satz 1" wird die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Beabsichtigen geodatenhaltende Stellen, über die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Geodaten gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder eine Entscheidung zu erlassen, die eine größere Zahl Personen betrifft, und stellen Einzelanhörungen einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, geben sie Gelegenheit zur Anhörung durch Bekanntmachung der für den Zugang vorgesehenen Dateninhalte und des jeweiligen geografischen Gebiets. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt unter Nennung einer für die Betroffenen zumutbaren, mindestens vierzehntägigen Anhörungsfrist."(5) Beabsichtigen geodatenhaltende Stellen über die Bekanntgabe von Geodaten oder Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind,
  1. gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder
  2. eine Entscheidung vorzunehmen, die eine größere Zahl von Personen betrifft,

können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Daten, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Daten sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Daten beziehen. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1679) geändert worden ist, gilt entsprechend. Jeder, dessen Rechte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der geodatenhaltenden Stelle erheben. Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der geodatenhaltenden Stelle zu erheben. Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der geodatenhaltenden Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Daten entgegenstehen, kann die geodatenhaltende Stelle die Daten veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind."

d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 2 SächsUIG" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 7 Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 und in der Anlage in der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 , § 11 Absatz 2 Satz 2 und in der Anlage in der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

5. Folgender § 12 wird angefügt:

" § 12 Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 8 Absatz 4 und 5 eingeschränkt."

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE