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SächsUIG - Sächsisches Umweltinformationsgesetz
- Sachsen -
Vom 1. Juni 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2006 S. 146; 09.07.2014 S. 407 14; 26.10.2016 S. 507 16; 26.04.2018 S. 198 18; 14.12.2018 S. 782 18a; 05.04.2019 S. 245 19; 19.08.2022 S. 486 22 i.K.)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die Behörden oder sonstigen informationspflichtigen Stellen verfügen, festzulegen und sicherzustellen, dass Umweltinformationen systematisch in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
§ 2 Anwendungsbereich 16 18 22
Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 verfügen. Es gilt nicht, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt, ihre Geheimhaltung angeordnet oder ihre Verbreitung im Sinne des § 12 Absatz 4 geregelt ist. Der Anspruch aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 199 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und Ansprüche nach dem Sächsischen Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören auch die Gerichte, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie die Verwaltungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs.
(2) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
(3) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten von Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen in deren Auftrag oder auf gesetzlicher Grundlage aufbewahrt.
Abschnitt 2
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe
§ 4 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen.
(2) Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, die informationspflichtige Stelle kann die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format mit geringerem Verwaltungsaufwand zugänglich machen. Soweit Umweltinformationen bereits auf andere, für die antragstellende Person leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung im Sinne des § 12, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
§ 5 Schutz öffentlicher Belange 16
(1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Darüber hinaus ist der Antrag abzulehnen, wenn er
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 benennt die informationspflichtige Stelle diejenige Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
(3) Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn er bei einer informationspflichtigen Stelle, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, gestellt wurde und nicht nach § 7 Absatz 3 weitergeleitet werden kann oder bei einer Behörde des Freistaates Sachsen gestellt wurde, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig wird.
§ 6 Schutz privater Belange 16 18
(1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Betroffenen in die Bekanntgabe nicht eingewilligt haben und durch die Bekanntgabe der Umweltinformationen
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen zu hören. Auf Verlangen der informationspflichtigen Stelle haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1a) Beabsichtigen informationspflichtige Stellen über die Bekanntgabe von Umweltinformationen, die aufgrund des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind,
können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Umweltinformationen, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Umweltinformationen sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Umweltinformationen beziehen. Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, gilt entsprechend. Jeder, dessen Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der informationspflichtigen Stelle erheben. Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der informationspflichtigen Stelle zu erheben. Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der informationspflichtigen Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Umweltinformationen entgegenstehen, kann die informationspflichtige Stelle die Umweltinformationen veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte, die nicht selbst informationspflichtige Stellen sind, einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1) Soweit ein Anspruch nach § 4 Absatz 1 besteht, hat die informationspflichtige Stelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb
zu gewähren. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist der antragstellenden Person die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche Umweltinformationen begehrt werden. Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Präzisiert die antragstellende Person daraufhin ihren Antrag, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut zu laufen. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an diejenige informationspflichtige Stelle weiter, die hierüber verfügt, sofern ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hiervon. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle auch auf die jeweilige informationspflichtige Stelle hinweisen, die ihres Erachtens über die begehrten Umweltinformationen verfügt.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 4 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 1 bekannt zu geben. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(2) Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt. Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den § § 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(1) Eines Vorverfahrens nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedarf es auch dann, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen worden ist.
(2) Über den Widerspruch entscheidet die informationspflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Bei Entscheidungen einer privaten informationspflichtigen Stelle gelten die Vorschriften des Teiles II 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren entsprechend. Über den Antrag auf nochmalige Überprüfung entscheidet die private informationspflichtige Stelle.
§ 10 Rechtsweg
Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz gegen eine private informationspflichtige Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Abschnitt 3
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
und deren Verbreitung
§ 11 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen 16 / 16
(1) Die informationspflichtigen Stellen sollen den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen dadurch erleichtern, dass diese zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann und unterstützen dies insbesondere durch
(3) Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem neuesten Stand, exakt und vergleichbar sind. Bei Anträgen auf Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 verweisen sie auf Antrag ergänzend auch darauf, wo verfügbare Informationen über die zur Erhebung der Umweltinformationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie verweisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren.
§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit 16
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch, indem sie Umweltinformationen verbreiten, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. Hierzu gehören zumindest
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo die Umweltinformationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(2) Zur Verbreitung von Umweltinformationen sollen nach Verfügbarkeit elektronische Datenbanken oder sonstige Formate verwendet werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(3) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 1 können auch durch ein Informationsangebot im Internet erfüllt werden, das Verknüpfungen zu den Internetseiten beinhaltet, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.
(5) Die § § 5 und 6 sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann auf öffentliche oder private Stellen übertragen werden.
§ 12a Zugang von Landkreisen und Kreisfreien Städten zu staatlichen Umweltdaten 14
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den vorhandenen digitalen Daten der staatlichen Umweltverwaltung, soweit Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen; sie sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung befreit.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes und für das Verfahren nach § 9 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen nach § 11 Absatz 2, die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Die Verwaltungsgebühren sind unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 4 nicht durch eine unangemessene Höhe der Gebühren vereitelt wird.
(3) Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 9 wird eine Gebühr in Höhe von 5 bis 100 EUR erhoben. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person die Erstattung ihrer Kosten verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich entsprechend der für die Kosten in den Absätzen 1 bis 3 geltenden Bestimmungen.
§ 14 Einschränkung eines Grundrechts 16
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
ENDE |