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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- Sachsen -
Vom 26. März 2018
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 24.04.2018 S. 145)
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet auf Grund
Artikel 1
SächsGwGZustVO - Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Artikel 2
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627)
Artikel 2
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung§ 4 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 342) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 37 wird nach dem Komma das Wort "und" gestrichen.
2. In Nummer 38 wird der Punkt am Ende durch das Wort" , und" ersetzt.
3. Folgende Nummer 39 wird angefügt:
"39. § 17 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 12 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geldwäsche-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 193), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |