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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 10. Oktober 2018
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 19.10.2018 S. 622)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "(SächsPStVO)" durch die Wörter "(SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Bestellung zum Standesbeamten
(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Die untere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist. (3) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 SächsAGPStG obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt. | " § 1 Bestellung zum Standesbeamten
(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist. (3) Abweichend von Absatz 1 können
zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich beschränkt auf:
Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen. (4) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt. (5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Sie sollen mindestens alle drei Jahre an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung teilnehmen." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Standesbeamten kann von der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Stelle schriftlich widerrufen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden. | " § 2 Beendigung der Bestellung
(1) Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. Die Bestellung eines nach § 1 Absatz 3 bestellten Eheschließungsstandesbeamten erlischt spätestens mit Ablauf seiner Amtszeit. (2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1 Absatz 4 zuständige Körperschaft widerrufen werden. Ein Widerruf kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn dem Standesbeamten nach einer längeren Abwesenheit eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit im Standesamt ermöglicht wird. In dieser Zeit hat der betreffende Standesbeamte keine Beurkundungen vorzunehmen. Die Dauer der Wiedereinarbeitungszeit ist im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtsbehörde für den Einzelfall festzulegen. (3) Die Bestellung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist. (4) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Von dem Widerruf nach Satz 1 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden. (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Widerruf der Bestellung auch von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden. (6) Für Eheschließungsbeamte finden Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 keine Anwendung." |
4. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für eine Leistung des Standesamtes, die in der Anlage zu Absatz 1 nicht enthalten ist, wird eine Gebühr erhoben, die einer vergleichbaren Leistung entspricht. Fehlt ein vergleichbarer Tatbestand, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 - 500 Euro erhoben."
§ 4 Gebührenfreiheit(1) Liegt die Amtshandlung ganz oder überwiegend im öffentlichen Interesse, sind keine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei ist auch die Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt wird, sofern die Gebührenfreiheit zwischenstaatlich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder die Gegenseitigkeit der Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Gebührenfrei ist darüber hinaus:
- die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Bestimmung eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft,
- die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 BGB,
- die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen, wenn die Gebührenfreiheit im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
- die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft, wenn sie zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.
wird aufgehoben.
6. In § 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Anträge auf Aufhebung einer Ehe; Anfechtung der Vaterschaft
(1) Die Landesdirektion Sachsen ist antragsberechtigte Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe. (2) Die Landesdirektion Sachsen ist anfechtungsberechtigte Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft | " § 6 Anträge auf Aufhebung einer Ehe
Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt." |
8. Die Anlage zu § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Tarifstelle 4.8 tritt am 1. November 2018 in Kraft.
ID 181711
ENDE |