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SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 7. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2008 S. 3; 01.03.2012 S. 173 12; 10.10.2018 S. 622 18; 05.04.2019 S. 245 19; 02.09.2024 S. 844 24)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418, 2419) geändert worden ist,
  2. § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 1 S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122, 2129) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Personenstandswesens und des Familienrechts vom 27. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 627) sowie aufgrund von
  3. § 6 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938),
  4. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist:

§ 1 Bestellung zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten 18 24

(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. zum Rechtsträger des Standesamtes oder im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer der kooperierenden Gemeinden in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
  2. die fachliche Eignung
    1. durch die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst aufweist oder
    2. durch den erfolgreichen Abschluss der Angestelltenprüfung II, der Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt oder einer vergleichbaren Prüfung nachgewiesen hat,
  3. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen oder Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
  4. zur Sachbearbeitung oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt der Standesbeamtin oder des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 können

  1. Gemeinden ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten,
  2. Verwaltungsverbände die Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden sowie
  3. Verwaltungsgemeinschaften ihre Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden

zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung ist sachlich beschränkt auf:

  1. die Vornahme von Eheschließungen,
  2. die damit im Zusammenhang stehenden Beurkundungen, die Beurkundung oder Beglaubigungen von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie
  3. die Erstausstellung von Eheurkunden.

Zur Eheschließungsstandesbeamtin oder zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung einer eheschließenden Person im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.

(4) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte wird von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Arbeiten mehrere Gemeinden im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach den §§ 71 bis 73 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusammen, obliegt die Bestellung der Körperschaft, welche die entsprechende Aufgabe übernommen hat.

(5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Die Teilnahme an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung soll im Abstand von nicht mehr als drei Jahren erfolgen.

§ 2 Beendigung der Bestellung 18 24

(1) Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. Die Bestellung nach § 1 Absatz 3 erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit.

(2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1 Absatz 4 zuständige Körperschaft widerrufen werden. Ein Widerruf kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten nach einer längeren Abwesenheit eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit im Standesamt ermöglicht wird. In dieser Zeit hat die betreffende Standesbeamtin oder der betreffende Standesbeamte keine Beurkundungen vorzunehmen. Die Dauer der Wiedereinarbeitungszeit ist im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtsbehörde für den Einzelfall festzulegen.

(3) Die Bestellung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die Standesbeamtin oder der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist.

(4) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Von dem Widerruf nach Satz 1 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Widerruf der Bestellung auch von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

(6) Für Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsbeamte finden Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 keine Anwendung.

§ 3 (aufgehoben) 18 19

§ 4 (aufgehoben) 18 19

§ 5 (aufgehoben) 18 19

§ 6 Anträge auf Aufhebung einer Ehe 12 18

Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt.

§ 7 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Standesämter an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 29. August 2000 (SächsGVBl. S. 410), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488), außer Kraft, mit Ausnahme ihres § 1, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 außer Kraft tritt.

(2) Die § § 3 bis 5 und die Anlage dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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(aufgehoben)Anlage 18 19
(zu § 3 Abs. 1)


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