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Änderungstext
Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 22.12.2018 S. 797)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
FAMG 2019/2020 - Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2019 und 2020
§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2019
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2019 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:
(2) Im Haushaltsjahr 2019 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 471708.000 Euro. Darin sind enthalten:
§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2020
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2020 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:
(2) Im Haushaltsjahr 2020 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.824 165.000 Euro. Darin ist ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 103.505 000 Euro enthalten.
§ 3 Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen
Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen".
c) Die Angaben zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und zu § 21a werden gestrichen.
d) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe".
e) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
§ 22a Bedarfszuweisungen
§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung".
f) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Kommunaler Strukturfonds".
g) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 26a Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer".
h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
" § 29a (weggefallen)".
i) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Anlage 1 Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3
Anlage 2 Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 gemäß § 16 Absatz 2".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe "84,39 Prozent" durch die Angabe "85,00 Prozent" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. ab dem Jahr 2014
| 1. "Ab dem Jahr 2019
|
bbb) Nummer 2
2. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) entspricht;
wird aufgehoben.
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Buchstabe a werden die Wörter "auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen" durch die Wörter "auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen" ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
| "Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes" und die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" werden durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342)" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472)" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "den §§ 16 und 16a" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) (aufgehoben) | "d) die Bildung eines kommunalen Strukturfonds nach § 23a," |
c) Buchstabe g
g) die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie an den Kosten der E-Government-Basiskomponenten nach § 29a,
wird aufgehoben.
d) Buchstabe h wird Buchstabe g.
e) Buchstabe i wird Buchstabe h und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Ermittlung der Finanzkraft 2018 wird die Finanzkraft des Jahres 2017 des kreisangehörigen Raumes mit 1.190,33 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1716,11 Euro je Einwohner angesetzt. | "Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1.315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1889,02 Euro je Einwohner angesetzt." |
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2018 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 330,07 Euro je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 229,13 Euro je Einwohner bestimmt. | "Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Kreisfreien Städte in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 9.400.000 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 13 100000 Euro zu Gunsten des Sonderlastenausgleichs nach § 21a reduziert, | "1. der Kreisfreien Städte im Jahr 2019 um 18.177 562 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2019 um 24.632 438 Euro für den Fall, dass ein interkommunaler Ausgleich nach § 26a Absatz 1 stattfindet, zu dessen Gunsten reduziert," |
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Landkreise ab dem Jahr 2017 um 13.000.000 Euro aus Mitteln der Bedarfszuweisungen erhöht und | "2. der Landkreise im Jahr 2019 um 13.000 000 Euro erhöht; die Erhöhung wirkt auf die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre, und". |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre. | "Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre." |
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
| "Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
|
5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "(einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen)" durch die Wörter "(einschließlich Förderschulen)" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Mittelschulen, Abendmittelschulen" durch die Wörter "Oberschulen und Abendoberschulen" ersetzt.
bb) Nummer 5
5. berufsbildenden Förderschulen mit 97 Prozent,
wird aufgehoben.
cc) In Nummer 7 Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "allgemeinbildenden" gestrichen.
c) In Satz 5 wird das Wort "Mittelschulen" durch das Wort "Oberschulen" ersetzt.
d) In Satz 6 wird das Wort "allgemeinbildenden" gestrichen.
e) Satz 7 wird wie gefolgt gefasst:
alt | neu |
Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler von allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. | "Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt." |
f) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Satz 7 gilt nicht für Schüler von Sprachheilschulen. Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schüler der jeweiligen Schule gezählt."
g) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. | "Die Sätze 1 bis 10 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist." |
h) Im neuen Satz 12 wird die Angabe "bis 8" durch die Angabe "bis 10" ersetzt.
i) Im neuen Satz 13 wird die Angabe "bis 10" durch die Angabe "bis 12" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "vervielfältigt mit dem" die Wörter "nach oben auf 390 Prozent begrenzten" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FPStatG zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. | "Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt." |
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62)" ersetzt.
7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "bis 10" durch die Angabe "bis 12" ersetzt.
8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
9. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 22a Nummer 1 und 2" ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe "48,70 Euro,"durch die Wörter "48,75 Euro und" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "35,69 Euro" durch die Angabe "35,74 Euro" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Absatz 1 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. | "Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind." |
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von Absatz 1 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend. | "Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben."
§ 16a Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 3 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige Zuweisungen gemäß Anlage 3 Spalte 5 bis 17.
(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Anlage 3 Spalte 1 umfassten Aufgaben die in Anlage 3 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. Für diese Überprüfung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.
(3) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 3 Spalte 3 fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt erstmals im Jahr 2018 für die Zeit ab dem Jahr 2019.
wird aufgehoben.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60.000 000 Euro sowie".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "EUR;" wird durch das Wort "Euro." ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 3
3. den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 21a) in Höhe von 22.500.000 Euro.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern. | "(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der investiven Schlüsselzuweisung gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern." |
13. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "(FStrG)" gestrichen und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist" ersetzt.
14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den §§ 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.
(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wobei die Verwendung der Mittel konkret nach Einzelmaßnahmen darzustellen ist."
15. In § 21 werden die Wörter " § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG)" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes" und die Wörter "das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171)" ersetzt.
16. Abschnitt 6 Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 3
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe§ 21a Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe
(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten im Jahr 2017 nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung Zuweisungen zum Ausgleich ihrer Belastungen durch zu erbringende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Zuweisungen setzen sich zusammen aus den Zuweisungen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 3 und einem Betrag in Höhe von 54.900.000 Euro, der den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe außerhalb dieses Gesetzes zufließt.
(2) Die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach diesem Gesetz errechnen sich durch Multiplikation der nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel mit dem nach Absatz 3 gebildeten Verteilungsschlüssel, abzüglich der in Anlage 4 genannten Beträge.
(3) Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe aus
- den reinen Ausgaben der Kreisfreien Städte und Landkreise für die Eingliederungshilfe sowie
- den reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes für die Eingliederungshilfe; dabei werden die reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes auf die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil ihrer Umlagegrundlagen an den gesamten Umlagegrundlagen gemäß § 28 Absatz 2 aufgeteilt.
Den Berechnungen nach Satz 1 liegt der gewogene Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014 zu Grunde. Berechnungsgrundlage ist die Statistik zu § 121 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
17. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 7 Bedarfszuweisungen § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs (1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 50.000.000 EUR zur Verfügung gestellt. (2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
| "Abschnitt 7 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a und 22b zur Verfügung gestellt. Es werden 110.000 000 Euro im Jahr 2019 und 60.000 000 Euro im Jahr 2020 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen nach den §§ 22a und 22b wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens , Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. Die Auszahlung der Bedarfszuweisungen nach § 22a Nummer 6 und 9 bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. § 22a Bedarfszuweisungen Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:
§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:
entsteht, in Höhe von jährlich 1.500 000 Euro in den Jahren 2019 bis 2022 und
|
18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2017 zu 15,824 Prozent des noch in Höhe von 315.960.000 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst. | "Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2019 zu 53,012 Prozent des noch in Höhe von 265.975 656 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst. Der Auflösungsbetrag wird investiv gebunden und ist mit den investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 Absatz 3 nachzuweisen." |
b) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28. | "Der im Jahr 2019 aufgelöste Betrag ist nicht Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28." |
19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Kommunaler Strukturfonds
Im Jahr 2020 werden dem durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens , Kommunaler Strukturfonds" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) errichteten Sondervermögens , Kommunaler Strukturfonds" 116.500 000 Euro zugeführt."
20. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2017 und 2018 für
| "(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2019 und 2020 für:
|
21. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Satz 4" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "(BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
22. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
(1) Gewährt der Bund den Gemeinden zusätzliche Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer als Kompensation für eine Minderung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise für das Jahr der Anpassung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer einen Ausgleich zur Sicherstellung einer aufgabenträgergerechten Verteilung der Kompensationszahlung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Im Jahr 2019 erfolgt der Ausgleich in Höhe von 42.810 000 Euro. Härten bei der Einrichtung dieses Ausgleiches gelten als Härten im Sinne von § 22a Nummer 2 und können bis zu 6.000 000 Euro im Jahr 2019 ausgeglichen werden.
(3) Die Zuweisungen an die einzelnen Kreisfreien Städte und Landkreise bemessen sich nach ihrem jeweiligen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Freistaat Sachsen. Bemessungsgrundlage sind die von den Kreisfreien Städten und Landkreisen monatlich an die Landesdirektion Sachsen zu meldenden Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung für das zweite Halbjahr des Vorjahres sowie das erste Halbjahr des Jahres der Anpassung.
(4) Gewährt der Bund die Kompensation gemäß Absatz 1 den Ländern im Rahmen eines erhöhten Länderanteils an der Umsatzsteuer, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, den Ausgleich durch Rechtsverordnung entsprechend der Absätze 2 und 3 zu bestimmen."
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "SächKRG" durch die Wörter "des Sächsischen Kulturraumgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "SächsKRG" durch die Wörter "des Sächsischen Kulturraumgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 4" gestrichen.
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(SächsKomSozVG)" gestrichen und die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394)" werden durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472)" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 4" gestrichen.
§ 29a Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten(1) Die Kommunen beteiligen sich bis zum Jahr 2019 an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 2.917 701 EUR.
(2) Für die Nutzung der e-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils 404.000 Euro.
wird aufgehoben.
26. In § 29b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104)" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist" ersetzt.
27. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 21, 22 und 24" durch die Wörter " §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 7, §§ 22b und 24" ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. | "Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 7 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a bis c werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen." |
cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "16 Absatz 1, § 16a Absatz 1 und §§ 18 bis 20" durch die Wörter "16 Absatz 1 und 2, §§ 18 bis 20a sowie § 26a" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 5,15 und 22 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe " §§ 5 und 15" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach den §§ 16, 16a, 21, 21a Absatz 2 und § 22 Absatz 2 Nummer 7" durch die Angabe "nach § 16" ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Zuweisungen nach § 20a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt."
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuweisungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 werden jeweils am 30. Juni des Ausgleichsjahres ausgezahlt. | "Die Zuweisungen nach § 22a Nummer 4 werden jeweils am 30. Juni ausgezahlt." |
ee) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe b werden am 15. Februar 2019 ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c werden jährlich am 30. Juni ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 26a werden am 15. Mai zu vier Zwölftel des Gesamtbetrages und am 15. Oktober zu acht Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Fondszuführung gemäß § 23a erfolgt am 30. Juni 2020."
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 5, 15, 16 und 17Abs. 1 Nr. 1"durch die Wörter " §§ 5, 15, 16, 17 Absatz 1 Nummer 1 und § 26a" ersetzt.
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Bedarfszuweisungen zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten Anlage 2
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)
1. Vogtlandkreis
im Jahr 2009 1.309 359 EUR, im Jahr 2010 1.309 359 EUR, im Jahr 2011 1.309 359 EUR, im Jahr 2012 1.145 689 EUR, im Jahr 2013 982.019 EUR, im Jahr 2014 818.349 EUR, im Jahr 2015 654.680 EUR, im Jahr 2016 491.010 EUR, im Jahr 2017 327.340 EUR, im Jahr 2018 163.670 EUR; 2. Landkreis Zwickau
im Jahr 2009
3.507 352 EUR, im Jahr 2010 3.507 352 EUR, im Jahr 2011 3.507 352 EUR, im Jahr 2012 3.068 933 EUR, im Jahr 2013 2.630 514 EUR, im Jahr 2014 2.192 095 EUR, im Jahr 2015 1.753 676 EUR, im Jahr 2016 1.315 257 EUR, im Jahr 2017 876.838 EUR, im Jahr 2018 438.419 EUR; 3. Landkreis Görlitz
im Jahr 2009 631493 EUR, im Jahr 2010 631493 EUR, im Jahr 2011 631.493 EUR, im Jahr 2012 552.556 EUR, im Jahr 2013 473.620 EUR, im Jahr 2014 394.683 EUR, im Jahr 2015 315.747 EUR, im Jahr 2016 236.810 EUR, im Jahr 2017 157.873 EUR, im Jahr 2018 78.937 EUR; 4. Stadt Plauen
im Jahr 2009 69100 EUR, im Jahr 2010 69100 EUR, im Jahr 2011 69100 EUR, im Jahr 2012 60.463 EUR, im Jahr 2013 51.825 EUR, im Jahr 2014 43188 EUR, im Jahr 2015 34.550 EUR, im Jahr 2016 25.913 EUR, im Jahr 2017 17.275 EUR, im Jahr 2018 8.638 EUR; 5. Stadt Zwickau
im Jahr 2009 273.432 EUR, im Jahr 2010 273.432 EUR, im Jahr 2011 273.432 EUR, im Jahr 2012 239.253 EUR, im Jahr 2013 205.074 EUR, im Jahr 2014 170.895 EUR, im Jahr 2015 136.716 EUR, im Jahr 2016 102.537 EUR, im Jahr 2017 68.358 EUR, im Jahr 2018 34179 EUR; 6. Stadt Görlitz
im Jahr 2009 1408.580 EUR, im Jahr 2010 1.408 580 EUR, im Jahr 2011 1.408 580 EUR, im Jahr 2012 1.232 508 EUR, im Jahr 2013 1.056 435 EUR, im Jahr 2014 880.363 EUR, im Jahr 2015 704.290 EUR, im Jahr 2016 528.218 EUR, im Jahr 2017 352145 EUR, im Jahr 2018 176.073 EUR; 7. Stadt Hoyerswerda
im Jahr 2009 405.059 EUR, im Jahr 2010 405.059 EUR, im Jahr 2011 405.059 EUR, im Jahr 2012 354.427 EUR, im Jahr 2013 303.794 EUR, im Jahr 2014 253162 EUR, im Jahr 2015 202.530 EUR, im Jahr 2016 151.897 EUR, im Jahr 2017 101.265 EUR, im Jahr 2018 50.632 EUR.
wird aufgehoben.
29. Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt gefasst:
Alt
.
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 Anlage 3 16
(zu § 16a)
Summe - in TEUR - Aufgabe Indikator Erzgebirgskreis Mittelsachsen Mehrbelastungsausgleich Vogtlandkreis Zwickau Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Leipzig Nordsachsen Chemnitz, Stadt Dresden, Stadt Leipzig, Stadt Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10 Spalte 11 Spalte 12 Spalte 13 Spalte 14 Spalte 15 Spalte 16 Spalte 17 Vermessungsämter 5
3/4 gleichmäßig nach Anzahl der Aufgabenträger und 1/4 nach Anteil Fläche23.975,8 2.421,8 2.518,4 2.279,9 2.121,9 2.613,9 2.516,6 2.293,5 2.362,4 2.359,9 2.487,3 - - - LVermA der KfS 6 2.435,8 - - - - - - - - - - 767,8 845,0 823,0 Landesvermessungsamt 7 368,0 37,2 38,6 35,0 32,6 40,1 38,6 35,2 36,3 36,2 38,2 - - - Zwischensumme 26.779,6 2.459,0 2.557,0 2.314,9 2.154,5 2.654,0 2.555,3 2.328,8 2.398,7 2.396,1 2.525,5 767,8 845,0 823,0 Planung, Bau Kreisstraßen 13 km 4.511,9 270,6 582,7 477,3 278,4 668,8 387,9 461,8 455,3 459,3 470,0 - - - Unterhaltung Kreisstraßen 14 3.690,1 221,5 476,3 390,3 228,0 547,0 317,2 377,5 372,2 375,6 384,4 - - - Unterhaltung Staatsstraßen 15 26.338,3 3.625,7 3.611,8 1.984,0 1.628,5 3.305,1 2.735,1 1.729,8 3.129,7 2.068,0 2.145,0 79,8 153,4 142,5 Unterhaltung Bundesstraßen 16 2.555,4 342,4 324,1 248,7 135,0 269,7 255,8 202,5 120,4 268,5 329,0 17,1 14,6 27,7 Zwischensumme 37.095,8 4.460,1 4.994,8 3.100,3 2.269,9 4.790,5 3.696,0 2.771,5 4.077,6 3.171,4 3.328,4 96,9 168,0 170,2 Agrarstruktur, Landpacht- und Grundstücksverkehr 25 ha 1.505,0 106,0 216,7 94,1 86,4 157,7 138,0 146,1 125,1 149,3 188,3 29,2 33,3 34,9 Berufsbildung 26 ha (KfS x 2) 1.349,1 95,0 194,1 84,5 103,9 141,4 123,7 160,7 112,2 164,8 168,9 - - - Ländliche Entwicklung 27 ha (KfS x 2) 5.108,9 695,5 616,8 405,8 312,4 621,6 491,0 382,2 392,1 547,0 316,5 98,4 112,0 117,7 Flurneuordnung/-bereinigung 28 50 % ha und 50 % in der Flurbereinigung befindliche Fläche 17.567,2 1.128,0 2.292,1 923,5 866,2 2.163,6 2.228,4 1.567,3 1.202,7 2.052,3 2.845,3 87,6 99,8 110,4 Teile der hoheitlichen Aufgaben 30 Waldfläche in ha ohne Bundeswald 10.294,4 1.743,2 722,3 1.201,9 323,8 1.767,5 1.283,2 435,0 1.279,9 485,5 778,3 68,2 158,6 47,1 Zwischensumme 35.824,6 3.767,7 4.041,9 2.709,8 1.692,8 4.851,8 4.264,3 2.691,2 3.111,8 3.398,9 4.297,3 283,5 403,7 310,0 Vermessungsverwaltung 31 75 % Sockelbetrag und 25 % Fläche km2 3.533,0 283,5 294,8 266,9 248,4 306,0 294,6 268,5 276,6 276,3 291,2 228,9 251,8 245,4 Summe (ohne Aufgabe 31) 99.700,0 10.686,8 11.593,7 8.125,0 6.117,2 12.296,4 10.515,6 7.791,5 9.588,1 8.966,4 10.151,3 1.148,3 1.416,7 1.303,1 Summe (mit Aufgabe 31) 103.233,0 10.970,4 11.888,5 8.391,9 6.365,6 12.602,4 10.810,2 8.060,0 9.864,7 9.242,7 10.442,5 1.377,1 1.668,5 1.548,5
Neu
"Anlage 2
(zu § 16 Absatz 2)
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
-in TEUR- | Aufgabe | Indikator | Summe Mehrbelastungsausgleich | Erzgebirgskreis | Mittelsachsen | Vogtland kreis | Zwickau | Bautzen | Görlitz | Meißen | Sächsische Schweiz- Osterzgebirge | Leipzig | Nordsachsen | Chemnitz, Stadt | Dresden, Stadt | Leipzig, Stadt |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 | Spalte 7 | Spalte 8 | Spalte 9 | Spalte 10 | Spalte 11 | Spalte 12 | Spalte 13 | Spalte 14 | Spalte 15 | Spalte 16 | Spalte 17 |
Vermessungsämter | 5 | 3/4 gleichmäßig Nach Anzahl der Aufgabenträger und 1/4 nach Anteil Fläche | 23.975,8 | 2.420,4 | 2.519,3 | 2.279,0 | 2.121,6 | 2.614,0 | 2.516,9 | 2.293,4 | 2.361,7 | 2.360,5 | 2.489,0 | - | - | - |
LVermA der KfS | 6 | 2.435,8 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | 767,8 | 845,0 | 823,0 | |
Landesvermessungsamt | 7 | 368,0 | 37,2 | 38,7 | 35,0 | 32,6 | 40,1 | 38,6 | 35,2 | 36,2 | 36,2 | 38,2 | - | - | - | |
Zwischensumme | 26.779,6 | 2.457,6 | 2.558,0 | 2.314,0 | 2.154,2 | 2.654,1 | 2.555,5 | 2.328,6 | 2.397,9 | 2.396,7 | 2.527,2 | 767,8 | 845,0 | 823,0 | ||
Planung, Bau Kreisstraßen Unterhaltung Kreisstraßen Unterhaltung Staatsstraßen | 13 | km | 4.511,9 | 282,9 | 585,6 | 457,1 | 264,9 | 660,1 | 403,8 | 472,8 | 448,9 | 458,9 | 476,9 | - | - | - |
14 | 3.690,1 | 231,4 | 479,0 | 373,8 | 216,6 | 539,8 | 330,3 | 386,7 | 367,2 | 375,3 | 390,0 | - | - | - | ||
15 | 26.338,3 | 3.339,7 | 3.626,8 | 2.059,6 | 1.730,4 | 3.373,9 | 2.712,8 | 1.727,8 | 3.134,3 | 2.146,6 | 2.075,5 | 71,1 | 179,1 | 160,7 | ||
Unterhaltung Bundesstraßen | 16 | 2.555,4 | 343,7 | 300,0 | 238,2 | 144,6 | 265,8 | 281,6 | 208,3 | 117,8 | 259,6 | 331,2 | 21,7 | 13,5 | 29,4 | |
Zwischensumme | 37.095,8 | 4.197,7 | 4.991,4 | 3.128,7 | 2.356,5 | 4.839,6 | 3.728,5 | 2.795,6 | 4.068,2 | 3.240,4 | 3.273,6 | 92,8 | 192,6 | 190,1 | ||
Agrarstruktur, Landpacht- und Grundstücksverkehr | 25 | ha | 1.505,0 | 107,3 | 219,0 | 95,4 | 86,8 | 160,0 | 137,3 | 147,2 | 126,4 | 150,2 | 190,8 | 24,2 | 31,0 | 29,4 |
Berufsbildung | 26 | ha (KfS x 2) | 1.349,1 | 96,2 | 218,0 | 85,5 | 77,9 | 143,4 | 123,0 | 159,8 | 113,3 | 160,9 | 171,1 | - | - | - |
Ländliche Entwicklung | 27 | ha (KfS x 2) | 5.108,9 | 762,8 | 695,3 | 414,2 | 329,8 | 667,3 | 475,4 | 288,4 | 360,2 | 507,3 | 321,1 | 82,2 | 105,2 | 99,7 |
Flurneuordnung/-bereinigung | 28 | 50 % ha und 50 % in der Flurbereinigung befindliche Fläche | 17.567,2 | 1.343,0 | 2.282,8 | 898,6 | 903,9 | 2.148,4 | 2.020,2 | 1.587,2 | 1.419,4 | 1.825,3 | 2.855,6 | 72,9 | 109,8 | 100,1 |
Teile der hoheitlichen Aufgaben | 30 | Waldfläche in ha ohne Bundeswald | 10.294,4 | 1.731,5 | 710,3 | 1.188,0 | 347,0 | 1.770,6 | 1.256,9 | 427,2 | 1.260,0 | 514,7 | 812,3 | 66,9 | 157,5 | 51,5 |
Zwischensumme | 35.824,6 | 4.040,8 | 4.125,4 | 2.681,7 | 1.745,4 | 4.889,7 | 4.012,8 | 2.609,8 | 3.279,3 | 3.158,4 | 4.350,9 | 246,2 | 403,5 | 280,7 | ||
Vermessungsverwaltung | 31 | 75 % Sockelbetrag und 25 % Fläche km2 | 3.533,0 | 291,4 | 305,1 | 271,4 | 249,3 | 318,5 | 304,9 | 273,5 | 283,1 | 282,9 | 301,0 | 214,4 | 219,5 | 218,0 |
Summe (ohne Aufgabe 31) | 99.700,0 | 10.696,1 | 11.674,8 | 8.124,4 | 6.256,1 | 12.383,4 | 10.296,8 | 7.734,0 | 9.745,4 | 8.795,5 | 10.151,7 | 1.106,8 | 1.441,1 | 1.293,8 | ||
Summe (mit Aufgabe 31) | 103.233,0 | 10.987,5 | 11.979,9 | 8.395,8 | 6.505,4 | 12.701,9 | 10.601,7 | 8.007,5 | 10.028,5 | 9.078,4 | 10.452,7 | 1.321,2 | 1.660,6 | 1.511,8 |
.
Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2 Anlage 4
(zu § 21a )1. Landkreise
a) Erzgebirgskreis 3.570.427 Euro, b) Mittelsachsen 3.280.234 Euro, c) Vogtlandkreis 2.470.524 Euro, d) Zwickau 3.732.323 Euro, e) Bautzen 3.486.398 Euro, f) Görlitz 4.027.200 Euro, g) Meißen 2.849.981 Euro, h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2.857.292 Euro, i) Leipzig 3.228.809 Euro, j) Nordsachsen 2.764.159 Euro, 2. Kreisfreie Städte
a) Chemnitz 3.843.310 Euro, b) Dresden 7.867.049 Euro, c) Leipzig 10.922.294 Euro.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der" durch das Wort "aus" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich" durch das Wort "und" ersetzt.
c) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben unberücksichtigt:
1. in den Jahren 2017 bis 2019 folgende Beträge:
2. der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält; 3. ein Betrag in Höhe von 85,00 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt: 1. Ab dem Jahr 2019
2. im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181850.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen entspricht. Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
| "Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:
|
2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
f) Zuführungen an den Fonds "Brücken in die Zukunft" nach § 29,
wird aufgehoben.
3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4
Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind.
wird aufgehoben.
b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen. | "Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen." |
Artikel 4
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds"
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2021/2022, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2020 außer Kraft.
ID 190192
ENDE |
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