Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 22.12.2018 S. 797)



Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FAMG 2019/2020 - Finanzausgleichsmassengesetz 2019/2020
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2019 und 2020

§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2019

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2019 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

  1. 22,1349345 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und
  2. 22,1349345 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2019 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 471708.000 Euro. Darin sind enthalten:

  1. ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2016 in Höhe von 50.244 000 Euro,
  2. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2017 in Höhe von 55.339 000 Euro,
  3. ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Jahres 2018 in Höhe von 18.300 000 Euro,
  4. ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 211000 Euro und
  5. ein Erhöhungsbetrag zur Verwendung nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 54.500 000 Euro.

§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2020

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2020 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

  1. 22,6503455 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
  2. 22,6503455 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2020 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3.824 165.000 Euro. Darin ist ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 103.505 000 Euro enthalten.

§ 3 Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 180.806 000 Euro, der weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verausgabt wird,
  2. in den Jahren 2019 und 2020 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
  3. im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 136.659 600 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
  4. im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 136.659 600 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
  5. in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 36.883 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
  6. in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 3.592 500 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
  7. in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 39.872 000 Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sowie von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, entspricht,
  8. in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein Betrag in Höhe von 47.900 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entspricht,
  9. im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 116.637 000 Euro und im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 95.800 000 Euro, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
  10. im Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 23.615 000 Euro und im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 47.565 000 Euro, der im Falle der Verabschiedung eines "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung" dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen".

c) Die Angaben zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und zu § 21a werden gestrichen.

d) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe".

e) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe

§ 22a Bedarfszuweisungen

§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung".

f) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Kommunaler Strukturfonds".

g) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer".

h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:

" § 29a (weggefallen)".

i) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Anlage 1 Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3

Anlage 2 Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 gemäß § 16 Absatz 2".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe "84,39 Prozent" durch die Angabe "85,00 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ab dem Jahr 2014
  1. ein Betrag in Höhe von 38.500.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht;
  2. ein Betrag in Höhe von 3.750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht;
1. "Ab dem Jahr 2019
  1. ein Betrag in Höhe von 36.883 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
  2. ein Betrag in Höhe von 3.592 500 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in den Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
  3. der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines , Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung" dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
  4. der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und".

bbb) Nummer 2

2. in den Jahren 2017 und 2018 jeweils ein Betrag in Höhe von 5.000.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) entspricht;

wird aufgehoben.

ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und in Buchstabe a werden die Wörter "auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen" durch die Wörter "auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
  1. im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 67.450 000 Euro, der den Gemeinden im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer durch die Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich zufließt, und
  2. im Jahr 2018 der Betrag, der den Gemeinden im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) zusätzlich zufließt
"Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
  1. der Betrag, der den sächsischen Gemeinden auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt, und
  2. der Betrag, der den sächsischen Gemeinden zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG)" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes" und die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" werden durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342)" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter "den §§ 16 und 16a" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) (aufgehoben)"d) die Bildung eines kommunalen Strukturfonds nach § 23a,"

c) Buchstabe g

g) die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie an den Kosten der E-Government-Basiskomponenten nach § 29a,

wird aufgehoben.

d) Buchstabe h wird Buchstabe g.

e) Buchstabe i wird Buchstabe h und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Ermittlung der Finanzkraft 2018 wird die Finanzkraft des Jahres 2017 des kreisangehörigen Raumes mit 1.190,33 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1716,11 Euro je Einwohner angesetzt."Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1.315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1889,02 Euro je Einwohner angesetzt."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2018 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 330,07 Euro je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 229,13 Euro je Einwohner bestimmt."Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Kreisfreien Städte in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 9.400.000 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 13 100000 Euro zu Gunsten des Sonderlastenausgleichs nach § 21a reduziert,"1. der Kreisfreien Städte im Jahr 2019 um 18.177 562 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2019 um 24.632 438 Euro für den Fall, dass ein interkommunaler Ausgleich nach § 26a Absatz 1 stattfindet, zu dessen Gunsten reduziert,"

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Landkreise ab dem Jahr 2017 um 13.000.000 Euro aus Mitteln der Bedarfszuweisungen erhöht und"2. der Landkreise im Jahr 2019 um 13.000 000 Euro erhöht; die Erhöhung wirkt auf die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre, und".

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre."Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre."

d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
  1. kreisangehörigen Gemeinden
    1. im Jahr 2017 12,83 Prozent und
    2. im Jahr 2018 13,20 Prozent;
  2. Landkreisen
    1. im Jahr 2017 4,40 Prozent und
    2. im Jahr 2018 5,48 Prozent;
  3. Kreisfreien Städten
    1. im Jahr 2017 17,68 Prozent und
    2. im Jahr 2018 18,15 Prozent.
"Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
  1. kreisangehörigen Gemeinden
    1. im Jahr 2019 8,29 Prozent und
    2. im Jahr 2020 11,51 Prozent,
  2. Landkreisen
    1. im Jahr 2019 2,53 Prozent und
    2. im Jahr 2020 7,04 Prozent sowie
  3. Kreisfreien Städten
    1. im Jahr 2019 9,93 Prozent und
    2. im Jahr 2020 13,74 Prozent."

5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "(einschließlich allgemeinbildenden Förderschulen)" durch die Wörter "(einschließlich Förderschulen)" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Mittelschulen, Abendmittelschulen" durch die Wörter "Oberschulen und Abendoberschulen" ersetzt.

bb) Nummer 5

5. berufsbildenden Förderschulen mit 97 Prozent,

wird aufgehoben.

cc) In Nummer 7 Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "allgemeinbildenden" gestrichen.

c) In Satz 5 wird das Wort "Mittelschulen" durch das Wort "Oberschulen" ersetzt.

d) In Satz 6 wird das Wort "allgemeinbildenden" gestrichen.

e) Satz 7 wird wie gefolgt gefasst:

altneu
Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler von allgemeinbildenden Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt."Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Schulen werden die Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt."

f) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Satz 7 gilt nicht für Schüler von Sprachheilschulen. Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schüler der jeweiligen Schule gezählt."

g) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist."Die Sätze 1 bis 10 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist."

h) Im neuen Satz 12 wird die Angabe "bis 8" durch die Angabe "bis 10" ersetzt.

i) Im neuen Satz 13 wird die Angabe "bis 10" durch die Angabe "bis 12" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern "vervielfältigt mit dem" die Wörter "nach oben auf 390 Prozent begrenzten" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FPStatG zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt."Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62)" ersetzt.

7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "bis 10" durch die Angabe "bis 12" ersetzt.

8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

9. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 22a Nummer 1 und 2" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe "48,70 Euro,"durch die Wörter "48,75 Euro und" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe "35,69 Euro" durch die Angabe "35,74 Euro" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Absatz 1 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind."Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind."

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von Absatz 1 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend."Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben."

11. § 16a

§ 16a Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 3 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige Zuweisungen gemäß Anlage 3 Spalte 5 bis 17.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Anlage 3 Spalte 1 umfassten Aufgaben die in Anlage 3 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. Für diese Überprüfung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.

(3) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 3 Spalte 3 fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt erstmals im Jahr 2018 für die Zeit ab dem Jahr 2019.

wird aufgehoben.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60.000 000 Euro sowie".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "EUR;" wird durch das Wort "Euro." ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 3

3. den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 21a) in Höhe von 22.500.000 Euro.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern."(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der investiven Schlüsselzuweisung gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern."

13. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "(FStrG)" gestrichen und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist" ersetzt.

14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den §§ 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen.

(2) Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.

(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wobei die Verwendung der Mittel konkret nach Einzelmaßnahmen darzustellen ist."

15. In § 21 werden die Wörter " § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG)" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes" und die Wörter "das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171)" ersetzt.

16. Abschnitt 6 Unterabschnitt 3

Unterabschnitt 3
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe

§ 21a Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe

(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten im Jahr 2017 nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung Zuweisungen zum Ausgleich ihrer Belastungen durch zu erbringende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Zuweisungen setzen sich zusammen aus den Zuweisungen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 3 und einem Betrag in Höhe von 54.900.000 Euro, der den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe außerhalb dieses Gesetzes zufließt.

(2) Die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach diesem Gesetz errechnen sich durch Multiplikation der nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel mit dem nach Absatz 3 gebildeten Verteilungsschlüssel, abzüglich der in Anlage 4 genannten Beträge.

(3) Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe aus

  1. den reinen Ausgaben der Kreisfreien Städte und Landkreise für die Eingliederungshilfe sowie
  2. den reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes für die Eingliederungshilfe; dabei werden die reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes auf die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil ihrer Umlagegrundlagen an den gesamten Umlagegrundlagen gemäß § 28 Absatz 2 aufgeteilt.

Den Berechnungen nach Satz 1 liegt der gewogene Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014 zu Grunde. Berechnungsgrundlage ist die Statistik zu § 121 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

17. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 7
Bedarfszuweisungen

§ 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 50.000.000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO und § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig. Satz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;
  2. die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;
  3. die Verstärkung der Schlüsselmasse der Landkreise ab dem Jahr 2017 in Höhe von 13.000.000 Euro;
  4. Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen;
  5. den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Datennetzes sowie im Einzelfall die Schaffung einheitlicher Standards;
  6. Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau und Görlitz sowie die Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten im Zuge der Einkreisung der Städte Zwickau, Plauen, Görlitz und Hoyerswerda. Diese Zuweisungen sind in Anlage 2 bestimmt;
  7. Bedarfszuweisungen an die Kreisfreien Städte zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5.000.000 Euro;
  8. Zuweisungen an die Aufgabenträger für besondere Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen;
  9. Den Aufbau eines elektronischen Archivs;
  10. in begründeten Einzelfällen für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite.
"Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe

§ 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe

Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a und 22b zur Verfügung gestellt. Es werden 110.000 000 Euro im Jahr 2019 und 60.000 000 Euro im Jahr 2020 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen nach den §§ 22a und 22b wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens , Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. Die Auszahlung der Bedarfszuweisungen nach § 22a Nummer 6 und 9 bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.

§ 22a Bedarfszuweisungen

Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:

  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,
  2. die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
  3. Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
  4. pauschale Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise zur Reduzierung von Belastungsunterschieden in der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; der Ausgleich erfolgt für die Kreisfreien Städte in den Jahren 2017 bis 2020 in Höhe von jeweils 5.000 000 Euro; für die Landkreise, die eine überproportionale Belastung aufweisen, erfolgt der Ausgleich in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 3.000 000 Euro,
  5. Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
  6. Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,
  7. die Förderung der Einstellung von Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung oder Sozialverwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 als Studenten an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,
  8. den Ausgleich besonderer Belastungen der Gemeinden bei der Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in den Jahren 2019 und 2020 in Höhe von jeweils 5.000 000 Euro; die Verteilung und Verwendung der Mittel wird durch Gesetz geregelt, sowie
  9. Zuweisungen an Kommunen zur Stärkung der Ortspolizeibehörden bei besonderen Herausforderungen.

§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung

Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:

  1. den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
  2. die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
  3. die Beteiligung der Kommunen am
    1. Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2.917 701 Euro,
    2. Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 600.000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 sowie in Höhe von jährlich 650.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,
    3. Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung,

entsteht, in Höhe von jährlich 1.500 000 Euro in den Jahren 2019 bis 2022 und

  1. den Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung
    1. für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von 200.000 Euro im Jahr 2019 und in Höhe von jährlich 100000 Euro für die Jahre 2020 bis 2022,
    2. in Höhe von einmalig 5.000 000 Euro je Landkreis und 1.500 000 Euro je Kreisfreier Stadt im Jahr 2019 sowie
    3. in Höhe der Aufwendungen, die die pauschale Zuweisung gemäß Buchstabe b übersteigen, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des kommunalen Anteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Gemeinden und des Landkreises bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte und
  2. den Aufwand der Kommunen beim Anschluss der Schulen an das Internet in Höhe von 2.000 000 Euro."

18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2017 zu 15,824 Prozent des noch in Höhe von 315.960.000 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst."Das Vorsorgevermögen wird im Jahr 2019 zu 53,012 Prozent des noch in Höhe von 265.975 656 Euro zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages aufgelöst. Der Auflösungsbetrag wird investiv gebunden und ist mit den investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 Absatz 3 nachzuweisen."

b) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28."Der im Jahr 2019 aufgelöste Betrag ist nicht Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28."

19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Kommunaler Strukturfonds

Im Jahr 2020 werden dem durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens , Kommunaler Strukturfonds" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) errichteten Sondervermögens , Kommunaler Strukturfonds" 116.500 000 Euro zugeführt."

20. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2017 und 2018 für
  1. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 7.000.000 Euro,
  2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10.000.000 Euro,
  3. Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Höhe von 3.000.000 Euro,
  4. Straßenbau in Höhe von 10.000.000 Euro und
  5. Brandschutz in Höhe von 21.000.000 Euro.
"(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2019 und 2020 für:
  1. allgemeinen Schulhausbau im Jahr 2019 in Höhe von 7.000 000 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 5.000 000 Euro,
  2. Krankenhausbau (Einzelförderung) im Jahr 2019 in Höhe von 10.000 000 Euro,
  3. Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/ Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3.000 000 Euro,
  4. Straßenbau im Jahr 2019 in Höhe von 10.000 000 Euro und
  5. Brandschutz in Höhe von jeweils 21000.000 Euro."

21. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Satz 4" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "(BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

22. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Zuweisungen zur aufgabenträgergerechten Verteilung von Kompensationsbeträgen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

(1) Gewährt der Bund den Gemeinden zusätzliche Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer als Kompensation für eine Minderung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise für das Jahr der Anpassung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer einen Ausgleich zur Sicherstellung einer aufgabenträgergerechten Verteilung der Kompensationszahlung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Im Jahr 2019 erfolgt der Ausgleich in Höhe von 42.810 000 Euro. Härten bei der Einrichtung dieses Ausgleiches gelten als Härten im Sinne von § 22a Nummer 2 und können bis zu 6.000 000 Euro im Jahr 2019 ausgeglichen werden.

(3) Die Zuweisungen an die einzelnen Kreisfreien Städte und Landkreise bemessen sich nach ihrem jeweiligen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Freistaat Sachsen. Bemessungsgrundlage sind die von den Kreisfreien Städten und Landkreisen monatlich an die Landesdirektion Sachsen zu meldenden Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung für das zweite Halbjahr des Vorjahres sowie das erste Halbjahr des Jahres der Anpassung.

(4) Gewährt der Bund die Kompensation gemäß Absatz 1 den Ländern im Rahmen eines erhöhten Länderanteils an der Umsatzsteuer, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, den Ausgleich durch Rechtsverordnung entsprechend der Absätze 2 und 3 zu bestimmen."

23. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "SächKRG" durch die Wörter "des Sächsischen Kulturraumgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "SächsKRG" durch die Wörter "des Sächsischen Kulturraumgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 4" gestrichen.

24. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(SächsKomSozVG)" gestrichen und die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394)" werden durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 4" gestrichen.

25. § 29a

§ 29a Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten

(1) Die Kommunen beteiligen sich bis zum Jahr 2019 an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 2.917 701 EUR.

(2) Für die Nutzung der e-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils 404.000 Euro.

wird aufgehoben.

26. In § 29b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104)" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist" ersetzt.

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 21, 22 und 24" durch die Wörter " §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 7, §§ 22b und 24" ersetzt.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen."Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 7 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a bis c werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. Das Staatsministerium für Kultus kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen."

cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "16 Absatz 1, § 16a Absatz 1 und §§ 18 bis 20" durch die Wörter "16 Absatz 1 und 2, §§ 18 bis 20a sowie § 26a" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 5,15 und 22 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe " §§ 5 und 15" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach den §§ 16, 16a, 21, 21a Absatz 2 und § 22 Absatz 2 Nummer 7" durch die Angabe "nach § 16" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Zuweisungen nach § 20a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt."

dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zuweisungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 werden jeweils am 30. Juni des Ausgleichsjahres ausgezahlt."Die Zuweisungen nach § 22a Nummer 4 werden jeweils am 30. Juni ausgezahlt."

ee) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe a werden jeweils am 15. Februar ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe b werden am 15. Februar 2019 ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c werden jährlich am 30. Juni ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 26a werden am 15. Mai zu vier Zwölftel des Gesamtbetrages und am 15. Oktober zu acht Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Fondszuführung gemäß § 23a erfolgt am 30. Juni 2020."

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 5, 15, 16 und 17Abs. 1 Nr. 1"durch die Wörter " §§ 5, 15, 16, 17 Absatz 1 Nummer 1 und § 26a" ersetzt.

28. Anlage 2

.
Bedarfszuweisungen zum vorübergehenden Ausgleich von SchlüsselzuweisungsverlustenAnlage 2
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)


1. Vogtlandkreis

im Jahr 20091.309 359 EUR,
im Jahr 20101.309 359 EUR,
im Jahr 20111.309 359 EUR,
im Jahr 20121.145 689 EUR,
im Jahr 2013982.019 EUR,
im Jahr 2014818.349 EUR,
im Jahr 2015654.680 EUR,
im Jahr 2016491.010 EUR,
im Jahr 2017327.340 EUR,
im Jahr 2018163.670 EUR;

2. Landkreis Zwickau

im Jahr 2009

3.507 352 EUR,
im Jahr 20103.507 352 EUR,
im Jahr 20113.507 352 EUR,
im Jahr 20123.068 933 EUR,
im Jahr 20132.630 514 EUR,
im Jahr 20142.192 095 EUR,
im Jahr 20151.753 676 EUR,
im Jahr 20161.315 257 EUR,
im Jahr 2017876.838 EUR,
im Jahr 2018438.419 EUR;

3. Landkreis Görlitz

im Jahr 2009631493 EUR,
im Jahr 2010631493 EUR,
im Jahr 2011631.493 EUR,
im Jahr 2012552.556 EUR,
im Jahr 2013473.620 EUR,
im Jahr 2014394.683 EUR,
im Jahr 2015315.747 EUR,
im Jahr 2016236.810 EUR,
im Jahr 2017157.873 EUR,
im Jahr 201878.937 EUR;

4. Stadt Plauen

im Jahr 200969100 EUR,
im Jahr 201069100 EUR,
im Jahr 201169100 EUR,
im Jahr 201260.463 EUR,
im Jahr 201351.825 EUR,
im Jahr 201443188 EUR,
im Jahr 201534.550 EUR,
im Jahr 201625.913 EUR,
im Jahr 201717.275 EUR,
im Jahr 20188.638 EUR;

5. Stadt Zwickau

im Jahr 2009273.432 EUR,
im Jahr 2010273.432 EUR,
im Jahr 2011273.432 EUR,
im Jahr 2012239.253 EUR,
im Jahr 2013205.074 EUR,
im Jahr 2014170.895 EUR,
im Jahr 2015136.716 EUR,
im Jahr 2016102.537 EUR,
im Jahr 201768.358 EUR,
im Jahr 201834179 EUR;

6. Stadt Görlitz

im Jahr 20091408.580 EUR,
im Jahr 20101.408 580 EUR,
im Jahr 20111.408 580 EUR,
im Jahr 20121.232 508 EUR,
im Jahr 20131.056 435 EUR,
im Jahr 2014880.363 EUR,
im Jahr 2015704.290 EUR,
im Jahr 2016528.218 EUR,
im Jahr 2017352145 EUR,
im Jahr 2018176.073 EUR;

7. Stadt Hoyerswerda

im Jahr 2009405.059 EUR,
im Jahr 2010405.059 EUR,
im Jahr 2011405.059 EUR,
im Jahr 2012354.427 EUR,
im Jahr 2013303.794 EUR,
im Jahr 2014253162 EUR,
im Jahr 2015202.530 EUR,
im Jahr 2016151.897 EUR,
im Jahr 2017101.265 EUR,
im Jahr 201850.632 EUR.

wird aufgehoben.

29. Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt gefasst:

Alt

.
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
Anlage 3 16
(zu § 16a)


Summe - in TEUR -AufgabeIndikatorErzgebirgskreisMittelsachsenMehrbelastungsausgleichVogtlandkreisZwickauBautzenGörlitzMeißenSächsische Schweiz-OsterzgebirgeLeipzigNordsachsenChemnitz, StadtDresden, StadtLeipzig, Stadt
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7Spalte 8Spalte 9Spalte 10Spalte 11Spalte 12Spalte 13Spalte 14Spalte 15Spalte 16Spalte 17
Vermessungsämter5
3/4 gleichmäßig nach Anzahl der Aufgabenträger und 1/4 nach Anteil Fläche
23.975,82.421,82.518,42.279,92.121,92.613,92.516,62.293,52.362,42.359,92.487,3---
LVermA der KfS62.435,8----------767,8845,0823,0
Landesvermessungsamt7368,037,238,635,032,640,138,635,236,336,238,2---
Zwischensumme26.779,62.459,02.557,02.314,92.154,52.654,02.555,32.328,82.398,72.396,12.525,5767,8845,0823,0
Planung, Bau Kreisstraßen13km4.511,9270,6582,7477,3278,4668,8387,9461,8455,3459,3470,0---
Unterhaltung Kreisstraßen143.690,1221,5476,3390,3228,0547,0317,2377,5372,2375,6384,4---
Unterhaltung Staatsstraßen1526.338,33.625,73.611,81.984,01.628,53.305,12.735,11.729,83.129,72.068,02.145,079,8153,4142,5
Unterhaltung Bundesstraßen162.555,4342,4324,1248,7135,0269,7255,8202,5120,4268,5329,017,114,627,7
Zwischensumme37.095,84.460,14.994,83.100,32.269,94.790,53.696,02.771,54.077,63.171,43.328,496,9168,0170,2
Agrarstruktur, Landpacht- und Grundstücksverkehr25ha1.505,0106,0216,794,186,4157,7138,0146,1125,1149,3188,329,233,334,9
Berufsbildung26ha (KfS x 2)1.349,195,0194,184,5103,9141,4123,7160,7112,2164,8168,9---
Ländliche Entwicklung27ha (KfS x 2)5.108,9695,5616,8405,8312,4621,6491,0382,2392,1547,0316,598,4112,0117,7
Flurneuordnung/-bereinigung2850 % ha und 50 % in der Flurbereinigung befindliche Fläche17.567,21.128,02.292,1923,5866,22.163,62.228,41.567,31.202,72.052,32.845,387,699,8110,4
Teile der hoheitlichen Aufgaben30Waldfläche in ha ohne Bundeswald10.294,41.743,2722,31.201,9323,81.767,51.283,2435,01.279,9485,5778,368,2158,647,1
Zwischensumme35.824,63.767,74.041,92.709,81.692,84.851,84.264,32.691,23.111,83.398,94.297,3283,5403,7310,0
Vermessungsverwaltung3175 % Sockelbetrag und 25 % Fläche km23.533,0283,5294,8266,9248,4306,0294,6268,5276,6276,3291,2228,9251,8245,4
Summe (ohne Aufgabe 31)99.700,010.686,811.593,78.125,06.117,212.296,410.515,67.791,59.588,18.966,410.151,31.148,31.416,71.303,1
Summe (mit Aufgabe 31)103.233,010.970,411.888,58.391,96.365,612.602,410.810,28.060,09.864,79.242,710.442,51.377,11.668,51.548,5


Neu

"Anlage 2
(zu § 16 Absatz 2)

Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

-in TEUR-AufgabeIndikatorSumme
Mehrbelastungsausgleich
ErzgebirgskreisMittelsachsenVogtland
kreis
ZwickauBautzenGörlitzMeißenSächsische
Schweiz-
Osterzgebirge
LeipzigNordsachsenChemnitz,
Stadt
Dresden,
Stadt
Leipzig,
Stadt
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7Spalte 8Spalte 9Spalte 10Spalte 11Spalte 12Spalte 13Spalte 14Spalte 15Spalte 16Spalte 17
Vermessungsämter53/4 gleichmäßig Nach Anzahl der Aufgabenträger und 1/4 nach Anteil Fläche23.975,82.420,42.519,32.279,02.121,62.614,02.516,92.293,42.361,72.360,52.489,0---
LVermA der KfS62.435,8----------767,8845,0823,0
Landesvermessungsamt7368,037,238,735,032,640,138,635,236,236,238,2---
Zwischensumme26.779,62.457,62.558,02.314,02.154,22.654,12.555,52.328,62.397,92.396,72.527,2767,8845,0823,0
Planung, Bau Kreisstraßen Unterhaltung Kreisstraßen Unterhaltung Staatsstraßen13km4.511,9282,9585,6457,1264,9660,1403,8472,8448,9458,9476,9---
143.690,1231,4479,0373,8216,6539,8330,3386,7367,2375,3390,0---
1526.338,33.339,73.626,82.059,61.730,43.373,92.712,81.727,83.134,32.146,62.075,571,1179,1160,7
Unterhaltung Bundesstraßen162.555,4343,7300,0238,2144,6265,8281,6208,3117,8259,6331,221,713,529,4
Zwischensumme37.095,84.197,74.991,43.128,72.356,54.839,63.728,52.795,64.068,23.240,43.273,692,8192,6190,1
Agrarstruktur, Landpacht- und Grundstücksverkehr25ha1.505,0107,3219,095,486,8160,0137,3147,2126,4150,2190,824,231,029,4
Berufsbildung26ha (KfS x 2)1.349,196,2218,085,577,9143,4123,0159,8113,3160,9171,1---
Ländliche Entwicklung27ha (KfS x 2)5.108,9762,8695,3414,2329,8667,3475,4288,4360,2507,3321,182,2105,299,7
Flurneuordnung/-bereinigung2850 % ha und 50 % in der Flurbereinigung befindliche Fläche17.567,21.343,02.282,8898,6903,92.148,42.020,21.587,21.419,41.825,32.855,672,9109,8100,1
Teile der hoheitlichen Aufgaben30Waldfläche in ha ohne Bundeswald10.294,41.731,5710,31.188,0347,01.770,61.256,9427,21.260,0514,7812,366,9157,551,5
Zwischensumme35.824,64.040,84.125,42.681,71.745,44.889,74.012,82.609,83.279,33.158,44.350,9246,2403,5280,7
Vermessungsverwaltung3175 % Sockelbetrag
und 25 % Fläche km2
3.533,0291,4305,1271,4249,3318,5304,9273,5283,1282,9301,0214,4219,5218,0
Summe (ohne Aufgabe 31)99.700,010.696,111.674,88.124,46.256,112.383,410.296,87.734,09.745,48.795,510.151,71.106,81.441,11.293,8
Summe (mit Aufgabe 31)103.233,010.987,511.979,98.395,86.505,412.701,910.601,78.007,510.028,59.078,410.452,71.321,21.660,61.511,8

30. Anlage 4

.
Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2Anlage 4
(zu § 21a )

1. Landkreise

a)Erzgebirgskreis3.570.427 Euro,
b)Mittelsachsen3.280.234 Euro,
c)Vogtlandkreis2.470.524 Euro,
d)Zwickau3.732.323 Euro,
e)Bautzen3.486.398 Euro,
f)Görlitz4.027.200 Euro,
g)Meißen2.849.981 Euro,
h)Sächsische Schweiz-Osterzgebirge2.857.292 Euro,
i)Leipzig3.228.809 Euro,
j)Nordsachsen2.764.159 Euro,

2. Kreisfreie Städte

a)Chemnitz3.843.310 Euro,
b)Dresden7.867.049 Euro,
c)Leipzig10.922.294 Euro.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der" durch das Wort "aus" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich" durch das Wort "und" ersetzt.

c) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben unberücksichtigt:

1. in den Jahren 2017 bis 2019 folgende Beträge:

  1. im Jahr 2017 308.692.000 Euro,
  2. im Jahr 2018 242.544.000 Euro und
  3. im Jahr 2019 180.806.000 Euro;

2. der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält;

3. ein Betrag in Höhe von 85,00 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages.

Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1. Ab dem Jahr 2019

  1. ein Betrag in Höhe von 36.883 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
  2. ein Betrag in Höhe von 3.592 500 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in den Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
  3. der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines , Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung" dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
  4. der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und

2. im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181850.000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen entspricht.

Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. der Betrag, der den sächsischen Gemeinden auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt, und
  2. der Betrag, der den sächsischen Gemeinden zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt.
"Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:
  1. bei den Bundesergänzungszuweisungen
    1. die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und
    2. ein Betrag in Höhe von 85,00 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,
  2. bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen
    1. der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
    2. der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
    3. der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung" dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
    4. die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,
    5. die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen, und
    6. der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen, dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
  3. bei den Steuereinnahmen der Gemeinden
    1. der Betrag, der den Gemeinden auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt, und
    2. der Betrag, der den sächsischen Gemeinden zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt."

2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f

f) Zuführungen an den Fonds "Brücken in die Zukunft" nach § 29,

wird aufgehoben.

3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind.

wird aufgehoben.

b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen."Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen."

Artikel 4
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds"

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2021/2022, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2020 außer Kraft.

ID 190192

ENDE