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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
- Sachsen -

Vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. Nr. 39 vom 29.12.2020 S. 726)


Der Sächsische Landtag hat am 5. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3

(3) Auf die Landesdirektion Sachsen gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz - SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig über. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Standortegesetzes der Landesdirektion Chemnitz, der Landesdirektion Dresden oder der Landesdirektion Leipzig angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Landesdirektion Sachsen versetzt.

wird aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6

6. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 7 wird Nummer 6.

cc) Nummer 8

8. das Landesamt für Denkmalpflege,

wird aufgehoben.

dd) Die Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 7 bis 10.

b) Absatz 2 Satz 2

Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3

(3) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 5 SächsStOG der Bereitschaftspolizeiabteilung Dresden, der Bereitschaftspolizeiabteilung Leipzig oder der Bereitschaftspolizeiabteilung Chemnitz angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen versetzt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei, die der Polizeifachschule Leipzig, der Polizeifachschule Chemnitz oder der Diensthundeschule Naustadt angehören.

wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

  1. dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
    1. das Landesamt für Steuern und Finanzen,
    2. das Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste,
    3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
    4. der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,
  2. dem Landesamt für Steuern und Finanzen die Finanzämter.

Die Oberfinanzdirektion Chemnitz und das Landesamt für Finanzen werden zum 1. Januar 2011 zum Landesamt für Steuern und Finanzen zusammengeführt. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die am 31. Dezember 2010 der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem Landesamt für Finanzen angehören, sind zum 1. Januar 2011 an das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329), in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und der Familienkasse wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung im Rahmen der Behördenunterbringung wahr. Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nimmt die Aufgaben des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements und der Sicherung des Landesvermögens wahr. Er nimmt insbesondere Aufgaben des Grundstücksverkehrs und der Flächenarrondierung wahr und ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Ausübung von Aneignungsrechten zuständig. Weiterhin nimmt er für den Freistaat Sachsen die Aufgaben als Grundstückseigentümer wahr, sofern keine Ausnahmen vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden.

(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. März 2019 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. Das Staatsministerium der Finanzen wird eine vorgezogene Evaluierung durchführen und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum 30. Juni 2019 einen Konzeptvorschlag vorlegen. Sofern zur Umsetzung des Vorschlags eine Umsetzung von Stellen und Mitteln gemäß § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766) notwendig ist, bedarf diese der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. Über strukturelle oder organisatorische Veränderungen im Ergebnis der Evaluierung entscheidet somit der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen.

" § 9 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

(1) Dem Staatsministerium der Finanzen sind unmittelbar nachgeordnet

  1. das Landesamt für Steuern und Finanzen als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. das Landesrechenzentrum Steuern im Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes sowie
  3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.

Dem Landesamt für Steuern und Finanzen sind die Finanzämter nachgeordnet.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung insbesondere im Rahmen der Behördenunterbringung sowie des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements wahr. Er ist außerdem für die Sicherung des Landesvermögens und für die Abwicklung von Fiskalerbschaften zuständig."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Nummer 1, 3 und 4" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegt die Laufbahnausbildung des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Justiz, allgemeiner Justizvollzug, Staatsfinanzen, Steuerverwaltung und Sozialverwaltung sowie die Durchführung und Abwicklung von Fortbildungen im Bereich der Justiz und in der fachspezifischen Informationstechnik in der Finanz- und Justizverwaltung."Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr."

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. die fachtheoretische Ausbildung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten allgemeiner Verwaltungsdienst und Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen, der Fachrichtung Justiz mit den fachlichen Schwerpunkten Justizdienst und Justizvollzugsdienst sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst,
  2. die dienstbegleitende Unterweisung im Rahmen der Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement sowie zum Verwaltungsfachangestellten und zur Verwaltungsfachangestellten in Staatsbehörden,
  3. die Planung, Durchführung und Abwicklung von Fachfortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Bedienstete der Justiz und des Justizvollzugs sowie von Fortbildungen zur fachspezifischen Informationstechnik in der Justiz.

Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch können durch Rechtsverordnung der für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung weitere Bildungsaufgaben zugewiesen werden."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet
  1. das Landesamt für Schule und Bildung,
  2. die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
"Dem Staatsministerium für Kultus ist das Landesamt für Schule und Bildung unmittelbar nachgeordnet."

b) Absatz 2 Satz 2

Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr.

wird aufgehoben.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Wissenschaft, Kultur und Tourismus" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Wissenschaft, Kultur und Tourismus" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig" durch die Wörter "Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen" ersetzt.

cc) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4.der Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig die Förderung der gesellschaftlichen Integration und Rehabilitation von blinden und sehbehinderten Menschen,"4. der Staatsbetrieb Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von blinden, seh- und lesebehinderten Menschen sowie insbesondere die Bereitstellung und Verbreitung barrierefrei gestalteter literarischer Werke und anderer Medienangebote,"

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Staatsministeriums für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet
  1. dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
    1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
    2. der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung,
    3. der Staatsbetrieb Sachsenforst,
    4. der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung,
  2. dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
"(1) Dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sind unmittelbar nachgeordnet
  1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
  2. der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung,
  3. der Staatsbetrieb Sachsenforst und
  4. der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung.

Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordnet."

c) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, der fachspezifischen Fortbildung, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,"1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, der fachspezifischen Fortbildung, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme des Bereichs der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,"

9. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung

(1) Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung sind unmittelbar nachgeordnet

  1. das Landesamt für Denkmalpflege und
  2. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen stellt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Rahmen von dessen Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern "das Staatsministerium für" und "des Staatsministeriums für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. das Staatsministerium für Regionalentwicklung die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung wahrnimmt."

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Staatsministerium für" die Wörter "Energie, Klimaschutz," eingefügt und wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

11. Die Überschrift von § 20 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 20 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten" § 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten"

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202647

ENDE

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