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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz
- Sachsen -
Vom 26. Februar 2021
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 16.03.2021 S. 318)
Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsJAG - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen
§ 1 Landesjustizprüfungsamt
Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 2 Erste Juristische Prüfung
Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar fachlich geeignet ist. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.
§ 3 Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr oder ihm deshalb nach Kenntnisstand, praktischem Geschick und dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.
§ 4 Widerspruchsverfahren
Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
§ 5 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der staatlichen Pflichtfachprüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird am Sitz der Juristenfakultät der Universität Leipzig abgehalten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung oder Teile davon im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen des Infektionsschutzes, an einem anderen Ort abgehalten werden.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
§ 6 Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten. Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden. Für die mündliche Prüfung gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
§ 7 Stellung der Prüfungsorgane
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes sowie ihre oder seine Stellvertreter und bestellt die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der Prüferinnen und Prüfer, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät, der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
§ 8 Vorbereitungsdienst
(1) Der Zweiten Juristischen Staatsprüfung geht ein einheitlicher Vorbereitungsdienst voraus.
(2) Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Satz 2 Nummer 11 auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Es kann ein Wahlrecht zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden.
(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn
(5) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist in der Regel aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde
(6) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn
(7) Der Vorbereitungsdienst endet ohne besonderen Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar eröffnet wird, dass sie oder er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat.
§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen. Hierzu können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über:
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
Das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Dokument beigefügt sind."
2. In der Überschrift des § 15 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 bis 6" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 und 3" ersetzt.
4. In § 40 Satz 2 werden die Wörter " § 10 Abs. 1 in Verbindung mit" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts
Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2015 (SächsGVBl. S. 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. Ihnen obliegt zudem die Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene. Sie haben darüber hinaus eine örtliche Arbeitsgemeinschaft einzurichten, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken." |
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter "dieser Aufgabe auf örtlicher Ebene" ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" und es werden die Wörter "geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 8 Satz 2 Nummer 9 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist" durch die Wörter " § 9 Satz 2 Nummer 10 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318)" ersetzt.
2. In § 30 Satz 4 werden die Wörter " § 8 Satz 2 Nummer 1 bis 8 sowie 10 und 11" durch die Wörter " § 9 Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie 11 und 12" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2020 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
2. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorbereitungsdienst" die Wörter "und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst" eingefügt.
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 4 bis 6.
4. § 39 wird aufgehoben.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann den Wortlaut des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der vom 20. März 2021 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 210544
ENDE |
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