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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
- Sachsen -

Vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 19.02.2022 S. 134)



Der Sächsische Landtag hat am 9. Februar 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" § 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum".

b) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36b Veröffentlichung von Informationen".

c) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern" § 130 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts".

d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 131 Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt" § 131 (aufgehoben)".

2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Insbesondere können die Gemeinden zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen."

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

wird aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der einzugliedernden und aufnehmenden Gemeinde oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung ein Bürgerentscheid durchzuführen."

4. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsentschädigung gewährt wird."(2) Gemeinderäten, Ortschaftsräten, Mitgliedern von Stadtbezirksbeiräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "einmal" durch das Wort "zweimal" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "5 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 4

Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 Prozent festsetzen.

wird aufgehoben.

6. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In Kreisfreien Städten kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen."

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

7. § 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 Prozent festsetzen."Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 Prozent der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein."

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 21 werden nach dem Wort "diesen" die Wörter "sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Fünftel der Gemeinderäte" durch die Wörter "Ein Zehntel der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen," ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu."

9. In § 32 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie" gestrichen.

10. § 35a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "zusammenschließen" ein Komma und die Wörter "sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung."Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. In Gemeinden ab 30.000 Einwohner sollen ihnen Mittel gewährt werden. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen."(3) Die Gemeinden haben den Fraktionen durch Satzung Mittel für deren angemessene sächliche Mindestausstattung zu gewähren. In Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern kann, in Gemeinden über 5.000 Einwohnern soll durch Satzung bestimmt werden, dass aus ihrem Haushalt den Fraktionen Mittel für deren angemessene personelle Mindestausstattung gewährt werden. Die sächliche und personelle Mindestausstattung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Einwohnergröße der Gemeinde und zur Größe der Fraktion stehen. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen."

11. § 36 Absatz 5 Satz 2

Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen.

wird aufgehoben.

12. § 36a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

(1) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, können Sitzungen des Gemeinderates ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die Durchführung einer Sitzung im Sinne von Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die in der Gemeinde eingetretene epidemische Lage so beschaffen ist, dass eine Gemeinderatssitzung bei räumlicher Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder ohne Ansteckungsrisiko nicht durchgeführt werden kann und hinreichend erfolgversprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht möglich oder mit einem unvertretbaren Aufwand für die Gemeinde verbunden wären. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat über das entsprechende Anliegen der Gemeinde unverzüglich zu entscheiden.

(2) Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in eine öffentlich zugängliche Räumlichkeit erfolgen.

(3) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 39 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 76 Absatz 2 gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 36 entsprechend.

" § 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum

(1) In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

(2) Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. § 37 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 39 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 76 Absatz 2 gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 36 entsprechend.

(4) Die beabsichtigte Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde sieben Tage vor der Sitzung anzuzeigen."

13. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:

" § 36b Veröffentlichung von Informationen

Die Gemeinde hat auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat die Gemeinde im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann die Gemeinde insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen."

14. § 37 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt; dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz 1 Satz 3 bekanntgegeben worden sind."(2) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheit aufhebt; dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 kann eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. Unterhält die Gemeinde einen Internetauftritt, kann die Übertragung von Bild und Ton auch über einen Live-Stream erfolgen, wenn hierfür eine Einwilligung vorliegt. Eine Aufzeichnung von Bild und Ton sowie eine entsprechende Abrufmöglichkeit sind nur zulässig, wenn diese von der Einwilligung ausdrücklich umfasst sind. Im Fall der Sätze 2 und 3 ist bei fehlender Einwilligung oder nach Widerspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegen die Übertragung oder gegen die Aufzeichnung oder den Abruf seines Bildes und Tons durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung, der Aufzeichnung oder des Abrufs der Sitzung im Übrigen gewahrt wird."

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Eine Verletzung von Form oder Frist der Ladung eines Gemeinderatsmitglieds gilt als geheilt, wenn das Mitglied zur Sitzung erscheint und den Mangel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend macht. Die Mitglieder des Gemeinderats sind hierauf zu Beginn der Sitzung hinzuweisen."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "und" ein Komma und die Wörter "soweit gesetzlich oder in der Geschäftsordnung vorgeschrieben, durch" eingefügt.

16. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird folgt gefasst:

altneu
Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden."Durch Beschluss kann der Gemeinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zeitweilige beschließende Ausschüsse bilden."

17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "in gleicher Zahl" gestrichen.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 2 kann der Gemeinderat festlegen, dass je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt werden können; diese sind keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet."Das Nähere regelt die Hauptsatzung."

18. § 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 36, 37 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 38 bis 40 und 42 entsprechend."Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 36, 36a, 37 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 38 bis 40, 41 Absatz 1 Satz 2 und § 42 entsprechend."

19. In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamtenverhältnis" die Wörter "gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und gemäß § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

20. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In Gemeinden ab 5.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden unter 5.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit. In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern, die weder einem Verwaltungsverband noch einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Der Bürgermeister einer Gemeinde, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist Ehrenbeamter auf Zeit. Ein hauptamtlicher Bürgermeister behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit."(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Abweichend von Satz 1 kann in Gemeinden unter 5.000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit ist. Ein Bürgermeister behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister gilt § 35 Absatz 2 Satz 1, für ehrenamtliche Bürgermeister darüber hinaus auch § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3, entsprechend."

c) Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 findet Anwendung." § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 findet Anwendung."

21. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einer Woche" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " (§ 36 Absatz 3 Satz 4)" durch die Wörter " (§ 36 Absatz 3 Satz 6)" ersetzt.

22. In § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "mit mehr als 400.000 Einwohnern 7." durch die Wörter "bis zu500.000 Einwohnern 7, mit mehr als 500.000 Einwohnern 8." ersetzt.

23. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen."(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen. Erklärungen nach Satz 1 sind auch in elektronischer Form zulässig, sofern sie mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur des Bürgermeisters versehen sind."

b) In Absatz 2 wird das Wort "handschriftlich" gestrichen.

24. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Mit Zustimmung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde darf zudem zum Fachbediensteten für das Finanzwesen bestellt werden, wer über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen verfügt und aufgrund seiner Ausbildung in der Lage ist, die Aufgaben des Fachbediensteten für das Finanzwesen vollumfänglich wahrzunehmen."

25. In § 67 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

26. In § 68 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 52 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 52 Absatz 2 und 4" ersetzt.

27. § 69 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von § 49 Absatz 3 können Bedienstete der Gemeinde zugleich Ortsvorsteher sein."Bedienstete der Gemeinde und Geschäftsführer eines Unternehmens der Gemeinde im Sinne des § 96 können zugleich Ortsvorsteher sein."

28. In § 71a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ " die Angabe "34" und ein Komma eingefügt.

29. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Absatz 2 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
  1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen,
  2. a. die Verwendung im Finanzhaushalt bereits veranschlagter Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt,
  3. die Umschuldung von Krediten,
  4. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
  5. eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist.
"(3) Absatz 2 Nummer 3 bis 5 findet keine Anwendung auf
  1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen,
  2. die Verwendung im Finanzhaushalt bereits veranschlagter Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt,
  3. die Verwendung bereits veranschlagter Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets für bisher nicht veranschlagte Aufwendungen und Auszahlungen eines anderen Budgets, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt,
  4. die Umschuldung von Krediten,
  5. Geldanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr,
  6. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
  7. eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist."

30. § 81 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr erlassen ist."(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Erlass der folgenden Haushaltssatzung weiter."

31. In § 82 Absatz 3 wird das Wort "erlassen" durch die Wörter "in Kraft getreten" ersetzt.

32. § 88 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Gemeinden dürfen bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2018 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten."(5) Die Gemeinden dürfen nach Beschluss des Gemeinderats bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten."

33. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Eine Gemeinde, die selbst ein kommunales Versorgungsunternehmen errichtet, unterhält oder sich unmittelbar an einem bestehenden Unternehmen beteiligt, hat durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass
  1. das jeweilige kommunale Versorgungsunternehmen die Absicht einer mittelbaren Beteiligung spätestens vier Wochen, bevor diese Entscheidung vollzogen werden soll, den an ihm mittelbar beteiligten Gemeinden unter Vorlage der konkreten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen anzeigt und der Vollzug einer solchen Entscheidung zu einer mittelbaren Beteiligung nur unter der Bedingung erfolgen darf, dass gegenüber den beteiligten Gemeinden kein Genehmigungsvorbehalt der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist geltend gemacht wird und
  2. der Vollzug einer mittelbaren Beteiligung im Fall der Geltendmachung eines Genehmigungsvorbehaltes erst dann erfolgen darf, wenn den beteiligten Gemeinden die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt.
"(4) Eine Gemeinde, die selbst ein kommunales Versorgungsunternehmen errichtet, unterhält oder sich unmittelbar an einem bestehenden Unternehmen beteiligt, hat durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass
  1. das kommunale Versorgungsunternehmen die Absicht einer mittelbaren Beteiligung spätestens vier Wochen, bevor diese vollzogen werden soll, den an ihm mittelbar beteiligten Gemeinden unter Vorlage der konkreten gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen anzeigt und der Abschluss dieser Vereinbarung nur unter der Bedingung erfolgen darf, dass die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den beteiligten Gemeinden zuvor keinen Genehmigungsvorbehalt geltend gemacht hat, und
  2. eine mittelbare Beteiligung im Fall der Geltendmachung eines Genehmigungsvorbehaltes erst dann erfolgen darf, wenn die beteiligten Gemeinden der mittelbaren Beteiligung zugestimmt haben und ihre Zustimmung durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurde."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat einen Genehmigungsvorbehalt unverzüglich, in jedem Fall innerhalb der Frist nach Absatz 4 Nummer 1, gegenüber der Gemeinde geltend zu machen."Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb der Frist nach Absatz 4 Nummer 1 bestimmen, dass die beabsichtigte mittelbare Beteiligung der Zustimmung der Gemeinde und diese der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde kann in der Zeit zwischen Anzeige und beabsichtigtem Vollzugszeitpunkt bei wesentlichen Veränderungen eines kommunalen Versorgungsunternehmens gegenüber der Gemeinde anordnen, dass die beabsichtigte mittelbare Beteiligung der Genehmigung bedarf."Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in der Zeit zwischen Anzeige und beabsichtigtem Vollzugszeitpunkt bei wesentlichen Veränderungen eines kommunalen Versorgungsunternehmens gegenüber der Gemeinde anordnen, dass die beabsichtigte mittelbare Beteiligung der Zustimmung der Gemeinde und diese der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf."

c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Über die Auswirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 6 berichtet das Staatsministerium des Innern dem Landtag im Jahr 2024."

34. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 8 wird ein Komma angefügt.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21,"9. das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, insbesondere die Art der Entschädigung sowie die Festsetzung von Mindestbeträgen,"

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. das Nähere zur Fraktionsfinanzierung nach § 35a Absatz 3 Satz 1,".

35. § 130 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern

Ein Bürgermeister, der nach § 51 Absatz 2 Satz 3 in der am 17. November 2012 geltenden Fassung hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, behält seine Rechtsstellung nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) bis zum Ende der laufenden Amtszeit.

" § 130 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

§ 51 Absatz 2 in der ab dem 20. Februar 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl gemäß der §§ 1 Absatz 4 und 38 des Kommunalwahlgesetzes nach dem 20. Februar 2022 erfolgt. In Gemeinden unter 5.000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, kann die Bürgermeisterwahl durch Beschluss des Gemeinderats und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde um bis zu sechs Monate nach Freiwerden der Stelle, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 aufgeschoben werden."

36. § 131

§ 131 Sonderregelung zur Erklärung zur Großen Kreisstadt

Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, können abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 1 auf Antrag durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden. § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung

Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 32a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" § 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum".

b) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32b Veröffentlichung von Informationen".

2. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Insbesondere können die Landkreise zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen."

3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Kreisräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages eine Aufwandsentschädigung gewährt wird."(2) Kreisräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages ist darüber hinaus eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren."

4. In § 20 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "5 Prozent" ersetzt und die Angabe "18. Lebensjahr" wird durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

5. In § 21 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "10 Prozent" durch die Angabe "5 Prozent" ersetzt.

6. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen."

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 20 werden nach dem Wort "diesen" die Wörter "sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Fünftel" durch die Wörter "Ein Zehntel" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Recht, nach Satz 1 Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu."

8. § 31a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "zusammenschließen" ein Komma und die Wörter "sofern diese fünf Prozent der Kreisräte, mindestens jedoch zwei Personen, umfassen" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung."Das Nähere über die Bildung der Fraktionen sowie ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistages regelt der Landkreis durch Geschäftsordnung."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Landkreis soll den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren."Der Landkreis gewährt den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung."

9. § 32 Absatz 5 Satz 2

Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.

wird aufgehoben.

10. § 32a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

(1) Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, können Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die Durchführung einer Sitzung im Sinne von Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die im Landkreis eingetretene epidemische Lage so beschaffen ist, dass eine Kreistagssitzung bei räumlicher Anwesenheit der Kreistagsmitglieder ohne Ansteckungsrisiko nicht durchgeführt werden kann und hinreichend erfolgsversprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht möglich oder mit einem unvertretbaren Aufwand für den Landkreis verbunden wären. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat über das entsprechende Anliegen des Kreistages unverzüglich zu entscheiden.

(2) Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in eine öffentlich zugängliche Räumlichkeit erfolgen.

(3) Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 35 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 61 in Verbindung mit § 76 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 32 entsprechend.

" § 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum

(1) In Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen entstehen, können Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

(2) Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 muss eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. § 33 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In Sitzungen nach Absatz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 35 Absatz 7 nicht durchgeführt und keine Beschlüsse über die Haushaltssatzung im Sinne von § 61in Verbindung mit § 76 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gefasst werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Sitzungen gemäß § 32 entsprechend.

(4) Die beabsichtigte Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen."

11. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:

" § 32b Veröffentlichung von Information

Der Landkreis hat auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald sie den Mitgliedern des Kreistags zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Die in einer solchen Sitzung gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse hat der Landkreis im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Bestätigung der Niederschrift auf seiner Internetseite oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann der Landkreis insoweit von der Veröffentlichung absehen. Soweit von einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen."

12. § 33 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Kreistag sie im Einvernehmen mit dem Landrat von der Schweigepflicht entbindet; dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz 1 Satz 3 bekanntgegeben worden sind."(2) Die Kreisräte und der Landrat sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat die Verschwiegenheit aufhebt; dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) Bei öffentlichen Sitzungen nach Absatz 1 kann eine unmittelbare Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Ort erfolgen. Unterhält der Landkreis einen Internetauftritt, kann die Übertragung von Bild und Ton auch über einen Live-Stream erfolgen, wenn hierfür eine Einwilligung vorliegt. Eine Aufzeichnung von Bild und Ton sowie eine entsprechende Abrufmöglichkeit sind nur zulässig, wenn diese von der Einwilligung ausdrücklich umfasst sind. Im Fall der Sätze 2 und 3 ist bei fehlender Einwilligung oder nach Widerspruch eines Kreistagsmitglieds gegen die Übertragung oder gegen die Aufzeichnung oder den Abruf seines Bildes und Tons durch technische Mittel sicherzustellen, dass dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Beeinträchtigung der Übertragung, der Aufzeichnung oder des Abrufs der Sitzung im Übrigen gewahrt wird."

13. Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Eine Verletzung von Form oder Frist der Ladung eines Kreistagsmitglieds gilt als geheilt, wenn das Mitglied zur Sitzung erscheint und den Mangel nicht spätestens bei Eintritt in die Tagesordnung der Sitzung geltend macht. Die Mitglieder des Kreistags sind hierauf zu Beginn der Sitzung hinzuweisen."

14. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden."Durch Beschluss kann der Kreistag einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder zeitweilige beschließende Ausschüsse bilden."

15. § 39 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die beratenden Ausschüsse gelten § 32, § 33 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36 und 38 entsprechend."Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 32, 32a, 33 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36, 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 entsprechend."

16. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einer Woche" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " (§ 32 Absatz 3 Satz 4)" durch die Wörter " (§ 32 Absatz 3 Satz 6)" ersetzt.

17. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In Landkreisen mit mehr als 250.000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden."

18. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Arbeitszeit" durch das Wort "Amtszeit" ersetzt.

19. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19,"6. das Nähere über die angemessene Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19, insbesondere die Art der Entschädigung sowie die Festsetzung von Mindestbeträgen,"

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. das Nähere zur Fraktionsfinanzierung nach § 31a Absatz 3 Satz 1,".

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Vertreter haben den Gemeinderat ihrer Mitgliedsgemeinden frühzeitig über alle Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten".

2. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Vertreter haben das Hauptorgan ihres Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Absatz 1 frühzeitig über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten."

3. In § 56 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern " § 20 Absatz 1 Satz 3" die Wörter "und Absatz 5" eingefügt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Zweckverbände mit dem Zweck der unmittelbaren Trägerschaft an Sparkassen von den Verpflichtungen

  1. nach § 72 Absatz 3 und 5,
  2. zur Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung nach § 76 Absatz 1 Satz 3 und des Haushaltsplans nach § 76 Absatz 3 Satz 2 sowie
  3. zur Publizität des Jahresabschlusses nach § 88c Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen."

b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "die Jahresabschlussprüfung" durch die Wörter "den Jahresabschluss" ersetzt.

5. In § 71 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften" durch die Wörter "Gebietskörperschaft oder ein Zweckverband den beteiligten anderen Gebietskörperschaften oder Zweckverbänden" ersetzt.

6. In § 72 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "die nicht genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung bedarf auch zur Aufhebung keiner Genehmigung" eingefügt.

7. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz."

Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst:

altneu
" § 45 Wahlanfechtung und Wahlprüfung".

2. In § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. sie durch unzulässige Häufung auf einen Bewerber abgegeben wurde."

4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "d'Hondtsches Höchstzahlverfahren" durch die Wörter "Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "1, 2, 3, 4" durch die Angabe "0,5; 1,5; 2,5; 3,5" ersetzt.

5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "d'Hondtsches Höchstzahlverfahren" durch die Wörter "Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "1, 2, 3, 4" durch die Angabe "0,5; 1,5; 2,5; 3,5" ersetzt.

6. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "eine Woche" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

7. Dem § 41 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist von diesem eigenhändig zu unterzeichnen. Auch ein Einzelbewerber ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben, Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen und den Wahlvorschlag zurückzunehmen oder inhaltlich zu ändern."

8. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 45 Wahlanfechtung und Wahlprüfung"

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Gegen die Wahl eines Bürgermeisters ist der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, nur zulässig, wenn ihm 0,1 Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch zwei Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens zehn Wahlberechtigte beitreten."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

9. § 65a wird wie folgt gefasst:

altneu
"65a Übergangsbestimmung

Wurde die Hauptwahl vor dem 20. Februar 2022 durchgeführt, sind bei einer Ergänzungswahl nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 30 Absatz 7 der Sächsischen Landkreisordnung die §§ 21 und 22 in der bis zum 19. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 155a folgende Angabe eingefügt:

" § 155b Ehrensold".

2. § 147 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit
  1. das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, hauptamtlicher Ortsvorsteher oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben; Zeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 werden entsprechend berücksichtigt.
"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit
  1. das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, hauptamtlicher Ortsvorsteher oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder
  3. nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 des Beamtenstatusgesetzes geworden sind."

3. Nach § 155a wird folgender § 155b eingefügt:

" § 155b Ehrensold

(1) Die nach dem 6. Mai 1990 in Sachsen für mindestens eine volle Amtszeit tätig gewesenen ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeister erhalten ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres als Anerkennung ihrer Verdienste einen monatlichen Ehrensold in Höhe von 200 Euro. § 155a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Ehrensold besteht auch dann, wenn eine volle Amtszeit nur deshalb nicht erreicht werden konnte, weil vor deren Ablauf die Gemeinde aufgelöst worden ist oder der ehrenamtliche Bürgermeister ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einen Dienstunfall im Sinne von § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erlitten hat und dadurch dienstunfähig geworden ist. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

(2) Der Ehrensold ist von der Gemeinde, die Dienstherr des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters gewesen ist, oder von deren Rechtsnachfolger zu tragen. Hat der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister dieses Amt gleichzeitig in mehreren Gemeinden ausgeübt, so besteht ein Anspruch auf Ehrensold gegen jede dieser Gemeinden.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf Ehrensold auch ein Anspruch auf Ruhegehalt aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit in einer sächsischen Gemeinde anlässlich der Tätigkeit als Bürgermeister, so wird das Ruhegehalt auf den Ehrensold angerechnet, soweit die Summe der beiden Leistungen 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge übersteigen würde.

(4) Der Anspruch auf Ehrensold entsteht nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde oder er sich sonst des Ehrensolds als unwürdig erwiesen hat. Der Anspruch auf Ehrensold endet mit dem Tode und erlischt, wenn die Voraussetzungen von § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten."

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 1 Nummer 2 wird die Zeile mit der Angabe "mehr als 1 200" wie folgt gefasst:

altneu
"bis 1.200 A 12 - -"

2. In Anlage 2 zu § 24 Absatz 1 wird die Angabe "200.000 Einwohnern4)" durch die Angabe "200.000 Einwohnern" ersetzt und die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"4) Die Zahl der Planstellen in einer Stadt bis zu 450.000 Einwohnern darf höchstens 3 betragen."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Gewährung der Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes sowie des Ehrensolds an ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister nach § 155b des Sächsischen Beamtengesetzes, soweit die Mitglieder nach § 4 Nummer 1 dies beantragen und der Kommunale Versorgungsverband dem zustimmt."

4. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "geltenden Fassung" ein Komma eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung des Gesetzes angefügt:

"(Sächsisches Sparkassengesetz - SächsSpG)".

2. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Trägerschaft an der Sparkasse durch Kredite oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte finanziert ist."

3. Nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Personen, die in derselben Sparkasse Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstands oder Beschäftigte der Sparkasse im Sinne des § 19 Absatz 7 Satz 1 sind;"

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 220333

ENDE