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Änderungstext

Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
- Sachsen -

Vom 17. April 2024
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 30.04.2024 S. 432)


Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

Das Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung" § 8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung".

b) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10a Elektronische Kommunikation
[ergänzend zu § 23 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
" § 10a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
[anstatt § 19 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz]
" § 11 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit".

d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Zeugen und Sachverständige
[anstatt § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz]
" § 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige".

e) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 5
(Wahlprüfungsbeschwerde)
"Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 5 und 5a (Wahlprüfungsbeschwerde und Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren)".

f) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "fünf" die Wörter "Berufsrichterinnen oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Präsident und der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein."Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "eine Stellvertreterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Stellvertreter vertritt" durch die Wörter "Stellvertretende vertreten" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretenden" ersetzt und vor dem Wort "Berufsrichter" werden die Wörter "Berufsrichterinnen oder" eingefügt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretende" ersetzt.

ee) In Satz 5 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretenden" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dürfen beruflich weder im Dienst eines Landes oder des Bundes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht eines Landes oder des Bundes stehen; ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bundestag" die Wörter "oder nach § 2 Absatz 3 Satz 3" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach der Angabe "Satz 2" wird die Angabe "oder 3" eingefügt.

cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Berufsrichterin oder" eingefügt.

ee) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Niederschrift" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "seiner Nachfolgerin oder" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden das Wort "Anlaß" durch das Wort "Anlass" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. über Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren;".

d) In Nummer 6 und Nummer 7 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

e) In Nummer 8 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

f) In Nummer 10 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung" § 8 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Vizepräsident ist sein ständiger Vertreter."Deren oder dessen ständige Vertretung übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus."

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "diese oder" eingefügt, das Wort "Stellvertreter" wird durch das Wort "Stellvertretende" ersetzt und nach dem Wort "Aufgaben" werden die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "beschlußfähig" durch das Wort "beschlussfähig" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "zwei" die Wörter "Berufsrichterinnen oder" eingefügt.

7. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10a Elektronische Kommunikation
[ergänzend zu § 23 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes]
" § 10a Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen."Das Sächsische Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Absenderin oder" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Verfassungsgerichtshofes,"2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,"

cc) In Nummer 3 werden das Semikolon und die Wörter "das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in der Fassung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

ff) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2."

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Absenderin oder dem" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "dies" die Wörter "der Absenderin oder" eingefügt und die Wörter "und die geltenden technischen Rahmenbedingungen" gestrichen.

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
[anstatt § 19 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz]
" § 11 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausschluß" durch die Wörter "Ausschluss der oder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vertretung" die Wörter "der oder" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Stimme" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Beteiligte oder ein" ersetzt und nach dem Wort "wenn" werden die Wörter "sie oder" eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Zeugen und Sachverständige
[anstatt § 28 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz]
" § 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige".

b) Im Wortlaut werden nach dem Wort "von" die Wörter "Zeuginnen und" eingefügt sowie das Wort "Strafprozeßordnung" wird durch das Wort "Strafprozessordnung" und das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

10. In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Staatsministerin oder" eingefügt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" und das Wort "gefaßt" durch das Wort "gefasst" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Erlaß" durch das Wort "Erlass" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "der Angeklagten oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "der Beschwerdeführerin oder" eingefügt.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

14. In § 21 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

15. In § 23 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Prozeßbeteiligten" durch das Wort "Prozessbeteiligten" ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Prozeßbevollmächtigten" durch das Wort "Prozessbevollmächtigten" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "oder wenn" die Wörter "der Beschwerdeführerin oder" eingefügt.

19. In § 28 werden die Wörter "durch die" durch die Wörter "durch welche die Beschwerdeführerin oder" ersetzt.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "abgefaßten" durch das Wort "abgefassten" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt."In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer; wird dabei der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beantragt."

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "der Beschwerdeführerin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "War" die Wörter "eine Beschwerdeführerin oder" und nach dem Wort "ist" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich."Das Verschulden von Bevollmächtigten steht dem Verschulden einer Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers gleich."

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "einer Staatsministerin oder" und nach dem Wort "ist" die Wörter "der zuständigen Staatsministerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) In Absatz 6 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.

22. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

23. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nr. 5
(Wahlprüfungsbeschwerde)
"Fünfter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 5 und 5a (Wahlprüfungsbeschwerde und Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren)".

24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" und das Wort "Beschlußfassung" durch das Wort "Beschlussfassung" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "ein Wahlberechtigter," durch die Worte "eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. jede Partei, deren Wahlvorschlag Gegenstand der Wahlprüfung war."

25. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren

(1) Hat der Landtag über einen Einspruch ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsisches Wahlprüfungsgesetzes vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1249), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2024 (SächsGVBl. S. 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entschieden, so kann abweichend von § 32 die Beschwerde über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erhoben werden.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht entschieden worden ist, so setzt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.

(3) Wird dem Einspruch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist durch den Landtag stattgegeben, stellt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren ein.

(4) Entscheidet der Landtag nicht innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist nach Absatz 2, entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Gültigkeit der Wahl. Das Wahlprüfungsverfahren gilt als beendet."

26. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter "des Landtagspräsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages" ersetzt.

27. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

28. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "übersendet" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" und das Wort "gefaßt" durch das Wort "gefasst" ersetzt.

29. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Rücknahmebeschluß muß" durch die Wörter "Rücknahmebeschluss muss" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" und das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "von der Präsidentin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt und nach dem Wort "teilt" die Wörter "der oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "ihr" die Wörter "die oder" und nach dem Wort "gegenüber" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.

30. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt und nach dem Wort "Anhörung" die Wörter "der Berichterstatterin oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er muß sie in den Grenzen der für Beweiserhebungen geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung anordnen, soweit der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragt."Sie oder er muss sie in den Grenzen der für Beweiserhebungen geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung anordnen, soweit die Vertretung der Anklage, die oder der Angeklagte sie beantragt."

cc) In Satz 4 werden das Wort "Dem" durch die Wörter "Der oder dem" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt und nach dem Wort "gibt" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

31. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In der Ladung ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt."In der Ladung ist sie oder er darauf hinzuweisen, dass ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "erhält" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zum Schluß werden der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört."Zum Schluss werden die Vertreterin oder der Vertreter der Anklage mit ihrem oder seinem Antrag und die oder der Angeklagte mit seiner Verteidigung gehört."

cc) In Satz 5 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

32. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt, nach dem Wort "durch" werden die Wörter "die oder" eingefügt und die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Wird" die Wörter "die oder", nach den Wörtern "ergeben, ob" die Wörter "sie oder" und nach den Wörtern "oder ob" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wird" die Wörter "die oder" eingefügt und die Angabe "Abs." wird durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "der oder" eingefügt.

33. In § 44 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der oder" eingefügt.

34. In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

35. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt und nach dem Wort "und" werden die Wörter "die Vizepräsidentin oder" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240954


ENDE

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