Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Sachsen -

Vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 495)



Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1084)," die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der
  1. Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG,
  2. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 5c der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920, 3939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen und die Suchdienste nach dem Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1103), in der jeweils geltenden Fassung, im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 38, 43 Abs. 2 BMG,
  4. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,
  5. Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.
"(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der
  1. Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz
  2. regelmäßigen Datenübermittlungen nach Abschnitt 4 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), die durch die Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundeszentralregister und das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 4, 7 und 8 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes,
  4. Datenbestätigungen gemäß § 39a und § 49a des Bundesmeldegesetzes,
  5. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes,
  6. Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 23 Abs. 3" die Angabe "und § 23a Absatz 1" eingefügt.

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesverwaltung" die Wörter "und der Kommunalverwaltung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171)" durch die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die SAKD ist zentral abrufende Stelle für den länderübergreifenden automatisierten Meldedatenabruf nach § 34a des Bundesmeldegesetzes."

3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist," durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist," ersetzt.

4. § 6

§ 6 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die SAKD darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß der §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  3. Doktorgrad,
  4. Familienstand,
  5. Tag der Geburt,
  6. gegenwärtige und jeweils letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, gegebenenfalls Wohnungsnummer sowie weitere vorhandene Angaben zur Lage der Wohnung,
  7. Tag des Wohnungsein- und -auszugs,
  8. Sterbetag.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

wird aufgehoben.

5. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Ersten Bundesmeldedatenübermittlungverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046)" werden durch die Wörter "Ersten Bundesmeldedatenübermittlungverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104)" ersetzt.

6. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 7 und 8 sowie § 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 BMG bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise."Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 5, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise sowie die Eintragung und Löschung von Widersprüchen und Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 sowie den §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Recht auf Änderung von Daten und Hinweisen nach § 9 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BMG im Sächsischen Melderegister ist gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen."(4) Die Rechte nach den Artikeln 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 36) sowie auf Eintragung und Löschung der in Absatz 1 Satz 1 näher bezeichneten Widersprüche und Übermittlungssperren im Sächsischen Melderegister sind gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG, auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 BMG, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, und Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Anträge sind mit Hilfe der von der SAKD bereitgehaltenen Meldedaten oder nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten."(5) Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz sowie auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 des Bundesmeldegesetzes, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes, auf Datenbestätigung nach den §§ 39a und 49a des Bundesmeldegesetzes sowie Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Anträge sind nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten."

d) In Absatz 6 wird die Angabe "des § 38" durch die Angabe "des § 34a" ersetzt und die Angabe " § 38 Abs. 1" wird durch die Wörter " § 34a Absatz 2 bis 4" ersetzt.

7. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut werden die Wörter "Behörden, sonstige öffentliche Stellen und die Gerichte" durch die Wörter "öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

Absatz 4

(4) Die im Fall von § 8 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 fällige Gebühr wird von der SAKD eingezogen. Sie steht der Meldebehörde zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands zu.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

8. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die durch die Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.

9. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 38 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 34a Absatz 4" ersetzt und die Wörter "die Form, den Inhalt und das Format der Daten" werden durch die Wörter "Anlass und Zweck der Übermittlung, den Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festzulegen" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "5 Satz 2" durch die Angabe "3" ersetzt.

10. § 12 wird § 11.

11. § 13

§ 13 Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. April 2017 werden die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, einschließlich der Datenübermittlungen nach § 6, sowie nach § 2 Abs. 2 von den Gemeinden als Meldebehörden wahrgenommen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 241544


ENDE