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Regelwerk, Berufe, Gesundheitswesen
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APODesinfVO - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zur staatlich anerkannten Desinfektorin und zum staatlich anerkannten Desinfektor
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. November 2023
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 1 vom 25.01.2024 S. 4)
Gl.-Nr.: 2120-14-6



Aufgrund des § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Nummer 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl.Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl.Schl.-H. S. 162), verordnet das für die Gesundheit zuständige Ministerium:

§ 1 Erlaubnis, Ausbildungsziel

(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit und beraten zur Auswahl und zum Einsatz von Desinfektions- und Sterilisationsverfahren. Sie führen Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Auftrag des Gesundheitsamtes oder von medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen, oder anderen öffentlichen Einrichtungen und weiteren Unternehmen durch.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Desinfektorin" oder "staatlich anerkannter Desinfektor" ist auf Antrag durch das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (zuständige Behörde) zu erteilen, wenn die antragsstellende Person

  1. eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die gesundheitliche Eignung ist durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten infolge einer G 42-Untersuchung nachzuweisen.

(3) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist von der zuständigen Behörde zurückzunehmen, wenn

  1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 nicht vorgelegen hat,
  2. die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Absatz 1 nicht abgeschlossen wurden, oder
  3. die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung abgeleisteten oder abgeschlossenen Ausbildung nicht vorgelegen haben.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass die staatlich anerkannte Desinfektorin oder der staatlich anerkannte Desinfektor die Voraussetzung nach § 4 nicht mehr erfüllt.

(5) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn

  1. gegen die staatlich anerkannte Desinfektorin oder den staatlich anerkannten Desinfektor ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes der staatlich anerkannten Desinfektorin oder des staatlich anerkannten Desinfektors ergeben würde,
  2. die staatlich anerkannte Desinfektorin oder der staatlich anerkannte Desinfektor in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufes der Desinfektorin oder des Desinfektors geeignet ist oder
  3. sich erweist, dass die staatlich anerkannte Desinfektorin oder der staatlich anerkannte Desinfektor nicht über die für die Ausübung des Berufes der Desinfektorin oder des Desinfektors erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 130 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. den theoretischen und praktischen Unterricht an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte (Schule) für Desinfektorinnen und Desinfektoren im Umfang von mindestens 100 Stunden gemäß Anlage 1,
  2. die praktische Ausbildung von mindestens 30 Stunden gemäß Anlage 1 und
  3. die staatliche Prüfung gemäß § 7.

(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr ab Beginn der Ausbildung abzuschließen. Wird die Ausbildung in Teilzeit absolviert, ist sie innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung abzuschließen.

§ 3 Schulen

(1) Die Ausbildung wird an Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren durchgeführt, die von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt sind.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag des Schulträgers erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung unter Berücksichtigung der spezifischen Belange der Ausbildung zur staatlich anerkannten Desinfektorin oder zum staatlich anerkannten Desinfektor erfüllt sind. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass

  1. die fachliche Leitung der Schule einer für die Lehrtätigkeit aus- und weitergebildeten Person obliegt,
  2. die erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
  3. die für die Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Räume und Einrichtungen zur Verfügung stehen,
  4. die Schule eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im Unterrichtsplan nachweist und
  5. die Schule über mindestens einen Kooperationsvertrag mit einem mikrobiologischen Labor verfügt, das humanpathogene Erreger diagnostiziert, sofern die Schule über kein eigenes Labor verfügt.

(3) Teile der theoretischpraktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können über Online-Angebote realisiert werden, sofern dies methodischdidaktisch sinnvoll umsetzbar ist und das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet ist. Dies betrifft vornehmlich die Wissensvermittlung sowie den umfassenden Kompetenzerwerb und bedarf einer speziellen konzeptionellen Umsetzung. Der Schulträger muss der zuständigen Behörde ein Konzept für den Online-Unterricht zur Genehmigung vorlegen. Praktische Unterrichtseinheiten müssen in den Räumlichkeiten der Schule in Präsenz durchgeführt werden.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung trägt die Schule.

§ 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Zu der Ausbildung kann zugelassen werden, wer

  1. mindestens über einen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und
  2. die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 erfüllt.

(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten infolge einer G 42-Untersuchung nachzuweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch ein amtliches Führungszeugnis zu erbringen. Die Nachweise dürfen jeweils nicht älter als drei Monate sein.

(3) Bewerbungen für die Zulassung zur Ausbildung sind an Schulen für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten. Die Leitung der jeweiligen Schule entscheidet über die Zulassungen zur Ausbildung.

(4) Mit der Bewerbung sind der Schule die Nachweise gemäß Absatz 1 vorzulegen.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule für Desinfektorinnen und Desinfektoren wird mindestens ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Schule abgelegt, an der die Ausbildung durchgeführt wurde. Ist dies aus Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Schule für Desinfektorinnen und Desinfektoren abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. der Leiterin oder dem Leiter der Schule und
  2. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, welche an der Schule unterrichten.

Die Leiterin oder der Leiter der Schule wird von der zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses benannt.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die jeweilige Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(4) Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der zuständigen Behörde darf bei den Prüfungen anwesend sein.

(5) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Ausschlag.

(6) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zu Beginn der Prüfung von der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu verpflichten. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht gegenüber der zuständigen Behörde.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

Auf Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bei der Schule eingegangen sein, die den Antrag bei dessen Vollständigkeit der zuständigen Behörde vorlegt. Dem Antrag sind die nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst eine praktische und eine mündliche Prüfung.

(2) Die praktische und die mündliche Prüfung sind im zeitlichen Zusammenhang durchzuführen.

(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten, die mündliche Prüfung auf die Überprüfung der theoretischen Kenntnisse, die im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden. Die Dauer der gesamten Prüfung soll 25 Minuten nicht unterschreiten und maximal 35 Minuten in Anspruch nehmen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen mit Zustimmung der Prüflinge gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Unabhängig davon sind Vertreter der zuständigen Behörde berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der Schule in Abstimmung mit der zuständigen Behörde aus.

§ 8 Benotung der Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen im praktischen und mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden wie folgt benotet:

  1. "sehr gut" (Note 1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
  2. "gut" (Note 2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  3. "befriedigend" (Note 3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  4. "ausreichend" (4 Note), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
  5. "mangelhaft" (5 Note), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  6. "ungenügend" (Note 6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Das Gesamtergebnis der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der zwei Prüfungsteile gebildet. Das Bilden von Zwischennoten ist nicht zulässig; bis 0,49 wird abgerundet, ab 0,5 wird aufgerundet.

§ 9 Gesamtergebnis der Prüfung, Niederschrift

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile nach § 7 Absatz 1 mit mindestens ausreichend benotet wurden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Gesamtergebnis der staatlichen Prüfung fest.

(2) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Über die Prüfung wird von der zuständigen Behörde ein Zeugnis nach Muster der Anlage 3 erteilt. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10 Wiederholen der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann die staatliche Prüfung nach § 7 Absatz 1 auf Antrag des Prüflings einmal wiederholt werden. Der Antrag ist bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Eine erneute Teilnahme an Lehrveranstaltungen muss nicht erfolgen.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Termin für die Wiederholungsprüfung in Abstimmung mit der Schule fest.

§ 11 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen

(1) Tritt der Prüfling nach der Zulassung von der staatlichen Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurück, sind die Gründe für den Rücktritt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die staatliche Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einem genehmigten Rücktritt aus wichtigem Grund können entgegen § 7 Absatz 2 einzelne Prüfungsteile nachgeholt werden.

(2) Im Falle eines Rücktritts wegen einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ergibt.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, unverzüglich die Gründe für seinen Rücktritt mitzuteilen oder, im Krankheitsfall, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen, gilt die staatliche Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; Absatz 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen. Bei einem Versäumnis oder einer Unterbrechung aus wichtigem Grund können entgegen § 7 Absatz 2 einzelne Prüfungsteile nachgeholt werden.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Täuscht eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer oder versucht sie oder er zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit und vermerkt diesen Verstoß in der Niederschrift über den Prüfungsablauf. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen.

(2) Stört eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, ist sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung auszuschließen, in dem sie oder er gestört hat.
Stört eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer im Verlauf der weiteren Prüfung erneut erheblich, so ist sie oder er von der restlichen Prüfung auszuschließen. Die prüfungsaufsichtführende Person vermerkt die Art der Störung und die störende Prüfungsteilnehmerin oder den störenden Prüfungsteilnehmer in der Niederschrift über den Prüfungsablauf.

(3) Über die Folgen der Täuschungshandlung nach Absatz 1 oder des Ordnungsverstoßes nach Absatz 2 entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann je nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note "ungenügend" bewerten.

(4) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 13 Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen gemäß § 4 Absatz 1, alle Beurteilungsunterlagen der Prüfung und die Niederschrift nach § 9 Absatz 2 sind bei der zuständigen Behörde mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Kopien der Zeugnisse sind von der Schule dauerhaft aufzubewahren.

§ 14 Fortbildung

(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

(2) Zur Erhaltung der Qualifikation sind staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren im jährlichen Durchschnitt von mindestens vier Stunden, bestehend aus theoretischem Unterricht und praktischer Unterweisung, fortzubilden. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse unter Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer Erkenntnisse.

(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt bescheinigt.

§ 15 Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen

(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und die Meldung von Daten im Rahmen des Vorwarnmechanismus erfolgen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308), durch die nach § 18 zuständige Behörde.

(2) Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Desinfektorin" oder "staatlich anerkannter Desinfektor" aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer haben in Schleswig-Holstein Gültigkeit.

§ 16 Tätigkeit als dienstleistungserbringende Person

(1) Im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 1 dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat), als dienstleistungserbringende Personen in Schleswig-Holstein eine nach dieser Verordnung geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, wenn sie über eine nach dieser Verordnung geregelten vergleichbaren Ausbildung verfügen und in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit, sofern sie dort nicht reglementiert ist, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat rechtmäßig ausgeübt haben.

(2) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person tätig zu werden, ist verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vorab zu melden und die zur Dienstleistungserbringung erforderlichen Sprachkenntnisse sowie einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Die Meldung ist jährlich zu erneuern. Dienstleistungserbringende Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

  1. jede Änderung der Staatsangehörigkeit,
  2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung nach Absatz 1,
  3. den Verlust eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes,
  4. die Tatsache, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit untersagt wurde, auch bei vorübergehender Untersagung, und
  5. die Tatsache, dass eine Vorstrafe vorliegt.

Mit der Meldung nach Satz 1 hat die dienstleistungserbringende Person die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen schriftlich oder elektronisch vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob die meldende Person berechtigt ist, die berufliche Tätigkeit als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt; in die Beurteilung werden insbesondere Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung einbezogen. Soweit es für die Überprüfung erforderlich ist oder berechtigte Zweifel an den vorgelegten Dokumenten bestehen, kann die nach § 18 zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, die hierzu notwendigen Informationen oder Unterlagen anfordern. Die nach § 18 zuständige Behörde teilt der meldenden Person ihre Entscheidung spätestens einen Monat nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen mit.

(4) Weist die Qualifikation der meldenden Person wesentliche Unterschiede zu der mit dieser Verordnung geregelten Ausbildung auf, die so groß sind, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich sein kann, kann durch eine Eignungsprüfung, die sich auf die wesentlichen Unterschiede erstreckt, der Nachweis der erforderlichen Qualifikation erbracht werden. Als wesentlich sind dabei insbesondere Abweichungen anzusehen, die inhaltlich den Kernbereich der Qualifikation oder die für den Erwerb der Qualifikation vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten betreffen. Gleiches gilt, wenn die Gleichwertigkeit nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden könnte, da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen nicht vorlegen kann, auch wenn sie diese nicht zu verantworten hat.

(5) Die Dienstleistung wird unter der Bezeichnung erbracht, unter der sie im Herkunftsmitgliedsstaat erfolgt, sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Bezeichnung existiert. Die Bezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des anderen europäischen Staates geführt und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Bezeichnungen nach Landes- oder Bundesrecht möglich ist. Falls in dem anderen europäischen Staat keine solche Bezeichnung existiert, geben dienstleistungserbringende Personen ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedsstaates an.

(6) Ist eine Person berechtigt, als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich tätig zu sein, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, unterrichtet hierüber die nach § 18 zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist.

(7) Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 erhalten auf Antrag eine Bescheinigung der nach § 18 zuständigen Behörde, um in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat ihre berufliche Tätigkeit als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich ausüben zu können. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung,

  1. dass die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist,
  2. dass der antragstellenden Person die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
  3. dass die antragstellende Person über die Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.

§ 17 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Übt eine nach § 16 dienstleistungserbringende Person in Schleswig-Holstein eine berufliche Tätigkeit aus, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, unterrichtet die nach § 18 zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.

(2) Im Falle einer Beschwerde über eine in Schleswig-Holstein erbrachte Dienstleistung unterrichtet die nach § 18 zuständige Behörde die dienstleistungsempfangene Person über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Hierzu kann die nach § 18 zuständige Behörde erforderliche Informationen bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, einholen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates, eines EWR-Staates oder eines Vertragsstaates übermittelt die nach § 18 zuständige Behörde diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates, eines EWR-Staates oder eines Vertragsstaates übermittelt die nach § 18 zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde

  1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in dem in dieser Verordnung geregelten Beruf in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
  2. Informationen über die Führung der dienstleistungserbringenden Person,
  3. Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

§ 18 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung.

§ 19 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach dieser Verordnung findet das Berufsbildungsgesetz vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), keine Anwendung.

§ 20 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Theoretische AusbildungAnlage 1
(zu § 2 Absatz 1)


Grundlagen der Infektionslehre (mindestens 22 Stunden):

Desinfektion und Sterilisation (mindestens 38 Stunden):

Schädlingskunde (mindestens 12 Stunden):

Rechtsgrundlagen, Regelwerke, Fachliteratur (mindestens 12 Stunden):

.

Anlage 2
(zu § 9 Absatz 2)


Prüfungsniederschrift

Frau/Herr................................................,geboren am................................................

wurde am................................................nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung
zur staatlich anerkannten Desinfektorin und zum staatlich anerkannten Desinfektor (APODesinfVO) vom

praktisch und mündlich geprüft.
Anwesend bei der Prüfung in der
....................................................
(Name der Ausbildungsstätte)
1. ....................................................als Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses
2. ....................................................als Mitglied
3. ....................................................als Mitglied
4. ....................................................als Mitglied
A. Praktische Prüfung: Note
B. Mündliche Prüfung: Note
C. Gesamtergebnis:
................................................., den ............... 20.....
....................................................
Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses
....................................................
die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses:
....................................................
....................................................
....................................................

.

Anlage 3
(zu § 9 Absatz 3)


SHIBB

Zeugnis
über die Prüfung als staatlich anerkannte/r Desinfektorin/Desinfektor

Frau/Herr
geboren am
in
wohnhaft
hat am
vor dem Prüfungsausschuss bei der
die Prüfung zur staatlich anerkannten Desinfektorin bzw. zum staatlich anerkannten Desinfektor
nach der der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Desinfektorin und zum Desinfektor (APODesinfVO) vom
mit der
Gesamtnote:
abgeschlossen.
Damit ist die Ausbildung[ ] bestanden


[ ] nicht bestanden.

......................................................................................................................................
(Ort) (Datum) Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung 
(Siegel) (Unterschrift)

____
1) Richtlinie (EG) Nr. 36/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22).


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