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Regelwerk Gesundheitswesen
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GDG - Gesundheitsdienst-Gesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2001
(GVOBl. vom 28.12.2001 S. 398;; 16.09.2003 S. 503* ; 12.10.2005/ S. 487/ber. 2006 S. 241*; 13.12.2007/2008 S. 2 08; 09.03.2010 S. 356 10; 08.09.2010 S. 575; 20.06.2011 S. 162 11; 13.07.2011 S. 218 11a; 16.03.2015 S. 96; 02.05.2018 S. 162 18)
Gl.-Nr.: 2120-14



* Änderung der Ressortbezeichnungen

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, im Rahmen seiner Aufgaben (§§ 5 bis 13) insbesondere

§ 2 Kooperation und Koordination

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben eine enge Zusammenarbeit mit allen von gesundheitlichen Fragen betroffenen Behörden und den Stellen an, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitsbezogene Interessen vertreten. Sie sollen auf eine Koordination der Angebote hinwirken und Maßnahmen der anderen zur Leistung Verpflichteten anregen.

(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben zur Verwirklichung der Zielsetzung des § 1 Vereinbarungen mit den Kosten- und Leistungsträgern an. Sie können ihnen Dienstleistungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes anbieten.

§ 3 Träger, Aufsicht 11

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 aus. Sie berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte dabei mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten vorbehalten. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 ist § 17 des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden.

§ 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes steuern die Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Ziele nach § 1. Sie bestimmen, insbesondere auf der Grundlage der Gesundheitsberichte (§ 6), Gesundheitsziele und treffen geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung für ihre Aufgaben. Die Kreise und kreisfreien Städte können vereinbaren, ihre Aufgaben arbeitsteilig wahrzunehmen.

(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, öffentliche Planungsträger und andere Stellen haben sich gegenseitig bei allen Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig anzuhören.

(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beraten Behörden in humanmedizinischen und hygienischen Fachfragen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

Abschnitt II
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

§ 5 Gesundheitsförderung

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen sicher, dass ihre Planungen und Maßnahmen auch auf anderen in Betracht kommenden Handlungsfeldern, insbesondere in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schule, Jugend, Menschen im Alter, Verkehr, Umwelt, Arbeitswelt und Soziales, die Ziele des Öffentlichen Gesundheitsdienstes einschließlich der Gesundheitsziele nach § 4 Abs. 1 angemessen berücksichtigen (Gesundheitsförderung). Sie können hierzu insbesondere gesundheitsfördernde Aktivitäten initiieren, unterstützen und koordinieren und die Bevölkerung oder benachteiligte Gruppen durch Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsrisiken, gesundheitsfördernde Verhaltensweisen und Verhältnisse unterrichten und sie zu gesundheitsbewusstem Verhalten aktivieren.

§ 6 Gesundheitsberichterstattung 11

(1) Zur Unterrichtung über die gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere über Gesundheitsrisiken einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen, den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung sammeln die Kreise und kreisfreien Städte die hierfür notwendigen nichtpersonenbezogenen Daten, werten sie nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in regelmäßigen Abständen in Gesundheitsberichten zusammen. Soweit die Kreise und kreisfreien Städte zur Erhebung von Daten nach Satz 1 nicht in der Lage sind oder die Erhebung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, wirken sie darauf hin, dass die entsprechenden Daten von anderen Behörden erhoben werden. Behörden, die über Daten im Sinne von Satz 1 verfügen, teilen diese den Kreisen und kreisfreien Städten auf Anforderung mit.

(2) Die oberste Landesbehörde legt im Benehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten für die Datenerhebung und Berichterstattung nach Absatz 1 einheitliche inhaltliche und formale Kriterien fest, soweit dies für den Vergleich oder die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung erforderlich ist. Die Kreise und kreisfreien Städte leiten ihre Gesundheitsberichte dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zu.

(3) Für besondere Fragestellungen dürfen ohne Auskunftspflicht personenbezogene Daten erhoben werden. Insoweit gelten die Regelungen des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573) .

(4) Die oberste Landesbehörde erstellt zumindest einmal binnen fünf Jahren Landesgesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen.

§ 7 Kinder- und Jugendgesundheit

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen; sie nehmen dazu insbesondere die schulärztlichen Aufgaben nach den schulrechtlichen Bestimmungen wahr. Dabei führen sie die zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen notwendigen Untersuchungen durch, ermitteln den Impfstatus und vermitteln Behandlungs- und Betreuungsangebote. Leistungen der Gesundheitshilfe (§ 8) bleiben unberührt.

(2) Unter Berücksichtigung der Leistungspflicht anderer Stellen gemäß § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stellen die Kreise und kreisfreien Städte in den dort geregelten Formen die Durchführung der Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) insbesondere durch regelmäßige Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen in Kindertagesstätten und Schulen sicher.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sowie den Impfstatus statistisch und werten sie aus; § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Schulen, Kindertagesstätten und Gemeinschaftseinrichtungen sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 7a Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder 08

(1) Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dient der Sicherung eines gesunden Aufwachsens und der Vermeidung einer Gefährdung von Kindern. Die Zentrale Stelle nach § 2 des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen (RUG) vom 13. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 160) hat die Aufgabe, durch die Ermittlung der Kinder im Alter vom dritten Lebensmonat bis zu fünfeinhalb Jahren, die nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß §§ 26 Abs. 1 und 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Früherkennungsuntersuchung teilnehmen, eine umfassende Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen zu sichern. Wird die Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb Schleswig-Holsteins durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf einem von der Zentralen Stelle bereitgestellten Formular bescheinigen lassen, das sie anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.

(2) Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle innerhalb von fünf Arbeitstagen folgende Daten:

  1. Vor- und Familienname des Kindes,
  2. gegebenenfalls frühere Namen des Kindes,
  3. Tag der Geburt des Kindes,
  4. Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes,
  5. Datum der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung und
  6. Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle elektronisch vier Wochen vor Beginn des in den Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres vom 26. April 1976 (Bundesanzeiger 1976 Nr. 214, Beilage Nr. 28), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (Bundesanzeiger 2005, Nr. 60, S. 4833), für die jeweilige Untersuchung festgelegten Untersuchungsintervalls (U 4 bis U 9) die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 der zu dem Zeitpunkt lebenden Kinder und gegebenenfalls den Sterbetag und -ort. Die Zentrale Stelle gleicht diese Daten und die Daten nach Absatz 2 miteinander ab. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Zentrale Stelle nicht mehr erforderlich ist, ansonsten spätestens drei Monate nach Abschluss des Einladungs- und Erinnerungsverfahrens.

(4) Die Zentrale Stelle lädt die in Absatz 2 Nr. 4 genannten gesetzlichen Vertreter eines Kindes, dessen Früherkennungsuntersuchung für die Altersstufe vom dritten Lebensmonat bis zur Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren (U 4 bis U 9) bevorsteht, zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung ein. Die Zentrale Stelle erinnert mit Fristsetzung die in Absatz 2 Nr. 4 genannten gesetzlichen Vertreter eines Kindes, das nicht an einer solchen Früherkennungsuntersuchung (U 4 bis U 9) teilgenommen hat, daran, diese Früherkennungsuntersuchung nachzuholen.

(5) Wird eine Früherkennungsuntersuchung trotz Einladung und einmaliger Erinnerung nicht nachgeholt, übermittelt die Zentrale Stelle den Kreisen und kreisfreien Städten folgende Daten:

  1. Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Angaben und
  2. die Bezeichnung der unterbliebenen Früherkennungsuntersuchung.

Die Kreise und kreisfreie Städte sind berechtigt, diese Daten zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 6 zu verarbeiten.

(6) Die Kreise und kreisfreien Städte bieten im Fall des Absatz 5 den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Personen eine Beratung über den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchung sowie die Durchführung der ausstehenden Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt an. Gegebenenfalls stellen sie hierzu mit Einverständnis dieser Personen die notwendigen Kontakte her. Besteht auch dann noch keine Bereitschaft, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen, prüft das Jugendamt, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegen und bietet geeignete und notwendige Hilfen an. Erforderlichenfalls ist das Familiengericht einzuschalten. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, nimmt das Jugendamt das Kind in Obhut.

§ 8 Gesundheitshilfe

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Gesundheitshilfe insbesondere

  1. behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, Migrantinnen und Migranten, Obdachlosen, chronisch Kranken sowie Menschen, die an einer Infektionskrankheit leiden oder von ihr bedroht sind,
  2. in gesundheitlichen Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, bei allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen sowie bei Fragen zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten,
  3. unterstützungsbedürftigen Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Gesundheitshilfe wird gewährt durch Beratung und Betreuung, im Einzelfall auch durch aufsuchende Hilfe.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass auch andere Stellen entsprechende Beratungsangebote bereitstellen.

§ 9 Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren und beraten die Bevölkerung sowie Behörden in umweltmedizinischen Fragen sowie über den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einflüssen aus der Umwelt und regen Maßnahmen zu deren Abwehr an. Im Rahmen der Anhörung nach § 4 Abs. 2 weisen die Kreise und kreisfreien Städte auf gesundheitliche Risiken von Planungen und Maßnahmen hin.

§ 10 Infektionsschutz 10

Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und den hierzu erlassenen Verordnungen wahr, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Sie wirken auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung und auf die Erhöhung der Impfquote hin.

§ 11 Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften 11

Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben wahr nach

  1. den Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 23. Mai 2005, in Kraft gesetzt durch Gesetz Vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 930), mit den dazu erlassenen Verordnungen, zuletzt der Ersten Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, vom 24. März 2009 (BGBl. II S. 275),
  2. der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2007 (BGBl I S. 2221),
  3. der Ersten Wassersicherstellungsverordnung vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 357),
  4. der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort vom 25. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 860),
  5. der Hygieneverordnung vom 11. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 461)
  6. dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172) und den hierzu erlassenen Verordnungen, soweit es sich uni Angelegenheiten des Einzelhandels mit zur Anwendung am Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder die Abgabe zur Anwendung am Menschen bestimmter Arzneimittel im Reisegewerbe handelt,
  7. dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. 3944), und den hierzu erlassenen Verordnungen,
  8. dem Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (BGBl. I S. 259), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. 5. 487, ber. 2006 S. 241)
  9. der Hebammenberufsverordnung vom 16. Oktober 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 730),
  10. der Verordnung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens für Hebammen vom 13. Mai 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), zuletzt geändert zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, her. 2006 S. 214),
  11. der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169); die Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden bleiben unberührt.

§ 12 Gesundheitsberufe 11
(s. Landesverordnung über Gesundheitsberufe)

(1) Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung sowie der Aufgaben gemäß Absatz 2 zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. Die Heilberufekammer hat die Meldungen an den Kreis oder die kreisfreie Stadt weiterzugeben

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

§ 13 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten aus, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können niedergelassenen oder anderen Ärztinnen und Ärzten mit deren Einverständnis die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.

Abschnitt III
Verordnungsermächtigungen, Überwachungsbefugnisse, Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

§ 14 Verordnungsermächtigungen 11

Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt,

    1. die Anforderungen der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung, soweit sie nicht Gegenstände des Wasserrechts betreffen, zuletzt geregelt in der EG-Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG vom 15. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 64 S. 37), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14),
    2. die Anforderungen der Hygiene an Ausstattung und Betrieb von Einrichtungen des Badewesens, insbesondere an die Beschaffenheit des Wassers sowie der Strände und Ufer von Badestellen an oberirdischen Gewässern und an Küstengewässern,
    3. die Anforderungen an die Dokumentation und zum Verfahren zur Erfüllung von Berichtspflichten und Veröffentlichung von Informationen, sowie
    4. die Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Bereich der Badestellen.
  1. die Gesundheitsberufe im Sinne des § 12 sowie Inhalt, Form und Abgabetermin der Meldungen nach § 12 Abs. 1,
  2. die Ausbildung und Prüfung für nicht bundesgesetzlich geregelte Gesundheitsberufe ,insbesondere hinsichtlich
    1. des Ziels der Ausbildung,
    2. der Zugangsvoraussetzungen,
    3. der Form, der Dauer und des Inhalts der Ausbildung,
    4. der staatlichen Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen,
    5. der Berufsbezeichnung,
    6. der Prüfung,
    7. der Erlaubniserteilung,
  3. im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten die nach § 6 Abs. 3 notwendige Erhebung personenbezogener Daten, deren Erhebungsgebiet über die Grenzen einzelner Kreise oder kreisfreier Städte hinausgeht,
  4. die strukturellen und personellen Voraussetzungen zur Einhaltung der Anforderungen an die Krankenhaushygiene einschließlich
    1. der Maßnahmen zu Verhütung, Erfassung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
    2. der Beschäftigung, des Tätigkeitsfeldes und der Fort- und Weiterbildung von Hygienebeauftragten, Hygienefachkräften, Hygienikerinnen und Hygienikern (Ärztinnen und Ärzten) und
    3. der infektionshygienischen Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte.

durch Verordnung zu bestimmen.

§ 15 Überwachungsbefugnisse 11

(1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz treffen die Kreise und kreisfreien Städte die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften.

(2) Zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,

  1. die für die Einrichtung oder die Tätigkeit genutzten Grundstücke, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge und Anlagen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu untersuchen,
  2. zur Verhütung und Abwehr dringender Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke, Räume sowie Fahrzeuge und Anlagen auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten und zu untersuchen,
  3. Proben zu fordern und zu entnehmen.

(3) Personen, die über die zur Durchführung der Überwachung beachtlichen Tatsachen Auskünfte geben können, sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, eine stellvertretende oder beauftragte Person oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, die Amtshandlungen nach Absatz 2 zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Sind Einrichtungen, die der Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterliegen, auch von anderen Behörden zu beaufsichtigen oder zu überwachen, beschränkt sich die Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte auf eine Mitwirkung bei den Maßnahmen der anderen Behörden. Begehungen und Ortsbesichtigungen anderer Behörden sollen gemeinsam mit den Behörden der Kreise und kreisfreien Städte durchgeführt werden.

§ 16 Datenschutz 18

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der Gesundheitsberichterstattung, Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nur verarbeiten, soweit dies

  1. zur rechtmäßigen Erfüllung von Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist,
  2. durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
  3. erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der betroffenen oder einer dritten Person und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann,
  4. erforderlich ist zur Verfolgung von Verbrechen und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt oder
  5. für die Rechnungsprüfung und für Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; für die Einwilligung gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 1.

(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

  1. in den Fällen des Absatzes 1 oder
  2. soweit dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist.

Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Personen und Stellen innerhalb einer Behörde, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach Absatz 1 befasst sind, gleich. Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung verarbeiten, eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 zulässig.

(4) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes treffen die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden.

(5) Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 5 bis 13 auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,
  2. entgegen § 15 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  3. entgegen § 15 Abs. 4 die Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 nicht duldet oder den Zugang nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 18 Kosten 11

(1) Für die Tätigkeit ihrer Behörden nach diesem Gesetz erheben Gebühren und Auslagenerstattung

  1. das Land sowie die Kreise und kreisfreien Städte, soweit sie Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein,
  2. die Kreise und kreisfreien Städte in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach dem Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe, dass gebührenpflichtig und auslagenerstattungspflichtig auch ist, wer einer besonderen Überwachung nach diesem Gesetz unterliegt.

(2) Für Informations-, Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 sowie für Leistungen nach § 7 Abs. 1 und 2 werden Gebühren und Auslagenerstattung nach dem Verwaltungskostengesetz sowie nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein nicht erhoben.

Abschnitt IV
In-Kraft-Treten

§ 19 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz- (GDG) vom 26. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 224),
  2. das Jugendzahnpflegegesetz vom 24. Oktober 1966 (GVOBl. Schl.-H. S. 243),
  3. die Landesverordnung zur Durchführung des Jugendzahnpflegegesetzes vom 30. November 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 358),

(3) § 14 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

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