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VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

- Schleswig-Holstein -

Vom 26. September 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 18.10.2018 S. 476; 17.11.2018 S. 759 18; 27.03.2020 S. 202 20)
Gl.-Nr. 2013-2-58



(Red. Anm.: Aufrgund umfangreicher Änderungen wurde VerwGebVO von der Redaktion neu dargestellt siehe VerwGebVO)

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3

Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.

§ 4

Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf

  1. das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für
    1. die Vermessungs- und Katasterbehörden,
    2. Angelegenheiten der Bauaufsicht;
  2. das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;
  3. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung für
    1. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen,
    2. Pflanzenschutzangelegenheiten,
    3. den Saatgutverkehr, das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) in den Bereichen Futtermittel, Tierarzneimittel und Veterinärwesen,
    4. Angelegenheiten des Veterinärwesens;
  4. das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung für
    1. das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) soweit nicht in Nummer 3 Buchstabe d etwas anderes bestimmt ist,
    2. Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;
  5. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;
  6. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  7. das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.

§ 5

(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.

(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.

(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.

§ 6

(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.

(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 45,00 Euro

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 51,00 Euro

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 63,00 Euro

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 82,00 Euro

(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2023 außer Kraft.

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Allgemeiner GebührentarifAnlage 18 20


TarifstelleGegenstand
1Abfallrechtliche Angelegenheiten
2Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
3Bergwesen
4Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
5Einwohnerwesen
6Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten
7Jagd-, Fischerei- und Forstwesen
8Fundsachen
9Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten
10Immissionsschutz und Gentechnologie
11Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
12Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
13Handwerk und Berufsbildung
14Natur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
15Landwirtschaftliche Angelegenheiten
16Glücksspiele und Spielbanken
17Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
18Polizeiliche Angelegenheiten
19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
20Schul- und Hochschulwesen
21Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
22Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
23Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
24Wasserrechtliche Angelegenheiten
25Waffenrechtliche Angelegenheiten
26Raumordnungsverfahren
27Sonstiges


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr Euro

1Abfallrechtliche Angelegenheiten
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen

1.1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
1.1.1Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG2.000 bis 50.000
1.1.2Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG
1.1.2.1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG60 bis 5.000
1.1.2.2Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG60 bis 5.000
1.1.2.3Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG60 bis 5.000
1.1.3Freistellung nach § 26 Absatz 3 KrWG100 bis 5.000
1.1.4Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG100 bis 2.500
1.1.5Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 KrWG100 bis 5.000
1.1.6Planfeststellung und Genehmigung nach § 35 KrWG
1.1.6.1Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWG und Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG bei Herstellungskosten einschließlich abziehbarer Vorsteuern
1.1.6.1.1bis zu 250.000 Euro0,6 % der Herstellungskosten, mindestens 500
1.1.6.1.2über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro1.500 zuzüglich 0,5 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.3über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro5.250 zuzüglich 0,4 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.4über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro41.250 zuzüglich 0,3 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.5über 50.000.000 Euro161.250 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.2Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
1.1.6.2.1Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1
1.1.6.2.2Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Tarifstelle 1.6.2.1 durchgeführt wird5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 5.000
1.1.6.2.3Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen.10 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 10.000
1.1.6.3Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).
1.1.6.3.1Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert60 bis 2.000
1.1.6.3.2Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung200 bis 5.000
1.1.6.4Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Absatz 2 KrWG
je Tag1.000
1.1.6.5Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlagenach § 35 Absatz 4 KrWG40 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.7Nachträgliche Anordnung oder Änderung von Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG100 bis 5.000
1.1.8Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.9Entscheidungen nach § 39 KrWG
1.1.9.1Anordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 KrWG100 bis 5.000
1.1.9.2Untersagungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 KrWG100 bis 5.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6, 1.1.8 und 1.1.9:

Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlagenach den Tarifstellen 1.6, 1.8 und 1.1.9 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.6, 1.8 oder 1.1.9 zu erheben.

1.1.10Stilllegung von Deponien nach § 40 KrWG
1.1.10.1Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG100 bis 5.000
1.1.10.2Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG100 bis 5.000
1.1.10.3Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG100 bis 5.000
1.1.10.4Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG1000 bis 10.000
1.1.11Allgemeine Überwachung nach § 47 KrWG
1.1.11.1Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG einschließlich örtlicher Kontrollen, wenn diese zu einer Beanstandung geführt haben60 bis 1.000
1.1.11.2Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22a der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), nach Zeitaufwand. Die Gebühr umfasst auch die Erstellung des Überwachungsberichtes und dessen Zugänglichmachung für den Betreiber und die Öffentlichkeit. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
1.1.11.3Abfallrechtliche Marktüberwachung
1.1.11.3.1Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)50 bis 2.500
1.1.11.3.2Besichtigung und Prüfung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ProdSG50 bis 2.500
1.1.11.3.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 ProdSG50 bis 2.500
1.1.12Anordnungen nach § 51 KrWG60 bis 1.000
1.1.13Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Absatz 1 und 3 KrWG in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)30 bis 120
1.1.14Erlaubnisse nach § 54 KrWG in Verbindung mit §§ 10 und 11 AbfAEV250 bis 5.000
1.1.15Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
1.1.15.1Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG60 bis 10.000
1.1.15.2Anerkennung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG2.000 bis 50.000
1.1.15.3Entziehungen und Untersagungen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG500 bis 5.000
1.1.16Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter nach § 59 Absatz 2 KrWG100 bis 260
1.1.17Anordnung zur Bestellung eines anderen Abfallbeauftragten nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)100 bis 260
1.1.18Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG60 bis 5.000
1.2Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452)
1.2.1Anordnungen nach § 13 AbfVerbrG100 bis 2.000
1.3Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1, zuletzt ber. 2015, ABl. L 277 S. 61) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 vom 10. November 2015 (ABl. L 294 S. 1)
1.3.1Zustimmung durch die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchführung zuständige Behörde (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)200 bis 20.000
1.3.2Erhebung von Einwänden (Artikel 11 und 12 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)150 bis 2.000
1.3.3Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung oder Zustimmung (Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3, Artikel 9 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)50 bis 2.000
1.3.4Erteilung oder wesentliche Änderung einer Vorabzustimmung (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)250 bis 20.000
1.3.5Zustimmung zu einer Änderung (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)200 bis 20.000
1.3.6Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben (Artikel 50 Absatz 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 11 bis 12 AbfVerbrG)100 bis 2.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.6:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.3.7Anordnung der Wiedereinfuhr der Abfälle (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG)100 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.7:

Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle werden gemäß Artikel 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG gesondert erhoben.

1.4Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
1.4.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.1:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.

1.4.2Überwachungsmaßnahmen nach § 1 Absatz 3 BattG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 47 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.4.3Anordnungen nach § 21 Absatz 2 BattG in Verbindung mit § 62 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.5Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
1.5.1Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 47 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.5.2Anordnungen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.6Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
1.6.1Systemfeststellung nach § 6 Absatz 5 VerpackV
1.6.1.1Feststellung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV, dass ein System zur Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen flächendeckend eingerichtet ist500 bis 12.500
1.6.1.2Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 VerpackV300 bis 1.000
1.6.1.3Ermittlung und Anforderung von Sicherheitsleistungen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 VerpackV100 bis 500
1.6.1.4Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV aufgrund von § 6 Absatz 6 VerpackV2.500 bis 7.500
1.6.1.5Jährliche Prüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 VerpackV100 bis 1.000
1.6.2Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV
1.6.2.1Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 VerpackV je Branche100 bis 3.000
1.6.2.2Entgegennahme und Prüfung von nachträglichen Änderungen der Bescheinigung der Branchenlösung auf Verlangen der Behörde100 bis 1.000
1.6.2.3Jährliche Überprüfung nach § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1, Nummer 2 Absatz 4 und Nummer 4 VerpackV100 bis 1.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 1.6:

Kosten von der Behörde in Auftrag gegebener Gutachten werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.

1.7Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.7.1Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2 AbfKlärV60 bis 1.500
1.8Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
1.8.1Zustimmung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AltholzV60 bis 1.500
1.8.2Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV60 bis 1.500
1.8.3Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV60 bis 600
1.9Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
1.9.1Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)30 bis 10.000
1.9.2Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)30 bis 150
1.9.3Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV500 bis 10.000
1.9.4Anordnung und/oder Widerruf nach § 8 NachwV20 bis 5.000
1.9.5Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV100 bis 3.000
1.9.6Anordnung nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV100 bis 2.000
1.9.7Freistellung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV100 bis 5.000
1.9.8Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Absatz 2 NachwV60 bis 2.000
1.9.9Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und Freistellungsnummern60 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.9.9:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

1.10Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.10.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder 4 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.2Technische Abnahme nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV100 bis 2.500
1.10.3Zustimmung zur Abgabe der Materialien nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV60 bis 600
1.10.4Zulassung eines abweichenden Verfahrens der Temperaturmessung nach § 3 Absatz 6 Satz 3 oder 4 BioAbfV60 bis 600
1.10.5Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.6Zulassung nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.7Anordnung von Prüfungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV60 bis 600
1.10.8Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV60 bis 600
1.10.9Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 Absatz 8 Satz 1, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.10Zulassung nach § 4 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5 BioAbfV100 bis 1.500
1.10.11Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.12Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.13Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV60 bis 600
1.10.14Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV60 bis 600
1.10.15Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 einschließlich Anordnung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV100 bis 1.500
1.10.16Zustimmung nach § 6 Absatz 3 BioAbfV60 bis 300
1.10.17Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Absatz 3 BioAbfV60 bis 300
1.10.18Zulassung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV60 bis 300
1.10.19Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV60 bis 300
1.10.20Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 bis 4 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.21Widerruf der Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV60 bis 600
1.10.22Festlegung einer Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV60 bis 300
1.10.23Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4 BioAbfV100 bis 1.500
1.10.24Widerruf der Befreiung nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV60 bis 600
1.10.25Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV100 bis 1.500
1.11Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.11.1Anerkennung eines Lehrgangs zur Weiterbildung nach § 4 Nummer 2 DepV60 bis 600
1.11.2Abnahme einer neuen Deponie, eines neuen Deponieabschnitts oder einer wesentlichen Änderung nach § 5 DepV500 bis 4.000
1.11.3Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Absatz 6 DepV60 bis 1.500
1.11.4Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 DepV100 bis 1.500
1.11.5Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 DepV100 bis 1.500
1.11.6Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 7 DepV100 bis 1.500
1.11.7Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV500 bis 3.500
1.11.8Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 DepV60 bis 1.000
1.11.9Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV100 bis 1.500
1.11.10Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 3 Satz 3 DepV100 bis 1.500
1.11.11Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV60 bis 1.000
1.11.12Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV100 bis 500
1.11.13Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV100 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 1. 11. 13:

Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Freistellung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist.

1.11.14Festsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, Überprüfung nach § 18 Absatz 3 Satz 1, erneute Festsetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 6 oder 7 DepV100 bis 5.000
1.11.15Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV60 bis 1.000
1.11.16Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 DepV200 bis 2.500
1.11.17Zulassung nach § 25 Absatz 4 DepV200 bis 5.000
1.11.18Zulassung der Verwendung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 DepV60 bis 5.000
1.11.19Zulassung höher belasteter Deponieersatzbaustoffe nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV60 bis 5.000
1.11.20Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2, 11 oder 12 DepV60 bis 5.000
1.11.21Zulassung der Ablagerung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV60 bis 500
1.11.22Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV60 bis 5.000
1.11.23Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.1 Satz 1 Nummer 4 DepV100 bis 1.500
1.11.24Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV60 bis 500
1.11.25Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV100 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.11.18 bis 1.11.25:

Eine Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Amtshandlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist

1.12Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.12.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 AbfAEV60 bis 600
1.12.2Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 Absatz 5 AbfAEV60 bis 150
1.12.3Anordnung zur Erstellung und Vorlage eines Einarbeitungsplanes nach § 6 Satz 3 AbfAEV60 bis 150
1.12.4Anordnung zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 12 Absatz 2 AbfAEV60 bis 150
1.12.5Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV60 bis 150
1.12.6Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV60 bis 150
1.13Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.13.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV60 bis 600
1.13.2Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV60 bis 5.000
1.13.3Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 EfbV500 bis 10.000
1.13.4Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV60 bis 500
1.14Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.14.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.2Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Abfalbeauftragten für den Konzernbereich nach § 5 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.3Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 6 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.5Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV60 bis 600
1.15Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.15.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV60 bis 600
1.16POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)
1.16.1Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/ Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 bis 6 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)Gebühr nach Tarifstelle 1.9.1
1.16.2Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 4 bis 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)Gebühr nach Tarifstelle 1.9.2
1.16.3Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 7 Absatz 3 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.3
1.16.4Anordnung und/oder Widerruf nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 8 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.4
1.16.5Zulassung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 14 Satz 1 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.5
1.16.6Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.6
1.16.7Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1Gebühr nach Tarifstelle 1.9.7
1.16.8Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und FreistellungsnummernGebühr nach Tarifstelle 1.9.9
Anmerkung zu Tarifstelle 1. 16.8:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

1.16.9Freistellung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 3 KrWGGebühr nach Tarifstelle 1.1.3
1.16.10Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 2 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.8


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
2Arbeits- und Strahlenschutz, atomrechtliche Angelegenheiten
2.1Technischer Arbeitsschutz
2.1.1Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
2.1.1.1Zulassung nach § 7 Absatz 250 bis 250
2.1.1.2Anordnung nach § 12100 bis 500
2.1.1.3Ausnahme nach § 1850 bis 250
2.1.2Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
2.1.2.1Anordnung oder Untersagung nach § 22 Absatz 3100 bis 2.500
2.1.3Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
2.1.3.1Ausnahmen nach § 3a Absatz 3100 bis 2.500
2.1.4Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)
2.1.4.1Ausnahmen nach §§ 6, 12 Absatz 1 und § 17 Absatz 2100 bis 250
2.1.4.2Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3100 bis 250
2.1.4.3Anordnung nach § 7 Absatz 4110
2.1.4.4Ermächtigung von Ärzten nach § 13100 bis 250
2.1.4.5Entscheidung nach § 11 Absatz 250 bis 250
2.1.4.6Ausnahme nach § 17 Absatz 150 bis 250
2.1.4.7Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 250 bis 150
2.1.5Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.1.5.1Besichtigung und Prüfung nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 450 bis 2.500
2.1.5.2Maßnahmen nach § 26 Absatz 250 bis 2.500
2.1.5.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 28 Absatz 2 Satz 150 bis 2.500
2.1.5.4Anforderung von Auskünften und Unterlagen nach § 28 Absatz 3 Satz 150 bis 2.500
2.1.5.5Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 Satz 2100 bis 520
2.1.5.6Maßnahmen nach § 3550 bis 2.500
2.1.5.7Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen einer nach § 37 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung während des Benennungszeitraumes nach Zeitaufwand. Zugrunde zu legen sind die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung.
2.1.6Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187)
2.1.6.1Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb nach § 18 Absatz 1
2.1.6.1.1Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 % der Errichtungskosten, mindestens 100
2.1.6.1.2Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen150 zuzüglich 0,2 % der 50.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.3Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis 250.000 Euro betragen350 zuzüglich 0,15 % der 150.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.4Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen500 zuzüglich 0,125 % der 250.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.5Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen850 zuzüglich 0,1 % der 500.000 übersteigenden Kosten
Anmerkung zu der Tarifstelle 2.1.6.1:

Zusätzlich zu den Erlaubnisgebühren werden die nach Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), entstehenden Verwaltungsgebühren erhoben.

2.1.6.2Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 18 Absatz 150 % der Gebühr nach 2.1.6.1
2.1.6.3Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.250 bis 250
2.1.6.4Entscheidungen über Prüffristen § 15 Absatz 2 Satz 3100 bis 500
2.1.6.5Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5100 bis 500
2.1.6.6Verkürzung/Verlängerung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6100 bis 500
2.1.6.7Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Absatz 4. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.1.7Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
2.1.7.1Ausnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1100 bis 1.000
2.1.7.2Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 3100 bis 200
2.1.7.3Aufheben nach § 10 Absatz 1 Satz 3100 bis 200
2.1.8Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
2.1.8.1Ausnahmen nach § 15100 bis 500
2.1.9Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften)
2.1.9.1Anerkennung von Ausbildungslehrgängen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Oktober 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 814)250 bis 500
2.1.10Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 2882)
2.1.10.1Ausnahmen nach § 7 Absatz 280 bis 150
2.2.10.2Prüfung und Entscheidung nach § 8 Absatz 380 bis 150
2.1.11Nachbesichtigungen infolge festgestellter gravierender Verstöße gegen Arbeitsschutznormen. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.2Sozialer Arbeitsschutz
2.2.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
2.2.1.1Ausnahmen nach § 7 Absatz 5je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.2Ausnahmen nach § 12je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.3Feststellungsbeschied nach § 13 Absatz 3 Nummer 150 bis 200
2.2.1.4Bewilligung nach § 13 Absatz 3 Nummer 2je Sonn-/Feiertag 5 je Arbeitnehmer,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.5Bewilligung nach § 13 Absatz 4 und 5je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.6Bewilligung von Mehrarbeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 25 je Arbeitnehmer, mindestens 50, höchstens 2.500
2.2.1.7Bewilligung der Änderung von Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und 450 bis 2.500
2.2.1.8Ausnahmen nach § 15 Absatz 2je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50, höchstens 2.500
2.2.1.9Anordnung nach § 17 Absatz 250 bis 1.000
2.2.2Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228)
2.2.2.1Ausnahmen nach § 16je Arbeitnehmer 25, mindestens 50, höchstens 2.500
2.2.3Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228); Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424); Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
2.2.3.1Zulassung einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 MuSchG, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 BEEG, § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG oder § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG25 bis 1.000
2.2.3.2Genehmigung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 MuSchG25 bis 500
2.2.3.3Untersagung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG50 bis 500
2.2.3.4Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 MuSchG50 bis 500
2.2.3.5Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 MuSchG50 bis 1.000
2.2.3.6Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a MuSchG50 bis 500
2.2.3.7Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b MuSchG50 bis 500
2.2.3.8Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 MuSchG50 bis 1.000
2.2.3.9Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 MuSchG50 bis 500
2.2.3.10Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 MuSchG50 bis 1.000
2.2.3.11Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 MuSchG50 bis 500
2.2.3.12Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 MuSchG50 bis 1.000
2.2.3.13Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 MuSchG50 bis 500
2.2.3.14Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 MuSchG50 bis 500
2.2.4Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
2.2.4.1Anmahnung bzw. Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach §§ 6, 7, 7 a, 9 Absatz 1 und 23 Absatz 225 bis 100
2.2.4.2Genehmigung nach § 9 Absatz 225 bis 100
2.2.4.3Anordnung nach § 1025 bis 500
2.2.4.4Anordnung nach § 16a Satz 125 bis 500
2.2.4.5Billigung nach § 19 Absatz 3 Satz 3250 bis 2.500
2.2.4.6Berechnungshilfe und Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 (Entgeltprüfung). Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.2.4.7Aufforderung zur Nachzahlung von Minderbeträgen nach § 2425 bis 100
2.2.4.8Aufforderung nach § 2625 bis 100
2.2.4.9Wiederholung einer Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach § 2825 bis 100
2.2.4.10Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 3025 bis 500
2.2.5Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10)
2.2.5.1Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 Absatz 125 je Kind, mindestens 50
2.2.5.2Feststellung nach § 27 Absatz 1 Satz 150 bis 500
2.2.5.3Beschäftigungsverbot oder -beschränkung nach § 27 Absatz 1 Satz 250 bis 500
2.2.5.4Untersagung nach § 27 Absatz 250 bis 500
2.2.5.5Ausnahmen von Akkordarbeiten nach § 27 Absatz 350 bis 500
2.2.5.6Anordnung nach § 28 Absatz 350 bis 500
2.2.5.7Anordnung nach § 30 Absatz 250 bis 500
2.2.5.8Zulassung von Arbeiten nach § 40 Absatz 250 bis 500
2.2.6Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)
2.2.6.1Feststellung einer zulässigen Beschäftigung nach § 350 bis 500
2.2.7Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186)
2.2.7.1Ausgabe der Kontrollgerätekarten § 4 a
Fahrerkarten22
Unternehmerkarten22
Werkstattkarten30
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.7.1:

Die beim Kraftfahrtbundesamt entstandenen Aufwendungen sind als Auslagen zu erstatten.

2.3Stofflicher Arbeitsschutz (Chemikalienrecht)
2.3.1Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28, August 2013 (BGBl. I S. 3498, ber. S. 3498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774).
2.3.1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 ChemG150 bis 5.000
2.3.1.2Überwachung von nach § 19b Absatz 1 zu zertifizierenden oder zertifizierten Prüfeinrichtungen nach GLP-Grundsätzen gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 19d Absatz 3 in Verbindung mit § 21. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.1.3Überwachung nach § 21100 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.3:

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften festgestellt wird. Wird eine Anordnung erlassen, erfolgt die Gebührenerhebung nach Tarifstelle 2.3.1.4, 2.3.1.5 oder 2.3.1.6.

2.3.1.4Anordnungen nach § 23 Absatz 1200 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.4:

Die Gebühr umfasst auch die erforderlichen Nachbesichtigungen und die Besichtigungen, bei denen der Verstoß festgestellt worden ist, der zu der Anordnung geführt hat.

2.3.1.5Anordnungen nach § 23 Absatz 1 a250 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.5:

Anordnungstatbestände nach § 23 Absatz 1 a können wegen der besonderen Problematik nicht von der Tarifstelle 2.3.1.3 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.

2.3.1.6Anordnungen nach § 23 Absatz 2500 bis 2.500
2.3.2Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)
2.3.2.1Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Absatz 1 *75 bis 1.000
2.3.2.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 130 bis 500
2.3.2.3Prüfung des Sachkundenachweises nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 420 bis 100
2.3.2.4Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 250 bis 250
2.3.2.5Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen100 bis 1.000
2.3.2.6Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchführen100 bis 1.000
2.3.3Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
2.3.3.1Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse nach § 19
2.3.3.1.1Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 einschließlich der Verkürzung von Anzeigefristen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 2, Nummer 3.4 und Nummer 4.3.2100 bis 500
2.3.3.1.2Anordnungen nach § 19 Absatz 3, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.3 fallen100 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.2:

Die Gebühr umfasst auch eine erforderliche Nachbesichtigung.

2.3.3.1.3Anordnungen nach § 19 Absatz 5, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.2 fallen250 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.3:

Anordnungstatbestände nach § 19 Absatz 6 können wegen der besonderen Problematik nicht vor der Tarifstelle 2.3.3.1.2 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.

2.3.3.2Anerkennungen von Sachkunde und Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 8
2.3.3.2.1Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3100 bis 1.000
2.3.3.2.2Gleichwertigkeit einer Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2, soweit die Gleichwertigkeit der Ausbildung von der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen ist.200 bis 1.000
2.3.3.2.3Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2100 bis 1.000
2.3.3.3Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungen
2.3.3.3.1Zulassung als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4100 bis 1.000
2.3.3.3.2Erlaubnis für Begasungen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1100 bis 1.000
2.3.3.3.3Erteilung von Befähigungsscheinen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2100 bis 1.000
2.3.3.3.4Änderungen und Fristverlängerungen behördlicher Anerkennungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungsscheine gemäß Tarifstellen 2.3.3.2.1, 2,3.3.2.2, 2.3.3.3.1, 2.3.3.3.2 und 2.3.3.3.3 nach Prüfungsaufwand70 bis 700
2.3.3.3.5Abnahme von Prüfungen bei behördlichen anerkannten Sachkunde-Lehrgängen gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3100 bis 500
2.3.4Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)
2.3.4.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 mit Überprüfung des Antrages und der beigefügten Unterlagen, bei Bedarf Anforderung weiterer Unterlagen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.4.2Prüfung einer Anzeige nach § 16 oder Änderung einer erlaubten oder angezeigten Tätigkeit . Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.4.3Erteilung von Ausnahmen nach § 18100 bis 1.000
2.3.5Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1

100 bis 1.000
2.3.6Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.3.6.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b100 bis 500
2.3.6.2
2.3.7Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148)
2.3.7.1Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen nach § 5 Absatz 3 *100 bis 1.000
2.3.7.2Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 6 Absatz 250 bis 1.000
2.4Strahlenschutz
2.4.1Übernahme radioaktiver Abfälle nach der jeweils geltenden Benutzungsordnung der Landessammelstelle 200-Liter-Rollreifenfässer, je Fass500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1:

Die Gebühren werden zuzüglich der vom Bund festgelegten und an diesen abzuführenden Endlagergebühren erhoben.

2.4.2Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)
2.4.2.1Genehmigungen, Freigabebescheid
(Umgang, Beförderung, Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, Errichtung und Betrieb von Anlagen)
2.4.2.1.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1
a) zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen100 bis 10.000
b) zur Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle100 bis 10.000
c) formelle Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a oder b, z.B. nach Umfirmierung50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten50
2.4.2.1.2Genehmigung nach § 11 Absatz 1
Errichtung einer Anlage
(Herstellungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern)
1 % der Kosten der Anlage, mindestens 500
2.4.2.1.3Genehmigung nach § 11 Absatz 2
a) Betrieb einer Anlage500 bis 20.000
b) Änderung des Betriebes einer Anlage500 bis 20.000
c) formelle Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a oder b, z.B. nach Umfirmierung50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten50
2.4.2.1.4Genehmigung nach § 11 Absatz 3
Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage als Bestandteil einer Anlagenach § 7 AtG
500 bis 5.000
2.4.2.1.5Genehmigung nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2
Befristeter Probebetrieb einer Anlage
500 bis 20.000
2.4.2.1.6Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1
a) Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung100 bis 1.000
b) Verlängerung der Gültigkeit75
c) formelle Änderung der Genehmigung, z.B. nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten50
2.4.2.1.7Genehmigung nach § 16 Absatz 1 Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe300 bis 2.500
2.4.2.1.8Bescheid über die Freigabe nach § 29 Absatz 1 und 250 bis 10.000
2.4.2.1.9Genehmigung nach § 106 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1
Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten
100 bis 1.000
2.4.2.2Sonstige Amtshandlungen
2.4.2.2.1Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind60 bis 1.500
2.4.2.2.2Feststellung von Voraussetzungen nach § 29 Absatz 660 bis 1.000
2.4.2.2.3Erteilung einer Fachkundebescheinigung nach § 30 Absatz 160 bis 150
2.4.2.2.4Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 30 Absatz 2 Satz 1100 bis 1.500
2.4.2.2.5Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 260 bis 150
2.4.2.2.6Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder § 118 Absatz 250 bis 200
2.4.2.2.7Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder § 118 Absatz 250 bis 200
2.4.2.2.8Gestattung nach § 36 Absatz 2
Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflichten für Sperrbereiche oder Kontrollbereiche
60 bis 1.000
2.4.2.2.9Gestattung nach § 36 Absatz 3
Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen
60 bis 1.000
2.4.2.2.10Gestattung nach § 37 Absatz 1 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen60 bis 1.000
2.4.2.2.11Gestattung nach § 40 Absatz 1
Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung
60 bis 1.000
2.4.2.2.12Strahlenpass
a) Registrierung nach § 40 Absatz 2 bzw. § 95 Absatz 320
b) Verlängerung der Gültigkeit20
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 40 Absatz 230
2.4.2.2.13Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 325 bis 250
2.4.2.2.14Gestattung nach § 41 Absatz 4
Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat
60 bis 1.000
2.4.2.2.15Gestattung nach § 45 Absatz 2
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.2.2.16Zulassung nach § 55 Absatz 1
Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr
25 bis 250
2.4.2.2.17Zulassung nach § 55 Absatz 3
Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.2.2.18Zulassung nach § 56 bzw. § 95 Absatz 5
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv
60 bis 250
2.4.2.2.19Zulassung nach § 57 bzw. § 95 Absatz 6
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten von Dosisgrenzwerten
60 bis 250
2.4.2.2.20Zulassung nach § 58 Absatz 1
Besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung
60 bis 250
2.4.2.2.21Entscheidung nach § 62 Absatz 1
Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes
60 bis 250
2.4.2.2.22Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 160 bis 1.000
2.4.2.2.23Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Absatz 1250 bis 2.500
2.4.2.2.24Befreiung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 70 Absatz 560 bis 500
2.4.2.2.25Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1, 4 oder § 118 Absatz 225 bis 5.000
2.4.2.2.26Gestattung nach § 114
Ausnahmen von den Schutzvorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104, soweit nicht die Tarifstellen 2.4.2.2.8 bis 2.4.2.2.20 anzuwenden sind
25 bis 5.000
2.4.2.2.27Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle Überprüfung eines Inhabers einer Genehmigung zum
a) Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu diagnostischen Zwecken100 bis 1.000
b) Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu therapeutischen Zwecken100 bis 5.000
c) Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur Brachytherapie200 bis 2.000
d) Betrieb einer Teletherapieeinrichtung500 bis 5.000
2.4.3Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)
2.4.3.1Genehmigung nach § 3100 bis 10.000
2.4.3.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 450 bis 1.000
2.4.3.3Bestimmung von Sachverständigen nach § 4 a250 bis 2.500
2.4.3.4Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 3
Betrieb ohne Sachverständigenprüfung
60 bis 500
2.4.3.5Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Betrieb von Störstrahlern60 bis 1.000
2.4.3.6Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Absatz 160 bis 150
2.4.3.7Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 18a Absatz 2 Satz 1100 bis 1.500
2.4.3.8Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 18a Absatz 2 Satz 260 bis 150
2.4.3.9Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 18a Absatz 2 Satz 450 bis 200
2.4.3.10Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 18a Absatz 2 Satz 550 bis 200
2.4.3.11Gestattung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Betrieb außerhalb von Röntgenräumen60 bis 1.000
2.4.3.12Gestattung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Aufenthalt weiterer Personen im Kontrollbereich60 bis 1.000
2.4.3.13Zulassung nach § 31a Absatz 1
Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr
25 bis 250
2.4.3.14Zulassung nach § 31a Absatz 3
Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.3.15Zulassung nach § 31 b
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv
60 bis 250
2.4.3.16Zulassung nach § 31 c
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten von Dosisgrenzwerten
60 bis 250
2.4.3.17Gestattung nach § 33 Absatz 6
Ausnahmen von den Schutzvorschriften der §§ 15 bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41, soweit nicht die Tarifstellen 2.4.3.4, 2.4.3.5 und 2.4.3.11 bis 2.4.3.16 anzuwenden sind
25 bis 1.000
2.4.3.18Gestattung nach § 35 Absatz 1
Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung
60 bis 1.000
2.4.3.19Strahlenpass
a) Registrierung nach § 35 Absatz 220
b) Verlängerung der Gültigkeit20
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 35 Absatz 230
2.4.3.20Gestattung nach § 35 Absatz 7
Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat
60 bis 1.000
2.4.3.21Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 225 bis 250
2.4.3.22Entscheidung nach § 39 Absatz 1
Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes
60 bis 250
2.4.3.23Ermächtigung eines Arztes nach § 41 Absatz 1 Satz 160 bis 1.000
2.4.3.24Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle oder Zahnärztliche Stelle
Überprüfung eines Betreibers einer Röntgeneinrichtung zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken
50 bis 5.000
2.5Atomrechtliche Angelegenheiten
2.5.1Gestattung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215)31 bis 511
2.5.2Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden nach § 19 Absatz 1 sowie den aufgrund der §§ 10, 11, 12 oder 54 des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Erstellung von Gutachten, Durchführung von Untersuchungen, Hilfeleistungen und Dekontaminationen, Suche nach verlorengegangenen radioaktiven Stoffen, Beratung, Erteilung von Auskünften usw.) nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
a) höheren Dienstes82
b) gehobenen Dienstes63
c) mittleren Dienstes51
2.5.3Festsetzung der Deckungsvorsorge in Anwendungsfällen der Strahlenschutzverordnung60 bis 1.000
2.5.4Fertigung einer Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung bei Gewährung von Akteneinsicht nach § 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819),

je Seite

a) bis zum Format DIN B 40,50
b) bei größerem Format als DIN B 41
Anmerkung zu Tarifstelle 2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
2.6Sprengstoffrecht
2.6.1Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.6.1.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 650 bis 300
2.6.1.2Erlaubnisse
2.6.1.2.1Erlaubnis nach § 7
2.6.1.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1150 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.1:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.1.2Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung)25
2.6.1.2.1.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 150
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.3:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.3 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.2Erlaubnis nach § 27
2.6.1.2.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 180
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.2.2Änderung und Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 160
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.2 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.3Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8 b Absatz 1 Satz 430 bis 250
2.6.1.4Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)60 zuzüglich 10 je Teilnehmer
2.6.1.5Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 und 31 1. SprengV50 bis 300 pro Person
2.6.1.6Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 250
2.6.1.7Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1150 bis 300
2.6.1.8Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1
2.6.1.8.1Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen

  • bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro
  • je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 Euro
  • je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 Euro.
200 bis 2.500
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
2.6.1.8.2Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 250 bis 1.250
2.6.1.9Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4
2.6.1.9.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 470 bis 1.000
2.6.1.9.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 470 bis 700
2.6.1.9.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 470 bis 700
2.6.1.10Befähigungsschein nach § 20
2.6.1.10.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 140 bis 80
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.10.2Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 140
2.6.1.10.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 140
2.6.1.11Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 340
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.12Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 560
2.6.1.13Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 280 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
2.6.1.14Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen verloren gegangenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 1750
2.6.1.15Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 4840 bis 1.000
2.6.1.16Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 440 bis 500
2.6.1.17Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34Gebühr bis zu 75 % des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
2.6.1.18Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 3340 bis 400
2.6.1.19Nachschau nach § 31 Absatz 2 und 450 bis 100
2.6.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), Artikel 1 der Verordnung vom 11.06.2017 (BGBl. I S. 1617 (1. SprengV)
2.6.2.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzelfall40 bis 300
2.6.2.2Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 im Einzelfall40 bis 300
2.6.2.3Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 240 bis 300
2.6.2.4Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 140 bis 300
2.6.2.5Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1150 bis 1.000
2.6.2.6Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 240
2.6.2.7Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 240
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.2.7 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu erheben.

2.6.2.8Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 540 bis 500
2.6.2.9Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 140 bis 500
2.6.2.10Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 140 bis 300
2.6.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
2.6.3.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 340 bis 300
2.6.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
2.6.4.1Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 230 bis 100
2.6.5Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern2.6.1 bis 2.6.4 dieser Anlage aufgeführt sind30 bis 600
2.7Marktüberwachung im Produktbereich
2.7.1Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.7.1.1Maßnahmen nach § 7 Absatz 350 bis 2.500
2.7.1.2Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 450 bis 2.500
2.7.1.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 5 Satz 150 bis 2.500
2.7.1.4Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2100 bis 5.000
2.7.1.5a) Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Absatz 4 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie nach Besichtigungen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.7.2Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 2194)
2.7.2.1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 350 bis 2.500
2.7.2.2Besichtigung und Prüfung nach § 10 Absatz 250 bis 2.500
2.7.2.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 350 bis 2.500


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
3Bergwesen
3.1Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
3.1.1Bergbauberechtigungen
3.1.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder § 11 BBergG
3.1.1.1.1zu gewerblichen Zwecken680 bis 6.850
3.1.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken340 bis 1.360
3.1.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder 12 BBergG1.360 bis 17.100
3.1.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder § 13 BBergG1.360 bis 20.450
3.1.1.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG340 bis 3.420
3.1.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
3.1.1.5.1zu gewerblichen Zwecken340 bis 3.420
3.1.1.5.2zu wissenschaftlichen Zwecken170 bis 680
3.1.1.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG680 bis 10.250
3.1.1.7Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach § 17 BBergG340 bis 680
3.1.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG340 bis 1.360
3.1.1.9Fristverlängerung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG70 bis 340
3.1.1.10Fristsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 2 BbergG70 bis 340
3.1.1.11Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG136 bis 680
3.1.1.12Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.13Stellung eines Verlangens nach § 21 Absatz 2 BBergG70 bis 340
3.1.1.14Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG136 bis 680
3.1.1.15Entscheidung über die Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Absatz 1 BBergG136 bis 680
3.1.1.16Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den §§ 25 bis 27 BBergG680 bis 6.850
3.1.1.17Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28 BBergG680 bis 6.850
3.1.1.18Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29 BBergG680 bis 6.850
3.1.1.19Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.20Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG70 bis 136
3.1.1.21Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG206 bis 2.040
3.1.1.22Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.23Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG136 bis 680
3.1.1.24Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BBergG136 bis 680
3.1.1.25Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 40 Absatz 1 BBergG340 bis 1 710
3.1.1.26Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs oder der Sicherheit nach § 40 Absatz 2 Satz 1 BBergG340 bis 1 710
3.1.1.27Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG136 bis 680
3.1.1.28Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Absatz 1 oder § 43 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.29Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4, § 43 oder § 45 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.1.30Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG136 bis 680
3.1.1.31Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbau nach § 47 Absatz 4 BBergG136 bis 380
3.1.2Bergwerksbetrieb
3.1.2.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebes nach §§ 51, 55 BBergG
3.1.2.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens680 bis 20.450
3.1.2.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung)3.420 bis 500.000
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2.1.2:

Schließt das Verfahren andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

3.1.2.1.3Sonstiger Betriebsplan340 bis 20.450
3.1.2.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG136 bis 680
3.1.2.3Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG136 bis 680
3.1.2.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.5Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.6Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG136 bis 680
3.1.2.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 fortgeltenden Verordnung340 bis 17.100
3.1.2.8Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung170 bis 8 550
3.1.2.9Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung340 bis 3.420
3.1.2.10Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung170 bis 1 710
3.1.2.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige oder Sachverständiger aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 BBergG Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung136 bis 680
3.1.2.12Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Anerkennung66 bis 340
3.1.2.13Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Absatz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.14Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Absatz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.15Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Absatz 3 BBergG340 bis 6.850
3.1.2.16Untersagung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.17Anordnung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.18Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.19Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.20Untersagung nach § 73 Absatz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.21Anordnung nach § 74 Absatz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.3Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
3.1.3.1Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung bei der Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen nach § 76 Absatz 1 BBergG, bei der Anfertigung von Auszügen nach § 76 Absatz 2 BBergG sowie zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheiten

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.3.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung des Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert.

3.1.4Grundabtretung
3.1.4.1Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77 BBergG680 bis 10.250
3.1.4.2Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz BBergG680 bis 6.850
3.1.4.3Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG206 bis 3.420
3.1.4.4Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG136 bis 1.360
3.1.4.5Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Absatz 4 BBergG136 bis 680
3.1.4.6Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG136 bis 680
3.1.4.7Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG680 bis 6.850
3.1.4.8Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 BBergG136 bis 680
3.1.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG136 bis 680
3.1.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG136 bis 680
3.1.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG136 bis 1.360
3.1.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG136 bis 6.850
3.1.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG136 bis 680
3.1.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf den Anspruch der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG136 bis 2.040
3.1.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG136 bis 2.040
3.1.5Transit-Rohrleitungen
3.1.5.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.5.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.5.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG340 bis 6.850
3.1.5.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG340 bis 6.850
3.1.6Unterwasserkabel
3.1.6.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.6.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.6.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG340 bis 6.850
3.1.6.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG340 bis 6.850
3.1.7Alte Rechte und Verträge
3.1.7.1Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG136 bis 680
3.1.7.2Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 oder § 153 Satz 2 BBergG136 bis 3.420
3.1.7.3Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG136 bis 680
3.1.7.4Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.7.5Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.7.6Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161 BBergG340 bis 3.420
3.2Markscheiderordnung vom 23. März 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
3.2.1Entscheidung über die Erteilung der Konzession nach §§ 3 und 4 Absatz 1 Markscheiderordnung je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
3.3Markscheider-Bergverordnung (Marksch BergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093)
3.3.1Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 Marksch BergV136
3.3.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 Marksch BergV136
3.3.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit § 13 Marksch-BergV

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
3.4Markscheiderische Arbeiten
3.4.1Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Absatz 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügen

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde erfordert.

3.4.2Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahme)25 bis 206


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
4Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
4.1.1Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu einer Stunde dauert50
4.1.2Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu zwei Stunden dauert90
4.1.3Für die dritte und jede weitere angefangene Stunde jeweils50
5Einwohnerwesen
5.1Datenübermittlungen, Melderegisterauskünfte und Anhörungen nach dem Bundesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970).
5.1.1Datenübermittlungen nach den §§ 34 bis 36, 38, 42 und 43 unmittelbar an die jeweils genannten Datenempfänger sind gebührenfrei. Dies gilt auch für Anfragen nach § 755 ZPO. Auslagen sind zu erstatten.
5.1.1.1Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 35 und 38 im Wege eines Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses. Die Gebühr ist durch den Auftragnehmer zu entrichten.
a) Schriftlich12
b) Datenübermittlung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten. Gilt nicht in den Fällen der §§ 51 und 52.16
c) Automatisiert
aa) Datenübermittlung an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager5
bb) in den übrigen Fällen der Datenübermittlung4,50
cc) zusätzliche Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb für das Land Schleswig-Holstein0,50
d) Gruppenauskünfte nach § 34 Absatz 235 zuzüglich 0,026 für jede registrierte Person und zuzüglich 0.077 für jede ausgewählte Person
5.1.2Melderegisterauskünfte
5.1.2.1a) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 44 Absatz 112
b) Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten. Dies gilt nicht in den Fällen der Tarifstelle 5.1.316
c) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49
aa) Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager5,00
bb) in den übrigen Fällen der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft4,50
cc) zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 5.1.2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb für das Land Schleswig-Holstein0,50
5.1.2.2Erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 4514
5.1.2.3Gruppenauskünfte nach § 4635
zuzüglich 0,026 für jede registrierte Person und zuzüglich 0,077 für jede ausgewählte Person
5.1.2.4Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 1 und 3
je Person0,15
mindestens35
5.1.2.5Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 2
je Jubiläumsfall10
mindestens15
5.1.3Anhörungen nach §§ 51 und 52. Die Gebühr ist seitens der anfragenden Stelle nach § 44 Absatz 1 oder Tarifstelle 5. 1. 1.1 zu entrichten.
5.1.3.1Anhörung nach § 51 Absatz 225
5.1.3.2Anhörung nach § 52 Absatz 215
5.2Erteilung von Bescheinigungen (z.B. Meldebescheinigungen, zusätzliche Meldebestätigungen)
a) Bescheinigung in einfachen Fällen6
b) Bescheinigung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten15
Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.1 bis 5.2:
  1. Durch die Verwaltungsgebühr sind die mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
  2. Als Großanfrager gilt, wer über eine Datei einfache Melderegisterauskünfte beantragt.
  3. Wird im maschinellen Verfahren die neutrale Antwort nach § 38 Absatz 2 Satz 2 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 erteilt, entfällt die Gebührenpflicht.
  4. Bei Anfragen nach Tarifstelle 5.1.1.1, 5.1.2.1 oder 5.1.2.2 zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 und einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 erhält die anfragende Stelle im maschinellen Verfahren als Antwort der Meldebehörde einen Hinweis, dass durch die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung eine Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3.1 oder 5.1.3.2 ausgelöst wird, wenn die Meldebehörde die Anhörung durchführen soll. Nur bei Zustimmung der anfragenden Stelle, diese Gebühr zu entrichten, erfolgt die weitere Bearbeitung der Anfrage.
  5. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die Gebühr um 1 Euro.
  6. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 3 Satz 3 erhöht sich die Gebühr um 2 Euro.
  7. Für Anfragen zur Übermittlung von Daten ohne Personenbezug (z.B. Einwohnerzahl je Straße) gilt die Tarifstelle 5.1.2.3 entsprechend.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
6Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten
6.1Verleihung des Enteignungsrechts nach § 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96)400 bis 3.600
6.2Anordnung des vereinfachten Enteignungsverfahrens, wenn die Anordnung selbstständig erfolgt, nach § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96).400 bis 3.600
6.3Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 5 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 209 des Baugesetzbuches150 bis 400
6.4Planfeststellungsbeschluss nach den §§ 15 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum250 bis 7.500
6.5Vorläufige/Vorzeitige Besitzeinweisung nach
  • § 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren,
  • § 18f des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122),
  • § 9e des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl l. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),
  • § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
  • § 116 des Baugesetzbuches,
  • § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
  • § 43 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2018, (GVOBl. SH S. 68),
  • § 21 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
  • § 27g des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808 und 2018 I S. 472)
  • § 29a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), § 127 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680 )

Besitzeinweisungsentschädigung, Sicherheitsleistung und sonstige Maßnahmen, soweit sie selbstständig angeordnet werden

150 bis 3.600
6.6Feststellung der Entschädigung nach § 24 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 28a des Luftverkehrsgesetzes, § 19a des Bundesfernstraßengesetzes, § 22a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes400 bis 3.600
6.7Feststellung der Entschädigung bei Schäden nach den §§ 18, 28 Absatz 6, §§ 40 bis 42, 126 und 209 des Baugesetzbuches und §§ 8 und 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)400 bis 3.600
6.8Beurkundung einer Einigung nach § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 110 des Baugesetzbuches200 bis 1.800
6.9Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 des Baugesetzbuches, § 37 des Landbeschaffungsgesetzes und des § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum200 bis 1.800
6.10Enteignungsbeschluss nach § 32 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 113 des Baugesetzbuches, § 47 des Landbeschaffungsgesetzes, Ausführungsanordnung nach § 117 des Baugesetzbuches und Ausführungsbescheid nach § 51 des Landbeschaffungsgesetzes150 bis 400
6.11Entscheidungen über Anträge nach §§ 18, 43, 102, 105 und 168 des Baugesetzbuches, die als unzulässig oder unbegründet abgelehnt oder vor einer Entscheidung vom Antragsteller zurückgenommen werden.150 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 6:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.5 und 6.10 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

7Jagd-, Fischerei- und Forstwesen
7.1Jagdangelegenheiten
7.1.1Jägerprüfungsverordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Jägerprüfungsverordnung vom 30. Januar 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 39)
7.1.1.1Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines180
7.1.1.2Prüfung nicht bestandener oder nicht abgelegter Prüfungsabschnitte90
7.1.2Falknerprüfungsordnung vom 13. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 406)
7.1.2.1Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines80
7.1.3Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)

Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58)

7.1.3.1Erteilung von Jagdscheinen
a) Jahresjagdschein
aa) für ein Jagdjahr35
bb) für zwei Jagdjahre45
cc) für drei Jagdjahre55
b) Tagesjagdschein15
c) Falknerjagdschein
aa) für ein Jagdjahr15
bb) für zwei Jagdjahre20
cc) für drei Jagdjahre25
d) Jahresjagdschein für Jugendliche20
e) Doppelausfertigung20
7.1.3.2Ausnahme für Pächter nach § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes50
7.1.3.3Einziehung und Sperre von Jagdscheinen gem. § 18 Bundesjagdgesetz und § 37 Absatz 2 LJagdG50 bis 200
7.1.3.4Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Junghabichten für Beizzwecke gem. § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes50 bis 200
7.1.3.5Abrundung oder Änderung von Jagdbezirken nach § 3 LJagdG50 bis 250
7.1.3.6Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken gem. § 4 Absatz 2 LJagdG50 bis 250
7.1.3.7Erlaubnis zu einer beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk gem. § 4 Absatz 3 und 4 LJagdG50 bis 150
7.1.3.8Bestätigung und Widerruf einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 20 LJagdG40
7.1.3.9Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen gemäß § 6a Bundesjagdgesetz50 bis 1.500
7.1.4Anerkennung von Fischzuchtanlagen nach der Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 241)50 bis 250
7.1.5Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258)
7.1.5.1Entscheidungen nach § 3 Absatz 425 bis 260
7.1.5.2Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 5 Nummer 310 bis 260
Anmerkung zu Tarifstelle 7.1.5:

Amtshandlungen sind gebühren- und auslagenfrei, soweit sie wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke einschließlich der Nachzucht für diese Zwecke betreffen.

Anmerkungen zu Tarifstelle 7.1:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 7.1.3, 7.1.4 und 7.1.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Sonstige Prüfungen, Untersuchungen und andere Amtshandlungen im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners, soweit keine Gebühr nach Tarifstelle 7.1 vorgesehen ist.
10 bis 50
7.2Fischereiangelegenheiten
7.2.1Landesfischereigesetz (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),
7.2.1.1Erteilung einer Genehmigung für zwei Kalenderjahre zur Ausübung der Fischerei mit Geräten der Erwerbsfischerei nach § 4 Absatz 525
7.2.1.2Eintragung, Änderung oder Löschung eines Fischereirechts im Fischereibuch nach § 7 Absatz 225 bis 150
7.2.1.3Regelung der Fischereirechte nach § 11 Absatz 525
7.2.1.4Genehmigung eines Fischereipachtvertrages nach § 12 Absatz 4 und 525
7.2.1.5Regelung der Fischereirechte nach § 12 Absatz 625
7.2.1.6Festsetzung des Betretungsrechtes und der Höhe der Entschädigung nach § 15 Absatz 325
7.2.1.7Aufstellen eines Hegeplanes nach erfolgloser Aufforderung nach § 21 Absatz 3250 bis 2.500
7.2.1.8Genehmigung einer Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 23 Absatz 225
7.2.1.9Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 215 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 7.2.1.9:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.1.10Festsetzung von Beiträgen nach § 32 Absatz 2 und § 34 Absatz 325 bis 500
7.2.1.11Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht nach § 40 Absatz 1 *25 bis 500
7.2.1.12Erteilung einer Befreiung nach § 40 Absatz 530 bis 500
7.2.1.13Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Muschelkulturbezirkes nach § 41 Absatz 2, je angefangene 10 ha Kulturf läche jährlich56
7.2.1.14Amtliche Bestätigung einer privaten Fischereiaufseherin oder eines privaten Fischereiaufsehers nach § 43 Absatz 420
7.2.2Landesverordnung zur Durchführung des LandesfFischereigesetzes (LFischG-DVO) vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354)
7.2.2.1Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten nach § 125 bis 150
7.2.2.2Erteilung eines Fischereischeins oder Ausstellung eines Ersatzes nach § 410
7.2.2.3Genehmigung einer Ausnahme von der Fischereischeinpflicht nach § 5 Absatz 1 und 210
7.2.2.4Ablegung der Fischereischeinprüfung und Ausstellung eines Fischereischeinprüfungszeugnisses nach §§ 6 und 7
a) für Personen über 18 Jahre25
b) für Personen unter 18 Jahre15
7.2.3Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)
7.2.3.1Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 120 bis 50
7.2.3.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 5 (Besteckzeesen)25
7.2.3.3Erteilung einer Bescheinigung eines Fischereikennzeichens (Bootsbescheinigung) nach § 15 Absatz 2 Satz 120
7.2.3.4Änderung der Bescheinigung bei wesentlichen Veränderungen am Fahrzeug nach § 15 Absatz 2 Satz 210
7.2.3.5Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 115 bis 60
7.2.3.6Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 22 Absatz 1 und 315 bis 60
Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.3.1 und 7.2.3.6:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.4Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung vom 25. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 167)
7.2.4.1Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 120 bis 50
7.2.4.2Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 310 bis 50
Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.4.1 und 7.2.4.2:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.5Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236)
7.2.5.1Erteilung einer Bescheinigung über die Eintragung in das Register nach § 3 Absatz 130
7.2.5.2Änderung der Bescheinigung nach § 1115
7.2.6Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 15. Februar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 28)
7.2.6.1Ausstellung eines Fischereiausweises gemäß des Abkommens über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde nach § 10 Absatz 110
7.2.7Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Abl. EU Nummer L 168 S. 1)
7.2.7.1Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 in Verbindung mit 8 oder 9 *50 bis 10.000
7.3Forstangelegenheiten
7.3.1Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
a) bei einer Fläche bis zu 1 ha300
b) bei einer Fläche über 1 ha bis zu 2 ha500
c) bei einer Fläche über 2 ha für jeden angefangenen ha der Gesamtfläche250
d) bei Genehmigungsverfahren gemäß Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) bei Vorverfahren30 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
e) bei Genehmigungsverfahren gemäß LUVPG bei UVP-Pflicht60 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3.1:
  1. Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
  2. Die Genehmigung im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein gefördert werden, ist von Gebühren und Auslagen befreit.
7.3.2Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
7.3.2.1Zulassungsverfahren von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt", Qualifiziert" und "Geprüft" nach § 4 Absatz 1 und FoVG100
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.1:

Bei mehr als zwei Zulassungsverfahren für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

250
7.3.2.2Registrierung der Anlage eines Mutterquartieres zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Baumarten, die dem FoVG unterliegen, nach § 6 Absatz 1 FoVG100
7.3.2.3Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 FoVG50
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.3:

Bei mehr als zwei Stammzertifikaten für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

100
7.3.2.4Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG100
Anmerkung zu Tarifstelle 7.3.2.4

Für Mischungen von Ernten aus einem Bestand (eine Registernummer oder eine Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden, entfällt die Gebühr.

7.3.2.5Ausstellung eines Stammzertifikates für Exporte nach § 16 Absatz 2 FoVG10
7.3.2.6Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamens- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG500
7.3.2.7Aufhebung der vollständigen oder teilweisen Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG250
7.3.2.8Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Absatz 7 FoVG200 bis 1.000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
8Fundsachen
8.1Verwahrung von Fundsachen
a) im Wert bis zu 25 Euro3
b) im Wert von über 25 bis 50 Euro7
c) im Wert von über 50 Euro für den Mehrwert zusätzlich2 %
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.1:

Gebühren und Auslagen werden vom Finder nicht erhoben, wenn er auf das Recht des Eigentumserwerbs nach § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der zuständigen Behörde nach § 976 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzichtet hat. Aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein können dem Finder Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden.

8.2Bescheinigungen in Fundangelegenheiten6
9Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten
9.1Ärztinnen und Ärzte
9.1.1Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.1.1.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 3 Absatz 1 und 2130
b) in anderen Fällen nach § 3 Absatz 3320
9.1.1.2Berufserlaubnis nach § 10
a) Erteilung einer Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.1.2Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.1.2.1Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen nach § 1220 bis 40
9.1.2.2Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen25
9.1.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung20
9.1.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.1.2.1 und 9.1.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.2Zahnärztinnen und Zahnärzte
9.2.1Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.2.1.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2130
b) in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3320
9.2.1.2Berufserlaubnis nach § 13
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.2.2Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)20 bis 40
9.2.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung20
9.2.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.2.1.1, 9.2.1.2, 9.2.2 und 9.2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.3Apothekerinnen und Apotheker
9.3.1Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.3.1.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 4 Absatz 1, 1 a und 2130
b) in anderen Fällen nach § 4 Absatz 3320
9.3.1.2Berufserlaubnis nach § 11
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.3.2Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.3.2.1Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen nach § 2220 bis 40
9.3.2.2Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen25
9.3.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung20
9.3.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.3:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.3.1.1, 9.3.1.2, 9.3.2.1 und 9.3.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.4Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.4.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2130
b) in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3320
c) nach § 12210
9.4.2Berufserlaubnis nach § 4
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.4.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung20
9.4.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.6Andere Berufe im Gesundheitswesen und Berufe im Sozialwesen
9.6.1Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach
§ 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
§ 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
§ 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGB. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22 Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)
§ 1 des Orthopistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung40
b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung40 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen60
9.6.2Anerkenntnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625)
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung70
b) in den Fällen des § 855 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen60
Anmerkung zu Tarifstelle 9.6:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.6.1 und 9.6.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.7Apotheken
9.7.1Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke350 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke100 bis 1.000
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke100 bis 200
d) Prüfung der Anzeige des Wechsels des Verantwortlichen für die Filialleitung50 bis 300
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6250 bis 4.000
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a150 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Absatz 2 oder 5, je Vertrag100 bis 1.000
h) Ausfertigung einer neuen Betriebserlaubnis (ohne Erlaubnisverfahren)50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchstabe a

Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis wird bei der Gebührenberechnung nur die neu hinzukommende Apotheke berücksichtigt.

9.7.2Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Absatz 5 Satz 340 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Absatz 2 Satz 285 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.

9.8Arzneimittel

Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)

9.8.1Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen
a) Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimittel, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 oder für Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20 b, 20 c60 bis 30.000
b) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen10 bis 25
9.8.2Überwachung nach § 58a bis d AMG
9.8.2.1Erfassung der Tierhaltung mit Nutzungsart (§ 58a Absatz 1 AMG) je Meldung2 bis 20
9.8.2.2Erfassung von Meldevollmachten (§ 58a Absatz 4 Satz 3 AMG) je Meldung2 bis 20
9.8.2.3Erfassung des Stichtagsbestandes (§ 58b Absatz 1 Nummer 5a AMG) je Meldung einer Nutzungsart2 bis 20
9.8.2.4Erfassung der Bestandsveränderungen (§ 58b Absatz 1 Nummer 5b und c AMG) je Zu- bzw. Abgangsmeldung2 bis 20
9.8.2.5Erfassung des Antibiotikaeinsatzes (§ 58b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AMG) je Meldung eines Einsatzes2 bis 20
9.8.2.6Erfassung der Versicherung des Tierhalters bezüglich Tierartanweisung (§ 58b Absatz 2 Satz 2 AMG) je Meldung2 bis 20
9.8.2.7Mitteilung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit (BHT) an Tierhalter (§ 58c Absatz 5 Satz 1 AMG) je Mitteilung2 bis 20
9.8.2.8Auskünfte gemäß § 58c Absatz 5 Satz 2 AMG10 bis 100
9.8.2.9Prüfung des Minimierungsplanes nach § 58d Absatz 3 AMG50 bis 300
9.8.2.10Maßnahmen nach § 58d AMG300 bis 5.000
9.8.3Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Absatz 1300 bis 3.000
9.8.4Bescheinigung nach § 47 Absatz 1 a
a) für eine Bescheinigung20
b) für jede weitere Ausfertigung6
9.8.5Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a einschließlich Besichtigung50 bis 3.000
9.8.6Überwachung nach §§ 64, Probenahme nach § 65 und Maßnahmen nach § 69
9.8.6.1Überwachung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken

Bei Besichtigung einer öffentlichen Apotheke, Haupt- oder Filialapotheke oder Zweigapotheke allein durch eine Landespharmazierätin oder einen Landespharmazierat sind 250 Euro zu berechnen.

50 bis 4.000
9.8.6.2Überwachung von Herstellern, pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen100 bis 30.000
9.8.6.3Überwachung der sonstigen Betriebe, Einrichtungen oder Personen50 bis 4.000
9.8.6.4Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (NGNl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)50 bis 10.000
9.8.6.5Probenahme, Bearbeitung und Bewertung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben nach § 65, je Probe50 bis 1.000
9.8.6.6Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 Absatz 450 bis 3.000
9.8.6.7Maßnahmen nach § 69100 bis 4.000
9.8.7Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen
9.8.7.1Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder 72b30 bis 5.000
9.8.7.2Ausstellen einer Importbescheinigung
a) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 375 bis 2.000
b) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einschließlich Besichtigung1.000 bis 35.000
9.8.7.3Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6
a) für ein Arzneimittel25 bis 2.000
b) für jede weitere Ausfertigung15 bis 30
9.8.8Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Absatz 2
a) für ein Arzneimittel75 bis 600
b) für jede weitere Ausfertigung15
9.8.9Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater im Sinne von § 75 Absatz 380 bis 300
9.8.10Ausstellen eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3 f AMG nach den Richtlinien für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP-Richtlinien) oder nach den Richtlinien für die Gute Vertriebspraxis (GDP-Richtlinie)
a) Erteilung eines Zertifikats einschließlich Besichtigung100 bis 35.000
b) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen25
9.8.11Erstellen eines Inspektionsberichtes nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (PIC-Berichte) vom 10. März 1983 (BGBl. II S. 158)
a) einschließlich Besichtigung im Inland1.000 bis 35.000
b) ohne Besichtigung100 bis 3.000
c) Besichtigung bei Arzneimittelherstellern und Herstellern von Wirkstoffen im Ausland ohne Antrag auf Ausstellung einer Importbescheinigung1.000 bis 35.000
9.8.12Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen50 bis 35.000
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.8:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis, des Zertifikates oder andere Entscheidungen oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis.

2. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 9.8.1, 9.8.2, 9.8.5 bis 9.8.7 und 9.8.9 bis 9.8.12 kann für die notwendige Herbeiziehung von Sachverständigen und für die Untersuchung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben Auslagenersatz berechnet werden.

9.9Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen und im Sozialwesen
9.9.1Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Lehranstalten oder Schulen für Berufe des Gesundheitswesens nach dem Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),40 bis 250
dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Orthopistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
sowie Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Altenpflegeschule oder als Außenstelle einer anerkannten Schule nach § 9 Absatz 1 Altenpflegeausbildungsgesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62)
9.9.2Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung von Privatanstalten zur Annahme und Beschäftigung von Praktikanten für Berufe im Gesundheitswesen (vgl. Tarifstelle 9.6.1)50
9.9.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung25 bis 150
9.9.3Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625) *110 bis 340
9.9.4Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)110 bis 340
Anmerkung zu Tarifstelle 9.9:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.9.1, 9.9.2, 9.9.2.1, 9.9.3 und 9.9.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.10Privat-Kranken-Anstalten
9.10.1Konzession für Unternehmen nach § 30 der Gewerbeordnung50 bis 4.000
9.10.2Fristverlängerungen und Befristungen nach § 49 der Gewerbeordnung5 % der Gebühr zu Tarifstelle 9.10.1
mindestens15
Anmerkung zu Tarifstelle 9.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.12Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)
9.12.1Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung nach § 19 Absatz 2 IfSG10 bis 40
9.12.2Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 5.000
9.12.3Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.12.4Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.12.5Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 2.500
9.12.6Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG10 bis 25
9.12.6.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.12.7Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.12.8Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens (Schwimm- und Badebecken) einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 37 IfSG30 bis 1.000
9.12.9Entnahme einer Schwimm- oder Badebeckenwasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 1964310 bis 25
9.12.9.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.12.10Entnahme von Schwimm- oder Badebeckenwasserproben gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.12.11Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung5 bis 20
9.12.12Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG"25 bis 1.000
9.12.13Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen25 bis 50
9.12.14Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen30 bis 75
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.15Zusätzliche Bescheinigungen und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen15
9.12.16Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG100 bis 2.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.16: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)
Anmerkung zu Abschnitt 9.13: Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
9.13.1Erlass einer Anordnung oder Duldung gemäß § 9 TrinkwV30 bis 1.500
9.13.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 TrinkwV50 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.3Erlass einer Ordnungsverfügung bei Nichterfüllung der Untersuchungspflichten gemäß § 14 TrinkwV50 bis 1.000
9.13.4Sichtung, Bewertung und Dokumentation der vorgelegten Laborergebnisse aufgrund der Probenahme gemäß " § 14b Absatz 1 TrinkwV10 bis 500
9.13.5Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV100 bis 1.500
9.13.6Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV100 bis 500
9.13.7Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV.400 bis 900
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.8Besichtigung und Nachkontrollekontrolle einer Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß §§ 18, 19 TrinkwV30 bis 1.300
9.13.9Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV30 bis 500
9.13.10Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage gemäß §§ 19, 20 TrinkwV10 bis 25
9.13.10.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.13.11Entnahme von Wasserproben gemäß §§ 19, 20 TrinkwasserV ohne weitere Amtshandlung25 bis 150
9.13.12Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung7 bis 20
9.13.13Erlass einer Anordnung gemäß §§ 20, 20a TrinkwV50 bis 500
9.14Überwachung von Badestellen gemäß Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), in Verbindung mit § 11 Nummer 11 und § 14 Absatz 1 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218)
9.14.1Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern einschließlich der Fertigung der Niederschrift ohne Probenahme20 bis 150
9.14.2Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern15 bis 50
9.14.2.1Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag5 bis 15
9.14.3Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung5 bis 20
9.15Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)
9.15.1Zulassung als Gelbfieberimpfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen150 bis 400
9.15.2Entzug der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle50 bis 150
9.15.3Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (§ 18 in Verbindung mit § 7 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999))10
9.15.4Bescheinigungen von free practique75
9.16Krankentransport und Notfallrettung

Rettungsdienstgesetz (RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), geändert durch Gesetz vom 6. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)

9.16.1Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs eines Unternehmens der Notfallrettung oder des Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes nach § 10 Absatz 1 RDG51 bis 511
9.16.2Entscheidung über die Genehmigung einer Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Änderung des Betriebes nach § 10 Absatz 2 RDG51 bis 256
9.16.3Ergänzung der Genehmigungsurkunde in den Fällen des § 14 RDG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) Gebühr je Krankenkraftwagen15
9.16.4Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 14 RDG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstelle 9.16.2 oder 9.16.3 erhoben wird5 bis 26
9.16.5Beaufsichtigung und Überprüfung des Betriebes nach § 14 RDG in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54 a des Personenbeförderungsgesetzes, sofern aufgrund einer Überprüfung aufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind26 bis 767
9.16.6Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter sowie der Vertreterin oder des Vertreters der auswärtigen Unternehmerin oder des auswärtigen Unternehmers nach § 15 RDG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)51 bis 256
9.17Medizinprodukte
9.17.1Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
9.17.1.1Einstufung eines Produktes als Medizinprodukt und Klassifizierung von Medizinprodukten115 bis 2.000
9.17.1.2Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach §§ 25 und 30 bs. 2 MPG15 bis 1.000
9.17.1.3Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen gemäß § 26 Absatz 1 MPG
9.17.1.3.1Inspektionen und Überprüfungen70 bis 2.500
9.17.1.3.2Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln50 bis 1.500
9.17.1.4Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 MPG60 bis 4.500
9.17.1.5Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 PMG60 bis 2.000
9.17.1.6Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 MPG60 bis 5.000
9.17.1.7Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34 MPG100 bis 2.000
9.17.2Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842)
9.17.2.3Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV25 bis 250
9.17.3Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10 Mai 2010 (BGBl. I S. 555).57 bis 4.499
9.17.3.1Maßnahmen gegen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Vertreiber nach § 15 MPSV60 bis 4.500
9.17.3.2Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17 MPSV60 bis 4.500
Anmerkung:
  1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Neben der Gebühr nach Tarifstelle 9.17.1 kann für die notwendige Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Probenahme und Untersuchung von Medizinprodukten Auslagenersatz berechnet werden.
9.18Krebsregister

Landeskrebsregistergesetz (LKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78)

9.18.1Genehmigung und Übermittlung zusammengeführter personenbezogener und epidemiologischer Daten nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 LKRG1.000 bis 13.000
9.18.2Zusammenstellung und Übermittlung epidemiologischer Daten nach § 6 Absatz 7 und § 15 LKRG60 bis 600
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.18:
  1. Bei Amtshandlungen für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie für ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse stehende Forschungsvorhaben kann die Vertrauensstelle Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung oder Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung zulassen.
  1. 2. Kosten nach der Tarifstelle 9.18.2 werden von anderen Krebsregistern und für Zwecke der "Dachdokumentation Krebs" (§ 7 Absatz 3 LKRG) nicht erhoben.
9.19Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSan-APO) vom 22. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289)
9.19.1Ausstellung einer Zweitschrift des Zeugnisses40
9.19.2Entscheidung über eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 5 Absatz 230 bis 150
9.19.3Entscheidung über eine Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 19 Absatz 230 bis 150
9.19.4Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 140 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 9.19:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.19.1, 9.19.2, 9.19.3 und 9.19.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.20Präimplantationsdiagnostik0 bis 50
9.20.1Zulassung als Präimplantationsdiagnostikzentrum (PID-Zentrum) gemäß § 3 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323)200 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 9.20:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.20.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.21Maßnahmen zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
9.21.1Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S 431), Regeung der Prämplantaionsdiagnostik vom 21 Februar zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2014 (GVOBl. 2013 Schl.-H. S. 101), Prüfung von Sozialkonzepten nach § 5 Absatz 1250
Anmerkung zu Tarifstelle 9.21.1:

Die Gebührenpflicht nach Tarfstelle 9.21.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandung


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
10Immissionsschutz und Gentechnologie
Anmerkungen zu Tarifstelle 10

* Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. (EG) Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.

** Bei allen Gebühren der Tarifstelle 10, die sich nach Zeitaufwand berechnen, sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

10.1Immissionsschutz
10.1.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1:

*** Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5. 10.1.1.6, 10.1.1.7 und 10.1.1.9 Errichtungskosten nicht entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Würden bei geringen Einrichtungskosten die Gebühren in einem Missverhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen, wird ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr nach Zeitaufwand darf die jeweilige Mindestgebühr nicht unterschreiten.

10.1.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4, § 16, § 16a oder § 23b BImSchG (außer für Genehmigungen nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen, siehe 10.1.1.2 und 10.1.1.3) bei Errichtungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern ***
a) bis zu 250.000 Euro1,5 %
für §§ 16a oder 23b BImSchG mindestens500
Im Übrigen mindestens1.000
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro3.750 zuzüglich 0,6 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro8.250 zuzüglich 0,5 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro53.250 zuzüglich 0,4 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro213.250 zuzüglich 0,3 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ***
je kW Nennleistung und6,50
je Meter Gesamthöhe über Grund50
10.1.1.3Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen gemäß Nummer 17.4 i.V.m. Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015 (BAnz AT 01.09.2015 B4).250 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.3:

Bei der Bemessung der Gebühr ist ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen

10.1.1.4Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG
Je Tag und nach Aufwand1.000 bis 3.000
10.1.1.5Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG ***Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 für den genehmigten Teil der Anlage
Mindestens1.000
10.1.1.6Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG***25 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
10.1.1.7Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG ***30 % nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
mindestens500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.7:

Die Gebühr kann auf die jeweilige Gebühr nach Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5 zur Hälfte.angerechnet werden, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

10.1.1.8Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG30 % bis 60 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7
b) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Absatz 1 oder 2 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a) durchgeführt wird.5 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 5.000
c) Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der 9. BlmSchV. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.10 % der Gebühr nach 10. 1. 1. 1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 10.000
d) Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Wird anschließend eine Vorprüfung nach § 7 durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.100 bis 2.500
10.1.1.8.1Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
a) Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert50 bis 2.000
b) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung200 bis 5.000
10.1.1.9Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlagenach § 15 oder 23a BImSchG***

bei Errichtungskosten der Änderung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern

a) bis zu 250.000 Euro0,6 %
für § 23a mindestens100
im Übrigen mindestens500
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro1.500 zuzüglich 0,24% der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro3.300 zuzüglich 0,2 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro21.300 zuzüglich 0,16 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro85.300 zuzüglich 0,12 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden,50 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9
für § 23a mindestens100
im Übrigen mindestens250
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.9:

Im Falle eines sich unmittelbar anschließenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 können 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9 auf die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 angerechnet werden.

10.1.1.10Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung
a) nach § 9 Absatz 2 BImSchG250 bis 5.000
b) nach § 18 Absatz 3 BImSchG250 bis 5.000
10.1.1.11Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG500 bis 20.000
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.11:

Von der Erhebung der Gebühr und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein geboten ist.

10.1.1.12Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG
a) Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 20 Absatz 1 BImSchG200 bis 7.000
b) Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 20 Absatz 1a BImSchG200 bis 7.000
c) Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 20 Absatz 2 BImSchG200 bis 7.000
d) Untersagung des Betriebes einer Anlage durch die den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nach § 20 Absatz 3 BImSchG200 bis 7.000
10.1.1.13Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 BImSchG250
10.1.1.14Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 BImSchG100 bis 5.200
10.1.1.15Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen nach **
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.15:

Gleichzeitig zu entrichtende Gebühren nach den Unterpunkten dieser Tarifstelle können mit Ausnahme der gleichzeitigen Bekanntgabe nach § 29a BImSchG bis zur Hälfte reduziert werden.

a) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BImSchG250 bis 1.600
b) § 26 BImSchG150 bis 1.600
c) § 29a BImSchG250 bis 1.600
d) § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)250 bis 1.600
e) § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)250 bis 1.600
f) § 19 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007)250 bis 2.000
g) § 15 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754)250 bis 3.000
h) § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)250 bis 1.600
i) § 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)250 bis 2.000
j) Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)250 bis 2.000
k) Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)250 bis 2.000
10.1.1.16Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG200 bis 3.200
10.1.1.17Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 25 oder Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 25a BImSchG200 bis 3.200
10.1.1.18Anordnung zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass nach § 26 BImSchG100 bis 3.200
10.1.1.19Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 28 BImSchG100 bis 3.200
10.1.1.20Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG50 bis 500
10.1.1.21Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 3.200
10.1.1.22Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 2 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 2 600
10.1.1.23Anordnung zur Durchführung bestimmter Sicherheitsprüfungen oder Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Absatz 1 BImSchG100 bis 2 600
10.1.1.24Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 BImSchG (Innen- und Außendienst)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24:

Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.1.29

10.1.1.24.1Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürften Anlagen **Nach Zeitaufwand
10.1.1.24.2Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen **Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24.2:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

10.1.1.25Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.26Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.27Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.28Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58 c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.29Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 17. Dezember 2010 (ABl. Nummer L 334 S. 17, ber. ABl. 2012 Nummer L 158 f S. 25) - Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG)
10.1.1.29.1Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 BImSchG50
10.1.1.29.2Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 a BImSchG50
10.1.1.29.3Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED-Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 1a und 1b, § 48 Absatz 1a BImSchG **Nach Zeitaufwand
10.1.1.29.4Überwachung von IED-Anlagen nach § 52a BImSchG **
a) Durchführung der Inspektionen bei IED-AnlagenNach Zeitaufwand
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der ÖffentlichkeitNach Zeitaufwand
10.1.1.30Emissions- und Immissionsmessungen durch verwaltungseigenes Personal **Nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1.1.30:
  1. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter werden als Auslagen erhoben.
  2. Bei Einsatz weiterer komplexer Mess- und Prüfgeräte: Zu-schlag 15 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
  3. Bei Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden: Zuschlag von 25 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
  1. 4. Bei Prüfungen, die außerhalb der für den Bediensteten von seiner Dienststelle festgelegten Dienstzeit durchgeführt werden,: Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
10.1.1.31Entnahme von Proben und deren Untersuchung50 bis 500
10.1.1.32Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist.100 bis 1.000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
10.1.21. BImSchV

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22

100 bis 700
10.1.32. BImSchV Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19100 bis 800
10.1.4Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
10.1.4.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2100 bis 260
10.1.4.2Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4100 bis 260
10.1.4.3Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5100 bis 260
10.1.4.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 670 bis 260
10.1.4.5Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung100 bis 1.800
10.1.4.6Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 *175
10.1.5Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 670 bis 500
10.1.6Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl I S. 1890)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahme nach § 16 Absatz 150 bis 2.500
10.1.7Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)
10.1.7.1Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2100 bis 1.000
10.1.7.2Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3100 bis 1.000
10.1.7.3Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2100
10.1.7.4Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6100 bis 3.000
10.1.8Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)
10.1.8.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7100 bis 5.000
10.1.8.2Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen , soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist100 bis 20.000
10.1.8.3Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 **Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:

Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben.

10.1.913. BImSchV
10.1.9.1Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3100 bis 3.000
10.1.9.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1300 bis 5.000
10.1.9.3Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6100 bis 3. 000
10.1.1017. BImSchV
10.1.10.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 6100 bis 3. 000
10.1.10.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 24300 bis 5.000
10.1.11Verordnung zu Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11100 bis 600
10.1.12Verordnung zu Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7100 bis 600
10.1.13Verordnung über elektromagnetische Felder (26 BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)
10.1.13.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7100 bis 2.500
10.1.13.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8250 bis 3.100
10.1.1427. BImSchV
10.1.14.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 650 bis 2.500
10.1.14.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12100 bis 3. 000
10.1.1530. BImSchV
10.1.15.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16100 bis 3. 000
10.1.1631. BImSchV
10.1.16.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 250 bis 2.500
10.1.16.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11100 bis 3. 000
10.1.16.3Fristverlängerung zur Umsetzung nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3100 bis 3. 000
10.1.16.4Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 750 bis 5.000
10.1.17Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 250 bis 750
10.1.18Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379)
10.1.18.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1 42. BImSchV100 bis 1.000
10.1.18.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 2 42. BImSchV100 bis 1.000
10.1.18.3Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 42. BImSchV100 bis 1.000
10.1.19Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Absatz 350 bis 550
10.1.20Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
10.1.20.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. L 244 S. 1)200 bis 2.500
10.1.20.2Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 TEHG1.000 bis 10.000
10.1.21Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung eines Formaldehyd-Grenzwertes bei Biogas-Verbrennungsmotoranlagen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 4 a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)350 bis 1.500
10.2Gentechnologie
Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von Anträgen bzw. deren Rücknahme unter Beachtung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96).

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungs-verfahrens an die Kommission nach § 4 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.2.1 und 10.2.2 Herstellungskosten nicht entstehen, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 Buchstabe a bzw. Tarifstelle 10.2.2 Buchstabe a erhoben.

10.2.1Entscheidung über die Erteilung einer
  • Genehmigung nach § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG,
  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GenTG bzw. § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung bzw. Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG.,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 9 Absatz 3 GenTG bei Herstellungskosten
a) bis zu 15.000 Euro100 bis 500
b) 15.000 Euro bis 150.000 Euro mindestens0,6 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro900 zuzüglich 0,5 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro20.650 zuzüglich 0,3 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.1:

Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Absatz 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen.

10.2.2Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung
  • zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • zu wesentlichen Änderungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung,
  • Anzeige oder Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
  • Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

bei Herstellungskosten

a) bis zu 15.000 Euro100 bis 500
b) 15.000 Euro bis zu 150.000 Euro mindestens0,5 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro750 zuzüglich 0,4 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro2.150 zuzüglich 0,3 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro15.650 zuzüglich 0,2 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro105.650 zuzüglich 0, 15 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.2.3Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG150 bis 500
10.2.4Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG150 bis 500
10.2.5Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG150 bis 2.600
10.2.6Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG150 bis 1.600
10.2.7Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben30 bis 500
10.2.8Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 Nummer 2 GenTG50 bis 2.600
10.2.9Behördliche Anordnungen nach § 26 GenTG150 bis 2.600
10.2.10Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG150
10.2.11Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist30 bis 1.600
10.2.12Entscheidung über Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Absatz 4 GenTG50 bis 1.100


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
11Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) *
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:

* Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

** Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen.

11.1Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen
11.1.1a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55 c GewO *25
b) Wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO *30
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:

Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig.

11.1.2Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) *10
11.1.3Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht *15
11.1.4Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung *10
11.2Bewachungsgewerbe
11.2.1Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO150 bis 550
Anmerkung zur Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.2.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis60 bis 750
11.2.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

150 bis 550
11.2.4Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Absatz 1 a Satz 3 GewO in Verbindung mit Ziffer 3.3 Bewach VwV (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht"25 bis 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 350 Euro zulässig.

11.2.5Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Absatz 4 GewO

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

25 bis 300
11.3Einzelhandel
11.3.1Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471)
11.3.1.1Erlaubnis zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 410 bis 51
11.3.1.2Vorläufige Zulassung zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 65 bis 26
Anmerkung zu Tarifstelle 11.3.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.3.1.1 und 11.3.1.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.4Gaststätten
Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
11.4.1.Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG *400 bis 3.000
11.4.1.1Änderung einer bereits erteilen Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand j *50 bis 200
11.4.2Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten führt *nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.4.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

400 bis 3.000
11.4.4Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG *25
11.4.5Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Absatz 1 GastG *100
11.4.6Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG *200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:

Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.500 Euro zulässig.

11.4.7Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG *60 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.4.8Vorübergehende Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG *20 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.4.9Untersagung nach § 21 GastG *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

50 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.5Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243)
11.5.1Bewilligung nach § 10 Absatz 125 bis 250
11.5.2Ausnahmegenehmigung nach § 1150 bis 500
11.5.3Bewilligung nach § 13 Absatz 325 bis 250
11.6Pfandleiher und -vermittler
11.6.1Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Absatz 1 GewO *200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.6.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis *60 bis 750
11.6.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

200
11.7Reisegewerbe
11.7.1Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO *60
11.7.2Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis *60 bis 750
11.7.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60
11.7.4Verlängerung der Geltungsdauer einer Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr *60
11.7.5Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Absatz 2 GewO) *30
11.7.6Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO *30
11.7.7Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände) *30
11.7.8Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Ab. 1 Nummer 1 GewO *20
11.7.9Zulassung einer Ausnahme
a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung
vom Erfordernis der Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 2 GewO *
60
b) von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Absatz 2 GewO *60
c) im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 55 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO) *60
11.7.10Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Absatz 2 GewO *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60 bis 300
11.7.11Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Absatz 2 GewO20 bis 150
11.7.12Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Absatz 3 GewO20 bis 200
11.7.13Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2, §§ 69a und 69 b GewO *60 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.8Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe
11.8.1Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO500 bis 1.000
11.8.2Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO30 bis 300
11.8.3Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO20 bis 400
11.8.4Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431)400 bis 2.100
11.8.5Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO100
11.8.6Überprüfung der Tätigkeit in Spiel- und/oder Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten und/oder nachträglichen Auflagen führtnach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.8.7Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.

150 bis 1.500
11.9Buchmacherinnen und Buchmacher

§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

11.9.1Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr650 bis 20.000
11.9.2Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr450
11.9.3Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis450
Anmerkung zu Tarifstelle 11.9:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.9.1 bis 11.9.3umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.10Versteigerinnen und Versteigerer
11.10.1Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 GewO *200
11.10.2Zulassung von Ausnahmen
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung
(§ 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264)) *
30
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) *30
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 VerstV) *60
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 VerstV) *60
11.10.3Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Absatz 3 GewO erteilten Erlaubnis *60 bis 750
11.10.4Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV) *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.11Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes
11.11.1Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt *nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.

11.11.2Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO *200
11.11.3Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO *150
Anmerkung zu Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.11.4Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewOnach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.12Stellvertretung in besonderen Fällen
11.12.1Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO *200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.12.2Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit einer Vertretungsberechtigten oder eines Vertretungsberechtigten außerhalb eines Erlaubnisverfahrens (z.B. Geschäftsführer) *Nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.13Ingenieure
11.13.1Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) *60 bis 300
11.13.2Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.14Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789)
Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 380)
11.14.1Befreiungen nach § 11 SbStG111 bis 553
11.14.2Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.3Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG:
11.14.3.1Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1 SbStG11
für jeden betroffenen Platz: mindestens jedoch:111
11.14.3.2Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.4Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG111 bis 553
11.14.5Durchführung von Prüfungen in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SbStG (wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen)
für jeden zugelassenen Platz:11
mindestens jedoch:221
11.14.6Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz:33
mindestens jedoch:332
11.14.7Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG
11.14.7.1Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG11
für jeden zugelassenen Platz: mindestens jedoch:111
11.14.7.2Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG)
für jeden zugelassenen Platz:22
mindestens jedoch:221
11.14.8Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG111 bis 553
11.14.9Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 SbStG

für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der

Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als11
Dauerpflegeplätze genutzt werden: mindestens jedoch:221
11.14.10Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SbStG (wenn sich ein Anlass als begründet erweist)
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden:11
mindestens jedoch:221
11.14.11Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG111 bis 332
11.14.12Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG111 bis 1.105
11.14.13Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG111 bis 884
11.14.14Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG553 bis 2.211
11.14.15Feststellung der Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 2 und 3 SbStG-DVO aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SbStG111 bis 553
11.14.16Ausnahmen nach § 10 Absatz 2 SbStG-DVO332 bis 553
11.14.17Ausnahmen und Abweichungen von Mindestanforderungen für Einrichtungsleitungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 SbStG-DVO332 bis 553
11.14.18Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen
nach § 7 SbStG-DVO
für jeden zugelassenen Platz:33
mindestens jedoch:332
Anmerkung:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11. 14.15 bis 11.14.18 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.14.19Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 1.016
11.14.20Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine besondere Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 508
11.14.21Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung25 bis 305
Anmerkung:

Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine anlassbezogene Prüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für anlassbezogene Prüfungen nach der Tarifstelle 11. 14.10 zulässig.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
11.15Messen, Ausstellungen, Märkte
11.15.1a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 As. 1 GewO (Erstantragsteller ) *200
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Folgeveranstaltungen) *60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 500 Euro zulässig.

11.15.2Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO *60
11.15.3Änderungen nach § 69b Absatz 1 und 3 GewO *60
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15.1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.16Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - Prost SchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl .I S. 2372)* **
11.16.1Erlaubnis für das Betreiben einer Prostituiertenstätte nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17 und 18 Prost SchG.

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.2Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 19 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.3Erlaubnis über die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 20 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.4Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.5Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 12 Absatz 1, §§ 17 und 22 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.6Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.7Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 Prost SchGnach Zeitaufwand
11.16.8Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 Prost SchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führtnach Zeitaufwand
11.16.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 Prost SchG.nach Zeitaufwand
11.16.10Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.

nach Zeitaufwand
11.16.11Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.

nach Zeitaufwand
11.16.12Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 Prost SchGnach Zeitaufwand
11.16.13Anzeige gemäß § 37 Prost SchG einschließlich Beratungnach Zeitaufwand
12Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
12.1Versicherungsunternehmen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)

12.1.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 VAG46 bis 337
12.1.2Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG23 bis 169
12.1.3Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen nach den §§ 14 u. 44 VAG46 bis 337
12.1.4Genehmigung einer Geschäftsplanänderung nach § 13 VAG23 bis 169
12.1.5Genehmigung eines Auflösungsbeschlusses nach § 43 VAG23 bis 169
12.1.6Genehmigung eines Grundstückserwerbs nach § 54a VAG23 bis 169
12.1.7Genehmigung zur Aufbewahrung des Deckungsstocks außerhalb des Sitzes der Unternehmung nach § 66 VAG23 bis 169
12.1.8Untersagung einer Beteiligung an einer Versicherungsunternehmung, die nicht der Aufsicht unterliegt, nach § 82 VAG23 bis 169
12.1.9Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 87 VAG23 bis 169
Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.7 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

12.2Energiewirtschaft
12.2.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) und Amtshandlungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsgesetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)
12.2.1.1Genehmigungen nach § 4 Absatz 1 EnWG200 bis 20.000
12.2.1.2Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG1.000 bis 50.000
12.2.1.3Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)500 bis 5.000
12.2.1.4Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.5Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.6Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.7Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)500 bis 5.000
12.2.1.8Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.9Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.10Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.11Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG1.000 bis 180.000
12.2.1.12Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)10.000 bis 180.000
12.2.1.13Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV10.000 bis 175.000
12.2.1.14Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV10.000 bis 90.000
12.2.1.15Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV25.000 bis 160.000
12.2.1.16Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV8 000 bis 80.000
12.2.1.17Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 StromNEV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I. S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)500 bis 15.000
12.2.1.18Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)1.000 bis 80.000
12.2.1.19Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV500 bis 40.000
12.2.1.20Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.21Sonstige Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.22Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.23Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.24Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.25Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV1.000 bis 100.000
12.2.1.26Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.27Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.28Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.29Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV500 bis 80.000
12.2.1.30Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.31Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 a ARegV1.000 100.000
12.2.1.32Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV500 bis 10.000
12.2.1.33Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV1.000 bis 50.000
12.2.1.34Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.35Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.36Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.37Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG2.500 bis 180.000
12.2.1.38Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG50 bis 5.000
12.2.1.39Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 EnWG500 bis 180.000
12.2.1.40Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG2.500 bis 75.000
12.2.1.41Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG200 bis 5.000
12.2.1.42Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG und nach §§ 18, 25 und 26 NABEG in Verbindung mit § 2 NABEG und § 145 Landesverwaltungsgesetz
12.2.1.42.1Planfeststellung je angefangenen Kilometer Leitungslänge10.000 bis 40.000
12.2.1.42.2Einheitliche Planfeststellung nach § 26 NABEG110 % der Tarifstelle 12.2.1.42.1
12.2.1.43Plangenehmigung5.000 bis 15.000
12.2.1.44Planänderung für Fertigstellung des Vorhabens10.000 bis 40.000 für jeden von der Planänderung betroffenen angefangenen Kilometer Leitungslänge
12.2.1.45Planänderung von unwesentlicher Bedeutung5.000 bis 10.000
12.2.1.46Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung25 % der für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung angefallenen Gebühr
12.2.1.47Duldungsanordnung für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 EnWG2.500 pro Anordnung
12.2.1.48Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 142 Absatz 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)5.000 bis 25.000
12.2.1.49Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG5.000
12.2.1.50Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 EnWG0,5 % des festgesetzten Betrages, mindestens 2.500
12.2.1.51Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 EnWG100 bis 5.000
12.2.1.52Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 19.1 und 19.2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2 oder 12.2.1.43 erhoben werden500 bis 2.500
12.2.1.53Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43 Satz 6 EnWG oder nach § 25 Satz 6 NABEG500 bis 2.500
12.2.1.54Qualifizierte Beratungsleistung im Vorfeld einer Antragstellung in Angelegenheiten nach den Tarifstellen 12.2.1.42.1 bis 12.2.1.48, 12.2.1.52 und 12.2.1.53, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird500 bis 10.000
12.2.1.55Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500 bis 180.000
12.2.1.56Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 EnWG500 bis 30.000
12.2.1.57Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG500 bis 30.000
12.2.1.58Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Nummer 4 EnWG15
12.2.2Anordnungen nach § 6 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG150 bis 10.000
12.2.3Beanstandungen angezeigter weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Absatz 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)50 bis 3.000
12.2.4Ausnahmegenehmigung nach § 18 Absatz 3 AVBFernwärmeV50 bis 3.000
12.2.5Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
12.2.5.1Ausnahme nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV910
12.2.5.2Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHDrLtgV für eine Gashochdruckleitung
12.2.5.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 % dieser Kosten, mindestens 112
12.2.5.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 % der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.3Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV92
12.2.5.4Untersagung nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV320
12.2.5.5Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV320
12.2.5.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 GasHDrLtgVGebühr nach Tarifstelle 12.2.5.2 bezogen auf die Änderungskosten
12.2.5.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 GasHDrLtgV320
12.2.5.8Anordnung nach § 10 Absatz 1 GasHDrLtgV320
12.2.5.9Anordnung nach § 10 Absatz 2 GasHDrLtgV320
12.2.5.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV300 bis 1.000
12.2.5.11Überprüfung einer Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV320
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.2.1.1, 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2, 12.2.1.43, 12.2.1.44, 12.2.1.45, 12.2.1.46, 12.2.1.47, 12.2.1.50, 12.2.1.56, 12.2.4 und 12.2.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
12.3Anerkennung nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).511 bis 2.556
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

12.4Maßnahmen und Anordnungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.Juni 2017 (BGBl I S. 1822), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14, 16 GwG
12.4.1Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG.50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung

12.4.2Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen

durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG.

50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung.

12.4.3Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG50 bis 1.500
12.4.4Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG50 bis 1.500
12.4.5Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG50 bis 1.500
12.4.6Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG50 bis 1.500
12.4.7Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG50 bis 1.500
12.4.8Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG50 bis 1.500
12.4.9Anordnungen zur verstärkten Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG50 bis 1.500
12.4.10Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG50 bis 1.500
12.4.11Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.12Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.13Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.14Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat50 bis 1.500
12.4.15Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat250 bis 3.000
12.4.16Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt.50 bis 3.000
13Handwerk und Berufsbildung *
13.1Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)*
13.1.1Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9148 bis 291
13.1.2Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 874 bis 187
13.1.3Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Absatz 5102
13.1.4Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Absatz 379
13.1.5Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Absatz 1 und 251 bis 256
13.1.6Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42g Satz 251 bis 256
13.1.7Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Absatz 330 bis 120
13.1.8Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 8030 bis 2 400
13.1.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 330 bis 75
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung .Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.

13.2Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
13.2.1Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 6 BBiG102
13.2.2Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Absatz 1 und 2 BBiG51 bis 256
13.2.3Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 60 Satz 2 BBiG51 bis 256
13.2.4Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG120
Anmerkung zu Tarifstelle 13.2.4:

Für die Wiederholungsprüfung nach § 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1126) ist bei Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zu zahlen.

13.3Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)

13.3.1Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) *500
13.3.2Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1 SchfHwG) *30 bis 240
13.3.3Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 3 SchfHwG)*10 bis 100
13.3.4Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) *30 bis 240
13.3.5Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) *30 bis 240
13.3.6Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG
13.3.6.1Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen *60 bis 600
13.3.6.2Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag *60 bis 240
13.3.6.3Auferlegung externer Überprüfungskosten (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) *30
13.3.7Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *30 bis 120
Anmerkung zu Tarifstelle 13.3.8:

Die Gebühr ist entsprechend zu § 107 Absatz 1 OWiG zu erheben.

13.3.8Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *20 bis 1.000
14Natur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
14.1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.- H. S. 162)
14.1.1Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1.6)10 bis 3.070
14.1.2Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung einer gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 9 Absatz 2 LNatSchG10 bis 5.110
14.1.3Ökokonto
14.1.3.1Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG30 bis 500
14.1.3.2Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223)30 bis 500
14.1.4Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11a LNatSchG100 bis 5110
a) einfache Verfahren100 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren5.110 bis 10.230
14.1.5Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 11 Absatz 2 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, soweit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind10 bis 510
a) einfache Verfahren10 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren5.110 bis 10.230
14.1.6Maßnahmen insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG10 bis 3.070
14.1.7Verlängerung der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatschG in Verbindung mit § 11 Absatz 9 LNatSchG10 bis 510
14.1.8Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks10 bis 510
a) einfache Verfahren25 bis 1.280
b) besonders aufwändige Verfahren1.280 bis 2.560
14.1.9Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.1.10Durchführung der Prüfung, ob das Verfahren ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

14.1.11Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wildlebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG *30 bis 1.000
14.1.12Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 43 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes10 bis 2.560
14.1.13Kontrollen von Tiergehegen und Zoos
a) Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 3 Absatz 2 und § 43 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG20 bis 300
b) Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen von Zoos gemäß § 42 Absatz 6 BNatSchG20 bis 300
14.1.14Zulassung von Ausnahmen nach § 28b Satz 2 LNatSchG10 bis 150
14.1.15Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nach § 29 LNatSchG10 bis 500
14.1.16Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 6 BNatSchG10 bis 260
14.1.17Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG10 bis 2.000
14.1.18Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/160 vom 20. Januar 2017 (Abl. L 27 S. 1), nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG10 bis 500
14.1.19Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Absatz 2 BNatSchG10 bis 260
14.1.20Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)10 bis 50
14.1.21Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken10 bis 500
14.1.22Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BArtSchV10 bis 260
14.1.23Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 BArtSchV10 bis 50
14.1.24Genehmigung der Sperrung von Wegen in der freien Landschaft nach § 59 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 LNatSchG10 bis 100
14.1.25Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 und 4 LNatSchG10 bis 510
14.1.26Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 36 Absatz 2 LNatSchG50 bis 610
Zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz15
14.1.27Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen
a) § 37 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG25
b) § 37 Absatz 1 Satz 5 LNatSchG25 bis 510
14.1.28Zulassung von Ausnahmen nach § 51 LNatSchG10 bis 1.020
14.1.29Befreiung von Ver- und Geboten nach § 67 Absatz 1 BNatSchG10 bis 2.560
14.1.30Befreiungen nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von Verboten des § 33 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 LNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 BNatSchG10 bis 2.560


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
14.3Nationalparkgesetz (NPG) vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
14.3.1Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 Absatz 4
a) von dem Verbot der Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen51 bis 511
b) von dem zum Schutz wildlebender Tiere in § 5 Absatz 1 Nummer 3 geregelten Verboten51 bis 1.534
c) von dem Verbot der Aufstellung von Zelten, sonstigen beweglichen Unterkünften oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken sowie Lagerung von Sachen nach § 5 Absatz 1 Nummer 410 bis 256
d) von dem Verbot, Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen zu befahren oder zu reiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 551 bis 1.023
e) von dem Verbot des Betretens oder Befahrens der Schutzzonen 1 und 2 nach § 5 Absatz 2 Satz 110 bis 256
14.3.2Genehmigung zur Sand- und Kiesfischerei nach § 6 Absatz 3 Nummer 3102 bis 2 045
14.3.3Genehmigung zur Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser nach § 6 Absatz 3 Nummer 451 bis 1.023
14.3.4Sonstige Entscheidungen nach dem Nationalparkgesetz, soweit Gebührentatbestände nach den Tarifstellen 14.3.1 bis 14.3.3 nicht bestimmt sind26 bis 2.556
Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:

Amtshandlungen im Interesse von Forschungsaufgaben, die in Zusammenarbeit mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde durchgeführt werden, sind von Gebühren befreit.

14.4Tierschutzrechtliche Angelegenheiten
14.4.1Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalem und europäischem Tierschutzrecht
14.4.1.1Ausnahmegenehmigung nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)51 bis 511
14.4.1.2Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 TierSchG26 bis 102
14.4.1.3Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 TierSchG51 bis 511
14.4.1.4Genehmigung nach § 8 Absatz 1 TierSchG128 bis 1.023
14.4.1.5Ausnahmegenehmigung nach § 8b Absatz 2 Satz 3 TierSchG15 bis 51
14.4.1.6Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TierSchG26 bis 77
14.4.1.7Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 TierSchG26 bis 77
14.4.1.8Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 TierSchG26 bis 511
14.4.1.9Zulassung als Tiertransportunternehmer nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nummer L 3 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. EU 2017 Nummer L 95 S. 1), einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen15 bis 511
14.4.1.10Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchIV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)51 bis 256
14.4.2Kontrollen und/oder Bescheinigungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes in Betrieben, bei Tierversuchen und bei Tiertransporten
14.4.2.1Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorgaben nach §§ 9 und 9a in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 3 TierSchGnach Zeitaufwand
14.4.2.2Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach §§ 16 und 16a TierSchG erforderlich sind oder infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehennach Zeitaufwand
14.4.2.3Kontrollen von Transporten zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/9710 bis 102
14.4.2.4Tarifstelle 14.4.2.3 in Verbindung mit der Ausfertigung einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)3 bis 26
14.4.2.5Feststellung der Transportfähigkeit von Tieren sowie Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Ausfertigung der Transportbescheinigung für den innerstaatlichen Transport nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/9710 bis 102
14.4.2.6Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97nach Zeitaufwand
14.4.2.7Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen nach Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97nach Zeitaufwand
14.4.3Ausstellung von Bescheinigungen und Nachweisen
14.4.3.1Erteilung der Sachkundebescheinigung oder des Befähigungsnachweises nach
  1. § 4 Absatz 3 TierSchIV
  2. Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
26
14.4.3.2Abnahme der theoretischen oder der praktischen Prüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung/des Befähigungsnachweises nach
  1. § 4 Absatz 4 TierSchIV
  2. Artikel 6 Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
nach Zeitaufwand
14.4.3.3Ausstellung von Zulassungsnachweisen für Straßentransportmittel und Tiertransportschiffe nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates51
14.4.4Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen31 bis 511
Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4:
  1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.
    1. 3. Ist die Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder wird ein überdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen.
14.4.5Anordnung nach § 16a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen25 bis 2.500
14.5Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292)
14.5.1Schriftliche Unterrichtung über die getroffene Feststellung und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag (§ 9 Absatz 1 Satz 4 BBodSchG)25 bis 500
14.5.2Anordnungen nach § 9 Absatz 2 BBodSchG zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei hinreichendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast100 bis 10.000
14.5.3Anordnungen nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der Pflichten aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten100 bis 10.000
14.5.4Anordnungen zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 1 BBodSchG200 bis 10.000
14.5.5Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG100 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.5:

Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind die hierfür vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen.

14.5.6Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen nach § 14 BBodSchG500 bis 10.000
14.5.7Anordnungen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG75 bis 10.000
14.5.8Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 BBodSchG20 bis 750
14.5.9Anordnungen nach §§ 4 und 9 LBodSchG75 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.10:

Anordnungen nach § 4 LBodSchG für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 LBodSchG) sind gebührenfrei.

14.5.10Datenübermittlung nach § 6 Absatz 2 LBodSchG an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen25 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5:

Kosten für die Inanspruchnahme Dritter können als Auslagen erhoben werden.

14.6Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), dem Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365)
14.6.1Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.6.2Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht.30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

14.6.3Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

Anmerkung zu Tarifstellen 14.6.1, 14.6.2 und 14.6.3:

Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen.

Anmerkung zu Tarifstelle 14:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
15Landwirtschaftliche Angelegenheiten
15.1Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
15.1.1Entscheidung über die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 TierZG sowie der Widerruf der Anerkennung nach § 5 Absatz 3 TierZG100 bis 5.000
15.1.2Verlängerung einer Anerkennung nach § 5 Absatz 1 TierZG100 bis 3.000
15.1.3Zustimmung zu einer Änderung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 TierZG50 bis 500
15.1.4Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 TierZG sowie der Widerruf der Erlaubnis100 bis 2.500
15.1.5Verlängerung einer Erlaubnis nach § 17 Absatz 6 TierZG100 bis 1.500
15.1.6Zustimmung zu einer Änderung nach § 17 Absatz 3 TierZG sowie der Widerruf der Zustimmung50 bis 500
15.1.7Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 TierZG sowie der Widerruf der Zulassung50 bis 2.500
15.1.8Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 TierZG50 bis 1.000
15.1.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 6 TierZG sowie der Widerruf der Genehmigung50 bis 1.000
15.1.10Kontrolle von Drittlandseinfuhren nach § 19 TierZG und Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 TierZG50 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstellen 15.1.1 bis 15.1.9:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

15.2Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
15.2.1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Absatz 151 bis 205
15.3Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
15.3.1Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 1151 bis 205
15.4Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
15.4.1Anerkennung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte nach § 2
a) bei bis zu 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät148
b) bei mehr als 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät118
c) Nachprüfung eines Gerätes am selben Tag und Ort64
d) Nachprüfung bezüglich einer Verschleppung64
15.5Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 (ABl. EU Nummer L 189 S. 1, ber. ABl. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1-71)

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 S. 1-84, zuletzt ber. ABl. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/2273 vom 8. Dezember 2017 (ABl. L 326 S.42-43)

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einführung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 S. 25-52), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/949 vom 3. Juli 2018 (ABl. L 167 S. 3-10)

15.5.1Erstkontrolle auf Aufnahme des Kontrollverfahrens einschließlich Prüfung der Verpflichtungserklärung nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008, jährliche Inspektion sowie sonstige an- und unangemeldete Kontrollen einschließlich Berichtsanfertigung gemäß Artikel 65 Verordnung (EG) Nr. 889/2008, gegebenenfalls Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nr. 834/2007
je Kontrolle100 bis 3.000
15.5.2Überprüfung von Erzeugnissen, die unter Verdacht stehen, nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu entsprechen50 bis 1.000
15.5.3Verlangen der vorläufigen Nichtvermarktung von Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 91 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Anordnung der Beseitigung des Bezugs auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für bestimmte Dauer gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007
je Maßnahme250
15.5.4Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 25c, Artikel 25 s Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer v, Buchstabe b, Absatz 2, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 47 Verordnung (EG) Nr. 889/2008
je Genehmigung25 bis 250
15.5.5Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten gemäß Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38a Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008
je Vorgang50 bis 250
15.5.6Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 13 Absatz 8 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
je Vorgang25 bis 500
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.5.4 bis 15.5.6:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Aufhebung von Anerkennungen, Genehmigungen, Prüfungsergebnissen, Zulassungen und Zustimmungen.

15.6Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
15.6.1Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers einschließlich Aushändigung einer Zulassungsurkunde und eines Klassifiziererausweises sowie Ausgabe eines Stempels nach § 4 Absatz 1 Satz 1120
15.6.2Feststellung des Erlöschens der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 5 Absatz 1 Satz 225
15.6.3Rücknahme oder Widerruf der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 6 Absatz 2 und 325
15.6.4Ungültigkeitserklärung eines amtlichen Stempels oder Ausweises infolge Verlustes25 bis 100
15.7Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nummer L 157 S. 1-163), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 vom 20. April 2017 (ABl. EU Nummer L 171 S. 113-130)
15.7.1Konformitätskontrollen zur Sicherstellung, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden, nach Artikel 11 je volle Stunde
an Werktagen16
an Sonn- und Feiertagen21
Je angefangene halbe Stunde beträgt die Gebühr die Hälfte der für eine volle Stunde zu berechnenden Gebühr.
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.7.1:
  1. Die Dauer der An- und Abfahrt der Kontrolleurin/des Kontrolleurs ist zeitlicher Bestandteil der Amtshandlung.

2. Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

15.8Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308)
15.8.1Registrierung eines Betriebes nach § 3 mit
a) bis zu 1.000 Hennenplätzen100 bis 180
b) mehr als 1.000 bis zu 5.000 Hennenplätzen130 bis 210
c) mehr als 5.000 Hennenplätzen190 bis 270
Änderung der Registrierung hinsichtlich der Haltungsform100 bis 280
15.9Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (Abl. EU Nummer L 163 S. 6)
15.9.1Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern nach Artikel 5 Absatz 2 bei einem Umsatz
a) bis zu 250.000 Eiern/Jahr100 bis 180
b) von mehr als 250.000 bis 1 250.000 Eiern/Jahr130 bis 210
c) von mehr als 1 250.000 Eiern/Jahr190 bis 270
15.9.2Entziehung der Erlaubnis nach Artikel 5 Absatz 480
15.9.3Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag25
Anmerkung zu den Tarifstellen1 5.8.1 und 15.9.1:

Wird gleichzeitig eine Registrierung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vorgenommen oder die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Packstellen-Kennnummer erteilt, wird nur eine Gebühr erhoben.

15.10Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nummer L 157 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nummer L 347 S. 671)
15.10.1Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 mit
a) bis zu 10.000 Schlachtungen/Jahr100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Schlachtungen/Jahr130 bis 210
c) mehr als 50.000 Schlachtungen/Jahr190 bis 270
15.10.2Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a mit
a) bis zu 10.000 Tieren/Jahr100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Tieren/Jahr130 bis 210
c) mehr als 50.000 Tieren/Jahr190 bis 270
Anmerkung zu Tarifstellen 15.8 bis 15.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

15.11Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
Prüfung nach § 4a51
Anmerkung zu Tarifstelle 15.11:

Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

15.12Futtermittelrechtliche Angelegenheiten
15.12.1Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 147 S. 12)
15.12.1.1Zulassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer oder Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 200
15.12.1.2Zulassung eines gewerblichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder 2 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 1.000
15.12.1.3Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer ii)50 bis 200
15.12.1.4Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2)50 bis 200
15.12.1.5Änderung einer Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2 oder 15.12.1.4 oder einer Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.350 bis 200
15.12.2Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008 ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)
15.12.2.1Zulassung eines Futtermittelbetriebes nach Artikel 1090 bis 1.500
15.12.2.2Aussetzung einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 14 Satz 1100 bis 500
15.12.2.3Entzug einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 15100 bis 500
15.12.2.4Änderung einer Registrierung oder einer Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16100 bis 500
15.12.3Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 185 S. 1, zuletzt ber. 2007 ABl. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16.03.2018 (ABl. Nr. L 77 S. 4)
15.12.3.1Amtliche Kontrollen nach Artikel 3 in der am 1. Januar 2016 gültigen Fassung
15.12.3.1.1Inspektion
a) Inspektion mit hohem Aufwand750
b) Inspektion mit mittlerem Aufwand285
c) Inspektion mit geringem Aufwand217
d) Inspektion mit sehr geringem Aufwand170
15.12.3.1.2Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse224
15.12.3.1.3Fahrkostenpauschale141
15.12.3.2Zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 28 Satz 1nach Zeitaufwand
15.12.3.3Maßnahmen nach Artikel 54nach Zeitaufwand
15.12.3.4Probenahme im Zusammenhang mit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.2 oder einer Maßnahme nach Artikel 54 im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.3nach Zeitaufwand
15.12.4Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511 /EWG der Kommission, 82/471 /EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 S 1, ber. 2011 ABl. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 S. 3)
15.12.4.1Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe C zweiter Spiegelstrich50 bis 100
15.12.5Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)
15.12.5.1Anordnung einer Maßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 6 in Bezug auf Futtermittelnach Zeitaufwand
15.12.5.2Probenahme im Zusammenhang mit einer Anordnung oder einer Maßnahme im Sinne der Tarifstelle 15.13.5.1nach Zeitaufwand
15.12.5.3Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nummer 2120 bis 500
15.12.6Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004)
15.12.6.1Zulassung oder Änderung einer Zulassung nach § 17100 bis 500
15.12.6.2Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach § 21100 bis 500
15.12.6.3Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 2450 bis 500
15.12.7Bescheinigungen
15.12.7.1Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über eine Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2, 15.12.1.4 oder 15.12.2.1 oder über eine Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.340 bis 150
15.12.7.2Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/200540 bis 150
15.12.7.3Ausstellen einer Bescheinigung für den Export von einem Produkt40 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 15.12:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Anmerkungen zu den Tarifstellen 15.12.1.5 und 15.12.2.3 sowie 15.12.6.3:

Rücknahmen von Zulassungen oder Registrierungen, die auf Rechtsänderungen beruhen, stellen keinen Gebührenanlass dar.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.1:

Die Zuordnung der Betriebe zu den Aufwandsstufen erfolgt auf Grundlage ihrer Hauptbetriebsart und gegebenenfalls ihres Tätigkeitsprofils.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3:

Die Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3 gelten nicht für Primärerzeuger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 183/1005 1.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.3:

Bei mehreren zusammenhängenden Betriebsbesuchen erfolgt eine anteilige Berechnung der Fahrkostenpauschale.

15.13Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1-142)
15.13.1Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 37nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 15.13:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
15.14Düngerechtliche Angelegenheiten
15.14.1Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126, ber. S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394)
Entgegennahme und Registrierung einer Meldung nach § 1
Grundgebühr pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr80
Zuzüglich einer Gebühr für die Meldung nach § 1 der in Verkehr gebrachten Menge des Wirtschaftsdüngers, je Tonne Frischmassebis 5 Cent
Anmerkungen zu der Tarifstelle 15.14.1
  1. Die Summe aus Grund- und Mengengebühr darf höchstens 500 Euro pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr betragen.
  2. Dieser Gebührentarif findet auf Gebührenschulden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 26. Juli 2018 entstanden sind, mit der Maßgabe rückwirkend Anwendung, dass die rückwirkende Anwendung nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen darf, als dies nach den bis zum 26. Juli 2018 geltenden Gebührensätzen zulässig war.
15.14.2Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)25
15.15Angemessenheitsbescheinigung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für mit öffentlichen Mitteln oder durch Kompensationsgelder geförderte und finanzierte Grundstücksan- und -verkäufe, langfristige Anpachtungen und Flächentausche
15.15.1Angemessenheitsbescheinigung für ein zusammenhängendes Grundstück oder Grundstücke, die in einem räumlichen Bezug zueinander stehen248
15.15.2Fahrkostenpauschale28,80
Anmerkung zu Tarifstelle 15.15.2:

Falls mehrere Grundstücke während einer Fahrt begutachtet werden, fallen die Fahrkosten nur anteilig an.

16Glücksspiele und Spielbanken
16.1Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker
16.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H.S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).Schl.-H. S. 493).
16.1.1.1Lotterien
- Umsatz bis 250.000 Euro2.500
- Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio. Euro10.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro15.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro20.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro30.000
- Umsatz über 50 Mio. Euro50.000
16.1.1.2Sportwetten
- Umsatz bis 500.000 Euro2.500
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro5.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro7 500
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro10.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro15.000
16.1.1.3Casinospiele und Poker
- Umsatz bis 500.000 Euro2.000
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro4.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro6.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20. Mio. Euro8.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro12.000
16.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis der Veranstaltung oder der Vermittlung von Lotterien sowie auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2013 S. 51), dem Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der Sportwettvertriebsverordnung vom 17. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 89).
16.1.2.1Lotterien100 bis 50.000
16.1.2.2Wettvertriebsstätten
Wettlokale und Wettbüros2.500 bis 5.000
Wettannahmestellen250 bis 2.500
16.1.3Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1 oder 16.1.2
Erstgenehmigung von Wettvertriebsstätten für Genehmigungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz
- Wettlokale und Wettbüros2.500 bis 5.000
- Wettannahmestellen250 bis 2.500
- Sonstige Änderungen oder Aufhebung120 bis 25.000
16.1.4Überwachungsmaßnahmen nach dem Glücksspielgesetz oder dem GlüStV und Ersten GlüÄndStV AG250 bis 25.000
16.1.5Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielgesetz oder dem GlüStV und Ersten GlüÄndStV AG

Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.5: Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.

50 bis 25.000
16.1.6Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
16.1.6.1Totalisatorerlaubnis nach § 8 Absatz 1
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr51
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr13
16.1.6.2Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis51 bis 256
16.2Spielbanken
16.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)..für jedes Erlaubnisjahr 0, 13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:

Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag

16.2.2Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen400 bis 4.000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
17Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294)

17.1Feststellungen nach § 3 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI300
17.2Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI300
17.3Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Absatz 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI150
Anmerkungen zu Tarifstelle 17:
  1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
  2. Mit der Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 sind alle Auslagen abgegolten.
18Polizeiliche Angelegenheiten
18.1Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung124
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug6
18.2Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizeiwie zu Tarifstelle 18.1
18.3Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung344 bis 3.944
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug14
Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:

Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als

  • 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr
  • 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und
  • 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Bereitstellungspauschale

zu erheben.

18.4Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei
a) Als Grundbetrag je Begleitung714 bis 7.134
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde62
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:
  1. Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden.
  1. Die Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3 gilt entsprechend.
18.5Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag
a) für Fahrräder0,50
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor0,80
c) für Krafträder1,00
d) für Krafträder mit Beiwagen2,00
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger3,00
f) für Lastkraftwagen5,50
g) für Omnibusse5,50
Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:

Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 % des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.

18.6Ungerechtfertigte Alarmierung
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde62
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
c) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung
aa) bis 118 kW (rd. 160 PS)25
bb) bis 295 kW (rd. 400 PS)45
cc) bis 736 kW (1.000 PS)100
dd) bis 1 472 kW (2.000 PS)180
ee) über 1 472 kW (2.000 PS)250
d) Einsatz eines Diensthundes1,00
e) Einsatz eines Spezialdiensthundes4,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6:
  1. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn
    1. die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst,
    2. der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll,
    3. grob fahrlässige Alarmierung vorliegt oder
    4. missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat vorliegt.
    5. 2. Die Gebühren können nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre.
18.7Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Hafenanlagen
18.7.1Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Absatz 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18)
18.7.1.1Erstmalige Genehmigung des Planes Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei.

Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt.

1.000 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.7.1.2Wesentliche Änderung des Planes
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde61
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,50
18.7.2Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 HaSiG100
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.7.3Gestatten des Einlaufens nach § 9 HaSiG
(im Rahmen der Erteilung von Bedingungen und Auflagen)
500
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters
je angefangene Stunde
62
b) für jeden Einsatz von Schiffen,
je angefangener Stunde bei einer Motorleistung
aa) bis 118 kW (rd. 160 PS)25
bb) bis 295 kW (rd. 400 PS)45
cc) bis 736 kW (1.000 PS)100
dd) bis 1 472 kW (2.000 PS)180
ee) über 1 472 kW (2.000 PS)250
18.8Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise60
18.9Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen
je angefangene 15 Minuten
15
Anmerkung zu Tarifstelle 18.9:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.10Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen
18.10.1bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich Anund Abfahrt2.565
für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
18.10.2sonstige bauliche (Neben-) Anlagen

Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt

a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter
je angefangene Stunde
95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
18.10.3Überprüfung von Störungen im Zusammenhang mit Objektfunkversorgungsanlagen
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter
je angefangene Stunde
95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1Eheschließung
19.1.1Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010).50
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtendes Rechts.20
19.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung - PStV . vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.1.3Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
19.1.4Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG)40
19.1.5Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes100
19.1.6Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes und innerhalb der öffentlichen Öffnungszeiten des Standesamtes150
19.1.7Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die , Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

19.2Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG), § 39 a in Verbindung mit § 39 PStG).50
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts.20
19.2.2Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.2.3Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG)40
19.2.4Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes.100
19.2.5Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes.150
19.2.6Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.

19.3Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1Personenstandsurkunden
19.3.1.1Ausstellung10
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB
19.3.1.2Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und § 70 (PStV), die elektronisch über das Schleswig-Holstein-Portal beim registerführenden Standesamt beantragt wurde.12
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1 und 19.3.1.2:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden vor der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr beträgt fünf Euro für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einen Arbeitsgang hergestellt wird.
19.3.1.3Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
19.3.2Besondere Beurkundungen
19.3.2.1Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)I80
19.3.2.2Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG)80
19.3.2.3Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)80
19.3.2.4Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder80
b) eines Sterbefalls im Ausland60
19.3.2.5Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG)10
19.3.3Familienrechtliche Beurkundungen
19.3.3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG)30
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.3.1:

Gebührenfrei sind:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
19.3.3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG)50
19.3.3.33 Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)30
19.4Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2 ff. AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung30
19.4.2Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG)30
19.4.3Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG80
19.4.4Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen40
19.5Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG)7
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, 76 Absatz 2 PStG)15
19.5.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendigen Angaben nicht gemacht werden können, je angegangener Stunde10
19.5.3Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind5 bis 15
19.5.4Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde10
Anmerkung zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)
20Schul- und Hochschulwesen
20.1Schulwesen
20.1.1Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes200 bis 1.200
20.1.2Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen20 bis 300
20.1.3Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen10 bis 120
Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3:

Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

20.1.4Externenprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" und "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger"400
20.1.5Externenprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses350
20.2Hochschulwesen
20.2.1Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene102
Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1:

Von der Gebühr werden auf Antrag befreit:

  1. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  2. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
  3. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), die über einen Nachweis nach § 15 Absatz 1 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, verfügen
  4. Familienangehörige der Personen nach Buchstabe c, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen wird
  5. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Landesaufnahmegesetzes
  6. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Landesaufnahmegesetzes
  7. In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommene Ausländer (z.B. jüdische Emigranten), sofern die Rechtstellung des Flüchtlings nachgewiesen werden kann.

Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

20.2.2Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kindheitspädagoge15
21Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
21.1Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213)20 bis 200
21.2Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG10 bis 100
Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

22Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
22.1Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)
22.1.1Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr;
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481)
22.1.1.1Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG mit Erörterungstermin

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro14 ‰
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro7 ‰
für die weiteren Kosten2,5 ‰
mindestens5.000
22.1.1.2Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 PBefG Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG ohne Erörterungstermin

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro2,5 ‰
für die weiteren Kosten1,25 ‰
mindestens2.500
22.1.1.3Plangenehmigung Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1a und § 41 Absatz 1 PBefG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

1.000 bis 5.000
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro4 ‰
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.0002 ‰
c) für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens1.000
22.1.1.4Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 PBefG1.000 bis 10.000
22.1.1.5Einstellung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG1.000 bis 5.000
22.1.1.6Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.0003 ‰
c) für die weiteren Kosten1 ‰
mindestens2.000
22.1.1.7Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.3
zusätzlich zu der dort genannten Gebühr ein Viertel der Gebühr
125 %
22.1.1.8Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag entsprechend den Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.4 innerhalb von drei Jahren5 %
5 % der dort genannten Gebühr300
22.1.1.9Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG
22.1.1.10Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG
22.1.1.11Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG1.000 bis 5.000
22.1.1.12Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG1.000 bis 5.000
22.1.1.13Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.14Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.15Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Absatz 7 PBefG300 bis 5.000
22.1.1.16Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PBefG300 bis 1.500
22.1.1.17Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 PBefG300 bis 2.000
22.1.1.18Widerruf der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder 2 PBefG450 bis 1.350
22.1.1.19Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG200 bis 1.000
22.1.1.20Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 PBefG200 bis 2.000
22.1.1.21Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.22Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.23Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 1 PBefG1.000 bis 10.000
22.1.1.24Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.25Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.26Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den §§ 54 und 54 a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab300 bis 3.000
22.1.1.27Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab1.000 bis 5.000
22.1.1.28.Prüfung oder Bestätigung eines Betriebsleiters nach BOStrab
a) Zulassung zur Betriebsleiterprüfung60 bis 270 Die Aufwendungen für die fachliche Prüfung sind als Auslagen zu erstatten
b) Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab200
22.1.1.29Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Absatz 1 BOStrab500 bis 3.000
22.1.1.30Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab300 bis 1.000
22.1.1.31Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro13 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro10 ‰
für die weiteren Kosten7 ‰
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 %
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro2,5 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro1,5 ‰
für die weiteren Kosten0,5 ‰
Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro um7 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro um5 ‰
für die weiteren Kosten um3 ‰
22.1.1.31Freistellung von der Prüfung nach § 60 Absatz 2 BOStrab100 bis 1.000
22.1.1.32Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Absatz 6 BOStrab500
22.1.1.33Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 8 BOStrabvon den Baukosten der Anlage
25 ‰
22.1.1.34Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 Satz 2 BOStrab200 bis 500
22.1.1.35Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Absatz 10 BOStrab200 bis 1.000
22.1.1.36Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Absatz 6 BOStrab200 bis 2.000
22.1.1.37Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Absatz 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten13 ‰
mindestens 500
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten4 ‰
mindestens 200
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten2,5 ‰
mindestens 200
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten1,5 ‰
mindestens 200
22.1.1.38Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
22.2Eisenbahnverkehr
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215)
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025)
Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 1818, 2191)
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128)
Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566)
Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (ABABauV) vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31. Dezember1971 (GVOBl. Schl.-H. 1971, 182)
22.2.1Maßnahmen bei Eisenbahnen
22.2.1.1Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG)450 bis 3.150
22.2.1.2Widerruf der Genehmigung (§ 6g AEG)200 bis 1.350
22.2.1.3Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen200 bis 1.350
22.2.1.4Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7f AEG, § 10 LEisenbG)200
22.2.1.5Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5a AEG)200 bis 3.150
22.2.1.6Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG)450 bis 3.150
22.2.1.7Bestätigung (§ 2 Absatz 1 EBV) und Versagung (§ 2 Absatz 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters200 bis 400
22.2.1.8Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV)200 bis 900
22.2.1.9Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV)450
22.2.1.10Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV)250
22.2.1.11Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV)250
22.2.1.12Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV)1 850
22.2.1.131. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV)1 490 bis 1 850
22.2.1.142. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV)1 850
22.2.1.15Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Absatz 3 Satz 1 AEG)100 bis 600
22.2.1.16Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Absatz 3 Satz 2 AEG)100 bis 1 600
22.2.1.19Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten450 bis 3.150
22.2.1.20Anordnung zur Beseitigung einer unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtreklame (§ 6 Abs. 3 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.21Ausnahmegenehmigung für nicht fest verbundene Anlagen auf benachbarten Grundstücken einer Eisenbahn (§ 7 Abs. 5 LEisenbG i.V.m. § 14 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.22Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 8 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.23Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 8 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.24Erlaubnis zur Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 13 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.25Erlaubnis des öffentlichen Verkehrs mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs im beschränktem Umfang (§ 13 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 1.000
22.2.1.26Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein nichtöffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 15 Abs. 1 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.27Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 15 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.28Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 16 Abs. 2 LEisenbG)200 bis 5.000
22.2.1.29Genehmigung von höhengleichen Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen (§ 10 ABABauV)400 bis 5.000
22.2.1.30Ausnahmegenehmigungen (§ 2 Abs. 1 ABABauV)200 bis 5.000
22.2.1.31Anordnungen für Schmalspurbahnen (§ 2 Abs. 2 ABABauV)200 bis 5.000
22.2.1.32Zulassung kleinerer Halbmesser in Gleisbogen (§ 4 Abs. 1 ABABauV)200 bis 5.000
22.2.1.33Festlegung der Umgrenzung des lichten Raumes bei elektrischem Betrieb (§ 8 Abs. 2 BOA)200 bis 1.000
22.2.1.34Genehmigung der Inbetriebnahme neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.35Abnahme von Wagen vor der Inbetriebnahme (§ 23 Abs. 1 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.36Abnahme von maschinellen Anlagen vor der Inbetriebnahme (§ 24 Abs. 2 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.37Zulassung von neuen Waggonkippern (§ 24 Abs. 3 BOA)400 bis 5.000
22.2.1.38Bestätigung von Eisenbahnbetriebsleitern (§ 25 Abs. 1 BOA)200 bis 400
22.2.1.39Ausnahmegenehmigung und Anordnung der Sicherungsmaßnahmen für neue höhengleiche Kreuzungen (§ 2 Abs. 2 EKrG)400 bis 5.000
22.2.1.40Feststellung der Eisenbahneigenschaft (§ 2a Nr. 1., 2., 3. a, b AEG)Nach Zeitaufwand
22.2.1.41Inbetriebnahmegenehmigung (§ 4 Abs. 2 AEG)Nach Zeitaufwand
22.2.1.42Anerkennung von Prüfsachverständigen (§ 4b Abs. 1 AEG)400 bis 5.000
22.2.1.43Anerkennungen (§ 7d Nr. 2, 3 AEG)400 bis 5.000
22.2.1.44Entscheidung über Haupt- und Nebenbahnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EBO)400 bis 5.000
22.2.1.45Ausnahmen (§ 2 Abs. 3 EBO)200 bis 1.000
22.2.1.46Anweisungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.47Anweisung zur Ausrüstung von Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen (§ 15 Abs. 4 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.48Genehmigung von Bremstafeln (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.49Zulassung von Bremswegen (§ 35 Abs. 4 EBO)200 bis 5.000
22.2.1.50Genehmigung von Bremsvorschriften (§ 35 Abs. 5 EBO)200 bis 5.000
22.2.2Eisenbahnaufsicht
Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gebührenverordnung Schleswig-Holstein nach Zeitaufwand. Für eine Stunde wird ein Pauschalsatz von 100,00 Euro berechnet; für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro.
22.2.2.1Betriebsdienst (§ 5 AEG)
  1. Regelüberwachung
    1. b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.2Fahrzeugdienst
  1. Regelüberwachung
    1. b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.3Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
  1. Zulassung von Einzelanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert
    1. b) Überwachung des betriebssicheren Zustandes
nach Zeitaufwand
22.2.2.4Baudienst
  1. Regelüberwachung
  2. Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.5Betriebssicherheit
  1. Anweisungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 EBO
  2. Prüfung von Änderungen anerkannter Regeln der Technik (§ 2 Absatz 2 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.3Bauaufsicht (§ 5 AEG)
22.2.3.1Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauartennach Zeitaufwand
22.2.3.2Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
  1. Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
  2. für Ingenieurbauwerke
  • für Verkehrsanlagen
  • für Hochbauten
  1. Bauaufsichtliche Beratung im Vorfeld einer Baumaßnahme
  2. Wiederholen der bauaufsichtlichen Prüfung bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung
  3. Genehmigung von Umbauten eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand

e) Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen

nach Zeitaufwand
22.2.3.3Bautechnische Prüfung
  1. Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch die Aufsichtsbehörde sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
  2. Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
nach Zeitaufwand
22.2.3.4Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagennach Zeitaufwand
22.2.3.5Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfungnach Zeitaufwand
22.2.4Technische Aufsicht
22.2.4.1Sicherheitsanlagen

Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen
(§ 5 AEG)

  1. Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform (Typzulassung)
  2. Genehmigung der Ausführungsplanung (Neubau/Erweiterung/ Änderung)
  3. Abnahme einer Anlage (Neubau/Erweiterung/Änderung)
  4. Überwachung des betriebssicheren Zustandes (Regelüberwachung)
nach Zeitaufwand
22.2.4.2Fahrzeuge (§§ 32 Absatz 1 und 33 Absatz 1 EBO)
  1. Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  2. Abnahme einer Änderung des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  3. Abnahme eines Fahrzeuges aus dem Geltungsbereich der EBO
  4. Abnahme eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO kommenden Fahrzeuges
  5. Zulassung von Fahrzeugkomponenten (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  6. Prüfungen von Bauartänderungen an Fahrzeugkomponenten und Abnahme der ersten umgebauten Komponente einer Serie
  7. Fahrzeugabnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises
  8. aa) Triebfahrzeug
  9. bb) Wagen
  10. h) Überwachung des Zustandes eines Schienenfahrzeuges (§ 2 Absatz 1 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.4.3Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Absatz 1 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.4Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.5Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt A Buchstabe A Absatz 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO)nach Zeitaufwand
22.2.5Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträgernach Zeitaufwand
22.2.7Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes100, höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr
22.2.8Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5a Absatz 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vorschriftenwie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand
22.2.9Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen
22.2.9.1Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro14 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro7 ‰
c) für die weiteren Kosten2,5 ‰
mindestens5.000
22.2.9.2Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten1,5 ‰
mindestens2.500
22.2.9.3Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro4 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro2 ‰
c) für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens1.000
22.2.9.4Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und - genehmigung nach § 18 ff. AEG1.000 bis 10.000
22.2.9.5Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG1.000 bis 5.000
22.2.9.6Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nummer 1 AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten1,5 ‰
mindestens2.500
22.2.9.7Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3 ‰
c) für die weiteren Kosten1 ‰
mindestens2.000
22.2.9.8Durchführung des Anhörungsverfahrens ohne eigene Zuständigkeit der Anhörungsbehörde auch als Planfeststellungsbehörde nach den § 18a18 AEG
Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro1,5 ‰
d) für die weiteren Kosten0,5 ‰
mindestens4.000
22.2.9.9Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
  1. in den Fällen der Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3: ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3
  2. in den Fällen der Ziffer 22.2.9.8: Hälfte der Gebühr nach Ziffer 2.2.9.8 zusätzlich zu der Gebühr nach der Ziffer 22.2.9.8
22.2.9.10Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b): nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b)
22.2.9.11Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 innerhalb von drei Jahren5 %
5% der dort genannten Gebühr300
22.2.9.12Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 18 AEG500 bis 5.000
22.2.9.13Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG500 bis 5.000
22.3Seilbahn

Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 27. Mai 2004 (2004, 144) zuletzt geändert durch Artikel 3 Ges. v. 06. März 2007 (GVOBl. 2007, 136)

22.3.1Genehmigung der technischen Planung und des Baus von Seilbahnen sowie von wesentlichen Änderungen der Anlagenach § 3 Absatz 1 LSeilbG)Nach Zeitaufwand
22.3.2Anordnung der teilweisen oder völligen Beseitigung der Anlagen einer Seilbahn nach § 15 LSeilbG7 ‰
Nach Zeitaufwand
22.3.3Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme des Betriebes nach § 6 Absatz 1 LSeilbG3,5 ‰200
22.3.4Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach genehmigungspflichtigen Änderungen nach § 6 Absatz 3 LSeilbG1,5 ‰200
22.3.5Erlaubnis zur Weiterführung des Betriebes nach Eigentümer- oder Betreiberwechsel nach § 8 Absatz 1 LSeilbG200
22.3.6Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Seilbahn nach § 14 LSeilbG200 bis 1.350
22.3.7Bestätigung der Bestellung eines Seilbahnbetriebsleiters bzw. eines Stellvertretersmindestens200
22.3.8Überwachung der für den Bau und Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nach § 14 Absatz 1 LSeilbGNach Zeitaufwand
22.3.9Erlassen von Anordnungen betreffend die Betriebssicherheit, den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, den Schutz des Landschaftsbildes sowie sonstige zur Durchführung der Aufsicht nach § 14 Absatz 2 LSeilbGNach Zeitaufwand
22.4Sonstiges
22.4.1Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom 24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446)15 bis 102
Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
23Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
23.1Vereinsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

23.1.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB)100 bis 1.200
23.1.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Absatz 2 BGB)50 bis 500
23.1.3Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB)100 bis 3.000
23.2Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
23.2.1Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG)200 bis 7.500
23.2.2Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB)300 bis 7.500
23.2.3Genehmigung nach § 5 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 StiftG60 bis 2 750
23.2.4Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Absatz 3 StiftG55 bis 500
23.2.5Anzeigen nach § 9 StiftG60 bis 3.000
23.2.6Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG50 bis 450
23.2.7Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG300 bis 4.000
23.3Erteilung einer Vertretungsbescheinigung
  1. für Vereine (§ 22 BGB)
  2. für Stiftungen (§ 8 Absatz 3 StiftG)
25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3:

Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchstabe b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.

24Wasserrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680).

24.1Erteilung, Verlängerung und Änderung von
  1. Erlaubnissen (§ 8 Absatz 1 WHG)
  2. gehobenen Erlaubnissen (§ 10 Absatz 1 LWG, § 15 Absatz 1 WHG)
  3. Bewilligungen (§ 8 Absatz 1 WHG)
  4. Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 35 Absatz 1 und § 68 LWG, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370).
  5. Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 2 WHG, § 35 Absatz 1 LWG, § 68 Absatz 1 LWG, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG)
  6. Genehmigungen von Abwassereinleitungen
  7. aa) in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitungen - (§ 58 Absatz 1 WHG, § 33 Absatz 1 LWG)
  8. bb) in private Abwasseranalgen (§ 59 Absatz 1 WHG)
    1. Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 56 Absatz 1 LWG)
    2. Genehmigungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten
    3. Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 68 Absatz 2 LWG)
      1. j) Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
50 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2Zulassung des vorzeitigen Beginns beibei Gewässerbenutzungen nach
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG) § 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden Kubikmeter Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;
b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Abs. 1, § 69 Abs. 2 WHG, § 68 Abs. 4, §§ 125, 126 LWG)Im Übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:
für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %,
für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %,
für den 1.000.000 übersteigenden Teil 0,005 %
mindestens50
24.3Nachträgliche Entscheidungen bei50 bis 500
a) gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 14 Absatz 5, § 15 Absatz 2 WHG, § 10 Absatz 1 LWG)
b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Absatz 5 WHG, § 126 Absatz 2 LWG)
24.4Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)50 bis 150
24.5Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)50 bis 500
24.6Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 58, 59 WHG, § 33 Absatz 3 LWG)nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
24.7Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 95 Absatz 2 LWG)1 je Meter für die ersten 100 m Länge und
0,50 für jeden weiteren Meter
mindestens50
24.8Genehmigung zum Befahren der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 15 Absatz 1 LWG)50 bis 500
24.9Setzen einer Staumarke (§ 23 Absatz 3 LWG) und Genehmigung nach § 24 Absatz 2 und § 26 LWG50 bis 750
24.10Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG)
24.10.1Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG

Wird die Überwachungsmaßname aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

nach Zeitaufwand
24.10.2Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und aus besonderem Anlass)nach Zeitaufwand
Anmerkungen Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Hinweis zu Tarifstelle 24.10:

Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24.1.

24.11Festsetzung von Zwangsrechten (§ 103 Absatz 1 LWG)50 bis 2.500
24.12Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasserschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 110 Absatz 1 LWG)10 bis 500
24.13Feststellen des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 145 Absatz 3 LWG)50 bis 500
24.14Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen (§ 85b Absatz 1 LWG)100 bis 500
24.15Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 84 Absatz 1 LWG)50 bis 500
24.16Genehmigung und Planfeststellungen nach § 139 LWG
24.16.1Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen
a) bei gewerblichen Anlagen
aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes2,25 %
mindestens256
bb) für die weiteren 15.000 Euro1,5 %
cc) für die weiteren 25.000 Euro0,75 %
dd) für die weiteren 50.000 Euro0,45 %
ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil0,3 %
Höchstgebühr2.556
b) bei nichtgewerblichen Anlagendie Hälfte der vorstehenden Gebühren
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:
1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungenbis zu 150 % der vorstehenden Gebühren
2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden Höchstgebühr1.023
24.16.2Planfeststellung von Häfen
a) für die ersten 4.000.000 Euro des Baukostenwertes0,2 %
mindestens2.556
b) für die weiteren 6.000.000 Euro0,15 %
c) für die weiteren 15.000.000 Euro0,1 %
d) für den 25.000.000 Euro übersteigenden Teil0,05 %
Höchstgebühr40 903
24.16.3Genehmigung von Sportboothäfen
  1. Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 139 Absatz 2 LWG
  2. zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz
75 bis 3.908
24.17Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633)
24.17.1Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 326 bis 1.023
24.17.2Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 426 bis 1.023
24.17.3Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Absatz 126 bis 511
24.17.4Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Absatz 126 bis 256
24.17.5Erlaubnis nach § 16 Absatz 226 bis 1.023
24.17.6Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 17 Absatz 4102 bis 1.023
24.17.7Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 19 Absatz 126 bis 128
24.17.8Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 19 Absatz 426 bis 205
24.17.9Erlaubnis zum Ankern nach § 19 Absatz 526 bis 1.023
24.17.10Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 20 Absatz 226 bis 511
24.17.11Erlaubnis zur Befreiung von der Pflicht zur Annahme einer Festmacherin/eines Festmachers nach § 20 Absatz 326 bis 511
24.17.12Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und 326 bis 128
24.17.13Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 23 Absatz 1 Nummer 226 bis 511
24.17.14Ausnahmegenehmigung nach § 25 Absatz 826 bis 1.023
24.17.15Erlaubnisse nach § 27 Absatz 126 bis 1.023
24.18Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes (§§ 62 bis 81 LWG)
24.18.1Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Absatz 3 oder § 75 Absatz 1
24.18.1.1Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung und Großvieh bis 450 kg)
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m80
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m40
Höchstgebühr400
24.18.1.2Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 oder § 75 Absatz 1 Satz 280
24.18.1.3Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 3 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Absatz 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis
a) 400 m80
b) 1.000 m120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m80
Höchstgebühr2.500
24.18.1.4Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Anlagen nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz oder § 75 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wert der Anlage
a) für die ersten 300.000 Euro0,12 %
b) für die weiteren 700.000 Euro0,03 %
c) für den 1.000.000 Euro übersteigenden Teil0,012 %
mindestens150
höchstens2.500
24.18.1.5Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 5 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 für eine Grundfläche
a) bis zu 400 m oder 50 lfd. m80
b) bis 1.000 m oder 100 lfd. m120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder angefangene 100 lfd. m80
Höchstgebühr2.500
24.18.1.6Genehmigung zum Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz oder § 75 Absatz 1 Satz 2 für eine Grundfläche
a) bis zu 400 m oder 50 lfd. m120
b) bis 1.000 m oder 100 lfd. m180
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder angefangene 100 lfd. m120
Höchstgebühr3.500
24.18.1.7Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Absatz 1 Satz 3 für eine Grundfläche
a) bis 50 m80
b) bis 150 m120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m80
Höchstgebühr1.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen
mindestens40 %
höchstens80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Absatz 2
a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m oder ein Bodenbewegung bis 300 m100
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder Bodenbewegung von 100 m50
Höchstgebühr2.000
24.18.3Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.6
24.18.4Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen Dämmen oder Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1
a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten100
b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro20
Höchstgebühr4.000
24.18.5Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Absatz 1 bis 3
24.18.5.1Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 1
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m oder eine Bodenbewegung bis 300 m250
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder Bodenbewegung von 100 m100
Höchstgebühr3.500
24.18.5.2Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 2wie zu Tarifstelle 24.18.5.1
24.18.5.3Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei)wie zu Tarifstelle 24.18.1.3
24.18.5.4Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatzwie zu Tarifstelle 24.18.1.4
24.18.5.5Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatzwie zu Tarifstelle 24.18.1.5
24.18.5.6Zulassung für das Auftreiben oder Laufenlassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 (ausgenommen Schafbeweidung)wie zu Tarifstelle 24.18.1.1
24.18.5.7Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 6wie zu Tarifstelle 24.18.2 nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4
Höchstgebühr3.500
24.18.5.8Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 2entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7
24.18.5.9Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 3entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7
Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
24.19Hafensicherheitsverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151)
24.19.1Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 151 bis 1.023
24.19.2Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Absatz 426 bis 1.023
24.19.3Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Absatz 226 bis 1.023
24.19.4Erlaubnisse nach § 27 Absatz 226 bis 1.023
24.20Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 339)
24.20.1Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5500 bis 2.500
24.20.2Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Absatz 226 bis 1.023
24.20.3Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Absatz 3 Satz 226 bis 1.023
24.20.4Ausnahmegenehmigung nach § 1326 bis 1.023
24.21Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3 Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442)
je Einzelhafen30 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 24.21:

Die Genehmigung nach § 5 Absatz 3 beinhaltet auch Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 5

24.23Überwachung nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162)
24.23.1Überwachung von Herstellern und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln50 bis 5.000
24.23.2Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden ist50 bis 5.000
24.23.3Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe25 bis 1.000
24.24Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industriekläranlagen-Zulassung- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)
Anmerkung zu Tarifstelle 24.24:
  1. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 IZÜV werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.
24.24.1Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV
  1. Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen
  2. Erstellung des Überwachungsberichtes, Übermittlung des Überwachungsberichtes an den Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit
Gebühr nach Zeitaufwand
24.24.2Überprüfung und Aktualisierung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung nach den §§ 57 Absatz 3 und 58 Absatz 3 WHGGebühr nach Zeitaufwand
24.25Besondere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rohrfernleitungen nach der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231).
24.25.1Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 der RohrFLtgV20 bis 250
24.25.2Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der RohrFLtgV60 bis 6.000
25Waffenrechtliche Angelegenheiten
25.1Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration
25.1.1Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)30 bis 60
25.1.2Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG20 bis 40
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.2:

Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.

25.1.3Nachträgliche Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG25 bis 250
25.1.4Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Absatz 3 WaffG40 bis 300
25.1.5Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe70
25.1.6Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe45
25.1.7Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger15
25.1.8Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1.9Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG für Sportschützen60
25.1.10Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1.11Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler250
25.1.12Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte150
25.1.13Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 für Waffen- und Munitionssachverständige150 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.14Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 20 Absatz 2 WaffG für Erben15
25.1.15Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe50
25.1.16Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 WaffG20
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.17Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 oder § 20 Absatz 2 WaffG15
25.1.18Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG40
25.1.19Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte WaffenbesitzkarteGebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb eines Schalldämpfers in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte45
25.1.21Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte35
25.1.21Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21:

Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden.

25.1.23Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.24Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe60
25.1.25Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung50
25.1.26Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Absatz 2 WaffG30
25.1.27Eintragung der Berechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb20
25.1.28Ausstellung eines Munitionserwerbscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb40
25.1.29Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG25
25.1.30Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 bis 200
25.1.31Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas)50 bis 200
25.1.31Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 bis 200
25.1.33Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige15 bis 40
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.34Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen150
25.1.35Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen250
25.1.36Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen100
25.1.37Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen150
25.1.38Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein)60
25.1.39Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe50 bis 200
25.1.40Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG20
25.1.41Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 WaffG20
25.1.41Erteilung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 12 Absatz 5 WaffG30 bis 150
25.1.43Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG45
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.44Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 3 WaffG für Sportschützen60
25.1.45Ausnahmebewilligung nach § 16 Absatz 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege70
25.1.46Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege50 bis 200
25.1.47Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG100 bis 250
25.1.48Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG100 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.49Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG10
25.1.50Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG10
25.1.51Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung20
25.1.52Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen75 bis 500
25.1.53Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Absatz 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133
a) ortsfeste Schießstätte100 bis 600
b) ortsveränderliche Schießstätte50 bis 300
25.1.54Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG30
25.1.55Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Absatz 3 WaffG35
25.1.56Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG15
25.1.57Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG
a) eine Position20
b) zwei bis fünf Positionen40
c) sechs bis zehn Positionen60
d) elf bis fünfzig Positionen80
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen100
f) über einhundert Positionen120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56:
  1. Bei Waffen:
    identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummer
  2. Bei Munition:
    identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischem Geschoss
25.1.58Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Absatz 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG80
25.1.59Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 WaffG70
25.1.60Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG35
25.1.61Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhabern oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Absatz 1 Satz 3 WaffG15
25.1.62Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG10
25.1.63Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 4 WaffG20 bis 80
25.1.64Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Absatz 6 WaffG50
25.1.65Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Absatz 6 WaffG50
25.1.66Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem ERP nach § 32 Absatz 6 WaffG15
25.1.67Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV)10
25.1.68Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG20
25.1.69Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG innerhalb eins Überlassungsvorgangs
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe17
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe15
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe13
25.1.70Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69:

Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.

25.1.71Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG30 bis 100
25.1.72Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 WaffG50 bis 120
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden."
25.1.73Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Absatz 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition50 bis 200
25.1.74Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG20 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.75Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG50
25.1.756Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.77Untersagung nach § 41 WaffG75 bis 250
25.1.78Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG75 bis 250
25.1.79Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen50 bis 200
25.1.80Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 46 Absatz 3 Satz 1 WaffG50 bis 100
25.1.81Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 4 Satz 1 WaffG50 bis 500
25.1.82Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 WaffG50 bis 150
25.1.83Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV50 bis 200
25.1.84Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV200 bis 1.000
25.1.85Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV100 bis 500
25.1.86Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Absatz 2 AWaffV25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.87Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schie ßstätte nach § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV30
25.1.88Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 4 AWaffV50 bis 100
25.1.89Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Absatz 1 AWaffV100 bis 800
25.1.90Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Absatz 2 AWaffV50 bis 150
25.1.91Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Absatz 5 AWaffV50 bis 200
25.1.92Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Absatz 6 AWaffV50 bis 200
25.1.93Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Absatz 7 AWaffV50 bis 200
25.1.94Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Absatz 8 AWaffV50 bis 200
25.1.95Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV100 bis 500
25.1.96Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV25 bis 100
25.1.97Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Absatz 1 AWaffV100 bis 200
25.1.98Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Absatz 2 AWaffV100 bis 200
25.1.99Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG
  2. Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme
  3. Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG
  5. Bescheinigung für Staatsgäste und anderer Besucher nach § 56 WaffG


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
25.2Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
25.2.1Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition300 bis 3.000
25.2.2Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition300 bis 3.000
25.2.3Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
25.2.4Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition150 bis 1.500
25.2.5Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition150 bis 1.500
25.2.6Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 WaffG25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen,*

25.2.7Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 WaffG150 bis 300
25.2.8Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter)15
25.2.9Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 AWaffV30
25.2.10Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Absatz 2 WaffG20
25.3Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
25.3.1Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG; zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hatGebühr bis zur Höhe der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis
25.3.2Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind10 bis 500
26Raumordnungsverfahren
Landesplanungsgesetz (LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 222),

Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),l zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370),

26.1Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit §§ 14, 17 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabeträgers abgegolten.

300 bis 5.000
26.2Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit §§ 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.

5.000 bis 200.000
26.3Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit § 17 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.

3 000 bis 100.000
26.4Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2
26.5Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3
Anmerkung zu Tarifstelle 26:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten.

Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben.

27Sonstiges
27.1Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse
27.1.1Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern2
Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1:

Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) ist gebührenfrei.

27.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite2 bis 3
27.1.3Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung3 bis 307
27.1.4Sonstige Bescheinigungen3 bis 18
27.1.5Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse)3 bis 31
27.1.6Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind10 bis 25
27.1.7Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand)
a) bis zum Format DIN B 40,50
b) bei größerem Format als DIN B 41
27.1.8Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Absatz 2 SGB VII25 bis 250
Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8:
  1. Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.
  2. Gebührenfrei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten
    1. Arbeits- und Dienstleistungen,
    2. Besuch von Schulen und Hochschulen,
    3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
    4. Gnadensachen,
    5. Hilfe zur Erziehung, frühere Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, Pflegekinderwesen,
    6. Nachweise der Bedürftigkeit,
    7. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
    8. Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten,
    9. Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz,
    10. die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 170 BGB sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art.
    11. 3. In Angelegenheiten der Verwaltung der Kriegsopferversorgung werden aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
27.1.9Bescheinigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25
27.2Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)."
27.2.1Erteilung von schriftlichen Auskünften
a) in einfachen Fällen5 bis 51
b) in schwierigen oder komplexen Fällen51 bis 2.045
27.2.2Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken
a) in einfachen Fällen5 bis 51
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen51 bis 1.023
c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen1.023 bis 2.045
Anmerkung zu Tarifstelle 27.2:

Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

27.3Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.- H. S. 491)
27.3.1Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt20
27.3.2Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt10
27.3.3Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener Stunde10
27.4Bescheinigungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962
a) je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit50
b) bei besonders aufwändigen Verfahren (z.B. Ortsbesichtigung)50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 27.4:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

27.5Kampfmittelbeseitigung

Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 27. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222)

27.5.1Amtshandlungen auf Antrag
27.5.1.1Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) vereinfachte Auskunft35
27.5.1.2Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte35
27.5.2Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag
27.5.2.1Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr
je angefangene Stunde
9
27.5.2.2Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes pro Tag (inklusive Baggerarbeiten)250 bis 500
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
27.5.2.3Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (gegebenenfalls inklusive Baggereinsatz)
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät35
27.5.2.4Freilegen oder Bergen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes außer Freilegen mit Spezialgerät nach Tarifstelle 27.5.2.3
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters
35
27.5.2.5Taucharbeiten
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
a) Einsatz eines Schlauchbootes ohne Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde4
b) Einsatz eines Schlauchbootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde10
c) Einsatz eines Festrumpfbootes je angefangene halbe Stunde20
d) Einsatz eines Spezialgerätes nach individueller Auftragslage205
e) Anmietung eines SchiffesJe nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.2.6Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffenje nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.3Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens
27.5.3.1Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
27.5.3.2Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Tarifstelle 27.5.3.1 wird zusätzlich erhoben
a) je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung - USBV - (z.B. selbst hergestellter Sprengkörper),128
b) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich zur USBV-Einsatzprämie je Einsatz die nach § 4 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein zu zahlende Sondereinsatzprämie.567
27.5.3.3Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer USBV
a) Einsatz eines Fernlenkmanipulators1.000
b) Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig)500
27.5.4Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 27.5.2, 275.3.1 und 27.5.3.3 werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für
27.5.4.1vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport und - außer bei Tarifstelle 27.5.2.6 - An- und Abfahrt
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters30
27.5.4.2Einsatz eines Kraftfahrzeuges
für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines
a) Personenkraftwagens0,50
b) Lastkraftwagens1,50
Anmerkung zu Tarifstelle 27.5.4.2:

Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
27.6Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369))
27.6.1Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes
(§ 8 Absatz 1 HundeG)
100
27.6.2Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG)100
27.6.3Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Absatz 4 Satz 3 HundeG)50
27.6.4Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Absatz 6 HundeG)50
27.6.5Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG)20
Anmerkung zu Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4:

Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

27.7Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag5,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7:

Der Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

27.8Produkte und Leistungen der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Schleswig-Holstein

nach § 15 Absatz 2 Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten (Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 158)

27.8.1Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein
27.8.1.1Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital)50 Euro
27.8.1.2Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital)10 bis 50 Euro
27.8.1.3Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag eines Gutachterausschusseskostenfrei
27.8.2Gebühren nach Zeitaufwand:

Für die auftragsgemäße Durchführung und Bereitstellung sonstiger überregionaler Auswertungen und Analysen je volle oder angefangene Arbeitsstunde

Gebühren nach § 6 Absatz 2 (der LVO über Verwaltungsgebühren)

_____
1) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008, ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

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