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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung, zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018 S. 759)



Aufgrund des

  1. § 28 Absatz 1 und Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung Artikel 1 und 4,
  2. § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), verordnet die Landesregierung Artikel 2 und 4 sowie
  3. § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung Artikel 3 und 4:

Artikel 1
Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung 1

Die Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 22. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 163), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" durch die Worte "Das für Tierschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)," ersetzt durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),".

c) In Nummer 2 werden die Worte "Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Tiere vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145)" ersetzt durch die Worte "Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),".

d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145)," werden ersetzt durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),".

bb) Der Punkt am Ende von Nummer 3 wird durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/20091

  1. nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 Leitfäden zu prüfen und eigene Leitfäden auszuarbeiten und zu veröffentlichen,
  2. für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2".

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:

altneu
e) § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 6, Absatz 6 und Absatz 7 Erlaubnisse zu erteilen, Anzeigen entgegenzunehmen, die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 3 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung gegeben ist,"e) § 11
  1. a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f Erlaubnisse zu erteilen,
  2. b) Absatz 5 Satz 6 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis 8 f die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen,
  3. c) Absatz 6 Anzeigen entgegenzunehmen und
  4. d) Absatz 7 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen,"

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. nach § 1 Absatz 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)."

3. § 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig,
  1. nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstaben b und c TierSchG Erlaubnisse zu erteilen sowie in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen,
  2. für die Durchführung von aufgrund § 2a Abs. 1 TierSchG erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 2 Nummer 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständig sind, sowie
  3. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist.
"Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind, soweit in §§ 1 und 2 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörde oder zuständige Stelle im Sinne
  1. des Tierschutzgesetzes,
  2. der aufgrund von § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz erlassenen Verordnungen, sowie
  3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Die Worte "das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" werden ersetzt durch die Worte "das für Tierschutz zuständige Ministerium".

Artikel 2
Änderung des Zuständigkeitsverzeichnisses der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 457), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederungsnummer 2.1.21 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Tierschutz" werden ein Komma und die Worte "Handel mit Tiererzeugnissen" eingefügt.

2. Nach der Gliederungsnummer 2.1.21.4 wird die folgende Gliederungsnummer 2.1.21.5 angefügt:

"2.1.21.5 § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)"

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in Nummer 14 nach dem Wort "Tierschutz" ein Komma und die Worte "Handel mit Tiererzeugnissen" eingefügt.

2. Die Tarifstelle 14 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Tierschutz" werden ein Komma und die Worte "Handel mit Tiererzeugnissen" eingefügt.

3. Nach der Tarifstelle 14.4.1.10 werden die folgenden Tarifstellen 14.4.1.11 bis 14.4.1.13 angefügt:

"

14.4.1.11Feststellung der Abgabe von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit zum Schlachten entgegen dem Verbot in § 4 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2018 2017 (BGBI. I S. 2147)Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 14.4.1.11: Auf die Erhebung der Gebühr kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.
14.4.1.12Erlaubniserteilung zum Halten und Züchten von Pelztieren nach § 3 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz26 bis 511
14.4.1.13Überwachung des Verbots des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen oder Produkten, die Felle enthalten, nach § 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz26 bis 511"

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

1) "Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 S. 1), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 (ABl. L 122 S. 11)".

ID 181955


ENDE