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Preußisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Schleswig-Holstein -

Fassung vom 31. Dezember 1971
(GVOBl. 1971, S. 182; 09.12.1974 S. 453; 24.10.1996 S. 652; 13.02.2001 S. 34; 24.09.2009 09; 16.03.2015 S.96 15)
Gl.-Nr.:315-1



Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen  -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 09

Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), finden Anwendung auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind.

Artikel 2 09

(1) Wirkt in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts besteht, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit, so finden auf ihn die Vorschriften des § 6 Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeitentsprechende Anwendung. Handlungen der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(2) Die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.

Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 09

Artikel 15 (aufgehoben)

Artikel 16

(1) (aufgehoben)

(2) Die zwangsweise Einziehung eines Zwangsgeldes erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

(3) Ein Zwangsgeld kann nicht in den Nachlaß des Verurteilten vollstreckt werden.

Artikel 17 (aufgehoben)

Artikel 18

Die Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Zweiter Abschnitt
Nachlaß- und Teilungssachen

Artikel 19

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfalle Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, Mitteilung machen. Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie und das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten können diese Verpflichtung auf die Gemeindebehörden übertragen.

Artikel 20

(1) Nach dem Tode eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe aufgrund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, Mitteilung zu machen. Der Behörde liegt es ob, das weitere zu veranlassen.

Artikel 21 09

(1) Wird aufgrund der §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vermittlung der Auseinandersetzung nachgesucht, so kann das Amtsgericht auf Antrag eines Beteiligten die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar überweisen, der seinen Amtssitz in dem Bezirke des vorgeordneten Landgerichts hat.

(2) Wird der Antrag vor dem ersten Verhandlungstermine von allen Beteiligten oder in diesem Termine von allen erschienenen Beteiligten gestellt, so hat ihm das Gericht stattzugeben. Einigen sich vor dem Termin alle Beteiligten oder in dem Termin alle erschienenen Beteiligten über einen bestimmten Notar, so hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung diesem Notar zu überweisen, es sei denn, daß er an der Vermittlung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

(3) Gegen den Beschluß, durch welchen über die Überweisung entschieden wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.

(4) Ist der Überweisungsbeschluß rechtskräftig geworden, so hat ihn das Gericht mit den Akten unter Angabe des Tages, an welchem die Rechtskraft eingetreten ist, dem Notar zu übersenden.

Artikel 22

(1) Ist der von dem Gericht ernannte Notar an der Vermittlung der Auseinandersetzung rechtlich oder tatsächlich verhindert, so finden auf die Überweisung an einen anderen Notar die Vorschriften des Artikels 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Überweisung auch ohne Antrag erfolgen kann und daß als erster Verhandlungstermin der erste von dem Gerichte zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Termin gilt.

(2) Lehnt der Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung ab, weil der ihm zustehende Vorschuß nicht gezahlt wird, so ist die Überweisung erledigt; die Überweisung an einen anderen Notar ist unzulässig.

Artikel 23 09

(1) Durch den Überweisungsbeschluß gehen auf den Notar die Verrichtungen über, die nach den §§ 365 und 366, dem § 368 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie nach den §§ 369 und 370 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgerichte zustehen.

(2) Die Bestätigung der Auseinandersetzung oder einer vorgängigen Vereinbarung erfolgt durch das Gericht. Die Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen kann von dem Notar nur dann angeordnet werden, wenn die erschienenen Beteiligten über seine Vernehmung einverstanden sind. Auch ist nur das Gericht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses oder der Abgabe eines Gutachtens und über die Entbindung von der Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden; das gleiche gilt von der Festsetzung eines Ordnungsmittels, der Auferlegung der Kosten gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, von der Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen sowie von der Aufhebung der gegen einen Zeugen oder Sachverständigen getroffenen Anordnungen.

Artikel 24

Soweit nach Artikel 23 an Stelle des Gerichts der Notar zuständig ist, tritt der Notar auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume des Notars.

Artikel 25

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder dem Notar gestellt werden.

Artikel 26 09

(1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen findet § 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(2) Soweit nach Abs. 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. Der § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt außer Anwendung. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er nicht selbst das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt, der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung kann nur durch das Gericht erfolgen; die Zustellung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besorgt.

Artikel 27

Ist das Verfahren vor dem Notar erledigt, so hat dieser die in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke zu den Gerichtsakten abzugeben.

Artikel 28

(1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Notar fallen der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten tragt der Machtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der abwesende Beteiligte, die durch eine Versäumung verursachten Kosten der Säumige.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.

(3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.

(4) Die Vorschriften der Artikel 9 bis 14 finden keine Anwendung.

Dritter Abschnitt 09
(aufgehoben)

Artikel 29 (aufgehoben) 09

Artikel 30  (aufgehoben) 09

Vierter Abschnitt
Gerichtliche und notarielle Urkunden

Erster Titel
Zuständigkeit

Artikel 31

(1) Für die Vornahme freiwilliger Versteigerungen, die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sind die Amtsgerichte und die Notare zuständig.

(2) (aufgehoben)

(3) Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.

Artikel 32

(1) Unberührt bleiben die Vorschriften, wonach die im Artikel 31 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder Notaren oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgerichte vorgenommen werden können.

(2) Beglaubigte Abschriften oder Bescheinigungen aus den bei Gericht geführten oder verwahrten Akten und öffentlichen Büchern sollen die Notare in der Regel nicht erteilen.

Artikel 33 09

(1) Die Amtsgerichte und die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirke belegen ist. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jedes Amtsgericht sowie jeder Notar, in dessen Amtsbezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zu der Versteigerung befugt.

(2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß oder zu einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf die Versteigerung auch von dem Gerichte vorgenommen werden, welches aufgrund der §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befaßt ist; hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar zu übertragen, so ist an Stelle des Gerichts der Notar zuständig.

Artikel 34

(1) (aufgehoben)

(2) Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit einen Sachverständigen auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit beteiligten Personen darauf antragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.

Artikel 35 (aufgehoben)

Artikel 36 (aufgehoben)

Artikel 37

Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als solcher bezeichnen.

Artikel 38

(1) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. In gleicher Weise kann, soweit für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen sowie die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden die im siebenten Abschnitte bezeichneten Behörden oder Beamten zuständig sind, diesen die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme das Amtsgericht ersucht wird, übertragen werden.

(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einem Notar übertragen werden.

(3) Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfnis besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung, die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beauftragen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle soll nur mit Zustimmung der Beteiligten beauftragt werden.

Artikel 39 (aufgehoben)

Zweiter Titel
Urkunden über Rechtsgeschäfte

Artikel 40 bis 52 (aufgehoben)

Dritter Titel
Sonstige Urkunden

Artikel 53 (aufgehoben)

Artikel 54 bis 60 (aufgehoben)

Artikel 61

(1) Die Urschriften der im Artikel 53 bezeichneten Urkunden sind, falls die Beurkundung in der Form eines Protokolls erfolgt ist, in der Verwahrung des Gerichts....zu belassen....

(2) (aufgehoben)

Artikel 62 (aufgehoben)

Vierter Titel
Äußere Form und Vernichtung der Urkunden

Artikel 63, 64 (aufgehoben)

Artikel 65

Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anordnungen des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie vernichtet werden.

Fünfter Abschnitt
Verfahren bei der freiwilligen gerichtlichen Versteigerung von Grundstücken

Artikel 66

(1) Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Befugnis zur Verfügung über das Grundstück dem Gerichte nachzuweisen.

(2) Der Richter soll, soweit die Beteiligten nicht ein anderes bestimmen, bei der Versteigerung nach den Vorschriften des Artikel 67 bis 74 verfahren.

Artikel 67

(1) Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und dem Gebäudebuch beigebracht worden ist.

Wird das Grundbuch nicht bei dem Gerichte geführt, welches die Versteigerung vornimmt, so soll auch eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts beigebracht werden.

(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminbestimmung und dem Termine soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

Artikel 68

(1) Die Terminbestimmung soll enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks;
  2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
  3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
  4. die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks.

(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt, so soll in der Terminbestimmung der Ort angegeben werden, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.

Artikel 69

Die Terminsbestimmung ist durch einmalige Einrückung in einem vom Gerichte zu bestimmendes Blatt öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und des § 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung finden entsprechende Anwendung.

Artikel 70

Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

Artikel 71

(1) Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie der Auszüge aus den Liegenschafts- und Gebäudebüchern ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht insbesondere von Abschätzungen.

Artikel 72

An dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die Versteigerungsbedingungen, sofern ihre Feststellung nicht schon vorher erfolgt ist, festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht. Hierauf fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf.

Artikel 73

Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnisse zwischen den Beteiligten die Übergabe an das Gericht als Hinterlegung.

Artikel 74

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören.

Artikel 75

Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften, welche bei der Versteigerung der Grundstücke gewisser juristischer Personen zu beobachten sind.

Artikel 76

Auf die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Bergwerkseigentums, eines unbeweglichen Bergwerksanteils sowie einer selbständigen Kohlenabbau-Gerechtigkeit finden außer den Artikeln 33, 66 bis 75 dieses Gesetzes die Artikel 18, 20 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.

Sechster Abschnitt
Amtsstellung der Notare

Artikel 77 bis 86 (aufgehoben)

Artikel 87

Die Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen.

Artikel 88 bis 126 (aufgehoben)

Achter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 128

Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.

Art. 129 - 141 Änderungsvorschriften

Artikel 142

Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister erfolgt auch dann nach den Vorschriften des neuen Rechts, wenn die Eintragung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1876 herrührt.

Artikel 143 , 144 Aufhebungsvorschrift

Artikel 145

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

(2) (aufgehoben)

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