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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Wahl der Landrätinnen und Landräte

Vom 16. September 2009
(GVBl. Nr. 16 vom 24.09.2009 S. 572)


Artikel 1
Änderung der Kreisordnung 1

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. In § 35a Abs. 2 werden die Worte "nach § 47 Abs. 4" gestrichen.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Landrätin oder der Landrat wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt."(1) Die Landrätin oder der Landrat, wird vom Kreistag gewählt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
(sinngemäß wird der Absatz 2 aufghoben)

(2) Die Wahl erfolgt durch den Kreistag, wenn
  1. zur Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder
  2. die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

3. § 44 erhält folgende Fassung:

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  § 44 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung 09a

(1) Wird die Wahl der Landrätin oder des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand notwendig, ist sie frühestens acht Monate und spätestens ein Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Dies gilt auch, wenn das Freiwerden der Stelle aus anderen Gründen so rechtzeitig feststeht, dass die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 1 durchgeführt werden kann. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle.

(2) Die Stelle der Landrätin oder des Landrats ist spätestens fünf Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Bewerberinnen und Bewerbern, die zur Wahl zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgerinnen und Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

" § 44 Stellenausschreibung, Zeitpunkt der Wahl

(1) Die Stelle der Landrätin oder des Landrats ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden.

(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig."

4. § 45 erhält folgende Fassung:

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  § 45 Wahlverfahren

Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz.

" § 45 Wahlverfahren

(1) Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Bewerberinnen und Bewerber erneut abgestimmt. Bewirbt sich nur eine Person, wird über diese erneut abgestimmt. Erhält sie nicht die Stimmen von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen. Bewerben sich mehrere Personen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen Zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.

(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist der Kommunalaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die Wahlunterlagen vorzulegen.

(3) Die erstmalige Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Erfüllt die oder der Gewählte die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 nicht, kann die Bestätigung binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige und Wahlunterlagen versagt werden. Vor der Versagung ist der Kreistag zu hören. Die Versagung ist zu begründen. Nach der Bestätigung ist die Landrätin oder der Landrat zur Beamtin oder zum Beamten zu ernennen."

5. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte ", im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 1 nach Bestätigung," eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Die Landrätin oder der Landrat ist bei Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet,
  1. ihre oder seine schriftliche Zustimmung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zur Aufnahme in einen von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten zum Zwecke der Wiederwahl eingereichten Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zu erteilen und
  2. im Fall der Wiederwahl ihr oder sein Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.

Bei Verweigerung der Zustimmung nach Nummer 1 oder einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Landrätin oder der Landrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen.

"(2) Die Landrätin oder der Landrat ist im Falle der Wiederwahl nach Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiter zu führen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. Bei einer Weigerung, das Amt weiter zu führen, ist die Landrätin oder der Landrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen."

6. § 47

§ 47 Abwahl (1) Die Landrätin oder der Landrat kann vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es
  1. eines Beschlusses des Kreistags mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder
  2. eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 20 % der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

(2) Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20 % der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss. Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden. Nach Einleitung eines Abwahlverfahrens kann der Kreistag beschließen, dass die Landrätin oder der Landrat ihre oder seine Dienstgeschäfte bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch die Abstimmungsleiterin oder den Abstimmungsleiter nicht führen darf. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(3) Die Landrätin oder der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.

(4) Wurde die Landrätin oder der Landrat nach § 43 Abs. 2 durch den Kreistag gewählt, kann eine Abwahl auch durch den Kreistag erfolgen.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes 2

Das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 133), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Abschnitt VIII die Worte "sowie der Landrätinnen und Landräte" gestrichen.

2. In der Überschrift zu Abschnitt VIII werden die Worte "sowie der Landrätinnen und Landräte" gestrichen.

3. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "sowie der Landrätinnen und Landräte" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden das Wort "Wahlausschuss" durch das Wort "Gemeindewahlausschuss" ersetzt und die Worte "oder des § 43 Abs. 3 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein" gestrichen.

4. In § 47 Abs. 1 werden in den Sätzen 4 und 5 jeweils die Worte "Wahlleiterin oder dem Wahlleiter" durch die Worte "Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter" ersetzt.

5. In § 48 Abs. 1 wird das Wort "Wahlausschuss" durch das Wort "Gemeindewahlausschuss" ersetzt.

6. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Vertretung der Gemeinde oder des Kreises" durch das Wort "Gemeindevertretung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Vertretung der Gemeinde oder des Kreises" durch das Wort "Gemeindevertretung" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "oder der Kreiswahl" gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "Wahlleiterin oder dem Wahlleiter" durch die Worte "Gemeindewahlleiterin oder dem' Gemeindewahlleiter" ersetzt.

7. In § 53 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Wahlleiterin oder dem Wahlleiter" durch die Worte "Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vorschaltgesetz zur Neuregelung der Wahl der Landrätinnen und Landräte vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 784) 3 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

_________
1) Ändert Gesetz i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-4
2) Ändert Gesetz i.d.F.d.B. vom 19. März 1997, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2021-1
3) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-27