umwelt-online: KrO - Kreisordnung - Schleswig-Holstein - (2)
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§ 30 Öffentlichkeit der Sitzungen 12a 14
(1) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären.
(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreistag im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Kreistagsabgeordneten und die Landrätin oder der Landrat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(4) Unbeschadet weiter gehender Berechtigungen aus anderen Rechtsvorschriften kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder den Kreis mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.
§ 30a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt 20a 21 25
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Kreistagsabgeordneten an Sitzungen des Kreistages erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können.
(2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können.
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 Satz 1 durch geheime briefliche Abstimmung oder ein elektronisches Abstimmungssystem nach § 35 Absatz 2 Satz 2 statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) § 16b Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreis ein Verfahren sicherstellt, dass Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 30 unberührt.
(6) § 29a Absatz 2, 4, 6, 7 Satz 1 und Absatz 8 gelten entsprechend.
§ 31 Rechte und Pflichten der Landrätin oder des Landrats in den Sitzungen des Kreistags
(1) Die Landrätin oder der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistags teil.
(2) Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, dem Kreistag und einzelnen Kreistagsabgeordneten zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Der Landrätin oder dem Landrat ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.
§ 32 Verhandlungsleitung
Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident leitet die Verhandlungen des Kreistags. In den Sitzungen handhabt sie oder er die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 33 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kreistag ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt danach als beschlussfähig, bis die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds des Kreistags feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.
(2) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten
Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten nach Satz 1 um mehr als die Hälfte, ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
§ 34 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Kreistags werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt.
(3) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.
§ 35 Wahlen durch den Kreistag 12a 25
(1) Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.
(2) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Wahlen durch ein elektronisches Abstimmungssystem sind zulässig, wenn durch das eingesetzte Abstimmungssystem sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Wahlverfahren, im Falle eines Widerspruchs nach Satz 1 die Anforderungen an eine geheime Wahl, eingehalten werden.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.
(4) Bei Verhältniswahl (§ 41 Abs. 1) stimmt der Kreistag in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Kreistagsabgeordnete und andere Bürgerinnen und Bürger (§ 41 Abs. 3) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.
§ 35a Abberufung durch den Kreistag 09a
(1) Wer durch Wahl des Kreistags berufen wird, kann durch Beschluss des Kreistags abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten.
(2) Der Beschluss, mit dem
abberufen werden soll, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.
(3) Über den Antrag, die Landrätin oder den Landrat aus ihrem oder seinem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.
(4) Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder aus seinem Amt aus. Die Landrätin oder der Landrat tritt an dem Tag, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.
§ 36 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens
enthalten. Die Niederschrift muss von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten.
§ 37 Ordnung in den Sitzungen
Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident kann eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten, die oder der die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstößt, zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er sie oder ihn von der Sitzung ausschließen. Hat die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.
§ 38 Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistags
(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm die Landrätin oder der Landrat zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Der Kreistag muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beschließen; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(3) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Landrätin oder der Landrat schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(4) Widerspruch und Beanstandung sind an die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten zu richten.
§ 39 Auflösung des Kreistags
(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann einen Kreistag auflösen, wenn
Die Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten ist zuzustellen.
(2) Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist der Kreistag binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten setzt einen Sonntag als Wahltag fest.
§ 40 Aufgaben und Einrichtung der Ausschüsse 12a
(1) Der Kreistag bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Kreisverwaltung.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.
§ 40a Hauptausschuss
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die oder der Vorsitzende wird aus der Mitte des Kreistags gewählt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat ist Mitglied im Hauptausschuss ohne Stimmrecht.
(3) Für den Hauptausschuss gelten im Übrigen die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.
§ 40b Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der vom Kreistag festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Landrätin oder dem Landrat geleiteten Kreisverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,
(2) Dem Hauptausschuss können durch Hauptsatzung beschlussvorbereitende Aufgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 übertragen werden.
(3) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an den Kreistag durch eigene Vorschläge ergänzen. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen (§ 22 Abs. 1) an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.
(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen des Kreises im Rahmen des Berichtswesens nach Absatz 1 Nr. 3 und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung.
(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats; er hat keine Disziplinarbefugnis.
Das Berichtswesen legt fest, zu welchen Themen und in welchen zeitlichen Abständen die Landrätin oder der Landrat den Kreistag, den Hauptausschuss oder die Ausschüsse zu unterrichten hat. Das Berichtswesen soll eine wirksame Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und die erforderlichen Informationen für politische Entscheidungen geben. Es erstreckt sich insbesondere auf
Das Berichtswesen umfasst auch Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Gesellschaften und andere privatrechtliche Vereinigungen (§ 57 in Verbindung mit §§ 102 und 105 der Gemeindeordnung) des Kreises sowie Beteiligungen an diesen.
§ 41 Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse 05a 12a 14 16a 20a 23b
(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke im Kreistag mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze; wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht.
(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied ei5nes Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen.
(3) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Kreistagsabgeordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden. Sie müssen dem Kreistag angehören können. Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen. Sie können einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen im Kreistag in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuss aus, wenn sie Mitglieder des Kreistags werden, beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt.
(4) Der Kreistag kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Der Kreistag wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht. Zur oder zum Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gelten für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die Sätze 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei. Für stellvertretende Vorsitzende gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.
(6) Die Mitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt; sie können bereits vorher schriftlich verpflichtet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Im Falle der Zulassung von Stellvertretungen im Sinne von Absatz 4 sind ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören, zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben diese auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.
(7) Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie oder er ist verpflichtet, dem Ausschuss und einzelnen Mitgliedern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und der Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 bis 4 kann sich die Landrätin oder der Landrat vertreten lassen.
(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden. § 30 Absatz 4 gilt entsprechend.
(9) Kreistagsabgeordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen. In nicht öffentlichen Sitzungen finden die Sätze 1 bis 3 insoweit keine Anwendung, als zu einem Beratungsgegenstand Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 2 nicht gewährt werden darf.
(10) Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Kreistag entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung des Kreistags ihre Wahlstellen. Fraktionen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus einem Ausschuss abberufen.Wird die Wahlstelle eines Mitglieds eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitglieds, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 35 Abs. 3 gewählt; Absatz 1 bleibt unberührt.
(11) Wird der Kreistag neu gewählt, bleiben die Ausschüsse bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ausschüsse, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreistags, tätig.
(12) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Vorschriften über den Kreistag entsprechend. § 28 Absatz 1 Satz 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die ausstehende Besetzung eines Ausschussvorsitzes oder eines stellvertretenden Ausschussvorsitzes ungeachtet der Dauer als Verhinderung gilt. Abweichend von § 29 Abs. 4 Satz 2 brauchen Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen nicht örtlich bekannt gemacht zu werden; die Landrätin oder der Landrat soll die Öffentlichkeit über öffentliche Ausschusssitzungen vorher in geeigneter Weise unterrichten. Abweichend von § 29 Abs. 4 Satz 3 muss die oder der Vorsitzende eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Landrätin oder der Landrat, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. Der Kreistag regelt durch die Geschäftsordnung die inneren Angelegenheiten der Ausschüsse, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
§ 42 Widerspruch gegen Ausschussbeschlüsse
(1) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses das Recht, so hat die Landrätin oder der Landrat dem Beschluss zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten und enthält die Aufforderung, den Beschluss aufzuheben. Der Ausschuss muss über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beraten; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Gibt der Ausschuss dem Widerspruch nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch.
2. Abschnitt
Beiräte
(1) Der Kreis kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen und Belange vorsehen.
(2) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 41 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Beirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung des Kreistags bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2) Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, Anträge an den Kreistag und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe oder die von ihm vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Belange betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
(3) Der Beirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Satzung (§ 42a) keine Regelung enthalten.
3. Abschnitt
Landrätin oder Landrat
§ 43 Wahlgrundsätze, Amtszeit 09a 12a 15
(1) Die Landrätin oder der Landrat, wird vom Kreistag gewählt.
(2) Wählbar zur Landrätin oder zum Landrat ist, wer
(3) Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrats beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.
§ 44 Stellenausschreibung, Zeitpunkt der Wahl 09a
(1) Die Stelle der Landrätin oder des Landrats ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden.
(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig
(1) Die Wahl bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Bewerberinnen und Bewerber erneut abgestimmt. Bewirbt sich nur eine Person, wird über diese erneut abgestimmt. Erhält sie nicht die Stimmen von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen. Bewerben sich mehrere Personen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen Zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident zieht.
(2) Die Wahl oder Wiederwahl ist der Kommunalaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die Wahlunterlagen vorzulegen.
(3) Die erstmalige Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Erfüllt die oder der Gewählte die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 nicht, kann die Bestätigung binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige und Wahlunterlagen versagt werden. Vor der Versagung ist der Kreistag zu hören. Die Versagung ist zu begründen. Nach der Bestätigung ist die Landrätin oder der Landrat zur Beamtin oder zum Beamten zu ernennen.
§ 46 Ernennung, Weiterführung des Amtes 09 09a 15
(1) Die gewählte Landrätin oder der gewählte Landrat wird, im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 1 nach Bestätigung, zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Die Landrätin oder der Landrat ist im Falle der Wiederwahl nach Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiter zu führen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll. Bei einer Weigerung, das Amt weiter zu führen, ist die Landrätin oder der Landrat nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.
§ 47 Ruhen eines bisherigen öffentlichenrechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst 09a 22
§ 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Landrätin oder zum Landrat entsprechend.
§ 48 Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats 12a
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats; für die Wahl gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten die Landrätin oder den Landrat im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl; Absatz 3 bleibt unberührt. Ein Ausscheiden der Landrätin oder des Landrats oder einer oder eines Stellvertretenden gilt bis zum Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers als Verhinderung. Die Hauptsatzung kann für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats die Amtsbezeichnung Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat vorsehen.
(2) Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Wird der Kreistag neu gewählt, bleiben die Stellvertretenden bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreistags, im Amt.
(3) Für die Vertretung bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde bestellt die Landrätin oder der Landrat eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besitzen muss.
(4) Die Landrätin oder der Landrat darf mit ihren oder seinen Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus ihrer oder seiner Funktion aus.
§ 49 Vereidigung
Die Landrätin oder der Landrat und ihre oder seine Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.
§ 50 Gesetzliche Vertretung
(1) Die Landrätin oder der Landrat ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kreises.
(2) Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Landrätin oder dem Landrat, für deren oder dessen Vertretung § 48 Abs. 1 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form nach Absatz 2. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.
§ 51 Aufgaben der Landrätin oder des Landrats 06 12a
(1) Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Kreises in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistags und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Kreises. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
(2) Die Landrätin oder der Landrat gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.
(3) Die Landrätin oder der Landrat legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung dem Kreistag vor. Dieser kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. Widerspricht der Kreistag dem Vorschlag der Landrätin oder des Landrats, so hat dieseroder dieser dem Kreistag einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Landrätin oder der Landrat für den Kreistag oder für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Kreistag oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(5) Die Landrätin oder der Landrat führt die Aufgaben durch, die dem Kreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Landrätin oder der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen des Kreistags beraten lassen.
(6) Für die Landrätin oder den Landrat gilt § 25 der Gemeindeordnung entsprechend.
§§ 52 bis 56 entfallen
Siebenter Teil
Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 57 Anwendung des Gemeinderechts
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kreises gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.
§ 58 - entfällt -
Achter Teil
Aufsicht
§ 59 Kommunalaufsicht
Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörde soll die Kreise vor allem beraten und unterstützen.
§ 60 Kommunalaufsichtsbehörde
Kommunalaufsichtsbehörde für die Kreise ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
§ 61 Auskunftsrecht
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit - auch durch Beauftragte - über die Angelegenheiten des Kreises unterrichten, sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.
§ 62 Beanstandungsrecht, einstweilige Anordnung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen des Kreises, die das Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass der Kreis den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass der Kreis Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen wurden, rückgängig macht. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung des Kreises bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch einen Monat, ausgesetzt wird (einstweilige Anordnung).
§ 63 Anordnungsrecht
(1) Erfüllt der Kreis die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Setzt die Landrätin oder der Landrat die Beschlüsse des Kreistags, des Hauptausschusses oder der Ausschüsse nicht oder nicht vollständig um oder kommt sie oder er seinen Berichtspflichten nicht nach, so prüft die Kommunalaufsicht auf Antrag des Kreistags innerhalb von zwei Monaten den Sachverhalt. Sie kann die Landrätin oder den Landrat anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zur Umsetzung zu veranlassen. Hat die Landrätin oder der Landrat bis zu dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt
das Erforderliche nicht veranlasst, kann die Kommunalaufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Kreistags ein Disziplinarverfahren einleiten. Der Beschluss des Kreistags über den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.
§ 64 Ersatzvornahme
Kommt der Kreis einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten des Kreises selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.
§ 65 - entfällt -
§ 66 Bestellung einer oder eines Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung des Kreises es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 61 bis 64 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Kreises auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Kreises.
§ 67 - entfällt -
§ 68 Schutzvorschrift
Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörde (§ 60) sind zu Eingriffen in die Kreisverwaltung nach den §§ 62 bis 66 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 69 - entfällt -
§ 70 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Kreis wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreises findet nicht statt.
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 71 Beteiligungsrechte
Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Kreise berühren, den Landesverband der Kreise zu hören.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter oder als Ausschussmitglied, das nicht dem Kreistag angehört, vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Kreistagsabgeordnete oder Kreistagsabgeordneter, als Ausschussmitglied, das nicht dem Kreistag angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(7) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landrätin oder der Landrat. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 der Kreistagsabgeordneten und der Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, werden nur auf Antrag des Kreistags verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77b und 77d des Strafgesetzbuchs entsprechend.
§ 73 Durchführungsbestimmungen 12a 13 16
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
dabei sind die Einwohnerzahlen der Kreise zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 40c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101a der Gemeindeordnung (§ 57).
§ 73a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit sowie zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Betätigung und der privatrechtlichen Beteiligung der Kreise kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Verordnungen sowie von den ausschließlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Körperschaften geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Landes zulassen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 40c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101a der Gemeindeordnung (§ 57).
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