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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2009

(GVOBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 897)


Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstellen 5.1 und 5.2 erhalten folgende Fassung:

"

5.1Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach dem Landesmeidegesetz (LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573) 
5.1.1Datenübermittlungen nach den §§ 24 bis 26 und Melderegisterauskünfte nach § 29 sind gebührenfrei. Auslagen sind zu erstatten. 
5.1.2Melderegisterauskünfte 
5.1.2.1a) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 27 Abs. 1, soweit in Buchstabe c nichts Abweichendes bestimmt ist.7,50
b) Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 9 Abs. 3 gesondert aufbewahrten Daten10 bis 14
c) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 27 Abs. 1 (über das Internet) 
aa) Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager 
von über 48.000 Anfragen jährlich5,00
von über 36.000 bis zu 48.000 Anfragen jährlich5,10
von über 24.000 bis zu 36.000 Anfragen jährlich5,20
von über 12.000 bis zu 24.000 Anfragen jährlich5,30
von bis zu 12.000 Anfragen jährlich5,40
bb) in den übrigen Fällen der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft4,50
5.1.2.2Erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 27 Abs. 49
5.1.2.3Gruppenauskünfte nach § 27 Abs. 535

zuzüglich 0,026 für jeden registrierten Einwohner und zuzüglich 0,077 für jeden ausgewählten Einwohner

5.1.2.4Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 1 und 3 
je Person0,15
mindestens20
5.1.2.5Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 2 
je Jubiläumsfall9
mindestens12
5.2Erteilung von Bescheinigungen (z.B. Meldebescheinigungen, zusätzliche Meldebestätigungen) 
a) Bescheinigung in einfachen Fällen5
b) Bescheinigung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 9 Abs. 3 gesondert aufbewahrten Daten14
Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.2 bis 5.2:
  1. Melderegisterauskünfte nach § 29 an den Kirchlichen Suchdienst mit seinen Heimatortskarteien sind gebührenfrei. Auslagen sind zu erstatten.
  2. Durch die Verwaltungsgebühr sind die mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten."

".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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