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Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Januar 1974
(GVOBl. 1974 S. 37;...; 12.12.2001 S. 365; 12.12.2002 S. 240; 17.11.2004 S. 412; 15.12.2005 S. 568, ber. 2006 S. 26; 12.12.2008 S. 791; 09.03.2010 S.356 10; 19.01.2012 S. 89 12; 04.04.2013 S. 143; 16.03.2015 S.96 15; 01.09.2020 S. 508 20; 17.03.2022 S. 301 22; 06.12.2022 S. 1002 22a)
Gl.-Nr.: 2013-2
Abschnitt I
Anwendungsbereich
(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise, Ämter und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten
Abschnitt II
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren
§ 2 Grundsatz
(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind die §§ 3 bis 6 zu beachten.
(2) Zum Erlaß der Verordnung wird die Landesregierung ermächtigt. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Landesregierung kann die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Änderung der nach Satz 1 erlassenen Verordnung ermächtigen.
§ 3 Bemessung der Gebührensätze 10
(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeindchaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsaktes festzusetzen.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.
§ 4 Arten der Gebührenbestimmung
Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
§ 5 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, daß die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
§ 6 Ermäßigung und Befreiung
Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
Abschnitt III
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit 10 20 22a
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Durch Verordnung kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Sind Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung. Inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(3) Pauschgebühren werden nur auf Antrag festgesetzt; sie sind im voraus festzusetzen.
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind
Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 11 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
§ 12 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
§ 13 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit der Sachentscheidung getroffen werden. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden
Die Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. In einer schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung sind außerdem die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und ihre Berechnung anzugeben.
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden, sind.
(3) Ist ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger, ist auch die Kostenentscheidung seiner Behörde eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
§ 15 Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
Aus Gründen der Billigkeit kann die Verwaltungsgebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Verwaltungsgebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(3) Wird gegen eine kostenpflichtige Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind für den Erlaß des Widerspruchsbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Verwaltungsgebühr von mindestens fünf Euro bis zur Höhe der Verwaltungsgebühr, die für die Amtshandlung zu zahlen ist, zu erheben; § 9 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird ein Widerspruch zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen ist, oder erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so sind 25 v.H. der nach Satz 2 festzusetzenden Verwaltungsgebühren zu erheben. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Verwaltungsgebühren und Auslagen dem Träger der öffentlichen Verwaltung, der die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.
(4) Richtet sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid bei Kostenentscheidungen beträgt 10 v. H. des angefochtenen Betrages, mindestens fünf Euro.
§ 16 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 17 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 18 Säumniszuschlag
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Verwaltungsgebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gilt § 59 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697). In Fällen, in denen ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 20 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 21 Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(3) § 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 22 Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über Benutzungsgebühren
§ 23 Grundsatz
(1) Die öffentlichen Einrichtungen des Landes, für die Benutzungsgebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist § 24 zu beachten.
(2) § 2 Abs. 2 und § 5 und § 6 gelten entsprechend.
§ 24 Bemessung der Gebührensätze
(1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung gedeckt werden. Die Gebührensätze sind nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen.
(2) Kosten nach Absatz 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil unberücksichtigt. Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, kann die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegt werden.
§ 25 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, im übrigen mit Beginn der Benutzung. Sie ist mit Beginn der Benutzung zu entrichten, soweit durch Verordnung aufgrund des § 23 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 7 Nr. 6 und § 10, 14, 18, 19, 20 und 21 gelten entsprechend.
§ 26 Kostengläubiger
(1) Kostengläubiger ist das Land.
§ 27 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Abschnitt V
Schlußvorschriften
§ 28 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 29 Aufhebung von Vorschriften
Aufgehoben werden in der geltenden Fassung
§ 30 (außer Kraft)
§ 31 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1974 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen, und § 30 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 30 tritt am 1. September 1974 außer Kraft.
*) Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen, siehe =>
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