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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren*
Vom 25. Oktober 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 25.11.2010)
Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 624), verordnet das Innenministerium:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 624), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 5.1.2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung:
alt | neu |
aa) Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager
von über 48.000 Anfragen jährlich 5,00 von über 24.000 bis zu 36.000 Anfragen jährlich von über 12.000 bis zu 24.000 Anfragen jährlich von bis zu 12.000 Anfragen jährlich | "aa) Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen registrierte Großanfrager 5,00" |
Für die Einstufung gemäß Tarifstelle 5.1.2.1 Doppelbuchstabe aa zählen einfache Melderegisterauskünfte, für die Gebührenpflicht besteht.
gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.