Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren*)

Vom 11. November 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 25.11.2010 S. 713)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 1 5. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 708), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 692), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 5.3 wird

5.3Personalausweiswesen

Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566)

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise (AGPAuswG) vom 17. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 69)

5.3.1Personalausweise
5.3.1.1Erstmalige Ausstellung eines Personalausweises oder Neuausstellung eines Personalausweises wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer
a) im Falle der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 AG-PAuswG in Verbindung mit § 19 LMG8
b) für nicht ausweispflichtige Personen8
Anmerkungen zu Tarifstelle 5.3.1.1:

1. Die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei.

2. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn die gebührenpflichtigen Personen bedürftig sind.

5.3.1.2Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises
a) aufgrund einer Veränderung des Namens durch Namensgestaltung nach § 1355 BGB (Eheschließung, Verwitwung, Scheidung) oder nach § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (Begründung und Beendigung einer Lebenspartnerschaft)8
b) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verlustes10
Anmerkung zu Tarifstelle 5.3.1.2:

Bei ausweispflichtigen Personen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden, wenn die gebührenpflichtige Person bedürftig ist.

5.3.2Vorläufige Personalausweise
5.3.2.1a) Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
b) Neuausstellung eines vorläufigen Personalausweises wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen vorläufigen Personalausweises
für ausweispflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise, § 1 Abs. 1 AG-PAuswG in Verbindung mit § 19 LMG)
Anmerkung zu Tarifstelle 5.3.2.1:

Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn die gebührenpflichtige Person bedürftig ist.

5.3.2.2Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises für nicht ausweispflichtige Personen8
5.3.2.3Neuausstellung eines vorläufigen Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen vorläufigen Personalausweises8
a) aufgrund einer Veränderung des Namens durch Namensgestaltung nach § 1355 BGB (Eheschließung, Verwitwung, Scheidung) oder nach § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (Begründung und Beendigung einer Lebenspartnerschaft)8
b) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verlustes10
Anmerkung zu Tarifstelle 5.3.2.3:

Bei ausweispflichtigen Personen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden, wenn die gebührenpflichtige Person bedürftig ist.

Anmerkung zu Tarifstelle 5.3:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden.

gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.