Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

Vom 4. Februar 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 34, Ber.)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes 1

Das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neugefasst:

altneu
 Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung von Lehre, Forschung, Technologietransfer, wissenschaftlicher Weiterbildung, Gender Mainstreaming, Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen sowie der Organisationsstruktur der Hochschule (§ 18 Abs. 2 Satz 5)."Das Präsidium trägt die Gesamtverantwortung für die Qualität von Lehre, Forschung, Technologietransfer, wissenschaftlicher Weiterbildung, Gender Mainstreaming, Entscheidungs- und Verwaltungsprozessen sowie der Organisationsstruktur der Hochschule (§ 18 Abs. 2 Satz 5) und betreibt ein systematisches Qualitätsmanagement für die gesamte Hochschule."

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Es sichert die Qualität der Studienangebote durch Akkreditierung und Studierendenfeedback und gewährleistet eine regelmäßige Bewertung von Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung sowie Technologietransfer durch interne und externe Evaluation."Die Qualität der Studienangebote sichert das Präsidium durch Akkreditierung und Studierendenfeedback; es gewährleistet eine regelmäßige Bewertung von Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung sowie Technologietransfer durch interne und externe Evaluation."

c) Satz 4

Das Präsidium schafft die Voraussetzungen dafür, dass für die gesamte Hochschule ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt werden kann.

wird gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird die Nummer 4

4. die Ausstattung mit beweglichem Gerät,

gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Der Haushaltsplan der Hochschulen wird als Anlage zum Haushaltsplan des Landes veröffentlicht."Über die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen sind dem Haushaltsplan des Landes Übersichten gemäß § 26. Abs. 3 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung beizufügen."

bb) Satz 4

Für die Haushaltsführung und die Bewirtschaftung der Finanzmittel gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landeshaushaltsrecht.

wird gestrichen.

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung insbesondere Einzelheiten der Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, der Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und der Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel zu regeln."Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Abs. 1 der, Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Verzögen rechtlich unselbstständiger Stiftungen außerhalb des Haushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Präsidium verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden"Die Hochschulen sind berechtigt, außerhalb des Haushaltplans der Hochschule nach § 8 Abs. 2 HSG Körperschaftsvermögen zu haben."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Dieses Vermögen einschließlich des der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird in einem eigenen, vom Hochschulrat zu genehmigenden Wirtschaftsplan ausgewiesen und vom Präsidium gesondert verwaltet. §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Wirtschaftsplan und Rechnungslegung sind dem Ministerium anzuzeigen."

4. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Das. Ministerium kann durch Verordnung für Baumaßnahmen der Hochschulen und des Klinikums Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festlegen."

5. § 10

§ 10 Hochschulbauplan 11

(1) Das Ministerium stellt einen Hochschulbauplan auf, der den Zeitraum der Finanzplanung (vier Jahre) umfasst. Er wird im Rahmen der Aufstellung des Landeshaushaltes entwickelt und von der Landesregierung verabschiedet; er wird jährlich fortgeschrieben. Die Hochschulen berücksichtigen den Hochschulbauplan bei Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungsplanungen nach § 12.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten des Hochschulbauplans, insbesondere das Verfahren seiner Aufstellung, Bagatellgrenzen für die Beteiligung des Wissenschaftsrates sowie Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen, durch Verordnung festzulegen.

wird gestrichen.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Berichte enthalten aktuelle Angaben zu festgelegten Kennzahlen über den Berichtszeitraum."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ergebnisse legt das Ministerium dem Landtag vor."

b) Absatz 3

(3) Die Hochschule erstattet dem Ministerium jährlich einen Bericht mit den aktuellen Angaben zu festgelegten Kennzahlen über das vorangegangene Jahr. Das Ministerium legt dafür einen geeigneten Zeitpunkt fest. Ergebnisse legt das Ministerium dem Landtag vor.

wird gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Mitglieder der Gruppe nach Nummer 1 können auf Antrag, der an ihre Hochschule zu richten ist, eine Zweitmitgliedschaft an einer anderen Hochschule des Landes erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung der Hochschulen, die die Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere über Mitgliedschaftsrechte, Lehrdeputate, Ausstattungen und Kostenerstattungen, regelt und die dem Ministerium zwei Monate vor deren Inkrafttreten anzuzeigen ist; das Ministerium kann innerhalb eines Monats widersprechen. Die an der ersten Hochschule bestehenden Rechte und Pflichten gehen vor; das passive Wahlrecht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten und zur Dekanin oder zum Dekan ist an der anderen Hochschule ausgeschlossen,"

b) In Absatz 2 Satz 1 werden folgende Worte angefügt:

"oder die Angehörige einer nach § 35 angegliederten Einrichtung sind; Mitglieder der Hochschule können auch Angehörige einer von Bund und Land geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung sein, sofern sie im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen."

8. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort "Wahlordnung" die Worte "als Satzung zu erlassende" eingefügt.

9. (8a) § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für interdisziplinäre Aufgaben kann die Hochschule Einrichtungen in abweichender Struktur schaffen und ihnen spezielle Kompetenzen zuweisen."

10. (9) In § 22 Abs. 10 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Worte "rechtzeitig und umfassend" eingefügt.

11. (10) § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf eine Ausschreibung kann ganz verzichtet werden, wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, und der Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder bestätigt."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Worten "Die Findungskommission legt" die Worte "nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln."

12. (10a) § 25 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt."

13. (10b) In § 27 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:

"Sie ist zur Zielvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 vor deren Abschluss zu hören."

Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 7 und 8.

14. (11) § 39 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 39 Studienqualifikation

(1) Die Studienqualifikation für ein Studium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird nachgewiesen durch

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die allgemeine Fachhochschulreife,
  4. die Meisterprüfung oder eine andere für bestimmte Studiengänge als gleichwertig festgestellte, abgeschlossene Vorbildung.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, wodurch die Studienqualifikationen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden. Das Ministerium regelt den Nachweis der Studienqualifikation nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ebenfalls durch Verordnung. Darüber hinaus regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen Personen, die besonders hohe Qualifikationen in der beruflichen Bildung, im Beruf oder in der Weiterbildung erworben haben, eine entsprechende Studienqualifikation nachweisen können.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichgestellten Studiengang an einer Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat oder wer in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben hat. Das Nähere sowie die Studienqualifikation für ein Studium an der Musikhochschule und an der Muthesius Kunsthochschule kann das Ministerium durch Verordnung regeln.

(4) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen oder Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung qualifiziert abgeschlossen haben und eine fünfjährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben. Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere regelt die Einschreibordnung (§ 40 Abs. 5) der Hochschule.

(5) In den Fächern Kunst, Musik und Sport setzt die Qualifikation für das Studium zusätzlich das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Die Hochschule regelt durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf, die Zulassung zu und die Durchführung von Eignungsprüfungen.

(6) Der Senat kann durch Satzung regeln, dass die Studienqualifikation den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder Fremdsprachenkenntnisse umfasst. Die Satzung kann bestimmen, dass diese Bestandteile der Studienqualifikation während des Studiums nachgeholt werden können.

" § 39 Hochschulzugang

(1) Zu einem Studium mit einem ersten Hochschulabschluss berechtigen folgende nachgewiesene schulische Hochschulzugangsberechtigungen:

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die allgemeine Fachhochschulreife,
  4. die fachgebundene Fachhochschulreife.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nach-. weis nach Satz 1 Nr. 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 zu einem Studium an einer Fachhochschule in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, wodurch die Hochschulzugangsberechtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nachgewiesen werden. Schulische Hochschulzugangsberechtigungen anderer Länder werden anerkannt.

(2) Neben schulischen Hochschulzugangsberechtigungen bestehen berufliche Hochschulzugangsberechtigungen. Inhaberinnen und Inhaber folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, die zum Studium an allen Hochschulen berechtigt:

  1. Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51 a, 122 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091),
  2. Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer Verordnung nach § 53 oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 1. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 42, 42 a HwO oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,
  3. Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne. des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407), insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,
  4. Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz 2 vom 7. November 2002 in der Fassung vom 9. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter die in Satz 2 genannten Fallgruppen fallen, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben, über mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben. Diese fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Über die fachliche Verwandtschaft mit dem angestrebten Studiengang entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der in dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Anforderungen. Bei Bewerbungen um Studienplätze in Fächern, die in das zentrale Verfahren der gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung einbezogen sind, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vor der Bewerbung bei der Einrichtung eine Bescheinigung der Hochschule, an der das Studium beabsichtigt ist, über die fachliche Verwandtschaft einzuholen und der Bewerbung beizufügen. Einzelheiten über die beruflichen Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere über die Hochschuleignungsprüfung, regelt das Ministerium durch Verordnung.

(3) Sofern andere Länder weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber treffen und insbesondere den Katalog der Fortbildungsabschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend den jeweiligen Landesregelungen erweitern, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.

(4) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen oder Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben und eine fünfjährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben (Probestudium). Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere regelt die Einschreibordnung (§ 40 Abs. 5) der Hochschule.

(5) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium
gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben hat. Bei Vorliegen einer nach Satz 2 erworbenen fachgebundenen Hochschulreife entscheidet die Hochschule über die fachliche Verwandtschaft des angestrebten Studienganges.

(6) In den . Fächern Kunst, Musik und Sport setzt die Qualifikation für das Studium zusätzlich das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung voraus. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen. Die Hochschule regelt durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf, die Zulassung zu und die Durchführung von Eignungsprüfungen.

(7) Der Senat kann durch Satzung regeln, dass über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 hinaus der Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind. Die Satzung kann bestimmen, dass diese Voraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden können."

15.(12) § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Näheres zur Immatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung, insbesondere das Verfahren sowie die Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen, regelt der Senat in der Einschreibordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf."Näheres zur Immatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung, insbesondere das Verfahren sowie die Gründe, die eine Beurlaubung rechtfertigen, regelt der Senat in der Einschreibordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf."

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 1.550), und von Elternzeit im Sinne von § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden."

16. (13) § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt ergänzt: Beiträge

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einschreibung" die Worte "und der nicht fristgerechten Rückmeldung" eingefügt.

bb) Nummer 8

die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule nach § 58 Abs. 1 mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten und

wird gestrichen.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Die Hochschule erhebt aufgrund einer Satzung Beiträge für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule nach § 58 Abs. 1 mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten."

17 . (14) § 48 Satz 4

Die Hochschule kann für die Studienberatung auch studentische Hilfskräfte als Tutoren einsetzen.

wird gestrichen.

18. (15) § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "umfassen" die Worte "und sich an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Qualifikationsrahmen 3 für Hochschulen orientieren" angefügt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Das Nähere über die Umsetzung der Qualifikationsrahmen regelt das Ministerium durch Verordnung."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Studiengänge sind in Module zu gliedern, die mit einer Prüfungsleistung abschließen."Studiengänge sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern, die in der Regel mit nur einer, das'Lernergebnis feststellenden, Prüfungsleistung abschließen."

bb) Es wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

"Modulkataloge sind in geeigneter Form zu veröffentlichen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist."

bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Masterstudiengänge" ersetzt.

cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Für den Zugang zu einem Masterstudiengang sind in der Regel besondere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung festzulegen."Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden."

e) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Bei der Durchführung von Studiengängen kann eine Hochschule mit anderen anerkannten Hochschulen kooperieren. Zu diesem Zweck schließen die beteiligten Hochschulen eine Vereinbarung, in der Gegenstand und Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung und Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge sowie die Beteiligung an den Einnahmen zu regeln sind. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, wie die Verantwortung für den Studiengang verteilt ist und an welcher Hochschule die Studierenden eingeschrieben werden. Bei Studiengängen, an denen mehrere Fachbereiche einer Hochschule beteiligt sind, einigen sich die Fachbereiche, wer den Studiengang durchführt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Präsidium."(8) Ein Studiengang kann auch von mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Anteile am Lehrangebot jeweils mindestens 30 % betragen und die Hochschulen sich in einer vor der Akkreditierung abzuschließenden Vereinbarung über Gegenstand, Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung, Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge, die Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie die Beteiligung an Einnahmen verständigen. Die Studierenden können sich nur an jeweils einer der Hochschulen nach Satz 1 einschreiben. Beteiligt sich eine Hochschule an einem Studiengang mit einem Lehranteil von weniger als 30 %, kooperiert sie mit einer oder mehren Hochschulen nach Satz 1. Über die Einzelheiten der Kooperation schließen die Hochschulen eine Kooperationsvereinbarung."

19. (16) § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind."Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist."

b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
 Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
  1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und
  3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der Prüfungsleistungen angerechnet werden.

,Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen. Insgesamt bis zu 50 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden.

20. (17) § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
5. wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es umfasst,"5. welche Module der Studiengang umfasst,"

bb) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
6. welche Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind,"6. welche Arten von Prüfungsleistungen zu erbringen sind,"

cc) Nummer 7

ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist,

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen treffen, nach denen eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende die Regelstudienzeit um mindestens 50 % überschritten hat, ein erheblicher Teil der für den erfolgreichen Abschluss erforderlichen Leistungspunkte fehlt und trotz einer Studienberatung nicht mit einem Abschluss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu rechnen ist; Absatz 4 gilt entsprechend."

21. (18) In § 53 Abs. 4 werden nach den Worten "Diploma Supplement" die Worte "und auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden eine Aufstellung der absolvierten Kurse, der erworbenen Leistungspunkte und der einzelnen Noten ("Transcript of Records")" eingefügt.

22. (19) § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
 Die Promotion setzt bei universitären oder künstlerischwissenschaftlichen Studiengängen ein in der Regel mit einem Master oder vergleichbarem Abschluss abgeschlossenes Studium, bei einem Fachhochschulstudium stets ein mit einem Master abgeschlossenes Studium voraus. Entsprechend befähigten Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen ist der unmittelbare Zugang zur Promotion zu ermöglichen."Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel einen Master- oder vergleichbaren Abschluss in einem universitären, einem künstlerischwissenschaftlichen oder in einem Fachhochschulstudiengang voraus. Wer einen entsprechenden Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einen Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossen hat, kann im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens, das in der Promotionsordnung zu regeln ist, zum Promotionsverfahren zugelassen werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) An Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

" , die der Genehmigung des Präsidiums bedarf."

bb) Satz 3

Bestimmungen über die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschulen aufzunehmen.

wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereichs, zu der der Hochschulrat Stellung nimmt und die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, neue Organisationsmodelle wie zum Beispiel Graduate Schools sowie die Einrichtung von Promotionsstudiengängen und die Verleihung internationaler Doktorgrade erproben."Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereiches besondere Doktorandenprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten und die Verleihung internationaler Doktorgrade erproben; die Programme und Studiengänge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums."

23. (20) § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Die Hochschule regelt in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, zu dem weiterbildenden Masterstudiengang zugelassen werden können."Abweichend von § 49 Abs. 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten."

b) In Satz 4 werden die Worte "sowie die aufgrund § 39 Abs. 2 erlassene Verordnung" gestrichen.

24. (20a) § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird der Begriff "Gebühren" durch "Beiträge" ersetzt.

25. (21) In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; in der Vorlesungszeit ist die persönliche Anwesenheit am Dienstort in der Regel an mindestens drei vollen Tagen pro Woche in der Zeit von Montag bis Freitag erforderlich."

26. (22) § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 1. ein zum Zugang zum höheren Dienst berechtigendes, abgeschlossenes Hochschulstudium,"1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "hervorragende" durch "gute" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. c erfüllen."Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 c erfüllen; Absatz 1 Nr. 4 findet für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung."

c) In Absatz 5 werden nach dem Begriff "künstlerische Hochschulen" die Worte "sowie an Fachhochschulen für die Fachgebiete Nautik oder Schiffsmaschinenbetrieb" eingefügt.

27. (23) § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis heraus auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Von einer Ausschreibung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Der Verzicht auf die Ausschreibung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der Zustimmung des Ministeriums."(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden,
  1. wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem befristeten Beschäftigungsverhältnis heraus auf dieselbe Professur bei identischer Vergütung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule oder eine Professorin oder ein Professor, die oder der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes oder der Länder eingestellt worden ist und die oder der einen Ruf einer anderen Hochschule erhalten hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  3. sofern Dritte eine Professur auf Zeit personengebunden finanzieren, wenn die oder der zu Berufende zuvor ein berufungsähnliches Verfahren durchläuft, in dem Eignung, Leistung und Befähigung geprüft werden oder
  4. wenn die Übertragung eines W 3-Amtes im Rahmen einer Bleibeverhandlung aufgrund eines nachgewiesenen Rufes einer anderen Hochschule zugesagt wird.

Der Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 bedarf der Zustimmung des Ministeriums."

b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Worte "die Berufungskommission" ersetzt durch die Worte "der Berufungsausschuss".

c) Absatz 7

Die Hochschule trifft in einer Satzung nähere Regelungen über ihre Berufungsverfahren und legt dabei das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Berufungsausschusses fest.

wird gestrichen.

28. (23a) § 64 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. ein zum Zugang zum höheren Dienst berechtigendes, abgeschlossenes Hochschulstudium,"1. ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,"

29. (24) § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Denjenigen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung "Außerplanmäßige Professorin" oder "Außerplanmäßiger Professor" verleihen. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde."(1) Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen; mit der Verleihung ist ein Wechsel der Mitgliedergruppe nicht verbunden. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen wurde."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Senats einer außerhalb einer Hochschule hauptberuflich tätigen Person den Titel "Honorar-Professorin" oder "Honorar-Professor" verleihen, wenn sie nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Voraussetzungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden, und wenn sie bereit ist, an der Hochschule zu lehren. Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das sie bestellt sind. Sie können an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren der Hochschule mitwirken. Die Hochschule kann ihnen Gelegenheit geben, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen worden ist."(2) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Senats einer außerhalb der Hochschule hauptberuflich tätigen Person den Titel "Honorar-Professorin" oder "Honorar-Professor" verleihen, wenn sie nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Voraussetzungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden, und wenn sie bereit ist, an der Hochschule zu lehren. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das sie bestellt sind. Sie können an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren der Hochschule mitwirken. Die Hochschule kann ihnen Gelegenheit geben, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; für die Beurteilung des erfolgreichen Abschlusses gilt § 64 Abs. 5 Satz 3 entsprechend."

bb) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend."

30. (25) § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; dies kann auch in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung geschehen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "sechs Monate" durch die Worte "zwölf Monate" ersetzt.

31.  (26) In § 83 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten "weitere Leistungen" die Worte "auch über die Landesgrenzen hinaus" eingefügt.

32. (27) In § 90 Abs. 5 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Der Vorstand kann mit Zustimmung des Medizin-Ausschusses die Leitung einer Abteilung einem Direktorium übertragen. Dabei sind Regelungen über die innere Ordnung des Direktoriums sowie über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu treffen."

33. (28) In § 91 Abs. 6 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Beabsichtigte Einstellungen und Entlassungen sind dem Präsidium anzuzeigen. Das Präsidium kann binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen."

34. (29) Nach § 95 wird folgender § 95a angefügt:

" § 95a Geltungsdauer von Verordnungen

§ 62 Landesverwaltungsgesetz findet keine Anwendung."

35. (30) § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung am Studienkolleg (FH) in Schleswig-Holstein (Studienkollegsverordnung - StKVO) vom 16. Januar 1998 (NBI. MBWFK 1998, S. 62) findet bis zum Inkrafttreten der Satzung entsprechende Anwendung.

wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Kollegiatinnen ,und Kollegiaten, die das Studienkolleg besuchen, werden in ihren Rechten und Pflichten bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung Studierenden der Fachhochschule Kiel gleichgestellt."Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Studienkolleg besuchen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung als Studierende der Fachhochschule Kiel eingeschrieben.

bb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Der Kollegbesuch gilt nicht als Studium."

_____________
*) Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24

1) Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind einzusehen z.B. unter www.kmk.org

2) Beschluss der KMK 21. April 2005 http://kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen beschluesse/2005/2005 04 21Qualifikationsrahmen-HS-Abschluesse. pdf

Artikel 2
Änderung der Übergangsregelungen zum Hochschulgesetz 4

Artikel 2 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), geändert durch Artikel 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

Es werden folgende §§ 4 und 5 angefügt:

" § 4 Übertragung von Rücklagen

Die bis zum 31. Dezember 2005 in den Hochschulkapiteln des Landeshaushaltes gebildeten Rücklagen werden den aus dem Landeshaushalt ausgegliederten Hochschulhaushalten rückwirkend übertragen.

§ 5 Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 15 b) aa) tritt 18 Monate, in Fällen, in denen eine erneute Akkreditierung erforderlich ist, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 1 Nr. 16 a) tritt 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft."

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins 5

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H. - vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

In § 84 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte "und auf die Dataport" durch die Worte "auf das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein und auf Dataport" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ausbildungszentrumsgesetzes 6

Das Ausbildungszentrumsgesetz - AZG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Das Recht, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen, wird auf die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsfachhochschule begrenzt; § 63 Abs. 3 Satz 2 HSG findet keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes 7

Das Hochschulzulassungsgesetz vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund oder deren Nachfolgeorganisation einbezogen sind" durch die Worte "soweit sie nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einbezogen sind" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach der Zahl "1" die Worte "oder Absatz 7" eingefügt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In Auswahlverfahren für Masterstudiengänge und andere weiterführende Studiengänge finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Die Bewerberinnen und Bewerber für diese Studiengänge werden nach Bildung einer Vorabquote entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 im Rahmen eines Hochschulauswahlverfahrens und nach Wartezeit ausgewählt. Im Hochschulauswahlverfahren ist das Ergebnis einer vorangegangenen Bachelorabschlussprüfung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit für weiterbildende Studiengänge ein vorangegangenes Studium nicht vorausgesetzt wird, ist die Auswahl unter Berücksichtigung einer einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit zu treffen. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Wartezeit hat nach der Zahl der Halbjahre zu erfolgen, die seit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung in dem für den Studiengang qualifizierenden vorangegangenen Abschluss verstrichen sind. Das Nähere regelt der Senat der Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs. Für Studiengänge, die eine Hochschule gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchführt, kann die Zulassung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vom Senat der Hochschule durch Satzung geregelt werden. Satz 6 gilt in diesem Fall entsprechend."

4. § 6 Abs. 6 wird gestrichen.

5. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Serviceverfahren, Delegation der Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren

(1) Die Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Artikel 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) zu unterstützen (Serviceverfahren). Dabei können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.

(2) Im Übrigen können die Hochschulen mit Zustimmung des Ministeriums die Durchführung von Auswahl- und Vergabeverfahren an Dritte delegieren."

6. In § 11 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Grundsätze des Serviceverfahrens und die Teilnahme der Hochschulen am Serviceverfahren nach § 7,"

Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 5 bis 9.

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes 8

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes. zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

In § 35 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann seine Befugnis nach Satz 1 auf die Hochschulen übertragen."

Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften 9

§ 1 Aufhebung des Gesetzes zur Umwandlung und Errichtung von Hochschulen

Das Gesetz zur Umwandlung und Errichtung von Hochschulen vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 133) 9, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird aufgehoben.

§ 2 Außerkrafttreten von Verordnungen

Es treten außer Kraft:

1. Die Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg (Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts - MusikEigV0 Bachelor) vom 12. Mai 2006 (NBI. MWV Schl.-H. 2006, S. 101)10,

2. die Landesverordnung über die Besonderen Qualifikationen für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein (Besondere Studienqualifikationsverordnung - BesStuQuaVO -) vom 30. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 101)11,

3. die Landesverordnung zur Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer Meisterprüfung oder einer anderen als gleichwertig festgestellten, abgeschlossenen Vorbildung (Hochschulzugangsverordnung für Meisterinnen und Meister - MeisterHzVO) vom 20. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 130)12.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


1) Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-24

2) Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind einzusehen z.B. unter www.kmk.org

3) Beschluss der KMK 21. April 2005 http://kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen beschluesse/2005/2005 04 21Qualifikationsrahmen-HS-Abschluesse. pdf

4) Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-24

5) Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2035-3

6) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 27. Januar 2009, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 200-3

7) Ändert Ges. vom 19. Juni 2009, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-28

8) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-16

9) GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-15

10) GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-7-99

11) GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-7-102

12) GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-24-3

Berichtigung -
GVOBl. Nr. 4 v. 10.03.2011 S. 67

Die Nummerierung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 4. Februar 2011 (GVOBl.Schl.-H. S. 34) wird wie folgt berichtigt:

Nach der Nummer 8 erhalten die Nummern ,,9 bis 35" folgende Bezeichnung:
,,8 a, 9,10,10 a, 10 b, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 20 a, 21, 22, 23, 23 a, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30"