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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren und
zur Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung
Vom 23. Juni 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 23. Juni 2011)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), und aufgrund des § 2 Abs., 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 784), in Verbindung mit § 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 1
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S..383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 7.3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "50 bis 300" durch die Angabe "300" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "450" durch die Angabe "500" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe "200" durch die Angabe "250" ersetzt.
2. Tarifstelle 14.1.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 LNatSchG
100 bis 5.110 | "14.1.4 Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 LNatSchG
a) einfache Verfahren 100 bis 5.110 b) besonders aufwändige Verfahren - 5.110 bis 10.230" |
3. Tarifstelle 14.1.5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "10 bis 1.020" durch die Angabe "10 bis 5.110" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "1.020 bis 10.230" durch die Angabe "5.110 bis 10.230" ersetzt.
4. Tarifstelle 14.1.12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wildlebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG - 30 bis 510 | "14.1.12 Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG * 30 bis 1.000" |
5. Nach der Tarifstelle 14.1.12 wird folgende Fußnote eingefügt:
"*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen."
6. In Tarifstelle 14.1.16 wird die Angabe "10 bis 260" durch die Angabe "10 bis 500" ersetzt.
7. In Tarifstelle 14.1.18 wird die Angabe "10 bis 260" durch die Angabe "10 bis 2.000" ersetzt.
8. In Tarifstelle 14.1.19 wird die Angabe "10 bis 260" durch die Angabe "10 bis 500" ersetzt.
9. Tarifstelle 14.1.27 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "25 bis 260" wird durch die Angabe "50 bis 610" ersetzt.
b) Die Angabe "5" wird durch die Angabe "15" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Naturschutzzuständigkeitsverordnung 2
Die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden vom 1. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird nach dem Wort "LNatSchG" die Angabe "sowie für ihre Umsetzung und Verwahrung nach § 23 Abs. 1 LNatSchG" eingefügt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.