umwelt-online: Archivdatei - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2008 (SH) (4)

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11.10Versteigerinnen und Versteigerer 
11.10.1Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Abs. 1 GewO200
11.10.2Zulassung von Ausnahmen 
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung nach § 3 Abs. 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003
(BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264))
30
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)30
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Abs. 1 VerstV)60
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Abs. 2 VerstV)60
11.10.3Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Abs. 3 GewO erteilten Erlaubnis60 bis 750
11.10.4Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV).
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

 Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

 
11.11Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes 
11.11.1Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt *nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.

11.11.2Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO *200
11.11.3Gestattung nach § 35 Abs. 2 GewO *150
 Anmerkung zu den Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.11.4Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewOnach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
11.12Stellvertretung in besonderen Fällen28 bis 256
11.12.1Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO *200
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.12.2Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit einer Vertretungsberechtigten oder eines Vertretungsberechtigten außerhalb eines Erlaubnisverfahrens (z.B. Geschäftsführer) *nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
11.13Ingenieure 
11.13.1Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143) *60 bis 300
11.13.2Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *.
Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.
60 bis 300
 Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
11.14Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. SchJ.-H. S. 402)

Heimpersonalverordnung (HeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506)

Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)

 
11.14.1Befreiungen nach § 11 SbStG100 bis 500
11.14.2Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz20
mindestens200
11.14.3Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Abs. 3 SbStG 
11.14.3.1bei Wechsel des Trägers für jeden zugelassenen Platz10
mindestens100
11.14.3.2bei Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden, für jeden zugelassenen Platz20
mindestens200
11.14.4Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 SbStG für jeden zugelassenen Platz30
mindestens300
11.14.5Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 SbStG 
11.14.5.1bei Wechsel des Trägers für jeden zugelassenen Platz10
mindestens100
11.14.5.2bei Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden, für jeden zugelassenen Platz20
mindestens200
11.14.6Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Abs. 4 SbStG100 bis 500
11.14.7Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 Satz 3 SbStG für jeden zugelassenen Platz10
mindestens200
11.14.8Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen in Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 SbStG oder in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 SbStG für jeden zugelassenen Platz10
mindestens200
11.14.9Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Abs. 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SbStG100 bis 300
11.14.10Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG100 bis 1000
11.14.11Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG100 bis 800
11.14.12Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG500 bis 2000
11.14.13Feststellung der Eignung der Einrichtungs- oder Pflegedienstleitung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 HeimPersV aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Abs. 3 SbStG100 bis 500
11.14.14Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 HeimPersV300 bis 500
11.14.15Befreiung von Mindestanforderungen für die berufliche Vorbildung der Einrichtungs- und Pflegedienstleistung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV300 bis 500
11.14.16Ausnahme für Mehrpersonenzimmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HeimMindBauV100 bis 500
11.14.17Befreiung von baulichen Mindestanforderungen nach § 31 HeimMindBauV für jeden zugelassenen Platz30
mindestens300
Anmerkungen zu Tarifstelle 11.14:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.10 bis 11.14.12 besteht nur, sofern nicht bereits eine Gebühr nach der Tarifstelle 11.14.7 erhoben worden ist.

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.14.9 sowie 11.14.13 bis 11.14.17 ist auch bei Ablehnung der beantragten Amtshandlungen gegeben.

 
11.15Messen, Ausstellungen, Märkte 
11.15.1a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 GewO (Erstantragsteller)200
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 GewO (Folgeveranstaltungen)60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 500 Euro zulässig.

11.15.2Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO60
11.15.3Änderungen nach § 69b Abs. 1 und 3 GewO60
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

 Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15 1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
11.16Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I, S. 2372)
11.16.1Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1 , Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16,17 und 18 ProstSchG
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.Nach Zeitaufwand
11.16.2Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 19 ProstSchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.3Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 20 ProstSchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.4Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7 ProstSchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.5Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 12 Absatz 1, §§ 17 und 22 ProstSchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Verlängerung.
11.16.6Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.7Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 ProstSchGNach Zeitaufwand
11.16.8Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 ProstSchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt.Nach Zeitaufwand
11.16.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchGNach Zeitaufwand
11.16.10Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.
11.16.11Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 ProstSchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.
11.16.12Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 ProstSchGNach Zeitaufwand
11.16.13Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG einschließlich BeratungNach Zeitaufwand
12Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
12.1Versicherungsunternehmen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)

 
12.1.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 VAG46 bis 337
12.1.2Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG23 bis 169
12.1.3Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen nach den §§ 14 u. 44 VAG46 bis 337
12.1.4Genehmigung einer Geschäftsplanänderung nach § 13 VAG23 bis 169
12.1.5Genehmigung eines Auflösungsbeschlusses nach § 43 VAG23 bis 169
12.1.6Genehmigung eines Grundstückserwerbs nach § 54a VAG23 bis 169
12.1.7Genehmigung zur Aufbewahrung des Deckungsstocks außerhalb des Sitzes der Unternehmung nach § 66 VAG23 bis 169
12.1.8Untersagung einer Beteiligung an einer Versicherungsunternehmung, die nicht der Aufsicht unterliegt, nach § 82 VAG23 bis 169
12.1.9Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 87 VAG23 bis 169
.Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.7 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
12.2Energiewirtschaft 
12.2.1Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) und Amtshandlungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) 
12.2.1.1Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 EnWG200 bis 20.000
12.2.1.2Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG1.000 bis 50.000
12.2.1.3Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)500 bis 5.000
12.2.1.4Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.5Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.6Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 StromNEV1.000 bis 15.000
12.2.1.7Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)500 bis 5.000
12.2.1.8Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.9Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.10Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GasNEV1.000 bis 20.000
12.2.1.11Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG1.000 bis 180.000
12.2.1.12Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)10.000 bis 180.000
12.2.1.13Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GasNZV10.000 bis 175.000
12.2.1.14Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 oder 2 GasNZV10.000 bis 90.000
12.2.1.15Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GasNZV25.000 bis 160.000
12.2.1.16Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 GasNZV8.000 bis 80.000
12.2.1.17Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)500 bis 15.00
12.2.1.18Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)1.000 bis 80.000
12.2.1.19Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV500 bis 40.000
12.2.1.20Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.21Sonstige Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.22Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.23Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs.1 Nr. 3 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.24Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.25Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 a ARegV1.000 bis 100.000
12.2.1.26Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.27Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.28Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV500 bis 50.000
12.2.1.29Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV500 bis 80.000
12.2.1.30Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.31Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 a ARegV1.000 bis 100.000
12.2.1.32Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV500 bis 10.000
12.2.1.33Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV1.000 bis 50.000
12.2.1.34Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.35Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32Abs. 1 Nr. 11 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.36Festlegungen nach 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 ARegV500 bis 100.000
12.2.1.37Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG2.500 bis 180.000
12.2.1.38Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG50 bis 5.000
12.2.1.39Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG500 bis 180.000
12.2.1.40Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG2.500 bis 75.000
12.2.1.41Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG200 bis 5.000
12.2.1.42Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG und nach §§ 18, 25 und 26 NABEG in Verbindung mit § 2 NABEG und § 145 Landesverwaltungsgesetz 
12.2.1.42.1Planfeststellung je angefangenen Kilometer Leitungslänge10.000 bis 40.000
12.2.1.42.2Einheitliche Planfeststellung nach § 26 NABEG110 % der Tarifstelle 12.2.1.42.1
12.2.1.43Plangenehmigung5.000 bis 15.000
12.2.1.44Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens10.000 bis 40.000
für jeden von der
Planänderung betroffenen
angefangenen Kilometer
Leitungslänge
12.2.1.45Planänderung von unwesentlicher Bedeutung5.000 bis 10.000
12.2.1.46Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungs- beschlusses oder einer Plangenehmigung25 % der für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung angefallenen Gebühr
12.2.1.47Duldungsanordnung für Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 EnWG2.500 pro Anordnung
12.2.1.48Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 142 Abs. 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)5.000 bis 25.000
12.2.1.49Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG
12.2.1.50Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 EnWG0,5 % des festgesetzten Betrages, mindestens 2.500
12.2.1.51Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 EnWG100 bis 5.000
12.2.1.52Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anlage 1, Nr. 19.1 und 19.2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1 .42.1, 12.2.1.42.2 oder 12.2.1.43 erhoben werden500 bis 2.500
12.2.1.53Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43 Satz 6 EnWG oder nach § 25 Satz 6 NABEG500 bis 2.500
12.2.1.54Qualifizierte Beratungsleistung im Vorfeld einer Antragstellung in Angelegenheiten nach den Tarifstellen 12.2.1.42.1 bis 12.2.1.48, 12.2.1.52 und 12.2.1.53, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird.500 bis 10.000
12.2.1.55Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG500 bis 180.000
12.2.1.56Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 EnWG500 bis 30.000
12.2.1.57Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG500 bis 30.000
12.2.1.58Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 EnWG15
12.2.2Anordnungen nach § 6 Abs. 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG200 bis 10.000
12.2.3Beanstandungen angezeigter weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)50 bis 3.000
12.2.4Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 3 AVBFernwärmeV50 bis 3.000
 Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.2.1.1, 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2, 12.2.1.43, 12.2.1.44, 12.2.1.45, 12.2.1.46, 12.2.1.47, 12.2.1.50, 12.2.1.56, 12.2.4 und 12.2.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
12.2.5Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
12.2.5.1Ausnahme nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV910
12.2.5.2Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHDrLtgV für eine Gashochdruckleitung
12.2.5.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen0,3 % dieser Kosten, mindestens 112
12.2.5.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen190 zuzüglich 0,2 % der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen435 zuzüglich 0,15 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen620 zuzüglich 0,125 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen1.007 zuzüglich 0,1 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.3Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV92
12.2.5.4Untersagung nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV320
12.2.5.5Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV320
12.2.5.6Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 GasHDrLtgVGebühr nach Tarifstelle 12.2.5.2 bezogen auf die Änderungskosten
12.2.5.7Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 GasHDrLtgV320
12.2.5.8Anordnung nach § 10 Absatz 1 GasHDrLtgV320
12.2.5.9Anordnung nach § 10 Absatz 2 GasHDrLtgV320
12.2.5.10Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV300 bis 1.000
12.2.5.11Überprüfung einer Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV320"
12.3Anerkennung nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19 a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).511 bis 2.556
 Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
12.4Maßnahmen und Anordnungen nach Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.Juni 2017 (BGBl I S. 1822), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14, 16 GwG
12.4.1Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1: Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
12.4.2Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG.50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung.
12.4.3Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG50 bis 1.500
12.4.4Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG50 bis 1.500
12.4.5Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG50 bis 1.500
12.4.6Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG50 bis 1.500
12.4.7Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG50 bis 1.500
12.4.8Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG50 bis 1.500
12.4.9Anordnungen zur verstärkten 50 bis 1.500 Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG
12.4.10Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG50 bis 1.500
12.4.11Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.12Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.13Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG50 bis 1.500
12.4.14Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat50 bis 1.500
12.4.15Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat250 bis 3.000
12.4.16Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt50 bis 3.000"


13Handwerk und Berufsbildung 
13.1Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) * 
13.1.1Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9148 bis 291
13.1.2Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 874 bis 187
13.1.3Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Abs. 5102
13.1.4Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 379
13.1.5Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 251 bis 256
13.1.6Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42g Satz 251 bis 256
13.1.7Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Abs. 330 bis 120
13.1.8Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 8030 bis 2.400
13.1.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 330 bis 75
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.

13.2Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) 
13.2.1Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG102
13.2.2Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 und 2 BBiG51 bis 256
13.2.3Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 60 Satz 2 BBiG51 bis 256
13.2.4Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG120
 Anmerkung zu Tarifstelle 13.2.4:

Für die Wiederholungsprüfung nach § 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1126) ist bei Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zu zahlen.

 
13.3Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467)

 
13.3.1Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) *500
13.3.2Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1, ohne Nummer 3, SchfHwG) *30 bis 240
13.3.3Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 2 SchfHwG) *10 bis 100
13.3.4Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) *30 bis 240
13.3.5Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) *30 bis 240
13.3.6Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG
13.3.6.1Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen *60 bis 600
13.3.6.2Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag *60 bis 240
13.3.6.3Auferlegung externer Überprüfungskosten (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) *30
13.3.7Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *30 bis 120
13.3.8Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *20 bis 1.000
 Anmerkung zu Tarifstelle 13.3.8:

Die Gebühr ist entsprechend zu § 107 Absatz 1 OWiG zu erheben.

 
14 16iNatur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten 
14.1Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) 
14.1.1Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestellende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1.8) 10 bis 3.070
14.1.2Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung einer gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 9 Abs. 2 LNatSchG10 bis 5.110
14.1.3Ökokonto
14.1.3.1Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG30 bis 500
14.1.3.2Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)30 bis 500
14.1.4Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11a LNatSchG
a) einfache Verfahren100 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren5.110 bis 10.230
14.1.5Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Abs. 3 BNatSchG sowie nach § 11 Absatz 2 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, sovveit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind10 bis 510
a) einfache Verfahren10 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren5110 bis 10.230
14.1.6Maßnahmen, insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG
14.1.7Verlängerung der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BnatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 9 LNatSchG10 bis 510
14.1.8Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks 
a) einfache Verfahren25 bis 1.280
b) besonders aufwändige Verfahren1.280 bis 2.560
14.1.9Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG30 % bis 60 %
der Gebühren nach
den Tarifstellen
14.1.4, 14.1.5
und 14..1.6
14.1.10Durchführung der Prüfung, ob das Vorhaben ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14..1.6

mindestens 15

14.1.11Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG * 30 bis 1.000
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen
14.1.12Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 43 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4. Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes10 bis 2.560
14.1.13Kontrollen von Tiergehegen und Zoos
a) Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 3 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG20 bis 300
b) egelmäßige Prüfungen und Besichtigungen von Zoos gemäß § 42 Abs. 6 BNatSchG20 bis 300
14.1.14Zulassung von Ausnahmen nach § 28b Satz 2 LNatSchG 10 bis 150
14.1.15Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nach § 29 LNatSchG10 bis 500
14.1.16Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 BNatSchG10 bis 260
14.1.17Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG10 bis 2000
14.1.18Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1320/2014 vom 1. Dezember 2014 (ABl. Nr. L 361 S. 1), nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG10 bis 500
14.1.19Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Abs. 2 BNatSchG10 bis 260
14.1.20Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)10 bis 50
14.1.21Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken10 bis 500
14.1.22Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BArtSchV10 bis 260
14.1.23Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 BArtSchV10 bis 50
14.1.24Genehmigung der Sperrung von Wegen in der freien Landschaft nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 LNatSchG10 bis 100
14.1.25Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 4 LNatSchG10 bis 510
14.1.26Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 36 Abs. 2 LNatSchG50 bis 610
zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz15
14.1.27Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen nach
a) § 37 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG pro Standplatz25
b) § 37 Abs. 1 Satz 5 LNatSchG25 bis 510
14.1.28Zulassung von Ausnahmen nach § 51 LNatSchG10 bis 1.020
14.1.29Befreiung von Ver- und Geboten nach § 67 Abs. 1 BNatSchG10 bis 2.560
14.1.30Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von Verboten des § 33 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24. LNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs. 3 BNatSchG10 bis 2.560
14.2aufgehoben 
14.3Nationalparkgesetz (NPG) in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499)
 
14.3.1Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 Abs. 4 
a) von dem Verbot der Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen51 bis 511
b) von dem zum Schutz wildlebender Tiere in § 5 Abs. 1 Nr. 3 geregelten Verboten51 bis 1.534
c) von dem Verbot der Aufstellung von Zelten, sonstigen beweglichen Unterkünften oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken sowie Lagerung von Sachen nach § 5 Abs. 1 Nr. 410 bis 256
d) von dem Verbot, Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen zu befahren oder zu reiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 551 bis 1.023
e) von dem Verbot des Betretens oder Befahrens der Schutzzonen 1 und 2 nach § 5 Abs. 2 Satz 110 bis 256
14.3.2Genehmigung zur Sand- und Kiesfischerei nach § 6 Abs. 3 Nr. 3102 bis 2.045
14.3.3Genehmigung zur Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser nach § 6 Abs. 3 Nr. 451 bis 1.023
14.3.4Sonstige Entscheidungen nach dem Nationalparkgesetz, soweit Gebührentatbestände nach den Tarifstellen 14.3.1 bis 14.3.3 nicht bestimmt sind26 bis 2.556
 Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:

Amtshandlungen im Interesse von Forschungsaufgaben, die in Zusammenarbeit mit dem Nationalparkamt durchgeführt werden, sind von Gebühren befreit.

 
14.4Tierschutzrechtliche Angelegenheiten 
14.4.1Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalem und europäischem Tierschutzrecht 
14.4.1.1Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001, ber. 2008 S. 47)
51 bis 511
14.4.1.2Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 TierSchG26 bis 102
14.4.1.3Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 TierSchG51 bis 511
14.4.1.4Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG128 bis 1.023
14.4.1.5Ausnahmegenehmigung nach § 8b Abs. 2 Satz 3 TierSchG15 bis 51
14.4.1.6Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 TierSchG26 bis 77
14.4.1.7Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG26 bis 77
14.4.1.8Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG26 bis 511
14.4.1.9Zulassung als Tiertransportunternehmer nach Artikel 10 Abs. 2, Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1) einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
15 bis 511
14.4.1.10Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 3. März 1997
(BGBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)
51 bis 256
14.4.2Kontrollen und/oder Bescheinigungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes in Betrieben, bei Tierversuchen und bei Tiertransporten 
14.4.2.1Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorgaben nach
§§ 9 und 9a in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG
nach Zeitaufwand
14.4.2.2Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach §§ 16 und 16a TierSchG erforderlich sind oder infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehennach Zeitaufwand
14.4.2.3Kontrollen von Transporten zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern nach
Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
10 bis 102
14.4.2.4Tarifstelle 14.4.2.3 in Verbindung mit der Ausfertigung einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anlage 3 der Binnenmarkt Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921)3 bis 26
14.4.2.5Feststellung der Transportfähigkeit von Tieren sowie Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Ausfertigung der Transportbescheinigung für den innerstaatlichen Transport nach §§ 27 Abs. 2 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. S. 1337), geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)10 bis 102
14.4.2.6Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Ratesnach Zeitaufwand
14.4.2.7Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen nach Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Ratesnach Zeitaufwand
14.4.3Ausstellung von Bescheinigungen und Nachweisen 
14.4.3.1Erteilung der Sachkundebescheinigung oder des Befähigungsnachweises nach26
a) § 4 Abs. 3 TierSchlV 
b) Artikel 17 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 
14.4.3.2Abnahme der theoretischen oder der praktischen Prüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung/des Befähigungsnachweises nachnach Zeitaufwand
a) § 4 Abs. 4 TierSchlV 
b) Artikel 6 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 
14.4.3.3Ausstellung von Zulassungsnachweisen für Straßentransportmittel und Tiertransportschiffe nach Artikel 18 Abs. 1 und
Artikel 19 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
51
 14.4.4Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen31 bis 511
 Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4:

1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

 
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt20,50
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,75
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,75
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt11,25
2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %. 
3. Ist die Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder wird ein über- durchschnittlicher Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen. 
14.4.5Anordnung nach § 16a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
25 bis 2500
14.5Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292)

14.5.1Schriftliche Unterrichtung über die getroffene Feststellung und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag (§ 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG) 25 bis 500
14.5.2Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei hinreichendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast100 bis 10.000
14.5.3Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zur Erfüllung der Pflichten aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten100 bis 10.000
14.5.4Anordnungen zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 BBodSchG200 bis 10.000
14.5.5Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG

Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.6:

Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind die hierfür vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen.

100 bis 10.000
14.5.6Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen nach § 14 BBodSchG500 bis 10.000
14.5.7Anordnungen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG75 bis 10.000
14.5.8Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 BBodSchG20 bis 750
14.5.9Anordnungen nach §§ 4 und 9 LBodSchG75 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.10:

Anordnungen nach § 4 LBodSchG für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LBodSchG) sind gebührenfrei.

14.5.10Datenübermittlung nach § 6 Abs. 2 LBodSchG an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen25 bis 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 14.5:

Kosten für die Inanspruchnahme Dritter können als Auslagen erhoben werden.

 
14.6Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar. 2010 (BGBl. I S. 94), dem Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S 365) 
14.6.1Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung30 % bis 60 %
der Gebühren nach den
Tarifstellen 14.1.4,
14.1.5 und 14.1.6
14.6.2Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht.30 % der Gebühren
nach den Tarifstellen
14.1.4, 14.1.5
und 14.1.6
mindestens 15
14.6.3Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren
nach den Tarifstellen
14.1.4, 14.1.5
und 14.1.6
mindestens 15
Anmerkung zu Tarifstellen 14.6.1, 14.6.2 und 14.6.3:

Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen.

14.6.4Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 30 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.1, 14.1.2 und 14.1.6
14.6.5Vornahme der Feststellung, ob das Vorhaben ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 30 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.1, 14.1.2 und 14.1.6
mindestens 15
 Anmerkung zu Tarifstelle 14:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen

 
15Landwirtschaftliche Angelegenheiten 
15.1Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) 
15.1.1Entscheidung über die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TierZG sowie der Widerruf der Anerkennung
nach § 5 Abs. 3 TierZG
100 bis 5.000
15.1.2Verlängerung einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 TierZG100 bis 3.000
15.1.3Zustimmung zu einer Änderung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TierZG50 bis 500
15.1.4Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG sowie der Widerruf der Erlaubnis100 bis 2.500
15.1.5Verlängerung einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 6 TierZG100 bis 1.500
15.1.6Zustimmung zu einer Änderung nach § 17 Abs. 3 TierZG sowie der Widerruf der Zustimmung50 bis 500
15.1.7Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG sowie der Widerruf der Zulassung50 bis 2.500
15.1.8Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 TierZG50 bis 1.000
15.1.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 6 TierZG sowie der Widerruf der Genehmigung50 bis 1.000
15.1.10Kontrolle von Drittlandseinfuhren nach § 19 TierZG und Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 TierZG50 bis 1.000
 Anmerkung zu Tarifstellen 15.1.1 bis 15.1.9:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
15.2Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) 
15.2.1Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 151 bis 205
15.3Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2915)
 
15.3.1Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 1151 bis 205
15.4Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456) 
15.4.1Anerkennung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte nach § 2 
a) bei bis zu 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät148
b) bei mehr als 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät118
c) Nachprüfung eines Gerätes am selben Tag und Ort64
d) Nachprüfung bezüglich einer Verschleppung64


15.5Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 (ABl. Nr. L 189 S. 1, ber. ABl. Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 S. 1)

Verordnung (EG) Nummer 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 S. 1, zuletzt ber. ABl. Nr. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1358/2014 vom 18. Dezember 2014 (ABl. Nr. L 365 S. 97)

Verordnung (EG) Nummer 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 334 S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2016/459 vom 18. März 2016 (ABl. Nr. L 80 S. 14)

 
15.5.1Erstkontrolle auf Aufnahme des Kontrollverfahrens einschließlich Prüfung der Verpflichtungserklärung nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nummer 889/2008, jährliche Inspektion sowie sonstige an- und unangemeldete Kontrollen einschließlich Berichtsanfertigung gemäß Artikel 65 Verordnung (EG) Nummer 889/2008, gegebenenfalls Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nummer 834/2007 
je Kontrolle100 bis 2.000
15.5.2Überprüfung von Erzeugnissen, die unter Verdacht stehen, nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nummer 834/2007 und Verordnung (EG) Nummer 889/2008 zu entsprechen50 bis 1.000
15.5.3Verlangen der vorläufigen Nichtvermarktung von Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 91 Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 889/2008, Anordnung der Beseitigung des Bezugs auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nummer 834/2007, Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für bestimmte Dauer gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nummer 834/2007 
je Maßnahme250
15.5.4Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 25c, Artikel 25s Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer v, Buchstabe b, Absatz 2, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 47 Verordnung (EG) Nummer 889/2008
je Genehmigung25 bis 250
15.5.5Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten gemäß Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38a Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 889/2008
je Vorgang50 bis 250
15.5.6Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 13 Absatz 8 Verordnung (EG) Nummer 1235/2008
je Vorgang25 bis 500
 Anmerkung zu den Tarifstellen 15.5.4 bis 15.5.6:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Aufhebung von Anerkennungen, Genehmigungen, Prüfungsergebnissen, Zulassungen und Zustimmungen.
 
15.6Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) 
15.6.1Zulassung von Klassifizierern einschließlich Aushändigung einer Zulassungsurkunde und eines Klassifiziererausweises sowie Ausgabe eines Stempels nach § 4 Abs. 1120
15.6.2Fortbildung und Prüfung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 4 je Tag70
15.6.3Feststellung des Erlöschens der Zulassung von Klassifizierern nach § 5 Abs. 125
15.6.4Rücknahme oder Widerruf der Zulassung von Klassifizierern nach § 6 Abs. 2 und 325
15.6.5Ungültigkeitserklärung eines amtlichen Stempels oder Ausweises infolge Verlustes25 bis 100
15.7Qualitätsbeurteilung von Handelsklassenerzeugnissen
Fleisch auf Anforderung
50 bis 280
15.8Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 156), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 408/2003 der Kommission vom 5. März 2003 (ABl. EG Nr. L 62) 
15.8.1Qualitätsbeurteilung von Obst und Gemüse für den Export in Drittländer nach Artikel 5 Abs. 1 oder für die industrielle Be- und Verarbeitung nach Artikel 8 Abs. 1 je volle Stunde 
an Werktagen16
an Sonn- und Feiertagen21
Je angefangene halbe Stunde beträgt die Gebühr die Hälfte der für eine volle Stunde zu berechnenden Gebühr. 
 Anmerkungen zu Tarifstelle 15.8.1:

1. Die Dauer der An- und Abfahrt der Kontrolleurin/des Kontrolleurs ist zeitlicher Bestandteil der Amtshandlung.

2. Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
15.9Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003
(BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2008
(BGBl. I S. 130)
 
15.9.1Registrierung eines Betriebes nach § 3 mit 
a) bis zu 1.000 Hennenplätzen100 bis 180
b) mehr als 1.000 bis zu 5.000 Hennenplätzen130 bis 210
c) mehr als 5.000 Hennenplätzen190 bis 270
Änderung der Registrierung hinsichtlich der Haltungsform100 bis 280
15.10Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 163 S. 6)
 
15.10.1Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und Erteilung einer Packstellen-Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 bei einem Umsatz 
a) bis zu 250.000 Eiern/Jahr100 bis 180
b) von mehr als 250.000 bis 1.250 000 Eiern/Jahr130 bis 210
c) von mehr als 1.250 000 Eiern/Jahr190 bis 270
15.10.2Entziehung der Erlaubnis nach Artikel 5 Abs. 4 80
15.10.3Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag 25
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.9.1 und 15.10.1:

Wird gleichzeitig eine Registrierung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vorgenommen und die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Packstellen-Kennnummer erteilt, wird nur eine Gebühr erhoben.

15.11Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nr. L 157 S. 46), berichtigt durch Verordnung (EG) Nr. 936/2008 der Kommission vom 24. September 2008 (ABl. EU Nr. L 257 S. 7) 
15.11.1Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 mit 
a) bis zu 10.000 Schlachtungen/Jahr100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Schlachtungen/Jahr130 bis 210
c) mehr als 50.000 Schlachtungen/Jahr190 bis 270
15.11.2Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a mit 
a) bis zu 10.000 Tieren/Jahr100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Tieren/Jahr130 bis 210
c) mehr als 50.000 Tieren/Jahr190 bis 270
 Anmerkung zu Tarifstellen 15.9 bis 15.11:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
15.12Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
 
Prüfung nach § 4a51
 Anmerkung zu Tarifstelle 15.12:

Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
15.13Futtermittelrechtliche Angelegenheiten 
15.13.1Verordnung (EG) Nummer 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/221 der Kommission vom 15. Februar 2018 (ABl. L 43 S. 6)
15.13.1.1Zulassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 200
15.13.1.2Zulassung eines gewerblichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder 2 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i)50 bis 1000
15.13.1.3Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer ii)50 bis 200
15.13.1.4Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2)50 bis 200
15.13.1.5Änderung einer Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.13.1.1, 15.13.1.2 oder 15.13.1.4 oder einer Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.13.1.350 bis 200
15.13.2Verordnung (EG) Nummer 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. Nr. L 35 S. 1, ber. 2008 ABl. Nr. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. Nr. L 278 5. 51)
15.13.2.1Zulassung eines Futtermittelbetriebes nach Artikel 1090 bis 1500
15.13.2.2Aussetzung einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 14 Satz 1 100 bis 500
15.13.2.3Entzug einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 15100 bis 500
15.13.2.4Änderung einer Registrierung oder einer Zulassung eines Betriebes nach Artikel 1600 bis 500
15.13.3Verordnung (EG) Nummer 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 S. 1, zuletzt ber. 2007 ABl. Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16. März 2018 (ABl. L 77 S. 4)
15.13.3.1Amtliche Kontrollen nach Artikel 3 in der am 1. Januar 2016 gültigen Fassung
a) Inspektion mit hohem Aufwand760
b) Inspektion mit mittleren Aufwand285
c) Inspektion mit geringem Aufwand217
d) Inspektion mit sehr geringen Aufwand170
15.13.3.1.2Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse224
15.13.3.1.3Fahrkostenpauschale141
15.13.3.2Zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 28 Satz 1nach Zeitaufwand
15.13.3.3Maßnahmen nach Artikel 54nach Zeitaufwand
15.13.3.4Probenahme im Zusammenhang mit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinne der Tarifstelle 15.13.3.2 oder einer Maßnahme nach Artikel 54 im Sinne der Tarifstelle 15.13.3.3nach Zeitaufwand
15.13.4Verordnung (EG) Nummer 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511 / EWG der Kommission, 82/471 /EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 229 S. 1, ber. 2011 ABl. Nr. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 S. 3)
15.13.4.1Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe C zweiter Spiegelstrich50 bis 100
15.13.5Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)
15.13.5.1Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 6 in Bezug auf Futtermittelnach Zeitaufwand
15.13.5.2Probenahme im Zusammenhang mit einer Anordnung oder einer Maßnahme im Sinne der Tarifstelle 15.13.5.1nach Zeitaufwand
15.13.5.3Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nummer 2120 bis 500
15.13.6Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004)
15.13.6.1Zulassung oder Änderung einer Zulassung nach § 17100 bis 500
15.13.6.2Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach § 21100 bis 500
15.13.6.3Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 2450 bis 500
15.13.7Bescheinigungen40 bis 150
15.13.7.1Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über eine Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.13.1.1, 15.13.1.2, 15.13.1.4 oder 15.13.2.1 oder über eine Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.13.1.340 bis 150
15.13.7.2Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 183/200540 bis 500
15.13.7.3Ausstellen einer Bescheinigung für den Export von einem Produkt
Anmerkung zu Tarifstelle 15.13:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte:

a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt11,25
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,75
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,75
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt20,50
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.13.1.5 und 15.13.2.3 sowie 15.13.6.3:

Rücknahmen von Zulassungen oder Registrierungen, die auf Rechtsänderungen beruhen, stellen keinen Gebührenanlass dar.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.13.3.1.1:

Die Zuordnung der Betriebe zu den Aufwandsstufen erfolgt auf Grundlage ihrer Hauptbetriebsart und gegebenenfalls ihres Tätigkeitsprofils.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15.13.3.1.1 bis 15.13.3.1.3:

Die Tarifstellen 15.13.3.1.1 bis 15.13.3.1.3 gelten nicht für Primärerzeuger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nummer 183/2005 2.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.13.3.1.3:

Bei mehreren zusammenhängenden Betriebsbesuchen erfolgt eine anteilige Berechnung der Fahrkostenpauschale.

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