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Regelwerk

Änderungstext

Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetz - Gesetz zur Konsolidierung kommunaler Haushalte

Vom 30. Dezember 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 26.01.2012 S. 74)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes *

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "von jährlich 44,804 Millionen Euro im Jahr 2011 und von 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2012" durch die Worte "von jährlich 29,154 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 und von jährlich 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2022" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aal Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 die Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen nach den §§ 16 und 17
50,0 Millionen Euro,
"1. die Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise nach § 16 90,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 sowie 45,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2022,"

bb) Folgende Nummer 2 wird neu eingefügt:

"2. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 17 5,0 Millionen Euro,"

cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9.

dd) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nummer 9

9. Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen
15,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2012.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Von den Schlüsselzuweisungen sind 8,5 % für Investitionen zu verwenden."Von den Schlüsselzuweisungen sind bis einschließlich 2012 8,5 % für Investitionen zu verwenden."

3. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Gemeinde,

  1. in die eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden eingegliedert werden (Eingliederung), oder
  2. die durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden entsteht (Vereinigung), erhält in den drei Finanzausgleichsjahren nach dem Zusammenschluss eine Zuweisung in Höhe des Betrages, um den die Schlüsselzuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 hinter der Summe der Schlüsselzuweisungen zurückbleiben, die den beteiligten Gemeinden im Durchschnitt der letzten drei Finanzausgleichsjahre vor der Gebietsänderung zugeflossen sind. Erfolgt die Eingliederung oder die Vereinigung zum 1. Januar eines Jahres, gilt die Regelung nach Satz 1 für das Finanzausgleichsjahr der Eingliederung oder Vereinigung und die beiden folgenden Finanzausgleichsjahre."

4. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 16 Fehlbetragszuweisungen

(1) Soweit eigene Mittel und die in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen zum Haushaltsausgleich der Kreise und Gemeinden nicht ausreichen, können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre gewährt werden; in Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen Fehlbetrages oder eines voraussichtlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden.

(2) Bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge oder Jahresfehlbeträge müssen diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Abweichend von Satz 1 werden in den Jahren 2009 bis 2014 bei den Kreisen und Städten, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2008 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2009 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt.

(3) Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden.

" § 16 Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise

Zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise stehen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln jährlich

  1. für Konsolidierungshilfen nach § 16a 75,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 sowie
  2. für Fehlbetragszuweisungen nach § 16b 1 5,0 Millionen Euro in den Jahren 201 2 bis 2021 und 45,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2022

zur Verfügung."

5. Folgender § 16a wird neu eingefügt:

" § 16a Konsolidierungshilfen

(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können in den Jahren 2012 bis 2021 aus den nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten, wenn

  1. ein bis zum 31. Dezember 2009 aufgelaufener Fehlbetrag im Einzelfall mindestens 5,0 Millionen Euro beträgt und
  2. die Gemeinde oder der Kreis im Zeitraum von 2002 bis 2009 mindestens fünf Jahre mit einem Fehlbetrag abgeschlossen hat.

Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Fehlbeträge bis zum _Jahr 2021 zurückgeführt werden.

(2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen sind in einem Konsolidierungskonzept die bisher durchgeführten und künftig geplanten Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Konsolidierungsmaßnahmen der Gemeinde oder des Kreises müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für das Jahr 2010 gewährten Konsolidierungshilfen stehen. Dabei sind auch die 2010 neu entstandenen Fehlbeträge sowie strukturelle Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen.

(3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese im Jahr 2012 beantragt werden und.

  1. das Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 im Einzelfall die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt,
  2. auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der Gemeinde oder dem Kreis und dem Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und der Landrätin oder des Landrats, soweit die Gemeinde ihrer oder seiner Aufsicht untersteht, sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und
  3. die Gemeindevertretung oder der Kreistag dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Abstimmungsgespräche zugestimmt hat.

Vor Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Satz 1 Nr. 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die nach § 16 Nr. 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der Kreise und Gemeinden aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Innerhalb der jeweiligen Gruppe werden die zur Verfügung stehenden Mittel an die Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, im Verhältnis ihrer bis zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres aufgelaufenen Fehlbeträge aufgeteilt; Zuweisungen werden bis zur Höhe des aufgelaufenen Fehlbetrages gewährt. Sofern eine Gemeinde oder ein Kreis ab 2015 für das vorvergangene Jahr keine Jahresrechnung oder Ergebnisrechnung vorlegt, bleibt sie oder er bei der Aufteilung der Mittel nach Satz 3 unberücksichtigt.

(5) Bei Gemeinden und Kreisen, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, treten anstelle der aufgelaufenen Fehlbeträge die nach der Ergebnisrechnung entstandenen Jahresfehlbeträge. Soweit die Gemeinde oder der Kreis bereits vor dem vorvergangenen Jahr die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, werden die entsprechenden Jahresfehlbeträge hinzugerechnet. Ferner wird der aufgelaufene Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung dem Jahresfehlbetrag hinzugerechnet. Haben sich in den Jahren, in denen die Gemeinde oder der Kreis ihre oder seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge.

(6) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Für Konsolidierungshilfen nicht benötigte Mittel sind den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in dem nach Absatz 3 Nr. 3 beschlossenen Konsolidierungskonzept enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung.

(7) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Im Jahr 2012 gilt dies auch dann, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 3 noch nicht geschlossen wurde. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verrechnet werden.

(8) Das Innenministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der Gemeinden und Kreise, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde."

6. Folgender § 16b wird neu eingefügt:

" § 16b Fehlbetragszuweisungen

(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können aus den nach § 16 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln Fehlbetragszuweisungen erhalten, wenn

  1. ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt und
  2. ihnen in den Jahren 2012 bis 2021 nach § 16 Abs. 1 keine Konsolidierungshilfen gewährt werden können.

(2) Fehlbetragszuweisungen werden zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre gewährt; in Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen Fehlbetrages oder eines voraussichtlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden.

(3) Bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge oder Jahresfehlbeträge müssen diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Abweichend von Satz 1 werden in den Jahren 2012 bis 2014 bei den Kreisen und Städten, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2011 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2012 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt.

(4) Sofern sich für einzelne Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Konsolidierungshilfen nach § 16 a Abs. 1 erfüllen, aus der Abrechnung von den für die Jahre bis einschließlich 2010 gewährten Fehlbetragszuweisungen Rückzahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche ergeben, erhöhen oder vermindern diese die nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mittel.

(5) Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden. Für Fehlbetragszuweisungen nicht benötigte Mittel sind den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen.

(6) Für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen für die Jahre bis einschließlich 2010 gilt § 16 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144). Absatz 4 bleibt unberührt."

7. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 17 Sonderbedarfszuweisungen

(1) Soweit die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellten Mittel nicht durch Fehlbetragszuweisungen (§ 16) oder nach § 38 Abs. 2 in Anspruch genommen werden, sind sie als Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, zu gewähren, wenn ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt. Für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation können nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise bis zu 0,5 Millionen Euro Zuweisungen gewährt werden; dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden.

(2) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium.

(3) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat.

" § 17 Sonderbedarfszuweisungen

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, können aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln Sonderbedarfszuweisungen erhalten, wenn

  1. ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt und
  2. diese Mittel nicht für Berichtigungen (§ 38 Abs. 2) in Anspruch genommen werden.

Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig an kreisangehörige Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 16 a oder Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b erhalten haben, gewährt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln bis zu 0,5 Millionen Euro für Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise gewährt werden. Dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden.

(3) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat.

(4) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Nicht benötigte Mittel sind für Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b zu verwenden."

8. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "in den Jahren 2009 bis 2014" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "in den Jahren 2010 bis 2014" gestrichen.

9. In § 20 Abs. 1 wird der Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 2" durch den Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

10. In § 21 Abs. 1 wird der Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 3" durch den Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.

11. In § 22 wird in den Absätzen 1 bis 3 jeweils der Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 4" durch den Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

12. In § 23 Abs. 1 wird der Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 5" durch den Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.

13. In § 24 Abs. 1 wird der Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 6" durch den Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.

14. In § 25 Abs. 1 wird der Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 7" durch den Verweis " § 7 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.

15. In § 38 Abs. 2 werden die Worte "Fehlbetrags- und" gestrichen.

Artikel 2
Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten

Abweichend von den §§ 85 oder 95g GO dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2009 oder 2010 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2011 aufnehmen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2021 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 vorzunehmen; die §§ 85 Abs. 3 oder 95g Abs. 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den §§ 85 oder 95g GO keiner Genehmigung.

Artikel 3
Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz

Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz in der Fasung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird abweichend von seinem § 8 auf das Innenministerum übertragen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft


*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 7. März 2011, GS Schl.-H. lI, Gl. Nr. 6030-1