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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes

Vom 13. März 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 12.04.2012 S. 370)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein 1

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), wird wie folgt geändert:

§ 76 Abs. 2 erhält einen neuen Satz 2:

"Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht."

Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes 2

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens zehn vom Hundert des Aufwandes."Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens 15 vom Hundert des Aufwandes, es sei denn, die Gemeinde hat beschlossen, dass sie auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichtet."

2. § 8 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im unbeplanten Bereich ist eine tiefenmäßige Begrenzung zulässig."Tiefenmäßige Begrenzungen sind zulässig."

3. Es wird ein neuer § 8a eingefügt:

" § 8a Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, unselbständigen Gehwege, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird.

(2) Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung. Die Bildung eines Abrechnungsgebiets setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder
  2. innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten oder
  3. innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung)

liegen. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.

(3) Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebiets nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen. Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

(4) Bei der Ermittlung der. Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und beträgt nicht weniger als 15 vom Hundert des Aufwandes.

(5) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5 und 7 entsprechend.

(7) Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu vermeiden, treffen die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen vor oder nach der Einführung des wiederkehrenden Beitrags Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem. Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch geleistet worden sind oder zu leisten sind. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 8 auf wiederkehrende Beiträge oder wenn von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Für Fälle nach Satz 1 und Satz 2, erste Alternative ist ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Bei der Umstellung von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge ist in der Satzung der Umfang der Anrechnung von geleisteten wiederkehrenden Beiträgen auf den nächsten einmaligen Beitrag zu bestimmen. Dabei können wiederkehrende Beiträge, die nach der letzten mit wiederkehrenden Beiträgen finanzierten Investitionsmaßnahme an der Verkehrsanlage gezahlt worden sind, auf den einmaligen Beitrag angerechnet werden. Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden."

Artikel 3
Überleitungsvorschriften und Inkrafttreten

1. Verfahren zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Verfahren, in denen noch nicht mit der Ausführung einer Straßenausbaumaßnahme oder einzelner Abschnitte begonnen wurde, und für die keine Vorauszahlungen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG erhoben wurden, können nach entsprechendem Beschluss der Gemeindevertretung auch nach neuer Rechtslage durchgeführt werden.

2. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 6140-1