Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
Vom 3. September 2012
(GVOBl. Nr. 15 vom 20.09.2012 S. 642)
Gl.-Nr. 301-5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz in der Fassung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:
. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert und neu gefasst:
alt | neu |
Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen vorschlagsberechtigt, wie sie sich bei der Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch eins, zwei, drei, vier usw. ergeben. | "Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen vorschlagsberechtigt, die sich durch Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 - usw. ergeben." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.