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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege
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LRiG - Landesrichtergesetz
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 23.Januar 1992
(GVOBl. 1992 S. 46; 12.03.1996 S. 291; 19.03.1996 S. 301; 24.10.1996 S. 652; 01.04.1998 S. 156; 21.09.1999 S. 264; 13.02.2001 S. 34; 19.11.2001 S. 184; 18.03.2003 S. 154; 20.02.2004 S. 66; 15.06.2004 S. 153; 15.06.2004 S. 165; 01.02.2005 S. 57 05; 28.03.2006 S. 31 06; 26.03.2009 S. 93 09; 27.01.2010 S. 6; 17.12.2010 S. 789 10; 26.01.2012 S. 153 12; 03.09.2012 S. 642 12; 04.04.2013 S. 143; 13.12.2013 S. 494 13; 21.07.2016 S. 597 16; 17.04.2018 S. 231 18; 04.10.2019 S. 405 19, ber. S. 534; 03.05.2022 S. 551 22)
Gl.-Nr.: 301-5




Erster Teil

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie durch ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgeübt.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für Berufsrichterinnen und Berufsrichter.

§ 2 Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat vor einem Gericht in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze 09 10 12 13

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (Altersgrenze).

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit, die oder der zu dem in Absatz 2 bestimmten Personenkreis gehört, den Eintritt in den Ruhestand um mindestens sechs Monate, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Monats hinaus, in dem sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Richterinnen und Richter, die innerhalb von . sechs Monaten nach dem 1. Januar 2014 die Altersgrenze erreichen, sollen den Antrag unverzüglich stellen. Für Anträge auf eine erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit, denen

  1. Altersteilzeit nach § 7c Satz 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,
  2. bis zum Eintritt in den Ruhestand
    1. eine Teilzeitbeschäftigung nach § 7b Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
    2. Urlaub nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 3a Ruhestand auf Antrag 09 10 12

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), sind, sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonat
19521601
19532602
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110

Satz 1 gilt entsprechend für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs schwerbehinderte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte

  1. Teilzeitbeschäftigung nach § 7b Abs. 3 oder nach § 7b Abs. 4 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  2. Altersteilzeit nach § 7c Abs. 1 Satz 4 oder nach § 7c Satz 3 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
  3. Beurlaubung nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

angetreten haben.

§ 4 Übertragung eines weiteren Richteramtes

Einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem Gericht desselben Gerichtszweiges übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.

§ 5 Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern können die Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden

  1. eines Seeamts,
  2. eines Umlegungsausschusses

übertragen werden.

§ 6 Geltung des Beamtenrechts, Dienstliche Beurteilungen 09 22

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) Richterinnen und Richter sind während der Probezeit regelmäßig, nach einem Beschluss oder einer Entscheidung gemäß § 23 Absatz 1 oder 2 oder nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit jedoch nur aus besonderem Anlass zu beurteilen. Richterinnen und Richter kraft Auftrags und mit dem Ziel der Versetzung nach Schleswig-Holstein abgeordnete Richterinnen und Richter sind regelmäßig und aus besonderem Anlass zu beurteilen.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter entsprechend § 59 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes zu regeln.

§ 7 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 09 16

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25 % des regelmäßigen Dienstes,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn sie mindestens
    1. ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen
  3. tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 im Umfang von 25 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.

(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auf Antrag der Richterin oder des Richters zuzulassen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

§ 7a Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Richterinnen und Richtern ist

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte hat eine vorzeitige Beendigung des bewilligten Urlaubs zuzulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs im bewilligten Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Während der Beurlaubung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Belange nicht verletzt werden.

§ 7b Teilzeitbeschäftigung 16 22

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. dienstliche Belange nicht entgegenstehen, und
  3. die Richterin oder der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(2) § 7 Abs. 4 und § 7a Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden,

  1. dass dabei der Teil, um den der Dienst ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase) oder
  2. dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Reduzierung des Dienstes steht, die durch eine entsprechend höhere Dienstleistung in der Anfangsphase erbracht wird; dabei muss am Ende des Bewilligungszeitraums mindestens 25% des regelmäßigen Dienstes erbracht werden.

§ 7c Altersteilzeit 10

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % des bisherigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. die Richterin oder der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und
  3. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit).

Ist der Durchschnitt des Dienstes der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als der bisherige Dienst, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Richterinnen und Richtern ist der herabgesetzte Dienst zugrunde zu legen. Der ermäßigte Dienst kann auch nach § 7b Abs. 3 abgeleistet werden; dabei darf der Bewilligungszeitraum zwölf Jahre nicht überschreiten.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder für bestimmte Gerichtszweige absehen und abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass der ermäßigte Dienst nur nach Absatz 1 Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen unterliegen der Mitbestimmung.

(3) § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden; § 7a Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7d Familienpflegezeit 16

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen, wenn

  1. zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und
  2. die Richterin oder der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

Der Bewilligung einer Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang von 25 % bis unter 50 % des regelmäßigen Dienstes und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt dass die Richterinnen und Richter ihren tatsächlichen Dienst während einer zusammenhängenden Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil des reduzierten Dienstes ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In der Pflegephase muss unbeschadet der Regelung des Satzes 3 mindesten:3 25 Euro)/0 des regelmäßigen Dienstes erbracht werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass in der Pflegephase der Teil, um den der Dienst während der Familienpflegezeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zusammengefasst wird. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu sechs Monate im Falle des Satzes 3 oder bis zu 24 Monate im Falle des Satzes 1 ist möglich.

(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge gilt § 7 Absatz 1 und 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) entsprechend für den Durchschnitt des reduzierten Dienstes zum regelmäßigen Dienst im Zeitraum der Pflege- und Nachpflegephase.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Absatz 1 wegfallen.

(5) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
  2. bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
  3. wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) Die Familienpflegezeit kann vom Dienstherrn anstelle des Widerrufs

  1. im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 7 Absatz 1 oder
  2. im Falle einer Elternzeit

unterbrochen und mit der restlichen Pflegezeit oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt werden.

(7) Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienststatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von der Richterin oder dem Richter zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 15 Absatz 2 Satz 3 SHBesG gilt entsprechend.

(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(9) Die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7e Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit 16

Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 7d Absatz 1 Satz 1, Urlaub nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 7a Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 7f Altersteilzeit 63plus 16

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit 63plus zulässt, die Richterin oder der Richter das 63. Lebensjahr vollendet hat und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % des regelmäßigen Dienstes beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % des regelmäßigen Dienstes betragen.

(2) Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. bei ihnen die nach § 3a Absatz 2 oder 3 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,
  2. sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) § 7a Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7g Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot 09 16

(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung nach den § § 7 bis 7d und 7f beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund dienstrechtlicher Regelungen.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung nach den § § 7, 7b bis 7d und 7f darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 8 Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften berufen oder ernannt werden, erhalten eine Ernennungsurkunde. In der Ernennungsurkunde müssen die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtliche Richterin" oder "unter Berufung in das Richterverhältnis als ehrenamtlicher Richter" enthalten sein.

(2) Für diese Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die nach den für sie geltenden Vorschriften gewählt werden.

§ 9 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (§ 45 Abs. 3, 4 und 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte ", der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein".

Abschnitt II
Richterwahl

§ 10 Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages 09

(1) Über die Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters entscheidet das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten eines oberen Landesgerichts,
  2. die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuß anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

§ 11 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses 13

(1) Dem Richterwahlausschuß gehören als gewählte Mitglieder an

  1. acht Abgeordnete des Landtages,
  2. vier weitere Abgeordnete des Landtages, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist,
  3. zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,
  4. eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied,
  5. eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
  6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

(2) Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(3) Die für Justiz zuständige Ministerin oder der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz.Die für Justiz zuständige Ministerin oder der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz.Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.

§ 12 Wahl der Abgeordneten 12

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode, spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt, wählt der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für jedes Mitglied eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten als Vertreterin oder Vertreter.

(2) Jede Fraktion des Landtages ist im Wahlverfahren für die Anzahl von Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und deren Vertreterinnen und Vertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen vorschlagsberechtigt, die sich durch Teilung der Zahlen der Sitze der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 - usw. ergeben. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über das letzte Vorschlagsrecht das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Jede Fraktion kann entsprechend ihrer Vorschlagsberechtigung eine Vorschlagsliste einbringen. Die Vorschlagsliste soll abwechselnd Frauen und Männer benennen.

(3) Kommt die Wahl innerhalb der Frist des Absatzes 1 nicht zustande, so tritt an die Stelle des Richterwahlausschusses der Landtag, bis eine Wahl durch den Landtag stattgefunden hat.

§ 13 Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreterin oder Vertreter. Für die Vorschlagsberechtigung und für den Fall, daß eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande kommt, gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Gewählt werden kann nur, wer durch einen Wahlvorschlag (§ 14) benannt worden ist. Der Landtag ist bei der Wahl der weiteren Mitglieder und deren Stellvertretungen nicht daran gebunden, ob diese Personen als Mitglied oder Stellvertretung vorgeschlagen worden sind.

(3) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nur Richterinnen und Richter des Landes gewählt werden, die auf Lebenszeit ernannt und zum Landtag wählbar sind. Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und deren Vertreterinnen und Vertreter sowie Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt gewählt werden, die oder der im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen und zum Landtag sowie zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65, 66 BRAO) wählbar ist.

(5) Als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 können nur Personen gewählt werden, die zum Landtag wählbar sind.

§ 14 Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)

(1) Für die Wahl der weiteren Mitglieder sind vorschlagsberechtigt

  1. für die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter alle Richterinnen und Richter des Landes, für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter nur die Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichtszweiges. Nicht vorschlagsberechtigt sind Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind,
  2. für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer und die im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  3. für das Mitglied der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter die Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände e.V. und der kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, für das Mitglied der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord.

(2) Jede Vorschlagsberechtigte und jeder Vorschlagsberechtigte darf für jedes zu wählende weitere Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(3) Ein Wahlvorschlag für ein ständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) und dessen Vertreterin oder Vertreter muß von mindestens zehn, ein Wahlvorschlag für ein nichtständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) und dessen Vertreterin oder Vertreter muss von mindestens drei Vorschlagsberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Ein Wahlvorschlag für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und deren Vertreterin oder dessen Vertreter muss vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder von mindestens zehn vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterzeichnet sein.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen auch im Hinblick auf § 11 Abs. 2, die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.

§ 15 Neuwahl aufgrund nachträglicher Änderungen 19

(1) Sofern die Zusammensetzung der Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Sinne des § 12 Absatz 2 entspricht oder sofern aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Richterwahlausschuss nicht mehr paritätisch besetzt ist (§ 11 Absatz 2), können zwei Fraktionen oder 18 Abgeordnete verlangen, dass eine Neuwahl durchgeführt wird. Die Neuwahl der Mitglieder sowie deren Stellvertretungen ist innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Antragstellung vorzunehmen. Bis zu der erfolgten Neuwahl besteht der Richterwahlausschuss in der bisherigen Besetzung fort.

(2) Die Neuwahl erfolgt für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend § 12 Absatz 2, für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist eine der bestehenden Vorschlagslisten erschöpft oder wählt der Landtag die auf einer Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.

§ 16 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft 19

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuß erlischt

  1. mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach §§ 12 und 13, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages,
  2. durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie,
  3. durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag,
  4. mit der Neuwahl nach § 15.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.

(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

§ 17 Ausschließungsgründe 09

(1) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2, 2 a oder 3 der Zivilprozeßordnung vorliegen oder wenn das Mitglied sich um eine ausgeschriebene Richterstelle bewirbt und die Richterstelle noch nicht besetzt ist.

(2) Ein Mitglied kann vom Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie, einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen Ablehnungsgrund auch selbst anzuzeigen.

(3) Über den Ausschluß eines Mitglieds nach Absatz 1 oder die Ablehnung nach Absatz 2 entscheiden die übrigen Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

§ 18 Nachrücken, Ersatzwahl und Vertretungsfälle 19

(1) Ist nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Richterwahlausschuss erloschen, wird dessen Vertreterin oder Vertreter Mitglied des Richterwahlausschusses.

(2) Im Falle des Nachrückens gemäß Absatz 1 oder des Ausscheidens einer Stellvertretung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 ist unverzüglich die Ersatzwahl der Stellvertretung durchzuführen. Vorschlagsberechtigt ist für die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Fraktion, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war. Die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 erfolgt aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.

(3) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie rechtzeitig anzuzeigen.

§ 19 Ausschreibung

Freie Richterstellen werden ausgeschrieben. Das Ausschreibungsverfahren regelt das zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 20 Einberufung

(1) Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muß die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin und jeden Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(2) Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen der § § 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.

§ 21 Sitzung

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.

(2) Der Richterwahlausschuß kann in den Sitzungen Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anhören. Die Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen kann in öffentlicher Sitzung stattfinden. Die anschließende Beratung und Beschlußfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Die oder der Vorsitzende kann eine Beamtin oder einen Beamten zur Protokollführung hinzuziehen.

§ 22 Beschlußfassung

(1) Der Richterwahlausschuß wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Die Wahl darf erst stattfinden, wenn der Präsidialrat zu allen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung genommen hat oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist und wenn in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.

(2) Der Richterwahlausschuß wählt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt das Ministerium für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten nicht zu, so beruft das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Richteramt, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie. Der Vorschlag soll drei Bewerberinnen und Bewerber enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Erfolgt die Wahl einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers nicht, so beruft das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus. Beruft sie oder er erneut eine Sitzung ein, kann sie oder er neue Vorschläge unterbreiten.

(4) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern mindestens die Hälfte anwesend ist.

§ 23 Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags

(1) Wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die oder der sich um eine Richterstelle beworben hat, nach § 22 Abs. 1 nicht gewählt, so kann der Richterwahlausschuss darüber beschließen, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

(2) Hat der Richterwahlausschuss einen Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst, so legt das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags die Unterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Richterin oder der Richter zustimmt.

(3) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 oder 2 ab, so ist die Richterin oder der Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

(4) Vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und kraft Auftrags nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 23 des Deutschen Richtergesetzes ist der Richterwahlausschuss zu hören, falls nicht die Richterin oder der Richter ihre oder seine Entlassung selbst beantragt oder ihr schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestimmt hat.

§ 24 (gestrichen) 09

§ 25 Vollziehung der Entscheidung 09

Stimmt das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft es die weiteren Maßnahmen.

§ 26 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.

§ 27 Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Landtagsabgeordneten für die Teilnahme an der Sitzung eines Landtagsausschusses.

(2) Die Fahrkostenentschädigung der richterlichen Mitglieder richtet sich nach den für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.

(3) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.

§ 28 Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie bedarf. In der Geschäftsordnung muß insbesondere bestimmt werden, nach welchen Grundsätzen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitberichterstatterinnen und Mitberichterstatter, von denen jeweils die eine Person Abgeordnete oder Abgeordneter und die andere Richterin oder Richter sein muß, ausgewählt werden.

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