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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 15. Mai 2013
(GVOBl. Nr. 7 vom 30.05.2013 S. 169)


Artikel 1
SVVoIIzG SH
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein

(wie eingefügt)

Artikel 2
SVStVoIIzG SH
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes *

Das Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch § 99 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden:

a) nach § 22 wird folgender Abschnitt III eingefügt:

Abschnitt III
Vollzug der Jugendstrafe bei Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 22 a Ziel des Vollzuges der Jugendstrafe bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 22 b Vollzugsgestaltung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 22 c Diagnoseverfahren

§ 22 d Vollzugsplan

§ 22 e Ausgestaltung des Vollzuges"

b) Die bisherigen Abschnitte III bis XVII zu Abschnitten IV bis XVIII.

2. Nach § 22 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

, Abschnitt III
Vollzug der Jugendstrafe bei Gefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 22 a Ziel des Vollzuges der Jugendstrafe bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§§ 7 Abs. 2, 106 Abs. 3 und 4 Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.

§ 22 b Vollzugsgestaltung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

Der Vollzug ist therapiegerichtet auszugestalten. Die Gefangenen sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.

§ 22 c Diagnoseverfahren

Das Diagnoseverfahren erstreckt sich gemäß § 10 auch auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Gefangenen maßgeblich sind. Zudem sind die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit der Gefangenen entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen. Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden.

§ 22 d Vollzugsplan

Behandlungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. Dies gilt nicht für die Ausübung von Arbeit, einem freien Beschäftigungsverhältnis oder Selbstbeschäftigung.

§ 22 e Ausgestaltung des Vollzuges

(1) Den Gefangenen sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

(2) Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels, an denen der Gefangene teilgenommen hat oder bei denen er zur Teilnahme verpflichtet worden ist, sind zu dokumentieren.

(3) Den Gefangenen sollen Bedienstete als feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen."

3. Die bisherigen Abschnitte II bis XVII werden zu Abschnitten III bis XVIII.
Red.Anm. ensprechend der lfd. Nr. 1 des Artikel 3 angepasst

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Juni 2013 in Kraft; Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. vom 19. Dezember 2007, GS 'Schl.-H. II, Gl.Nr: 312-12