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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes

Vom 31. Mai 2013
(GVOBl. Schl.-H. vom 13.06.2013 S. 236)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Mitglieder auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds wird das Amt seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters nicht berührt."(2) Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Mitglieder auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds wird das Amt seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters nicht berührt. Scheidet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.