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LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2008 S. 25; 09.03.2010 S. 356 10; 31.05.2013 S. 236 13; 12.11.2014 S. 328 14; 16.03.2015 S.96 15; 14.06.2016 S. 361 16; 09.01.2017 S. 2 17; 18.04.2017 S. 273 17a; 17b; 25.01.2018 S. 16 18; 17.04.2018 S. 231 18a; 11.04.2022 S. 518 22; 13.03.2024 S. 313 24)
Gl.-Nr.: 100-5



Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Erster Teil
Verfassung, Zuständigkeit und Organisation

§ 1 Errichtung

Für das Land Schleswig-Holstein wird ein Landesverfassungsgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht". Es hat seinen Sitz in Schleswig.

§ 2 Rechtsstellung des Gerichts

Das Landesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

§ 3 Zuständigkeit 14 16 22

Das Landesverfassungsgericht entscheidet

  1. über die Auslegung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung) aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 1 der Landesverfassung),
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 2 der Landesverfassung),
  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung, wenn ein Gericht das Verfahren nach Artikel 100 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 3 der Landesverfassung),
  4. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Landesverfassung durch ein Landesgesetz (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 4 der Landesverfassung),
  5. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 6 der Landesverfassung), über den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag (§ 45 Abs. 1, § 49 Satz 2 des Landeswahlgesetzes) und über die Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern (§ 50 Abs. 3 Satz 4 des Landeswahlgesetzes),
  6. über Beschwerden von Vereinigungen oder Parteien gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 5 der Landesverfassung),
  7. über die Zulässigkeit einer Volksinitiative (§ 9 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes) oder eines Volksbegehrens (Artikel 49 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 der Landesverfassung) und über Beschwerden gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid (§ 25 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes),
  8. in den übrigen in der Landesverfassung vorgesehenen Fällen (Artikel 51 Absatz 2 Nummer 7 der Landesverfassung).

§ 4 Zusammensetzung und Stellvertretung 10 13 17

(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein.

(2) Jedes Mitglied hat eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Mitglieder auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds wird das Amt seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters nicht berührt. Scheidet eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt.

(3) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung, soweit kein Fall des § 9 Abs. 2 vorliegt. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so tritt an ihre oder seine Stelle in der Reihenfolge des Lebensalters eine der übrigen Stellvertreterinnen oder einer der übrigen Stellvertreter, beginnend mit der oder dem Lebensältesten. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Scheidet ein Mitglied gemäß § 9 Absatz 3 aus dem Amt, wird dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Mitglied des Landesverfassungsgerichts. Der Landtag wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter als Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Scheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident gemäß § 9 Absatz 3 aus dem Amt, wählt der Landtag für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit aus den Mitgliedern eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

§ 5 Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann nur gewählt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, das 40. Lebensjahr vollendet hat, zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich schriftlich bereit erklärt hat, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richterinnen und Richter und der Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule können nicht Mitglied des Landesverfassungsgerichts sein.

§ 6 Wahl 17 18

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Amtszeit als stellvertretendes Mitglied wird auf die höchstzulässige Amtszeit eines Mitglieds nicht angerechnet. Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gemäß § 4 Absatz 4 Mitglied des Landesverfassungsgerichts, ist nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit mit der Maßgabe zulässig, dass die sich aus beiden Amtszeiten ergebende Dauer der Mitgliedschaft der Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 entspricht.

(3) Die Wahl ist geheim und findet ohne Aussprache statt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Ausschusses, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag in seiner Geschäftsordnung regelt.

(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger gewählt werden.

§ 7 Ernennung und Amtseid

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie erhalten eine Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Ihre Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

(2) Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, in öffentlicher Sitzung des Landtages den für Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes vorgesehenen Eid (§ 2 des Landesrichtergesetzes).

§ 8 Rechtsstellung der Richterinnen und Richter

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sind als Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Die Wahrnehmung der verfassungsrichterlichen Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben vor.

§ 9 Beendigung der Amtszeit

(1) Das Amt der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt sind, oder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Endet das Amt durch Ablauf der regulären Amtszeit (Absatz 1), so führt das Mitglied des Landesverfassungsgerichts die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers fort.

(3) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts scheidet aus dem Amt aus, wenn

  1. die oder der Betroffene durch Erklärung zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages auf sein Amt verzichtet, mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats,
  2. dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
  3. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag entfallen sind (§ 5 Abs. 1),
  4. ein Wählbarkeitshindernis nach § 5 Abs. 2 eingetreten ist,
  5. die oder der Betroffene rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  6. die oder der Betroffene sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass ihr oder sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 6 stellt das Landesverfassungsgericht das Ausscheiden von Amts wegen oder auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung durch Beschluss fest. An Stelle des betroffenen Mitglieds wirkt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 6 bedarf der Beschluss der Mehrheit von fünf Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des zweiten Teils entsprechend.

(5) Nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 4 kann das Landesverfassungsgericht in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bis 6 das Mitglied von Amts wegen oder auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung vorläufig von seinem Amt entbinden. Das gleiche gilt, wenn gegen das Mitglied wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von fünf Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts. Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Landesverfassungsgerichts wahr. Sie oder er vertritt das Landesverfassungsgericht gegenüber den anderen Verfassungsorganen, leitet die allgemeine Verwaltung und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landesverfassungsgerichts.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird in ihrer oder seiner Eigenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender und in ihren oder seinen weiteren Aufgaben nach Absatz 1 durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch das dienstälteste Mitglied des Landesverfassungsgerichts vertreten. Im Übrigen wird die Präsidentin oder der Präsident durch die gewählte Stellvertreterin oder den gewählten Stellvertreter vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Das Landesverfassungsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richterinnen und Richter anwesend sind.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Verstoß gegen die Landesverfassung oder sonstiges Recht kann bei Stimmengleichheit nicht festgestellt werden.

§ 12 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung, wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Das Landesverfassungsgericht kann sich der Geschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts Schleswig und der Geschäftseinrichtungen der Gerichte des Landes bedienen.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

(3) Soweit es der Geschäftsanfall erfordert, kann sich das Landesverfassungsgericht der Hilfe von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedienen.

Zweiter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 13 Ergänzende Verfahrensvorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und ergänzend diejenigen der Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen.

§ 14 Zulässigkeit von Ton- und Fernseh-Rundfunkauf nahmen

(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig

  1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
  2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Landesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.

§ 15 Ausschließung einer Richterin oder eines Richters

(1) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es

  1. an der Sache beteiligt oder mit einer oder einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
  2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

  1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
  2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

§ 16 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

(1) Wird ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluss der oder des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Die oder der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie oder er sich in eine Verhandlung eingelassen hat, ohne den ihr oder ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben.

(3) Erklärt sich ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 17 Akteneinsicht 17a

(1) Die Beteiligten haben während des laufenden Verfahrens das Recht der Akteneinsicht.

(2) Im Übrigen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und die Belange der Beteiligten, Dritter und des Staates sowie die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht.

§ 18 Beauftragte von Personengruppen

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Landesverfassungsgericht anordnen, dass sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch eine oder einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen lässt.

§ 19 Prozessvertretung 10

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer Hochschule vertreten lassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Der Landtag und Teile von ihm, die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt besitzen oder aufgrund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Landesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand einer oder eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an sie oder ihn zu richten.

§ 20 Einleitung des Verfahrens 17a

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landesverfassungsgericht zu stellen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Die oder der Vorsitzende stellt den Antrag der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 26 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Die oder der Vorsitzende kann jeder oder jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften ihrer oder seiner Schriftsätze für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

§ 20a Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Aktenführung 17a 17b

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Das Landesverfassungsgericht bestimmt in seiner Geschäftsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest.

§ 21 Verwerfung von Anträgen

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Landesverfassungsgerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit ihres oder seines Antrags hingewiesen worden ist.

§ 22 Zustandekommen und Form der Entscheidung

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(4) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".

§ 23 Protokoll und Tonbandaufnahmen

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus kann sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 24 Beweiserhebung

(1) Das Landesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.

(2) Aufgrund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Sicherheit des Bundes oder eines Landes unvereinbar ist.

(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 25 Rechts- und Amtshilfe

Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Landesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Fordert das Landesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt. Im Übrigen sind Akten und Urkunden über die oberste Dienstbehörde vorzulegen.

§ 26 Stellungnahme durch sachkundige Dritte

Das Landesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 27 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige

(1) Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Soweit eine Zeugin oder ein Zeuge oder eine Sachverständige oder ein Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Die Zeugin oder der Zeuge oder die Sachverständige oder der Sachverständige kann sich nicht auf ihre oder seine Schweigepflicht berufen, wenn das Landesverfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.

§ 28 Entscheidung und Verkündung

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richterinnen und Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts verlegt werden.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. Eine Richterin oder ein Richter kann ihre oder seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Landesverfassungsgericht kann in seinen Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt zu geben und dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 29 Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.

(2) In den Fällen des § 3 Nr. 2 und 3 hat die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 4, wenn das Landesverfassungsgericht ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 30 Einstweilige Anordnungen

(1) Das Landesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Landesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet das Landesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese soll binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Landesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist das Landesverfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richterinnen oder Richter anwesend sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch das Landesverfassungsgericht bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft.

§ 31 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Landesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.

(2) Das Landesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.

§ 32 Verbindung und Trennung von Verfahren

Das Landesverfassungsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.

§ 33 Kosten und Auslagen

(1) Das Verfahren des Landesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Landesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.500 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Landtagswahl (§ 3 Nr. 5) oder der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid (§ 3 Nr. 6) einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 30) missbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(4) Auf Antrag kann das Landesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

§ 34 Vollstreckung

Das Landesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Dritter Teil
Besondere Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 1 (Organstreitigkeiten)

§ 35 Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner

Antragstellerin oder Antragsteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner können nur der Landtag, die Landesregierung und andere Beteiligte, die durch die Landesverfassung oder die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sein.

§ 36 Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, dass sie oder er oder das Organ, dem sie oder er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners in ihren oder seinen ihr oder ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Landesverfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

§ 37 Beitritt zum Verfahren

(1) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 35 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.

§ 38 Entscheidung

Das Landesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Landesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung der Landesverfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.

§ 38a Einstweilige Anordnung nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 3 der Landesverfassung 22

(1) Auf Antrag einer oder eines Abgeordneten kann das Landesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung

  1. dem Notausschuss den Zusammentritt als Notparlament untersagen oder
  2. dessen Beschlüsse für einstweilen unanwendbar erklären.

§ 30 Absatz 1, 3 und 4 findet keine Anwendung. § 30 Absatz 7 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter entscheidet. Ein Verstoß gegen Artikel 22a Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung kann nicht mit einem Antrag nach § 30 geltend gemacht werden.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament nach Artikel 22a Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 2 der Landesverfassung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vorlagen.

(3) Der Anforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ist genügt, wenn der Sach- und Rechtsvortrag der Antragstellerin oder des Antragstellers unter Heranziehung der Begründung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten nach Artikel 22a Absatz 6 Satz 1 der Landesverfassung dem Landesverfassungsgericht eine Sachentscheidung ermöglicht.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 muss der Antrag vor Inkrafttreten der Beschlüsse gestellt werden, deren einstweilige Unanwendbarkeit die Antragstellerin oder der Antragsteller begehrt.

Zweiter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 2
(Abstrakte Normenkontrolle)

§ 39 Antragstellerin oder Antragsteller

Antragstellerin oder Antragsteller können nur sein die Landesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Landtages, zwei Fraktionen oder eine Fraktion gemeinsam mit den Abgeordneten, denen die Rechte einer Fraktion zustehen.

§ 40 Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Landesrecht

  1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung für nichtig hält oder
  2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes

oder des Landes das Recht als unvereinbar mit der Landesverfassung nicht angewendet hat.

§ 41 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung

Das Landesverfassungsgericht gibt dem.. Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.

§ 42 Entscheidung

Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Landesrecht mit der Landesverfassung unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit der Landesverfassung unvereinbar, so kann sie das Landesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

§ 43 Wirkung der Entscheidung

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit der Landesverfassung für unvereinbar oder nach § 42 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Landesverfassungsgericht für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 42 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Dritter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 3
(Konkrete Normenkontrolle)

§ 44 Vorlagebeschluss

(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit der Landesverfassung, so hat es das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.

(2) Die Begründung muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit des Landesgesetzes die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Landesverfassung das Landesgesetz unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch eine Beteiligte oder einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens.

§ 45 Verfahren

(1) Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und aufgrund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Landesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

§ 46 Entscheidung

Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Vorschriften der §§ 42 und 43 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 4
(Kommunale Verfassungsbeschwerde)

§ 47 Zulässigkeit des Antrags 14

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Landesgesetz das Recht auf Selbstverwaltung nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Landesverfassung verletzt.

(2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

§ 48 Verfahren

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt 16
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 5
(Wahlprüfung)

§ 49 Zulässigkeit des Antrags 24

(1) Gegen die Entscheidung des Landtages können Beschwerde erheben

  1. die oder der Abgeordnete, deren oder dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
  2. eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist,
  3. eine Fraktion des Landtages,
  4. Abgeordnete, denen die Rechte einer Fraktion zustehen,
  5. eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, oder
  6. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Die Beschwerde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht zu erheben. Die Frist für die Begründung der Beschwerde beträgt einen Monat und beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6 mit der Beschlussfassung des Landtages.

§ 50 Verfahren

(1) Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht richtet sich ergänzend nach dem fünften und sechsten Abschnitt des Landeswahlgesetzes.

(2) Das Landesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

Sechster Abschnitt 16 22
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 6
(Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)

§ 51 Zulässigkeit des Antrags 16

(1) Vereinigungen oder Parteien, denen die Anerkennung als eine zur Landtagswahl wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 24 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes durch den Landeswahlausschuss versagt wurde, können beim Landesverfassungsgericht Beschwerde erheben.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 24 Absatz 5 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen.

(3) § 30 findet keine Anwendung.

§ 52 Verfahren 16

(1) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Das Landesverfassungsgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln."

Siebenter Abschnitt 16 22
Verfahren in den Fällen des § 3 Nr. 7
(Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden)

§ 53 Zulässigkeit des Antrags 14 16

(1) Hält der Landtag gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Landesverfassung die Volksinitiative für unzulässig, können die Vertrauenspersonen gegen die ablehnende Entscheidung das Landesverfassungsgericht anrufen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Volksabstimmungsgesetzes. Der Antrag ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Landtagsbeschlusses zu stellen; er ist innerhalb der genannten Frist zu begründen.

(2) Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit des beanstandeten oder des zustande gekommenen Volksbegehrens mit Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Landesverfassung, haben die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages das Recht, die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zu beantragen. Der Antrag ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Entscheidung des Landtages nach § 12 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes oder nach der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes zu stellen; er ist innerhalb der genannten Frist zu begründen.

(3) Gegen den Beschluss des Landtages über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Abstimmung bei einem Volksentscheid können jede abstimmungsberechtigte Person, deren Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, und die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Landtages zu erheben; die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen.

§ 54 Verfahren 16 18a

(1) Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht richtet sich ergänzend nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes und, soweit die Abstimmungsprüfung betroffen ist (§ 53 Absatz 1), zusätzlich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des Landeswahlgesetzes.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist. In den Fällen des § 53 Absatz 1 und 2 können Landtag und Landesregierung in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.

(3) In den Verfahren nach § 53 Absatz 2 gibt das Landesverfassungsgericht auch den Vertrauenspersonen der Volksinitiative Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.

(4) In den Verfahren nach § 53 Absatz 3 kann das Landesverfassungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Änderung von Rechtsvorschriften 16

(1) Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637) 1, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Oberverwaltungsgericht" durch das Wort "Landesverfassungsgericht" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 45 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 3 wird das Wort "Oberverwaltungsgericht" durch das Wort "Landesverfassungsgericht" ersetzt.

(2) Das Volksabstimmungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108) 2 wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch das Wort "Landesverfassungsgericht" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichts" durch das Wort "Landesverfassungsgerichts" ersetzt.

3. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Oberverwaltungsgericht" durch das Wort "Landesverfassungsgericht" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

§ 56 Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht 14 16

Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 59b der Landesverfassung in der am 23. April 2008 geltenden Fassung zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts wird die Präsidentin oder der Präsident für eine Amtszeit von neun Jahren, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt.

§ 57 Aufwandsentschädigung 16 18a

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten für jeden Monat, in dem sie mindestens an einer Sitzung oder Entscheidungsberatung teilnehmen, eine auf volle zehn Euro aufgerundete Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Fünfzehntel des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe R 9. Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von 30 % und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident einen Zuschlag von 15 % des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Bestimmungen.

(3) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts erhalten Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 33 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und der § 34 bis 39 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein

§ 58 Überleitung anhängiger Verfahren 16 18a

Die nach § 3 in die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts fallenden, beim Bundesverfassungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren gehen, soweit eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat oder eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, zu dem in § 59 Satz 1 genannten Zeitpunkt in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landesverfassungsgericht über. Im Übrigen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 59 Inkrafttreten 16 18a

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Mai 2008 in Kraft. Die §§ 4 bis 7, 12 und 56 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 7. Oktober 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 11 1-1
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B vom 5. April 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 103-1

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